Bremen

Bremische Hafenordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 296434. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:23.05.2001 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 91, 237 Gliederungsnummer:9511-a-3 Zitiervorschlag: "Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 91, 237), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

m Signalmast Tagsignal Nachtsignal Bedeutung 1 F. w. 2 F. gn. skr. Einfahrt frei. 1 Blk. W. 2 F. r. skr. Einfahrt gesperrt.   1 F. r. Einfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben. Kein Signal   Schleusungen erfolgen auf vorherige Bestellung Schallsignal der Schiffe   —•   Ich beabsichtige, in die Kaiserschleuse einzulaufen. c) Wasserstandssignal für den Vorhafen Standort der Signale     An der Ostseite des Außenhauptes im Turm des Betriebsgebäudes. Die Wasserstände der Weser über SKN erscheinen in Dezimetern als weiße Zahlen auf schwarzem Grund in den großen Fenstern nach Norden und Süden. Bei Flut leuchtet oberhalb der großen Fenster, bei Ebbe unterhalb der großen Fenster ein weißes Licht auf. Rote Zahlen auf weißem Grund zeigen Wasserstände unter Seekartennull an. 3. Fischereihafen-Doppelschleuse I) Signale für den Schleusen-Vorhafen Standort der Signale   An einem Signalmast auf dem Betriebsgebäude auf der Ostseite der großen Schleusenkammer Tag- und Nachtsignal Bedeutung 1 F. w. Einfahrt in den Vorhafen frei. Blk. w. Einfahrt in den Vorhafen gesperrt. 1 F. r über F. w. Einfahrt für Berufsschifffahrt frei, für Sportschifffahrt gesperrt. 1 F. r. über 2 F. w. skr. Einfahrt für Sportschifffahrt frei, für Berufsschifffahrt gesperrt. II) Signale für die Schleusenkammern   a) Außenhäupter Standort der Signale   T-förmiger Signalmast, auf dem Nordende der Mittelmauer, versehen mit einer getrennten Lichteranordnung für die große und kleine Kammer. Tag- und Nachtsignal Bedeutung 2 F. gn. wgr. Einfahrt für Berufsschifffahrt frei, für Sportboote gesperrt. 2 F. gn. wgr. und 1 F. w. ü. d. linken F. gn. Einfahrt frei. 1 F. r. Einfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben. 2 F. r. wgr. Einfahrt gesperrt. 2 F. r. skr. Die Anlage (Schleuse) ist außer Betrieb. b) Binnenhäupter Standort der Signale Signale wie unter IIa T-förmiger Signalmast, auf dem Südende der Mittelmauer, versehen mit einer getrennten Lichteranordnung für die große und kleine Kammer. c) Hafenkanal Bedeutung: wie unter II a) angeführt. Signale wie unter IIa T-förmiger Signalmast auf der Nordwestecke des Hafenkanals, versehen mit einer getrennten Lichteranordnung für die große und kleine Kammer. Schallsignale der Schiffe Bedeutung: wie unter II a) angeführt. — — • — Ich beabsichtige, in den Fischereihafen einzulaufen. — • Ich beabsichtige, aus dem Fischereihafen auszulaufen. III) Kammersignale (Ampelsteuerung) Standort der Signale   Kleine Schleusenkammer jeweils in den Nischen der Mittelmauer nahe der Tore Tag- und Nachtsignal Bedeutung 1 F. r. Ausfahrt nicht freigegeben. 1 F. gn. Ausfahrt freigegeben.   4. Geeste - Tidesperrwerk Standort der Signale Ca. 5 km oberhalb der Geestemündung An der rechten Seite der Durchfahrt. Tag- und Nachtsignal Bedeutung 2 F. gn. wgr. Einfahrt frei. 2 F. r. wgr. Einfahrt gesperrt. 1 F. r. Einfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben. 2 F. r. skr. Schleuse außer Betrieb. Schallsignale der Schiffe   — Ich beabsichtige, die Schleuse zu benutzen. B) Brückensignale 1. Eisenbahndrehbrücke bei der Nordschleuse Standort der Signale   Auf der rechten Seite der Durchfahrt an einem Signalmast. Tag- und Nachtsignal Bedeutung 2 F. gn. wgr. Durchfahrt frei. 1 F. r. Durchfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben. 2 F. r. wgr. Durchfahrt gesperrt. Schallsignal der Schiffe   — — Anforderung für Brückendurchfahrt.     2. Verbindungsbrücken Kaiserhafen-Neuer Hafen Standort der Signale   Lichtsignale an Masten. a) Kaiserhafen - Neuer Hafen Auf der Westseite der Durchfahrt. b) Neuer Hafen - Alter Hafen Auf der Ostseite der Durchfahrt. Tag- und Nachtsignal Bedeutung 2 F. gn. wgr. Durchfahrt frei. 2 F. r. wgr. Durchfahrt gesperrt. 1 F. r. Durchfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben.     3. Sturmflutsperrwerk mit Kennedy-Klappbrücke ca. 700 m oberhalb der Geestemündung Standort der Signale   An der rechten Seite der Durchfahrt. Tag- und Nachtsignal Bedeutung 2 F. gn. wgr. Durchfahrt frei. 2 F. r. wgr. Keine Durchfahrt. 1 F. r. Keine Durchfahrt; Freigabe in Kürze. 3 F. r. wgr. Durchfahrt kann vorübergehend nicht freigegeben werden. 2 F. r. wgr. und 1 F. w. über dem linken F. r. Keine Durchfahrt, außer für Fahrzeuge, für die die Durchfahrtshöhe ausreicht.   Brücke kann vorübergehend nicht geöffnet werden. 2 F. r. skr. Durchfahrt für die Schifffahrt gesperrt. Schallsignal der Schiffe   — — Anforderung für Brückendurchfahrt.     4. Geestedrehbrücke Standort der Signale Ca. 1. km oberhalb der Geestemündung An der rechten Seite der Durchfahrt. Tag- und Nachtsignal Bedeutung 2 F. gn. wgr. Durchfahrt frei. 2 F. r. wgr. Und 1 F. w. über dem linken F. r. Keine Durchfahrt, außer für Fahrzeuge, für die die Durchfahrtshöhe ausreicht. 1 F. r. Keine Durchfahrt, Freigabe erfolgt in Kürze. Schallsignale der Schiffe:   — — Anforderung für Brückendurchfahrt II. Hafengruppe Bremen Schleusensignale Schleuse Oslebshausen Standort des Signalgebers   Auf einem 10 m hohen Mast auf dem Dach des Betriebsgebäudes Anmerkung: Die Schleusensignale bestehen ausschließlich aus Lichtsignalen und sind mit einer Helligkeitssteuerung (Tag/Nachtschaltung) versehen. Der Signalmast ist ausgerüstet mit 3 Plattformen, von denen aus in 5 Ebenen jeweils 1,50 m senkrecht untereinander die Signallampen der einzelnen Signale installiert sind, und zwar in der Reihenfolge von oben nach unten: Rot-Rot-Weiß-Grün-Grün. Im einzelnen werden folgende Signalzustände damit signalisiert und angezeigt: a) Schleusungen mit beiden Toren   Tag- und Nachtsignal Bedeutung 1 F. gn. Einfahren in die Schleuse nur von der Weser. 2 F. gn. skr. Einfahren in die Schleuse nur vom Hafen. 1 F. r. Einfahren in die Schleuse vom Hafen und von der Weser verboten. 2 F. r. skr. Schleuse gesperrt (Betriebsstörung) b) Schleusungen mit offenen Toren Bedeutung 1 Blk. 8s gn. Durchfahren von der Weser in den Hafen erlaubt. 2 Blk. 20s gn. skr. Durchfahren vom Hafen in die Weser erlaubt. c) Sonderschleusungen Bedeutung 1 Blk. 8s w. über 1 F. gn. Einfahren in die Schleuse nur von der Weser für ein vorher bestimmtes, genehmigungspflichtiges oder Tidenschiff. 1 Blk. 8s w. über 2 F. gn. Einfahren in die Schleuse nur vom Hafen für ein vorher bestimmtes, genehmigungspflichtiges oder Tidenschiff. Gezeigt werden die Signale auf folgenden Sektoren: Von 44° bis 92° Reichweite 900 m, von 105° bis 129° Reichweite 1200 m, von 133° bis 253° Reichweite 300 m, von 250° bis 276° Reichweite 1200 m. d) Signale bei Ausfall oder Störung der Signallampen Tag- und Nachtsignal Bedeutung Weiße Blinksignale mit Scheinwerfer vom Kontrollturm Signallampen sind ausgefallen oder gestört. Geschleust wird nach Anweisung der Hafenbehörde. e) Schallsignale der Schiffe   — — • — Ich beabsichtige in die Schleuse einzufahren. Wasserstandssignale Die Wasserstände der Weser über Seekartennull können auf der Pegeluhr auf der Südmole vor dem neuen Außenhaupt abgelesen werden. Der Sektor mit den roten Zahlen zeigt Wasserstände unter Seekartennull an. Anlage 4 zu § 42 Abs. 1 Mengenbegrenzungen und Sicherheitsbestimmungen für verpackte gefährliche Güter Inhalt: 1. Begriffsbestimmungen und Erläuterungen 2. Vorschriften für die Bereitstellung von gefährlichen Gütern in verpackter Form im Geltungsbereich der Hafenordnung 3. Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen 1 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen 1.1 Gefährliche Güter im Sinne dieser Anlage sind die in § 3 Hafenordnung genannten Stoffe und Gegenstände. 1.2 Explosionsgefährliche Stoffe sind Stoffe und Gegenstände, die dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom 17. April 1986 (BGBl S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23. Juni 1998 (BGBl I S. 1530), in der jeweils geltenden Fassung unterliegen. 1.3 Unmittelbare Überladung ist der Umschlag von gefährlichen Gütern aus Landfahrzeugen in ein Schiff oder umgekehrt sowie der Bord-zu-Bord-Umschlag von Schiffen untereinander. 1.4 Gewichtsangaben beziehen sich auf die Bruttomasse. Bei explosiven Stoffen nach 1.2 auf die Netto-Explosivmasse (NEQ). 1.5 Mengenangaben unter „unmittelbarer Überladung“ beziehen sich auf die Gesamtüberladung von gefährlichen Gütern einer Klasse in ein Schiff oder aus einem Schiff. 1.6 Höchstmengen sind die maximal zugelassenen Mengen von gefährlichen Gütern einer Klasse an Bord eines Schiffes. Sie umfassen an Bord verbleibendes Durchfuhrgut und die Zuladung. Die Mengenbegrenzungen für die einzelnen Klassen bleiben unberührt. 1.7 Mengenüberschreitung ist die Überschreitung der nach dieser Anlage zugelassenen Mengen und Gewichte. Sie ist nur zulässig mit einer schriftlichen Genehmigung der Hafenbehörde. In dieser Genehmigung können erforderlichenfalls zusätzliche Auflagen und Bedingungen festgelegt werden. 1.8 Sonderliegeplätze sind die von der Hafenbehörde für unmittelbare Überladung im Sinne dieser Anlage zugewiesenen Liegeplätze. 2 Vorschriften für die Bereitstellung von gefährlichen Gütern im Geltungsbereich der Hafenordnung. 2.1 Die Bereitstellung von gefährlichen Gütern in verpackter Form ist nur auf den von der Hafenbehörde genehmigten Plätzen zulässig: a) In den Stückgutschuppen auf den dafür ausgewiesenen Plätzen die jeweils genehmigten Klassen b) In den Gefahrgutboxen sämtliche Klassen außer 2.3 (giftige Gase), für die besondere, stationäre und be- und entlüftete Container vorgesehen sind. Gefahrgutcontainer dürfen nur auf den genehmigten und gekennzeichneten Gefahrgutplätzen bereitgestellt werden, ausgenommen Container mit den Gefahrgutklassen 1 (explosiv) und 7 (radioaktiv), die nur auf den dafür vorgesehenen, besonders gesicherten Plätzen mit Genehmigung der Hafenbehörde bereitgestellt werden dürfen. Die Hafenbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen. 2.2 Trennvorschriften 2.2.1 Tabelle Klasse 1.1 1.2 1.5 1.3 1.6 1.4 2.1 2.2 2.3 3 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 6.1 6.2 7 8 9 Explosive Stoffe 1.1, 1.2, 1.5 * * * * * * * * * * * * * * * * * und Gegenstände 1.3, 1.6 * * * * * * * * * * * * * * * * * mit Explosivstoff 1.4 * * * * * * * * * * * * * * * * * Entzündbare Gase 2.1 * * * X X X 2 1 2 X 2 2 X * * 1 X nicht giftige nicht entzündbare Gase 2.2 * * * X X X 1 X 1 x X 1 X * * X X Giftige Gase 2.3 * * * X X X 2 X 2 X X 2 X * * X X Entzündbare Flüssigkeiten 3 * * * 2 1 2 X X 2 1 2 2 X * * X x Entzündbare feste Stoffe 4.1 * * * 1 X X X X 1 X 1 2 X * * 1 X Selbstentzündliche Stoffe 4.2 * * * 2 1 2 2 1 X 1 2 2 1 * * 1 X Stoffe die in Berührung mit Wasser etc. Gase entw. 4.3 * * * X X X 1 X 1 X 2 2 X * * 1 X Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 5.1 * * * 2 X X 2 1 2 2 X 2 1 * * 2 X Organische Peroxide 5.2 * * * 2 1 2 2 2 2 2 2 X 1 * * 2 X Giftige Stoffe 6.1 * * * X X X X X 1 X 1 1 X * * X X Infektiöse Stoffe 6.2 * * * * * * * * * * * * * * * * * Radioaktive Stoffe 7 * * * * * * * * * * * * * * * * * Atzende Stoffe 8 * * * 1 X X X 1 1 1 2 2 X * * X X Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände 9 * * * X X X X X X X X X X * * X X Sind gefährliche Güter mit einem Sekundär -Label versehen, sind die Trennvorschriften der Klasse der Zweitgefahr anzuwenden, wenn diese schärfer sind als die Trennvorschriften nach der Klasse des Primär-Labels. 2.2.2 Erläuterungen zur Tabelle unter 2.2.1 Die aufgeführten Buchstaben und Zahlen bedeuten bei: a) Versandstücke: X - keine Trennung erforderlich 1 - „Entfernt von“ - mind. 3 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern 2 - „Getrennt von“ - Bei Aufnahme im Freien: mind. 6 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern   Bei Aufnahme im Schuppen: mind. 12 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern, bzw. Trennung durch eine Brandwand (DIN 4102, Teil 3) b) Containern: X - Keine Trennung erforderlich 1 - „Entfernt von“ - mind. 3 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern 2 - „Getrennt von“ - Bei Aufnahme im Freien: mind. 3 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern   Bei Aufnahme im Schuppen: mind. 12 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern, bzw. Trennung durch eine Brandwand (DIN 4102, Teil 3) c) Lastkraftwagen und Eisenbahnwagen: X - Keine Trennung erforderlich 1 - „Entfernt von“ - mind. 3 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern 2 - „Getrennt von“ - Bei Aufnahme im Freien: mind. 3 Meter Längs- und Querabstand bei geschlossenen Fahrzeugen von anderen Gefahrgütern, mind. 6 Meter Längs- und Querabstand bei offenen Fahrzeugen von anderen Gefahrgütern.   Bei Aufnahme im Schuppen: mind. 12 Meter Längs- und Querabstand bei offenen Fahrzeugen von anderen Gefahrgütern bzw. Trennung durch eine Brandwand (DIN 4102, Teil 3) 3 Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen Klasse 1: Explosivstoff und Gegenstände mit Explosivstoff Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung Bereitstellung Mengengrenze unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen A, H, J, K und L nur mit besonderer Genehmigung der Hafenbehörde Sicherheitsbestimmungen 1.1 / 1.5 Verboten An den von der Hafenbehörde bestimmten Liegeplätzen: unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:     5000 kg netto Explosivstoff Beim Umschlag S-Satz 1 bis S-Satz 27     Im Einzelfall kann die Höchstmenge mit schriftlicher Ausnahmegenehmigung der Hafenbehörde an Sonderliegeplätzen höher festgesetzt werden. Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 15, 16, 17, 20, 22, 26 1.2 Nur mit besonderer Genehmigung der Hafenbehörde 30.000 kg netto Explosivstoff Im Einzelfall kann die Höchstmenge mit schriftlicher Ausnahmegenehmigung der Hafenbehörde an Sonderliegeplätzen höher festgesetzt werden. Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:   Beim Umschlag S-Sätze 1 - 16, 18 - 27   Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 15, 16, 20, 22, 26 1.3 Nur mit besonderer Genehmigung der Hafenbehörde Unbegrenzt unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:     Beim Umschlag S-Sätze 1 - 16, 18 - 27     Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 15, 16, 20, 22, 26 1.4 / 1.6 Unbegrenzt Unbegrenzt unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:       Beim Umschlag S-Sätze 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 12, 13, 14, 15, 19, 22, 23, 24, 26, 27       Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 15, 22, 26 Klasse 2: Gase Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung Bereitstellung Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Sicherheitsbestimmungen 2.1 / 2.2 / 2.3 keine Mengenbegrenzung Keine Mengenbegrenzung Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:     Beim Umschlag S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 26, 29     Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22, 26, 29 Klasse 3: Entzündbare Flüssigkeiten Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung Bereitstellung Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Sicherheitsbestimmungen 3.1 / 3.2 / 3.3 keine Mengenbegrenzung Keine Mengenbegrenzung Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:     Beim Umschlag S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 26, 29     Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22, 26, 29 Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung Bereitstellung Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Sicherheitsbestimmungen 4.1 keine Mengenbegrenzung Keine Mengenbegrenzung Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:     Beim Umschlag S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 26*, 27, 28, 29     Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22, 26*, 27, 28, 29 Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung Bereitstellung Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Sicherheitsbestimmungen 4.2 keine Mengenbegrenzung Keine Mengenbegrenzung Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:     Beim Umschlag S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 26, 27, 29       Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22, 26, 27, 29 Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser brennbare Gase entwickeln Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung Bereitstellung Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Sicherheitsbestimmungen 4.3 keine Mengenbegrenzung keine Mengenbegrenzung Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:     Beim Umschlag S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 27, 29     Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22, 27, 29 Klasse 5.1: Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung Bereitstellung Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Sicherheitsbestimmungen 5.1 keine Mengenbegrenzung Keine Mengenbegrenzung Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:     Beim Umschlag S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 29     Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22, 29 Klasse 5.2: Organische Peroxide Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung Bereitstellung Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Sicherheitsbestimmungen 5.2 keine Mengenbegrenzung Keine Mengenbegrenzung Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:     Beim Umschlag S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 26, 27, 28, 29     Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22, 26, 28, 29 5.2 alle Stoffe mit zusätzlichem Kennzeichen „Explosionsgefahr“ Verboten an von der Hafenbehörde bestimmten Liegeplätzen: 15000 kg Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:   Beim Umschlag S-Sätze 1 - 25, 26, 27, 28, 29   Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 15, 16, 17, 20, 22, 26, 28, 29 Klasse 6.1: Giftige Stoffe Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung Bereitstellung Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Sicherheitsbestimmungen 6.1 keine Mengenbegrenzung keine Mengenbegrenzung Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:     Beim Umschlag S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 29     Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22, 29 Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung Bereitstellung Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Sicherheitsbestimmungen 6.2 Verboten Nur mit besonderer Erlaubnis der Hafenbehörde Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:       Beim Umschlag S-Sätze 3, 4, 5, 6, 7, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 21, 22, 23, 24, 26, 28, 29       Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 14, 15, 16, 22, 26, 28, 29 Klasse 7: Radioaktive Stoffe Unbeschadet anderer gesetzlichen Vorschriften sind bei Durchfuhr, Umschlag und Bereitstellung der Güter dieser Klasse im Hafengebiet die Bestimmungen nach der Anlage zur Gefahrgut V See, Klasse 7, entsprechend zu beachten, sofern nachstehend nichts anderes vorgeschrieben ist. Kennzeichnung Bezeichnung Bereitstellung unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Sicherheitsbestimmungen Freigestellte Stoffe der Klasse 7 GGVSee Blatt 1-4 keine Mengenbegrenzung keine Mengenbegrenzung Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:   Beim Umschlag S-Sätze 3, 4, 5, 6, 7, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 21, 22, 23, 24, 29, 30, 31, 32, 33, 34 Kategorie I-weiß keine Mengenbegrenzung keine Mengenbegrenzung       Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 14, 15, 16, 22, 29, 30, 31, 32, 33 Kategorie II-gelb / III-gelb nur mit besonderer Genehmigung der Hafenbehörde die Summe der Transportkennzahlen (Ziffer 2.27 Klasse 7 IMDG Code) darf 200 je Schiff nicht überschreiten (analog Ziffer 4.2.2 Klasse 7 IMDG-Code). Gültige atomrechtliche Genehmigung muß vorliegen   Klasse 8: Ätzende Stoffe Kennzeichnung Bezeichnung Bereitstellung unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Sicherheitsbestimmungen 8 keine Mengenbegrenzung keine Mengenbegrenzung Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:     Beim Umschlag S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 29     Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22, 29 Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe Kennzeichnung Bezeichnung Bereitstellung unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Sicherheitsbestimmungen 9 keine Mengenbegrenzung keine Mengenbegrenzung Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:     Beim Umschlag S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 29     Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22, 29 Sicherheitsbestimmungen S-Satz   1.1 1.5 1.2 1.3 1.4 1.6 2 3 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 6.1 6.2 7 8 9 1. Der Umschlag einschließlich der Stauung bzw. der Löscharbeit im Schiff ist vom Inhaber eines Befähigungsscheines zu überwachen. ja ja ja* - - - - - - ja** - - - - - 2. Vor Beginn des Umschlags hat der Inhaber des Befähigungsscheines alle Beteiligten über die Sicherheitsbestimmungen zu belehren. Eine Kopie der Sicherheitsbestimmungen für diese Güter ist an Bord auszulegen. ja ja ja* - - - - - - ja** -

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.