Brandenburg

Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)

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Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 09], S.197) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.9)

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Betrieb oder die Einrichtung kann eine Werkfeuerwehr auch durch die Beauftragung geeigneter Dritter aufstellen. Organisation und Ausrüstung der Werkfeuerwehr sowie die Ausbildung ihrer Angehörigen müssen den Anforderungen an öffentliche Feuerwehren grundsätzlich entsprechen. Den besonderen Erfordernissen des Betriebes oder der Einrichtung ist Rechnung zu tragen. Die Werkfeuerwehr nimmt auf dem Gelände des Betriebes oder der Einrichtung die Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung wahr. Die öffentliche Feuerwehr wird nur auf Anforderung tätig. (4) Für Angehörige einer Werkfeuerwehr gilt § 24 Absatz 8 Satz 2 entsprechend. Die Ausbildungsstätte nach § 5 Nr. 3 steht für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen einer Werkfeuerwehr gegen Kostenerstattung zur Verfügung. (5) Die Einsatzleitung (§ 9) kann die Werkfeuerwehr im Benehmen mit der Betriebs- oder Einrichtungsleitung außerhalb des Betriebes oder der Einrichtung einsetzen, sofern die Sicherheit des Betriebes oder der Einrichtung dadurch nicht erheblich gefährdet wird. Die Gesamtführung kann die Hilfeleistung der Werkfeuerwehr bei besonderen Gefahrenlagen anordnen, es sei denn, die Eigenart des Betriebes oder der Einrichtung erfordern die ständige Anwesenheit der Werkfeuerwehr. Dem Betrieb oder der Einrichtung sind auf Antrag die durch Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten zu erstatten. (6) Die Betriebe oder Einrichtungen tragen die Kosten ihrer Betriebs- und Werkfeuerwehren. (7) Der Leistungsstand und die Einsatzbereitschaft der Werkfeuerwehr können jederzeit durch das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium überprüft werden. § 31 Verbände der Feuerwehren (1) Die Verbände der Angehörigen der Feuerwehren betreuen ihre Mitglieder, pflegen die Kameradschaft innerhalb der Feuerwehren sowie die Tradition der Feuerwehren, fördern die Jugendfeuerwehren und die Ausbildung und wirken bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mit. (2) Das Land hat ebenso wie die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter und die Landkreise den Landesfeuerwehrverband Brandenburg e. V. oder seine Gliederungen vor dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Feuerwehrwesen betreffen, sowie vor grundsätzlichen Entscheidungen, von denen Belange des Feuerwehrwesens berührt werden, anzuhören. Satz 1 gilt insbesondere für den Versicherungs- und Unfallschutz der Feuerwehrangehörigen, die Anforderungen für die Qualifikation im Feuerwehrdienst sowie die Einführung neuer Feuerwehrtechnik und -ausrüstung. Kapitel 2 Vorbeugender Brandschutz § 32 Brandschutzdienststellen Für den vorbeugenden Brandschutz zuständige Dienststellen (Brandschutzdienststellen) sind die Träger des örtlichen Brandschutzes, die über eine Berufsfeuerwehr verfügen oder deren öffentliche Feuerwehren gleichwertige hauptamtliche Feuerwehrangehörige haben, im Übrigen die Landkreise. Verzichtet ein kreisangehöriger Träger des örtlichen Brandschutzes nach Satz 1 durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der obersten Sonderaufsichtsbehörde auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Brandschutzdienststelle, so geht diese Aufgabe mit dem Beginn des vierten auf die Erklärung folgenden Monats auf den Landkreis über. Die Brandschutzdienststellen nehmen keine bauaufsichtlichen Prüfaufgaben im Sinne der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 wahr. § 33 Brandverhütungsschau (1) Bauliche Anlagen, die eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefährdung aufweisen oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder einer Explosion eine große Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet wären, unterliegen in regelmäßigen Zeitabständen der Brandverhütungsschau. Diese dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen. Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von baulichen Anlagen haben die Brandverhütungsschau zu dulden und den mit der Durchführung beauftragten Personen Zutritt zu allen Räumen zu gestatten. Zur Prüfung der Brand- oder Explosionsgefährdung oder der sonstigen Gefährlichkeit von baulichen Anlagen, Materialien, Herstellungs- oder sonstigen Betriebsvorgängen haben sie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. (2) Die Brandverhütungsschau wird von den Brandschutzdienststellen durchgeführt. Die Brandschutzdienststellen können geeignete Dritte mit der Durchführung der Brandverhütungsschau beauftragen. (3) Auf Anordnung der Brandschutzdienststelle sind die Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten von baulichen Anlagen verpflichtet, die bei der Brandverhütungsschau festgestellten Mängel zu beseitigen. (4) In Betrieben und Einrichtungen mit einer Werkfeuerwehr kann die Brandschutzdienststelle die Leitung der Werkfeuerwehr mit der Durchführung der Brandverhütungsschau beauftragen. § 34 Brandsicherheitswache (1) Für Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefährdung besteht oder bei denen durch ein anderes Schadensereignis eine große Anzahl von Menschen gefährdet würde, hat der Veranstalter auf seine Kosten eine Brandsicherheitswache einzurichten. Der Veranstalter hat die Veranstaltung dem Träger des örtlichen Brandschutzes mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. (2) Erfüllt der Veranstalter seine Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß, kann der Träger des örtlichen Brandschutzes die Brandsicherheitswache stellen. (3) Die Brandsicherheitswache kann Anordnungen zur Verhütung und Bekämpfung von Gefahren und zur Sicherung von Rettungs- und Angriffswegen treffen. Kapitel 3 Abwehrender Brandschutz und Hilfeleistung § 35 Brandwache (1) Nach Maßgabe der Entscheidung durch die Einsatzleitung sind Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage verpflichtet, eine Brandwache aufzustellen. Die Verpflichtung tritt unmittelbar nach Übergabe der abgelöschten Brandfläche oder des abgelöschten Brandobjektes durch die Einsatzleitung ein. Stellt der nach Satz 1 Verpflichtete keine ordnungsgemäße Brandwache auf, kann die Einsatzleitung eine Brandwache stellen oder Dritte nach § 13 verpflichten. (2) Stellt bei der Übergabe von Waldbrandflächen der Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 keine ordnungsgemäße Brandwache, übernimmt die zuständige Forstbehörde bis zum Zeitpunkt der Übernahme durch den Verpflichteten die Brandwache gegen Ersatz der hierfür entstandenen Kosten. § 36 Brandschutz und Hilfeleistung auf Verkehrswegen Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann einer amtsfreien Gemeinde, einer Verbandsgemeinde, einem Amt oder einer kreisfreien Stadt zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung im Brandschutz und in der Hilfeleistung bestimmte Einsatzbereiche auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen, Wasserstraßen und Schienenwegen zuweisen. Teil 4 Katastrophenschutz Kapitel 1 Vorbeugender Katastrophenschutz § 37 Vorbereitende Maßnahmen (1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden treffen die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen, um eine wirksame Katastrophenabwehr zu gewährleisten. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere: Errichtung einer Katastrophenschutzleitung als Unterstützung der Gesamtführung nach § 7 mit einem Katastrophenschutzstab, Aufstellung und Unterhaltung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, insbesondere von Katastrophenschutzlagern, Durchführung von Aus- und Fortbildung ihrer Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals, Aufstellung und Fortschreibung von Katastrophenschutzplänen und Durchführung von Katastrophenschutzübungen. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die oberste Katastrophenschutzbehörde. § 38 Katastrophenschutzleitung (1) In der Katastrophenschutzleitung sind neben Bediensteten der Katastrophenschutzbehörde weitere Behörden, Einrichtungen und Hilfsorganisationen vertreten, deren Mitwirkung erforderlich werden kann. (2) Die Katastrophenschutzleitung tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um insbesondere die Vorbereitungsmaßnahmen für den Katastrophenschutz zu überprüfen und veränderten Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Sie hat ihre Einsatzbereitschaft durch Ausbildung und Übungen sicherzustellen. § 39 Katastrophenschutzpläne Die Katastrophenschutzbehörden haben Katastrophenschutzpläne sowie als deren Bestandteil ereignisbezogene Sonderpläne und erforderlichenfalls objektbezogene Sonderpläne zu erstellen und fortzuschreiben. In den Plänen sind insbesondere das Alarmierungsverfahren und die Vorbereitungsmaßnahmen darzustellen sowie alle für die Katastrophenhilfe in Betracht kommenden Behörden, Stellen, Einheiten, Einrichtungen und sonstigen Organisationen auszuweisen. § 40 Externe Notfallpläne (1) Für Betriebsbereiche der oberen Klasse im Sinne der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483, 3527), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882, 3890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hat die untere Katastrophenschutzbehörde innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen von der Betreiberin oder vom Betreiber einen externen Notfallplan unter ihrer oder seiner Beteiligung und unter Berücksichtigung des internen Notfallplanes (betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplan) zu erstellen, um Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen von Störfällen einzuleiten, notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben und Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem Störfall einzuleiten. Die für Immissionsschutz zuständige Behörde kann aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt. Die Entscheidung ist zu begründen. (2) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen oder zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind, Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte, Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel, Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände, Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Störfallszenarien, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fallen, über das Ereignis sowie über das richtige Verhalten und Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte anderer Länder und anderer Staaten bei einem Störfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen. Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebsbereichs hat der unteren Katastrophenschutzbehörde die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsbereich dem Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung unterfällt, zu übermitteln. (3) Die Entwürfe oder wesentliche Änderungen der externen Notfallpläne sind zur Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne, insbesondere dem Datenschutz unterliegende personenbezogene Angaben, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, verdeckte Telefonnummern oder interne Anweisungen, sind hiervon ausgenommen. Die Information über Ort und Dauer der Auslegung ist vorher in ortsüblicher Weise der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. Die Information über die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist in ortsüblicher Weise der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Bedenken oder Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Im Übrigen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden. (4) Die untere Katastrophenschutzbehörde hat die erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung der Betreiberin oder des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplanes zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betriebsbereichen und bei den Einsatzkräften, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei Störfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen. Werden externe Notfallpläne nach der Überprüfung wesentlich geändert oder aktualisiert, sind sie erneut gemäß Absatz 3 auszulegen. (5) Kann ein Störfall in einem Betriebsbereich grenzüberschreitende Auswirkungen auf ein anderes Land oder einen europäischen Nachbarstaat haben, hat die untere Katastrophenschutzbehörde mit den Behörden angemessen zusammenzuarbeiten, die durch das Land oder den Nachbarstaat benannt wurden. Hierzu gehören insbesondere: ausreichende Informationen für die Notfallplanung des Landes oder des Nachbarstaates und für die Planung neuer Ansiedlungen zugänglich zu machen sowie den externen Notfallplan zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Notfallplanung des Landes oder des Nachbarstaates erforderlich ist, eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 mitzuteilen und das Hinwirken auf eine gegenseitige Abstimmung der externen Notfallpläne und auf eine gemeinsame externe Notfallplanung, soweit dies erforderlich ist. Hat das Land oder der Nachbarstaat keine Behörden benannt, so ist die oberste für den Katastrophenschutz zuständige Behörde des Landes oder des Nachbarstaates entsprechend zu unterrichten. § 40a Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen Für die Erstellung externer Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A im Sinne von § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584, 3594) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt § 40 Absatz 1 bis 4 entsprechend mit folgenden Maßgaben: § 40 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anwendbar, der Unternehmer hat vor Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung die zur Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen an den zuständigen Landkreis oder die zuständige kreisfreie Stadt zu übermitteln. § 41 Katastrophenschutzübungen Durch regelmäßige Katastrophenschutzübungen sollen die Katastrophenschutzpläne sowie die Zusammenarbeit der im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Einheiten, Einrichtungen und Hilfsorganisationen erprobt sowie die Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte überprüft werden. Zu den Übungen können auch Angehörige der Gesundheitsberufe, Krankenhäuser sowie Betreiber von Anlagen herangezogen werden. Kapitel 2 Abwehrender Katastrophenschutz § 42 Feststellung des Katastrophenfalles Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt Eintritt und Ende des Katastrophenfalles fest und macht dies unter Angabe des Umfangs des betroffenen Gebietes in geeigneter Weise öffentlich bekannt. Die betroffenen benachbarten Katastrophenschutzbehörden sowie die oberste Katastrophenschutzbehörde sind unverzüglich zu unterrichten. § 43 Abwehrende Maßnahmen (1) Die Katastrophenschutzbehörden haben die für die Abwehr der Katastrophe oder des Großschadensereignisses notwendigen Maßnahmen zu treffen. (2) Die untere Katastrophenschutzbehörde hat bei Bedarf eine Personenauskunftsstelle einzurichten, die Meldungen und Anfragen über den Verbleib von Personen sammelt und Auskünfte erteilt. Die Personenauskunftsstelle kann auch bei geeigneten Dritten eingerichtet werden. Teil 5 Kosten, Entschädigung § 44 Kostentragung, Zuwendungen des Landes (1) Jede Körperschaft und sonstige Einrichtung trägt die Kosten für die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Anderes ergibt. (2) Bei einer Hilfeleistung nach § 2 Absatz 3 oder § 3 Absatz 3 hat der Aufgabenträger, dem Hilfe geleistet wurde, auf Antrag die tatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten zu tragen. (3) Über die ihm zugewiesenen Aufgaben hinaus trägt das Land die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Aus- und Fortzubildenden der Ausbildungsstätte nach § 5 Nr. 3 sowie ihre notwendigen Fahrtkosten, soweit es sich um Angehörige öffentlicher Feuerwehren handelt. Die Lohn- und Verdienstausfälle der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt sind und an Lehrgängen der Ausbildungsstätte nach § 5 Nr. 3 teilnehmen, werden bis zum zulässigen Höchstsatz erstattet. Das Land trägt auch die Kosten für die Aus- und Fortbildung von Führungs- und Spezialkräften des kreisübergreifenden Katastrophenschutzes an der Ausbildungsstätte nach § 5 Nr. 3, soweit die Kosten nicht von anderen Stellen getragen werden. (4) Das Land gewährt nach Maßgabe des Haushaltsplanes Zuwendungen den amtsfreien Gemeinden, den Verbandsgemeinden, den Ämtern, den kreisfreien Städten und den Landkreisen, den Trägern des Brandschutzes, denen nach § 36 Einsatzbereiche zugewiesen worden sind, entsprechend Art und Umfang der Einsatzaufgaben, sowie für die Bekämpfung von Waldbränden und den kreisfreien Städten und den Landkreisen als untere Katastrophenschutzbehörden für die Kosten der Katastrophenhilfe nach § 2 Abs. 3 von öffentlichen und privaten Institutionen, zur Durchführung von im besonderen Landesinteresse liegenden Übungen und für Abwehrmaßnahmen ungewöhnlichen Ausmaßes bei Großschadensereignissen und Katastrophen. (5) Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist vorrangig für die Sicherstellung der den öffentlichen Feuerwehren nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu verwenden. § 45 Erhebung von Gebühren und Kostenersatz (1) Die Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes können Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2019 (GVBl. I Nr. 12 S. 7) geändert worden ist, aufgrund eigener Satzung gegenüber demjenigen erheben, der die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist, als Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter verantwortlich ist, wenn die Gefahr oder der Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder durch besonders feuergefährlich Stoffe oder gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist, als Veranstalter nach § 34 Abs. 2 oder als Verpflichteter nach § 35 verantwortlich ist, ein Tier hält, das geborgen oder gerettet worden ist, Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines Gebäudes ist, aus dem Wasser entfernt wurde, wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz alarmiert hat oder eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Falschalarm ausgelöst hat. Gegenüber den Trägern des überörtlichen Brandschutzes und den unteren Katastrophenschutzbehörden sind die in den Nummern 1 bis 8 Genannten zum Ersatz der durch Einsätze entstandenen Kosten verpflichtet. (2) Für die Durchführung der Brandverhütungsschau kann Kostenersatz verlangt werden. Für den Einsatz von Sonderlöschmitteln bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben können Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg aufgrund eigener Satzung erhoben werden. Für die Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung des externen Notfallplanes kann die untere Katastrophenschutzbehörde von dem Betreiber des Betriebsbereiches teilweisen Kostenersatz verlangen; dabei sind insbesondere die Aufwendungen für die Notfallplanung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 zu berücksichtigen. (3) Erfüllt der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte seine Verpflichtungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß, können die zuständigen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 auch den Ersatz der Kosten für die Beschaffung, Installation, Erprobung und die Unterhaltung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Materialien verlangen, soweit dies zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen in dieser Anlage dient. Darüber hinaus sind die Kosten für Übungen der jeweils zuständigen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, zu erstatten. (4) Der Kostenersatz nach diesem Gesetz kann durch Satzung  geregelt werden; hierbei können Pauschalbeträge festgelegt werden. Auf Kostenersatz und Gebührenerhebung kann verzichtet werden, soweit der Kostenersatz oder die Gebührenerhebung im Einzelfall eine unbillige Härte wäre oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht. (5) Wird gegen den Kostenersatzbescheid oder Gebührenbescheid Widerspruch erhoben, ist der Aufgabenträger, der den Bescheid erlassen hat, für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. (6) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind dem Amt, der amtsfreien Gemeinde oder der Verbandsgemeinde, deren Feuerwehr einen Einsatz durchgeführt hat, die Kosten hierfür vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern eine Gebührenerhebung nach den Absätzen 1, 2 oder Absatz 3 nicht möglich ist. § 46 Kosten der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen tragen die Kosten, die ihnen durch eine Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Das Land kann auf Antrag nach Maßgabe des Haushaltsplanes Zuschüsse gewähren. § 47 Entschädigung (1) Wer nach § 13 oder nach § 15 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 in Anspruch genommen wird, kann von dem Aufgabenträger, in dessen Gebiet die Einsatzstelle liegt, Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Für den Ersatzanspruch gelten die Bestimmungen des Ordnungsbehördengesetzes entsprechend. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand, ohne nach den §§ 13, 14 oder 15 in Anspruch genommen worden zu sein, Leistungen erbringt,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.