Brandenburg

Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)

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Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 09], S.197) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.9)

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die zur Gefahrenbekämpfung vom Aufgabenträger als notwendig anerkannt werden. Teil 6 Schlussvorschriften § 48 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 einen Brand oder eine andere Gefahr nicht meldet oder übermittelt, entgegen § 13 Abs. 1 und 3 eine Verpflichtung zur Hilfeleistung oder den zur Durchführung des Einsatzes gegebenen Anordnungen nicht nachkommt oder dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte, bauliche Anlagen oder technische Einrichtungen sowie sonstige Sach- und Werkleistungen nicht zur Verfügung stellt, entgegen § 13 Abs. 5, ohne an den Hilfsmaßnahmen beteiligt zu sein, den Einsatz oder die Übung behindert oder den Anweisungen der Einsatzleitung nicht nachkommt, entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 die erforderlichen Ausrüstungen oder Einrichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder unterhält oder nicht für ihre ordnungsgemäße Bedienung oder die Bereitstellung der vorgeschriebenen Löschmittel oder anderer notwendiger Materialien sorgt, entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 nicht die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen trifft oder entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 keine ausreichende Verbindung zur zuständigen Leitstelle einrichtet oder unterhält, entgegen § 14 Abs. 2 die Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefahr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt, entgegen § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 den Einsatzkräften der Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes den Zutritt nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestattet oder Löschmittelvorräte nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder angeordnete Maßnahmen oder entgegen § 15 Abs. 4 das Anbringen von Alarm- und Warneinrichtungen oder Hinweisschildern nicht duldet, entgegen § 20 Absatz 3 keine Alarm- und Einsatzpläne aufstellt, fortschreibt oder keine Übungen durchführt oder sich an Übungen der Aufgabenträger nach § 2 Absatz 1 nicht beteiligt, entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 seinen Mitteilungspflichten gegenüber den Aufgabenträgern nach § 2 Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, entgegen § 26 Absatz 2 der Dienstpflicht in der Pflichtfeuerwehr nicht nachkommt, entgegen § 27 Absatz 6 seiner Verschwiegenheitsverpflichtung nicht nachkommt, entgegen § 33 Abs. 1 die Brandverhütungsschau nicht duldet oder den mit der Durchführung beauftragten Personen den Zutritt nicht gestattet, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die Einsicht in Unterlagen nicht gewährt oder entgegen § 33 Abs. 3 Anordnungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, entgegen § 34 als Veranstalter keine Brandsicherheitswache einrichtet oder die erforderliche Anzeige nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, entgegen § 40 Absatz 2 Satz 2 als Betreiber der unteren Katastrophenschutzbehörde die erforderlichen Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3, 8 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 7 und 10 bis 14 bis zu 50 000 Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 6 der Träger des örtlichen Brandschutzes, bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2, 4, 5 und 10 bis 13 der Träger des örtlichen Brandschutzes oder der Träger des überörtlichen Brandschutzes, wenn dieser die Maßnahme durchgeführt oder angeordnet hatte, bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 7 der Träger des örtlichen Brandschutzes oder die untere Katastrophenschutzbehörde, wenn diese die Maßnahme durchgeführt oder angeordnet hatte, bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 8, 9 und 14 die untere Katastrophenschutzbehörde. § 49 Ermächtigungen (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Organisation, die Durchführung und die Beauftragung von geeigneten Dritten mit der Brandverhütungsschau zu regeln. In der Rechtsverordnung kann für bestimmte bauliche Anlagen der Verzicht auf die Brandverhütungsschau geregelt werden, wenn der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte durch Gutachten eines brandschutztechnisch und bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen nachweist, dass die bauliche Anlage keine brandschutztechnischen Mängel oder Gefahrenquellen aufweist. (2) Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über die Ausbildung und die Laufbahnen der hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen sowie Aufnahme, Heranziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die Bildung gemeinsamer integrierter Leitstellen (Regionalleitstellen) der kreisfreien Städte und der Landkreise, insbesondere hinsichtlich der Aufgaben, der Standorte und der Zuständigkeitsbereiche von Regionalleitstellen, der einzusetzenden Technik, der Mindestbesetzung und der fachlichen Qualifikation des Leitstellenpersonals sowie der Zusammenarbeit der Regionalleitstellen, im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung, die Organisation, die Mindeststärke, die Technik und Ausrüstung, die Ausbildung und den Einsatz der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, die Höchstsätze für den pauschalierten Ersatz des Verdienstausfalles der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung, die Voraussetzungen der Anerkennung, der Anordnung und der Aufhebung dieser Entscheidungen sowie die Beauftragung geeigneter Dritter bei Werkfeuerwehren, den Inhalt der Alarm- und Einsatzpläne der Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, insbesondere die Verpflichtung zur Datenerfassung und Weiterleitung an die Personenauskunftsstellen (§ 43 Abs. 2) im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung, die Umsetzung der Aufgaben nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350, 2351) geändert worden ist, und die zum Schutz kritischer Infrastruktur erforderlichen Maßnahmen. (3) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenige Stelle des Landes zu regeln, die für das Land zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunks BOS im Sinne des § 5 Nummer 3 ist. § 50 Berufs- und Funktionsbezeichnungen Frauen und Männer führen die aufgrund dieses Gesetzes geltenden Berufs- und Funktionsbezeichnungen in geschlechtsspezifischer Form. § 51 Übergangsregelung (1) Die Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage des Brandschutzgesetzes und des Brandenburgischen Katastrophenschutzgesetzes ergangen sind, bleiben, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen, bis zum Erlass neuer Vorschriften in Kraft. Soweit in diesen Rechtsverordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die außer Kraft getreten sind, gelten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. (2) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellte und ehrenamtlich oder als Ehrenbeamte auf Zeit tätige Ortswehrführer, Wehrführer, Kreisbrandmeister und ihre Stellvertreter üben ihre Funktion bis zur Bestellung eines Ortswehrführers oder Stellvertreters nach § 28 Abs. 2, eines Wehrführers oder Stellvertreters nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 und eines Kreisbrandmeisters oder Stellvertreters nach § 29 Abs. 1 weiter aus. (3) Abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 sind bestehende Objektfunkanlagen erst nach einer Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 42) dem aktuellen Stand der Technik anzupassen. (4) Abweichend von § 45 erfolgen Gebührenerhebungen erst nach einer Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 42). Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 45 in der bis zum 21. Juni 2019 geltenden Fassung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.