Brandenburg

Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)

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Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 09], S.197) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.9)

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tümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken und baulichen Anlagen sind verpflichtet, das Anbringen von Alarm- und Warneinrichtungen sowie Hinweisschildern für Zwecke des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes entschädigungslos zu dulden. § 16 Einschränkung von Grundrechten Durch den Vollzug dieses Gesetzes können die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), informationelle Selbstbestimmung (Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 17 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), Freiheit des Berufes (Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 49 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 15 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), Gewährleistung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 41 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt werden. § 17 Datenschutz (1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind die geltenden Datenschutzbestimmungen nach Maßgabe der folgenden Absätze einzuhalten. (2) Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1, die Aufsichtsbehörden und die Ausbildungsstätte nach § 5 Nr. 3 dürfen für Einsätze, Übungen sowie für die Aus- und Fortbildung notwendige personenbezogene Daten von Feuerwehrangehörigen und Helfern im Katastrophenschutz im erforderlichen Umfang verarbeiten. Hierzu zählen nur folgende Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf, Datum des Eintritts in die Feuerwehr oder der Verpflichtung in der Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes, Name der Feuerwehr oder Bezeichnung der Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes, Dienstgrad und Funktion in der Feuerwehr oder in der Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes, Aus- und Fortbildungslehrgänge einschließlich der Beurteilungsergebnisse, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Angaben über die Erreichbarkeit und Beschäftigungsstelle und Bankverbindung. (3) Die Träger der integrierten Regionalleitstellen dürfen personenbezogene Daten von Einsatzkräften und Patientinnen und Patienten zum Zwecke der Vorsorge für die Gefahrenabwehr, zur Bearbeitung von Notrufen, zur Steuerung und zur Abrechnung von Einsätzen nach diesem Gesetz verarbeiten und Notrufe aufzeichnen. Die personenbezogenen Daten und Aufzeichnungen sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen. Satz 1 gilt entsprechend für Leitstellen oder Feuermelde- und Alarmzentralen der Werkfeuerwehren im Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen Zuständigkeit. (4) Bei der Erfüllung von Entschädigungsansprüchen und Erstattungsansprüchen dürfen die zur Erstattung Verpflichteten personenbezogene Daten im dafür erforderlichen Umfang verarbeiten. Hierzu zählen nur folgende Daten: die in Absatz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Daten, Name und Anschrift des Arbeitgebers und Höhe und Art der Ansprüche sowie Bankverbindung. (5) Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 können die notwendigen personenbezogenen Daten für die nach diesem Gesetz erstellten Gefahrenabwehrpläne, Alarm- und Einsatzpläne im erforderlichen Umfang verarbeiten. Hierzu zählen nur folgende Daten: Name, Vorname, Anschrift, Beruf und Funktion und Angaben über die Erreichbarkeit. (6) Die jeweils zuständigen Behörden dürfen den Trägern des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung und den Katastrophenschutzbehörden die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen betrieblichen Daten einschließlich der darin enthaltenen personenbezogenen Daten übermitteln. Die Behörden übermitteln diese Daten auf Anforderung, soweit ihnen diese im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind. Sie übermitteln die Daten im Einzelfall auch ohne Anforderung, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Kapitel 3 Hilfsorganisationen § 18 Mitwirkung im Katastrophenschutz (1) Die Aufgabenträger nach § 2 Absatz 1 setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben neben der Feuerwehr, soweit sie es für erforderlich halten, insbesondere das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe, den Malteser Hilfsdienst, den Arbeiter-Samariter-Bund und die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft ein, wenn sich diese allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben. Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514, 1522) geändert worden ist, mit. (2) Die Mitwirkung umfasst die Pflicht, das erforderliche Personal zu stellen, aus- und fortzubilden sowie die übergebenen Einheiten einsatzbereit zu halten. Bei Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen, die von den zuständigen Aufgabenträgern nach § 2 Absatz 1 angeordnet worden sind, handeln die Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz im Auftrag des anordnenden Aufgabenträgers. § 19 Rechtsstellung der Mitwirkenden im Katastrophenschutz (1) Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Mitwirkenden im Katastrophenschutz nur gegenüber der Hilfsorganisation, der sie angehören. Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, gilt für ihre Rechtsstellung § 27 entsprechend. (2) Die Mitwirkenden im Katastrophenschutz leisten ihren Dienst nach § 18 freiwillig und ehrenamtlich. Sie können für ihre Aus- und Fortbildung an Lehrgängen der Ausbildungsstätte nach § 5 Nr. 3 gegen Kostenerstattung teilnehmen. Kapitel 4 Gesundheits- und Sozialwesen § 20 Mitwirkung des Gesundheits- und Sozialwesens (1) Die Rettungsdienste, die Krankenhäuser, die Apotheken, der Öffentliche Gesundheitsdienst, die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg und die berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe wirken bei den Aufgaben nach diesem Gesetz mit. Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 und die in Satz 1 genannten Stellen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. (2) In die nach diesem Gesetz von den Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1 aufgestellten Gefahrenabwehrpläne, Alarm- und Einsatzpläne sind die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist. (3) Die Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen, in denen eine größere Anzahl pflege- oder sonst hilfsbedürftiger Menschen untergebracht sind, sind verpflichtet, zur Mitwirkung bei den Aufgaben nach diesem Gesetz Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben sowie Übungen durchzuführen und an Übungen der Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 teilzunehmen. Die Alarm- und Einsatzpläne sind auf Anforderung mit den Gefahrenabwehrplänen, Alarm- und Einsatzplänen der Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 abzustimmen. (4) Die Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen haben den Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1 insbesondere Angaben zur Anzahl der Betten und Spezialbetten, zu besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten, Aufnahme- und Operationskapazitäten sowie zur Personalvorhaltung zu machen. Die Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind verpflichtet, bei Großschadensereignissen und Katastrophen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Aufnahme- und Behandlungskapazitäten bereitstellen zu können. Die Maßnahmen zur Erhöhung der Aufnahme- und Behandlungskapazitäten müssen in den Alarm- und Einsatzplänen der Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen enthalten sein. § 21 Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe (1) In ihrem Beruf tätige Ärzte, Psychotherapeuten, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Angehörige sonstiger Gesundheitsberufe sind verpflichtet, sich für die Aufgaben nach diesem Gesetz fortzubilden. (2) In die nach diesem Gesetz von den Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1 aufgestellten Gefahrenabwehrpläne, Alarm- und Einsatzpläne sind die in Absatz 1 genannten Personen aufzunehmen, soweit dies für die Mitwirkung bei Einsätzen und Übungen erforderlich ist. Die in Absatz 1 genannten Personen können durch die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 verpflichtet werden, an Einsätzen und Übungen teilzunehmen. Die Teilnahme an Übungen erfolgt in Abstimmung mit der Landesärztekammer Brandenburg, der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg und der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg. (3) Die Berufskammern, die sonstigen berufsständischen Vertretungen, die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg und die Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes übermitteln den Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1 die Angaben, die diese zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen. Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 dürfen nur folgende personenbezogene Daten verarbeiten: Name, Vorname, Anschrift, Beruf, Beschäftigungsstelle und Angaben über die Erreichbarkeit. Kapitel 5 Aufsicht § 22 Sonderaufsicht Sonderaufsichtsbehörde für die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden und die Ämter eines Landkreises ist der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. Sonderaufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte und die Landkreise sowie oberste Sonderaufsichtsbehörde ist das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium. § 23 Aufsicht über die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen unterliegen im Rahmen der Mitwirkung gemäß § 18 mit ihren Einheiten der Aufsicht der Landräte und Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden sowie des für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums als oberster Aufsichtsbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Mitwirkung. Die Aufsichtsbehörden sind befugt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen zu überprüfen. Teil 3 Brandschutz und Hilfeleistung Kapitel 1 Organisation der Feuerwehren § 24 Öffentliche Feuerwehren (1) Die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Hilfeleistung die Feuerwehren (öffentliche Feuerwehren) ein. (2) Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung können Stützpunktfeuerwehren einrichten, die aufgrund der Größe der Gemeinde oder aufgrund von besonderen Herausforderungen in der Gefahrenabwehr über eine geeignete personelle Besetzung und eine geeignete Ausstattung verfügen. Diese Feuerwehren werden regelmäßig in nachbarlicher Hilfe in Nachbargemeinden eingesetzt oder haben besondere Einsatzschwerpunkte. Stützpunktfeuerwehren gewährleisten jederzeit die Einsatzbereitschaft mit denjenigen Funktionen, die erforderlich sind, um die in der eigenen Gefahrenabwehrbedarfsplanung festgelegten Ziele zu erreichen und die gegenüber den benachbarten Trägern des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung oder dem jeweiligen Landkreis eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Sollten ehrenamtliche Feuerwehrangehörige hierfür nicht ausreichen, kann zur Wahrung des Status als Stützpunktfeuerwehr der Einsatz hauptamtlicher Kräfte vorgesehen werden. (3) Wollen mehrere Träger des Brandschutzes eine Stützpunktfeuerwehr gemeinsam betreiben, so geschieht dies über den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. In der Vereinbarung müssen Inhalt und Umfang der Aufgabenwahrnehmung, die Kostentragung sowie Zuständigkeiten für die Verarbeitung personenbezogener Daten geregelt werden. Die Träger des Brandschutzes haben dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium anzuzeigen, dass sie nach Satz 1 zusammenarbeiten. Dabei sind die Beteiligten, die Form der Zusammenarbeit und die Aufgaben, die gemeinsam erfüllt werden, anzugeben. Die Sätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, wenn von örtlichen Trägern des Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung einzeln oder gemeinsam betriebene Stützpunktfeuerwehren Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung in Verantwortung der Landkreise nach § 4 durchführen sollen. (4) In Oberzentren muss die Feuerwehr aus hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen bestehen (Berufsfeuerwehr). Die Berufsfeuerwehr soll durch eine Feuerwehr aus ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Freiwillige Feuerwehr) ergänzt werden. (5) Die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden und die Ämter können eine Berufsfeuerwehr aufstellen oder bei ihren Freiwilligen Feuerwehren Feuerwachen einrichten, die mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen besetzt sind. Die oberste Sonderaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der amtsfreien Gemeinde oder des Amtes die Aufstellung einer Berufsfeuerwehr oder die Einrichtung einer Feuerwache mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen anordnen, wenn dies wegen der Ansiedlung von baulichen Anlagen mit einer besonderen Brand- oder Explosionsgefährdung, der Art der Bebauung oder anderer besonderer Gefahren erforderlich ist. (6) Amtsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter mit mehr als 30 000 Einwohnern sollen bei ihren Freiwilligen Feuerwehren Feuerwachen einrichten, die mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen ständig besetzt sind. (7) Amtsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter ohne eine öffentliche Feuerwehr nach Absatz 5 oder Absatz 6 haben eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen. Soweit der örtliche Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung aufgrund fehlender freiwillig dienstleistender Personen nicht oder nicht ausreichend gewährleistet sind, sind die erforderlichen Personen zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst nach § 26 heranzuziehen (Pflichtfeuerwehr). (8) Für hauptamtliche Feuerwehrangehörige, die keine Beamte sind, gelten die feuerwehrdienstrechtlichen Vorschriften entsprechend, soweit arbeitsrechtliche Bestimmungen nichts Abweichendes regeln. Die Feuerwehrangehörigen sollen nicht gleichzeitig aktives Mitglied anderer Organisationen oder Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können. (9) Für die Grundausbildung der haupt- und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte zuständig. Die weitergehende Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte. Die Aus- und Fortbildung von haupt- und ehrenamtlichen Führungskräften der Feuerwehren sowie die Sonderausbildung ist Aufgabe des Landes. (10) Der Vorbereitungsdienst für Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes kann auch außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in einem privatrechtlichen Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnis absolviert werden. Näheres regeln die Laufbahnvorschriften. § 25 Jugendfeuerwehren, Kinderfeuerwehren (1) Die Träger des örtlichen Brandschutzes wirken darauf hin, dass bei den öffentlichen Feuerwehren Jugendfeuerwehren gebildet werden. Als Jugendfeuerwehrwart darf nur tätig werden, wer die erforderliche Eignung und Befähigung hat. (2) Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen an Einsätzen nur außerhalb des Gefahrenbereiches und an dem für sie angesetzten Übungs- und Ausbildungsdienst teilnehmen. Für ihre Rechtsstellung gilt § 27 entsprechend. (3) Die Träger des örtlichen Brandschutzes können Kinderfeuerwehren als Teil der Jugendfeuerwehr einrichten. Dabei soll die untere Altersgrenze sechs Jahre betragen. Über Ausnahmen kann der zuständige Träger entscheiden. § 26 Aufnahme und Heranziehung von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (1) Der ehrenamtliche Einsatzdienst in einer Freiwilligen Feuerwehr beginnt frühestens mit dem vollendeten 16. Lebensjahr und endet spätestens mit dem vollendeten 67. Lebensjahr. Über Art und Umfang der Verwendung in der Einsatzabteilung nach Vollendung des 67. Lebensjahres kann der zuständige Träger entscheiden. (2) Alle geeigneten Einwohner vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 67. Lebensjahr können zum ehrenamtlichen Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr herangezogen werden. Die Bestimmungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über die Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit finden auch dann Anwendung, wenn der Ablehnungsgrund zu einem späteren Zeitpunkt entsteht. In ihren Rechten und Pflichten sind die Herangezogenen den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gleichgestellt. (3) Die Wehrführung ist für die Beförderung und Entlassung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zuständig. § 27 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind freiwillig und ehrenamtlich tätig. Sie haben an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen. Ihnen dürfen durch den Dienst in der Feuerwehr keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis entstehen. Sie sind für die Zeit der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen von der Arbeits- oder Dienstleistungsverpflichtung und, soweit es die Einsatzleitung für erforderlich hält, für einen angemessenen Zeitraum davor und danach freizustellen. Für Angehörige der Berufsfeuerwehren und der Werkfeuerwehren ist der Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren nur insoweit zulässig, als die Teilnahme am Einsatzdienst in der Berufsfeuerwehr nicht beeinträchtigt wird. (2) Für Freistellungszeiten nach Absatz 1 Satz 4 hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Privaten Arbeitgebern ist das fortgezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag durch den Träger des örtlichen Brandschutzes zu erstatten, soweit ihm nicht ein anderweitiger Ersatzanspruch zusteht oder eine Erstattung durch das Land erfolgt. Die Erstattung umfasst auch den Arbeitgeberanteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie die freiwilligen Arbeitgeberleistungen. Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeiter, Angestellte und zur Ausbildung Beschäftigte. Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die beruflich selbstständig oder freiberuflich tätig sind, wird der Verdienstausfall in Form pauschalierter Stundenbeträge ersetzt. (3) Absatz 2 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. (4) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben Anspruch auf Auslagenersatz. Durch Satzung kann auch eine Aufwandsentschädigung festgelegt werden. (5) Gegen Unfälle im Feuerwehrdienst sind ehrenamtliche Feuerwehrangehörige in der Feuerwehr-Unfallkasse gesetzlich versichert. Die für den Ersatz von Sachschäden und die Haftung bei schuldhafter Verletzung von Dienstpflichten geltenden Regelungen des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. (6) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben über Angelegenheiten, die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren, insbesondere keine Auskünfte über Einsätze zu erteilen sowie keine Bildaufnahmen und Bild- und Tonaufzeichnungen weiterzugeben; die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit. Eine Bildberichterstattung bedarf der vorherigen Erlaubnis des Wehrführers. Satz 1 gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr im Ehrenbeamtenverhältnis gilt daneben die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 37 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist. § 28 Leitung der öffentlichen Feuerwehr (1) Der Träger des örtlichen Brandschutzes bestellt die Leitung der Berufsfeuerwehr und die Stellvertretung, die Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr und ihre Stellvertretung nach Anhörung der Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr und im Benehmen mit dem Kreisbrandmeister. (2) In amtsangehörigen Gemeinden, in Verbandsgemeinden und in Ortsteilen wird die Führung der örtlichen Feuerwehreinheit (Ortswehrführung) sowie ihre Stellvertretung nach Anhörung der Angehörigen der örtlichen Feuerwehreinheit bestellt. (3) Die Leitung der Berufsfeuerwehr hat gleichzeitig die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr inne. Sie bestellt auf Vorschlag der Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr aus ihrer Mitte für die Dauer von sechs Jahren eine Person, die die Belange der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber der Leitung vertritt. Eine Wiederbestellung ist möglich. (4) Die Leiter der Berufsfeuerwehren, die Leiter der Freiwilligen Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften, die Wehrführer, die Ortswehrführer sowie ihre Stellvertreter müssen die persönliche und fachliche Eignung für ihr Amt haben. Die Wehrführer und ihre Stellvertreter sollen, soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind, zu Ehrenbeamten auf Zeit ernannt werden; ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre. Das Landesdisziplinargesetz findet Anwendung. Eine Wiederbestellung ist möglich. (5) Der Leiter einer Berufsfeuerwehr im Sinne von § 24 Absatz 4 Satz 1 muss über die Qualifikation des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes verfügen. § 29 Kreisbrandmeister, Landesbranddirektor (1) Zur Unterstützung der dem Landrat und dem Landkreis nach diesem Gesetz obliegenden Aufgabenerfüllung bestellt der Landrat nach vorheriger Anhörung der Wehrführungen der öffentlichen Feuerwehren einen Kreisbrandmeister und eine Stellvertretung. Die Funktionen können hauptamtlich oder ehrenamtlich durch Ehrenbeamte auf Zeit wahrgenommen werden. Sind der Kreisbrandmeister oder seine Stellvertreter als Ehrenbeamte auf Zeit tätig, beträgt ihre Amtszeit sechs Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig. (2) Zur Unterstützung der dem Land nach diesem Gesetz obliegenden Aufgabenerfüllung ernennt das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung einen hauptamtlichen Landesbranddirektor und einen ersten Stellvertreter. Der Landesbranddirektor und der erste Stellvertreter sind Laufbahnbeamte des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes oder vergleichbare Beschäftigte. Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann weitere stellvertretende hauptamtliche Landesbranddirektoren ernennen. (3) Werden die Funktionen des Landesbranddirektors, des Kreisbrandmeisters sowie ihrer Stellvertreter im Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen, erhalten diese eine Reisekostenpauschale und eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Reisekostenpauschale kann durch Satzung festgelegt werden. Das Landesdisziplinargesetz findet Anwendung. (4) Der Kreisbrandmeister soll nicht gleichzeitig Wehrführer sein. § 30 Betriebs- und Werkfeuerwehren (1) Eine nicht-öffentliche Feuerwehr zur Vorbeugung und Bekämpfung von Brand- und sonstigen Gefahren in einem Betrieb oder einer Einrichtung (Betriebsfeuerwehr) kann auf Antrag von dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium als Werkfeuerwehr anerkannt werden. (2) Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann anordnen, dass Betriebe oder Einrichtungen, die eine besondere Brand- oder Explosionsgefährdung aufweisen oder bei denen in einem Schadensfall eine große Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet oder erhebliche Umweltgefährdungen entstehen würden, eine Werkfeuerwehr mit haupt- oder nebenberuflichen oder haupt- und nebenberuflichen Angehörigen aufzustellen, mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischen Ausrüstungen auszustatten und zu unterhalten sowie für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Werkfeuerwehr zu sorgen haben. (3) Der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.