Bremen

Bremische Hafenordnung

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Quellenkennung: 296434. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:23.05.2001 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 91, 237 Gliederungsnummer:9511-a-3 Zitiervorschlag: "Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 91, 237), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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Verwendungszweck Die nach § 56 erhobenen und gespeicherten Daten werden im erforderlichen Umfang insbesondere zur Erfüllung folgender in dieser Verordnung genannten Aufgaben benötigt: 1. Daten nach § 56 Nr. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Erlaubnissen und Genehmigungen und andere Aufgaben nach den §§ 6 bis 14, 20 bis 25, 27 bis 29, 32 bis 34, 38 bis 46, 50 bis 55a und 60. 2. Daten nach § 56 Nr. 3 und 4 dürfen für den Zweck verarbeitet werden, der in der Einwilligung angegeben ist. § 58 Datenübermittlung (1) Personenbezogene Daten werden an die am Hafen- und Schifffahrtsbetrieb beteiligten öffentlichen Stellen übermittelt. Die Übermittlung ist zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bremischen Hafenbetriebsgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen erforderlich ist oder soweit eine Rechtsvorschrift die Übermittlung erlaubt. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. § 3 Absatz 2 und § 4 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung bleiben unberührt. (2) Personenbezogene Daten können an die am Hafen- und Schifffahrtsbetrieb beteiligten, nichtöffentlichen Stellen übermittelt werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist. Im Übrigen ist die Übermittlung an die am Hafen- und Schifffahrtsbetrieb beteiligten Unternehmen und Einrichtungen wie Schlepper- und Vertäuunternehmen, Umschlagsbetriebe, Makler, Stauereien, Seemannsmission, Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger und anderer Serviceunternehmen nur zulässig, wenn die Betroffenen eingewilligt haben. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. (3) Durch organisatorische und technische Maßnahmen wird sichergestellt, dass der Zugriff auf die von der Hafenbehörde erhobenen und gespeicherten Daten nur durch berechtigte Nutzer erfolgt. Die Hafenbehörde überwacht als speichernde Stelle die Zugriffsprozeduren und legt die sicherungstechnischen Maßnahmen fest. Das jeweilige Zugriffsprofil darf nur die für die Aufgabenerfüllung der anschlussberechtigten Nutzer erforderlichen Informationen enthalten. Die Leitung der anschlussberechtigten Stelle bestimmt schriftlich den Kreis der berechtigten Personen. Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten, Schluß- und Übergangsvorschriften § 59 Ausnahmen, Nebenbestimmungen (1) Die Hafenbehörde kann auf Antrag im Einzelfall schriftlich Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, sofern die Sicherheit im Hafengebiet nicht beeinträchtigt wird. Der Antragsteller hat die Gewährleistung der Sicherheit nachzuweisen. (2) Die Hafenbehörde darf Erlaubnisse und Anordnungen, die aufgrund dieser Verordnung erteilt werden, sowie Ausnahmen von dieser Verordnung mit Nebenbestimmungen versehen. § 60 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 21 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes handelt, wer (1) als Fahrzeugführer oder als Führer eines Verbandes oder als sonst für die Sicherheit eines Fahrzeuges verantwortliche Person vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 6 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, und 8 ein See- oder Binnenschiff nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht an- oder abmeldet; 2. entgegen § 7 Absatz 1 oder 2 ohne vorherige Genehmigung der Hafenbehörde einen Liegeplatz oder einen anderen als den zugewiesenen Liegeplatz einnimmt; 2a. entgegen § 7 Absatz 2 die Änderungen der Eigentumsverhältnisse nicht unverzüglich mitteilt. 3. entgegen § 9 Abs. 1 ohne Erlaubnis der Hafenbehörde das Hafengebiet befährt; 4. entgegen § 10 Abs. 1 die Hafenverkehrsmeldung nicht abgibt oder entgegen § 10 Abs. 3 nicht auf den bekannt gemachten UKW-Sprechfunkkanälen hörbereit ist und die Schifffahrt nicht informiert; 5. sich entgegen § 11 Abs. 1 beim Befahren des Hafengebietes keines Hafenlotsen bedient, obwohl er zur Annahme verpflichtet ist; 6. entgegen § 12 Abs. 2, 3 und 4 die Häfen oder die Geeste befährt, obwohl er nicht im Besitz des für das Führen des Fahrzeuges vorgeschriebenen Befähigungsnachweises, der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis oder der vorgeschriebenen nautischen Mindestqualifikation ist; 7. gegen eine Vorschrift des § 13 über die allgemeinen Fahrregeln verstößt; 8. gegen eine Vorschrift des § 14 bei der Benutzung und dem Durchfahren von Schleusen, Brücken und Sperrwerken verstößt; 9. entgegen des § 15 Abs. 1 und 2 die Geeste außerhalb der zugelassenen Zeiten befährt oder die Vorfahrt eines anderen Fahrzeuges nicht beachtet; 10. entgegen des § 16 beim Befahren des Industriehafens die Vorfahrt eines anderen Fahrzeuges nicht beachtet; 11. gegen eine Vorschrift des § 17 über das Fahren in Schub- und Schleppverbänden verstößt; 12. entgegen § 18 Abs. 1 kein Achtungssignal gibt; 13. entgegen § 18 Abs. 3 andere als die zugelassenen Schallsignale abgibt; 14. entgegen den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 und 2 Anker zu Manövrierzwecken gebraucht, nach Gebrauch nicht vorhievt oder nach Einnahme des Liegeplatzes nicht sichert; 15. entgegen § 20 Absatz 1 das Hafengebiet mit einem Sportfahrzeug oder Traditionsschiff befährt; 16. entgegen § 20 Abs. 3 mit einem Sportfahrzeug oder einem Schlepp- oder Koppelverband, der nur aus Sportfahrzeugen besteht, einem anderen Fahrzeug nicht ausweicht oder dessen sichere Durchfahrt oder dessen sicheres Manövrieren behindert; 17. entgegen § 21 Abs. 1 schwimmende Anlagen ohne Erlaubnis der Hafenbehörde benutzt; 18. entgegen § 21 Abs. 2 an Hafentreppen anlegt; 19. gegen eine Vorschrift des § 22 über das Vertäuen verstößt; 20. entgegen § 23 im Hafengebiet ohne Erlaubnis der Hafenbehörde ankert oder Anker nach Gebrauch nicht vorhievt oder nach Einnahme des Liegeplatzes nicht sichert; 21. gegen eine Vorschrift des § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8 über den Zugang zu den Fahrzeugen verstößt; 22. entgegen des § 25 Abs. 1 bis 3 das Fahrzeug nicht ausreichend besetzt, bewacht oder beaufsichtigt; 23. entgegen § 26 die vorgeschriebenen Lichter nicht führt; 24. entgegen § 27 Abs. 1 ohne Unterrichtung der Hafenbehörde Gegenstände über die Seiten des Fahrzeuges hinausragen lässt oder diese nicht beleuchtet; 25. gegen eine Vorschrift des § 28 über die Benutzung von Schiffsantrieben verstößt; 25a. entgegen § 28a Absatz 1 bis 3 am Liegeplatz Kraftstoff mit mehr als 0,10 Massenhunderteilen Schwefel verwendet oder bei der Verwendung anderer Kraftstoffe eine Abgasreinigungsanlage betreibt, die nicht in einem geschlossenen System arbeitet oder die Schwefeloxidemissionen nicht im geforderten Ausmaß reduziert; 25b. entgegen § 28a Absatz 5 die verlangte Kraftstoffprobe nicht aushändigt; 25c. entgegen § 28b Ballastwasser oder Sedimente einleitet; 26. entgegen § 29 die dort beschriebenen Arbeiten ohne Erlaubnis durchführt; 27. entgegen § 33 Abs. 1 ein Hafenfahrzeug ohne gültige Zulassung führt; 28. entgegen § 37 Abs. 3 die Tafeln nicht anbringt; 29. entgegen § 39 Abs. 5 die Hafenbehörde nicht über begaste Laderäume oder Beförderungseinheiten unterrichtet; 30. beim Umschlag von Trockenmassengütern a) entgegen § 40 Abs. 2 eine Information nicht gibt; b) entgegen § 40 Abs. 3 die Prüfliste nicht ausfüllt oder die vereinbarten Betriebszustände nicht einhält; c) entgegen § 40 Abs. 4 gegen die Pflichten nach Anlage 11 verstößt; d) entgegen § 40 Abs. 5 die Sicherheitsbestimmungen nach Anlage 5 nicht einhält; 31. seinen Verantwortlichkeiten nach § 44 Nr. 1 nicht nachkommt; 32. entgegen § 45 Abs. 1 bis 3 die Ladung eines Tankschiffes nicht anmeldet; 33. entgegen § 46 Abs. 3 den Mindestabstand von Tankschiffsliegeplätzen nicht einhält; 34. entgegen § 48 Abs. 1 die Sicherheitsbestimmungen nicht beachtet; 35. entgegen § 48 Abs. 2 einen Bord-zu-Bord-Umschlag ohne Genehmigung durchführt; 36. entgegen § 50 Abs. 1 ein Tankschiff reinigt oder entgast; 37. entgegen § 52 Abs. 2 und 3 Reparaturarbeiten auf einem Tankschiff ausführt oder ausführen lässt; 38. entgegen § 53 Abs. 6 oder § 55 Abs. 5 die Sicherheitsbestimmungen nicht beachtet; 39. entgegen § 53 Abs. 7 oder § 55 Abs. 6 die Prüfliste nicht ausfüllt; 40. entgegen § 54 Absatz 6 eine Abfallverbrennungsanlage betreibt. (2) als Eigentümer, Reeder, Zeit-Charterer und deren Beauftragter vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 1, 2, 3, 5 , 6 und 8 See- oder Binnenschiffe nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht an- oder abmeldet; 2. entgegen § 6 Absatz 7 Fahrpläne und Fahrplanänderungen nicht oder nicht zeitgerecht vorlegt; 3. entgegen § 9 Abs. 1 die notwendige Erlaubnis nicht beantragt; 4. anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeugführer entgegen § 12 Abs. 6 ein Fahrzeug führt, obwohl er nicht im Besitz des erforderlichen Befähigungsnachweises, der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis oder der nautischen Mindestqualifikation ist; 5. entgegen § 17 Abs. 2 Anhänge eines Schleppverbandes nicht ausreichend mit qualifizierten Personen besetzt; 6. anordnet oder zuläßt, dass ein Fahrzeug entgegen § 25 Abs. 1 bis 3 nicht ausreichend besetzt, bewacht oder beaufsichtigt wird; 7. entgegen § 33 anordnet oder zulässt, dass ein Hafenfahrzeug entgegen § 33 Abs. 1 ohne gültige Zulassung eingesetzt wird; 8. entgegen § 39 Abs. 5 die Hafenbehörde nicht über begaste Laderäume oder Beförderungseinheiten unterrichtet; 9. seinen Verantwortlichkeiten nach § 44 Nummer 1 und 2 nicht nachkommt; 10. entgegen § 45 Abs. 1 bis 3 die Ladung eines Tankschiffs nicht anmeldet. (3) als Spediteur, sonst im Hafen Verfügungsberechtigter oder dessen Beauftragter seinen Verantwortlichkeiten nach § 44 Nr. 3 nicht nachkommt; (4) als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter einer Anlage vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Abs. 2 den vorgesehenen Liegeplatz nicht vor Ankunft eines Fahrzeuges anzeigt; 2. entgegen § 24 Abs. 4 nicht während der gesamten Liegezeit für einen sicheren Zugang sorgt; 3. entgegen § 27 Abs. 2 Containerbrücken, Kranausleger, Elevatoren oder Getreideheber nicht hochfährt oder hereindreht oder diese Einrichtungen ohne Erlaubnis über die Kajenkante hinausragen lässt; 4. beim Umschlag von Trockenmassengütern a) entgegen § 40 Abs. 2 eine Information nicht gibt; b) entgegen § 40 Abs. 3 die Prüfliste nicht ausfüllt oder die vereinbarten Betriebszustände nicht einhält; c) entgegen § 40 Abs. 4 gegen die Pflichten nach Anlage 11 verstößt; d) entgegen § 40 Abs. 5 die Sicherheitsbestimmungen nach Anlage 5 nicht einhält; e) entgegen § 40 Abs. 6 die Bestätigung und die Kopie des Lade- oder Löschplans nicht aufbewahrt; 5. seinen Verantwortlichkeiten nach § 44 Nr. 4 nicht nachkommt; 6. entgegen § 48 Abs. 1 Sicherheitsbestimmungen nicht beachtet. (5) vorsätzlich oder fahrlässig 1. gegen eine Vorschrift des § 4 Abs. 1 über das allgemeine Verhalten in den Häfen verstößt; 2. als Hafenlotse entgegen § 5 Abs. 2 seiner Beratungspflicht nicht nachkommt; 3. entgegen § 5 Abs. 5 der Hafenbehörde keine Auskunft über Arbeitsunfälle erteilt; 4. entgegen § 21 Abs. 3 Zugänge durch Leinen oder Gegenstände versperrt; 5. entgegen § 21 Abs. 4 Fahrgastschiffsanleger betritt oder den Weisungen des Schiffspersonals nicht Folge leistet; 6. entgegen § 28b Absatz 2 Sedimente einleitet; 7. ein in § 31 Abs. 1 aufgeführtes Ereignis nicht anzeigt; 8. entgegen den Bestimmungen des § 31 Abs. 2 handelt; 9. entgegen § 32 ohne Erlaubnis eine Sondernutzung ausübt; 10. entgegen § 34 Abs. 1 ohne Erlaubnis fischt, die Erlaubnis nicht mitführt oder diese der Hafenbehörde oder der Polizei nicht zur Prüfung aushändigt; 11. eines der in § 35 aufgeführten Verbote nicht beachtet; 12. entgegen § 37 Abs. 1 und 2 raucht oder mit Feuer oder offenem Licht umgeht; 13. entgegen § 38 Abs. 1, 2, 4 und 5 Feuerarbeiten durchführt oder durchführen lässt oder die Auflagen einer Genehmigung zur Durchführung von Feuerarbeiten nicht beachtet.; 14. entgegen § 39 Abs. 1 bis 4 Begasungen durchführt; 15. als Lieferant von Schiffsbetriebsstoffen entgegen § 53 Abs. 3 die Hafenbehörde nicht informiert; 16. als Führer eines Straßentankfahrzeugs entgegen § 53 Abs. 6 oder § 55 Abs. 5 die Sicherheitsbestimmungen nicht beachtet; 17. als Führer eines Straßentankfahrzeugs entgegen § 53 Abs. 7 oder § 55 Abs. 6 die Prüfliste nicht ausfüllt; 18. (aufgehoben) 19. einer nach § 59 vollziehbaren Nebenbestimmung nicht nachkommt. § 60a Übergangsregelung Abweichend von § 6 Abs. 1 können bis zum 31. Dezember 2004 Meldungen nach Anlage 1 Nr. 1 in bisheriger Form erfolgen. § 61 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. (2) (Aufhebungsanweisungen) Bremen, den 24. April 2001 Der Senator für Wirtschaft und Häfen Anlagen zur Hafenordnung Anlagen Anlage 1 Verkehrsvorschriften Anlage 2 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht Anlage 3 Schleusen- und Brückensignale Anlage 4 Mengenbegrenzungen und Sicherheitsbestimmungen für gefährliche Güter Anlage 5 Besondere Sicherheitsanforderungen für den Umschlag unverpackter gefährlicher Güter Anlage 6 Tankschiffsliegeplätze Anlage 7 Erlaubnisschein Anlage 8 Formblatt Pre-Transfer Checklist Anlage 9 weggefallen Anlage 10 Anlage 11 Anlage 12 Anlage 13 Ship/Shore Safety Checklist For Loading or Unloading Dry Bulk Carriers Gemeinsame Sicherheitsprüfliste für Schiff und Umschlagsanlage für das Beladen oder Entladen von Schiffen, die festes Massengut befördern Anlage 1 zu §§ 6 und 10 Absatz 1 und 3 Verkehrsvorschriften 1. Schiffsanmeldung nach § 6 1.1 Ankunft Seeschiffe 1. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung 2. Anlaufreferenznummer 3. Funkrufzeichen und IMO Nummer 4. Schiffsname 5. Flagge des Schiffes 6. Heimathafen 7. Identifikation des Betreibers des Schiffes: a) IMO Company identification number (für Schiffe ab 500 BRZ, gemäß Document of Compliance gemäß International Safety Management Code (ISM Code DOC) b) Name und Anschrift 8. Schiffstyp 9. Vermessung (BRZ) 10. Länge und Breite über alles 11. Anlaufzweck 12. voraussichtliche Ankunftszeit (ETA) im Hafen 13. voraussichtliche Abfahrtszeit (ETD) aus dem Hafen 14. Tiefgang 15. Name des Schiffsführers 16. letzter Hafen 17. nächster Hafen 18. Anzahl der Besatzungsmitglieder 19. Anzahl der Fahrgäste, falls zutreffend 20. Anzahl der Einschleicher, falls vorhanden 21. begaste Schüttladung an Bord: ja/nein 22. besondere Konstruktionsmerkmale (beispielsweise Manövrierhilfen wie Bugstrahler) 23. Rechnungsempfänger 24. Leistungsempfänger im Sinne des UStG 25. Fahrtgebiet (Nord- und Ostsee, Europa, Übersee) 26. Liegeplatz 27. Besonderheiten, die für das Einlaufen und Liegen berücksichtigt werden müssen. Die Meldung nach 1.1 ist elektronisch abzugeben. 1.2 Ankunft Binnenschiffe 1. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung 2. ENI Nummer 3. Schiffsname 4. Schiffstyp 5. Funkrufzeichen 6. Flagge des Schiffes 7. Heimathafen 8. Tragfähigkeit 9. Länge und Breite über alles 10. voraussichtliche Ankunftszeit (ETA) im Hafen 11. Tiefgang 12. letzter Hafen 13. nächster Hafen 14. begaste Schüttladung an Bord: ja/nein 15. Rechnungsempfänger 16. Leistungsempfänger im Sinne des UStG 17. Liegeplatz 18. Besonderheiten, die für das Einlaufen und Liegen berücksichtigt werden müssen. 1.3 Ankunft Schlepp- oder Schubverbände (nur Seeschlepper oder Seeschubfahrzeuge) Bei Schlepp- oder Schubverbänden sind für das schleppende oder schiebende Fahrzeug die Angabe nach Nummer 1.1 und für den Anhang folgende Angaben erforderlich: 1. Anlaufreferenznummer des Schleppers 2. Name des Anhangs 3. Flagge des Anhangs 4. Kontaktdaten des Betreibers des Anhangs 5. Vermessung (BRZ) 6. Länge und Breite über alles 7. Anlaufzweck 8. Tiefgang 9. Hinweis, wenn sich Gefahrgut auf dem Anhang befindet. Die Angaben nach Nummer 1.3 sind elektronisch zu melden. 1.4 Verholen (See- und Binnenschiffe) 1. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung 2. IMO Nummer oder ENI Nummer 3. Schiffsname 4. Tiefgang 5. voraussichtliche Verholzeit 6. Liegeplatz 7. Besonderheiten, die für das Verholen und Liegen berücksichtigt werden müssen. 1.5 Abfahrt (See- und Binnenschiffe) 1. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung 2. Anlaufreferenznummer (nur bei Seeschiffen) 3. Schiffsname, wenn sich dieser während des Hafenaufenthalts geändert hat 4. Flagge des Schiffes, wenn sich diese während des Hafenaufenthalts geändert hat 5. Tiefgang 6. voraussichtliche Abfahrtszeit (ETD) 7. nächster Hafen. Bei Seeschiffen sind die Angaben nach 1.5 elektronisch zu übermitteln. 1.6 Abfahrt (Schlepp- und Schubverbände) Bei Schlepp- oder Schubverbänden, sind für das schleppende oder schiebende Fahrzeug die Angaben nach Nummer 1.5 und für den Anhang folgende Angaben erforderlich: 1. Anlaufreferenznummer des Schleppers (nur bei Seeschiffen) 2. Name des Anhangs 3. Flagge des Anhangs, wenn sich diese während des Hafenaufenthalts geändert hat 4. Tiefgang 5. Bemerkungen/weitere Informationen. Bei Seeschiffen sind die Angaben nach 1.6 elektronisch zu übermitteln. 1.7 Ladungsdaten Neben den unter Nummer 1.1 bis 1.6 aufgeführten schiffsbezogenen Angaben sind bei einem Hafenanlauf für statistische Zwecke folgende Angaben zu liefern: 1. Umschlagsart (Laden/Entladen) 2. Warenart (nach Warenkatalog gemäß der Anhang A zu dieser Anlage) 3. Anzahl (bei Warenarten 11, 12, 16 und 19; siehe Warenkatalog) 4. Gesamtladungsmasse. Bei Seeschiffen sind die Angaben nach 1.7 elektronisch zu übermitteln. Die Angaben können auch nach Ankunft des Schiffes gemeldet werden. Bei Seeschiffen ist bei einer nachträglichen Meldung zusätzlich die Angabe der Anlaufreferenznummer erforderlich. 2. Hafenverkehrsmeldung nach § 10 Abs. 1 A. Hafengruppe Bremen Stadt Küstenfunkstelle „Bremen Port Radio“, UKW-Kanal 3 B. Hafengruppe Bremerhaven Küstenfunkstelle „Bremerhaven Port Radio“, UKW-Kanal 12 Angabeart Einläufer Verholer Ausläufer Schiffsname X x x Vorgesehener Liegeplatz X x   Bisheriger Liegeplatz   x x Tiefgang in FW X x x 3. Hörbereitschaft und Schiffahrtsinformation nach § 10 Abs. 3 A. Hafengruppe Bremen Stadt   Hemelinger Häfen und Industriehafen: UKW-Kanal 10 alle übrigen Hafenbecken: UKW-Kanal 6     B. Hafengruppe Bremerhaven   Alle Hafenteile UKW Kanal 12 Anhang A - Warenart NST 2007 Abteilung NST 2007 Bezeichnung 01 Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd- und Forstwirtschaft (auch Rohholz), Fische und Fischereierzeugnisse 02 Kohle; rohes Erdöl und Erdgas 03 Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse, Torf, Uran- und Thoriumerze 04 Nahrungs- und Genussmittel, Futtermittel 05 Textilien und Bekleidung, Leder und Lederwaren 06 Holz- und Holzprodukte (ohne Rohholz und Möbel) Papier, Pappe und Waren daraus, Verlags- und Druckerzeugnisse 07 Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse 08 Chemische Erzeugnisse, chemische Düngemittel, Chemiefasern; Gummi und Kunststoffwaren; Kernbrennstoffe 09 Sonstige Mineralölerzeugnisse; Glas und Glaswaren, keramische Erzeugnisse; Zement, sonstige Baustoffe 10 Metalle und Halbzeug daraus; Metallerzeugnisse ohne Maschinen und Geräte 11 Maschinen und Ausrüstungen 12 Fahrzeuge 13 Möbel, Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren, sonstige Erzeugnisse 14 Sekundärrohstoffe, Abfälle 15 Post, Pakete 16 Geräte für die Güterbeförderung, leere Container, leere Wechselbrücken 17 Umzugsgüter, von Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck 18 Sammelgut Mischung von Stückgütern, die zusammen befördert werden 19 Nicht identifizierbare Güter in Containern und Wechselbrücken 20 Sonstige Güter a.n.g. Güter, die anderweitig nicht genannt sind Anlage 2 zu § 11 Erklärung zum Nachweis für die Befreiung von der Pflicht zur Annahme eines Hafenlotsen gem. § 11 der Bremischen Hafenordnung Fahrzeugname:______________________________Funkrufzeichen:_______________ Länge:_________________________Breite:_________________________BRZ:____________________ Name des Fahrzeugführers:__________________________________________________ Ich versichere hiermit als Fahrzeugführer, dass ich im Besitz des erforderlichen Befähigungszeugnisses bin und über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge:   _________________________ Datum _________________________ Unterschrift   Lfd. Nr. Datum Eink. (E) / Ausg. (A) Unterschrift Des Fahrzeugführers Hafenlotse Name in Druckschrift Hafenlotse Unterschrift                                                                                                                                                                                                                                                             Anlage 3 zu § 14 Abs. 7 Schleusen- und Brückensignale In dieser Anlage werden folgende Abkürzungen verwendet: a) Lichtsignale F. = festes Feuer w. = weiß r. = rot gn. = grün Blk. = Blinkfeuer skr. = senkrecht wgr. = waagerecht b) Schallsignale — = 1 langer Ton • = 1 kurzer Ton I. Hafengruppe Bremerhaven A) Schleusensignale 1. Nordschleuse a) Außenhaupt (Stromseite)   Standort der Signale     Auf der Westseite des Außenhauptes an einem Signalmast. Tagsignal Nachtsignal Bedeutung 1 F. w. 2 F. gn. wgr. Einfahrt in den Vorhafen und in die Schleuse frei. 1 Blk. W. 2 F. r. wgr. Einfahrt in den Vorhafen und in die Schleuse gesperrt.   1 F. r. Einfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben. kein Signal   Einfahrt in den Vorhafen für kleine Schiffe frei. Schallsignal der Schiffe   — — • • • —   Ich beabsichtige. in die Nordschleuse einzulaufen. b) Binnenhaupt (Hafenseite)   Standort der Signale     An der Ostseite des Binnenhauptes an einem Signalmast. Tagsignal Nachtsignal Bedeutung 1 F. w. 2 F. gn. skr. Einfahrt frei. 1 Blk. W. 2 F. r. skr. Einfahrt gesperrt.   1 F. r. Einfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben. Kein Signal   Schleusungen erfolgen auf vorherige Bestellung. 2. Kaiserschleuse a) Außenhaupt (Stromseite)   Standort der Signale     An der Ostseite des Außenhauptes auf dem Turm des Betriebsgebäudes. Tagsignal Nachtsignal Bedeutung 1 F. w. 2 F. gn. wgr. Einfahrt in den Vorhafen und in die Schleuse frei. 1 Blk. W. 2 F. r. wgr. Einfahrt in den Vorhafen und in die Schleuse gesperrt.   1 F. r. Einfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben. kein Signal   Einfahrt in den Vorhafen für kleine Schiffe frei. Schallsignal der Schiffe:   — — • • —   Ich beabsichtige, in die Kaiserschleuse einzulaufen. b) Binnenhaupt (Hafenseite)   Standort der Signale     Auf der Ostseite des Binnenhauptes an eine

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.