Bremen

Bremische Hafenordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 296434. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:23.05.2001 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 91, 237 Gliederungsnummer:9511-a-3 Zitiervorschlag: "Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 91, 237), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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- - - - 3. Der genaue Umschlagstermin ist der Hafenbehörde und der Wasserschutzpolizei spätestens eine Stunde vor Beginn der Umschlagsarbeiten mitzuteilen. Ebenso ist das Ende der Umschlagsarbeiten und der Verbleib der gelöschten Güter der Hafenbehörde sofort zu melden. ja ja - - - - - - - ja** - ja ja - - 4. Mit Binnenschiffen oder auf dem Landweg beförderte Güter dürfen erst unmittelbar vor dem Umschlag in das Hafengebiet gebracht und müssen unverzüglich umgeschlagen werden. Auf Anweisung der Hafenbehörde sind diese Güter auf Kosten des Verfügungsberechtigten besonders zu überwachen. ja ja - - - - - - - ja** - ja ja**** - -   Bei Verzögerung des Umschlags kann die Hafenbehörde besondere Maßnahmen im Interesse der Sicherheit im Hafengebiet anordnen. Das gilt auch für das Verbringen auf die Abstellgleise für Waggons mit solchen Gütern, für die die Hafenbehörde zuvor eine Erlaubnis erteilt hat.                               5. Fahrzeuge sind verpflichtet, ein betriebsbereites Telefon an Bord zu nehmen. Die Rufnummer ist der Hafenbehörde bei Ankunft mitzuteilen. ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja 6. Feuerlöscheinrichtungen sind betriebsbereit zu halten. ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja 7. Die beim Umschlag benutzten Einrichtungen müssen vor Inbetriebnahme auf ihre Betriebssicherheit überprüft werden. Der Gebrauch von Stauhaken ist verboten. ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja 8. Die mit dem Umschlag konventioneller Ladung beschäftigten Personen dürfen kein mit Eisen beschlagenes Schuhzeug tragen. ja ja ja - - - - - - ja** - - - - - 9. Während des Umschlags sind weitere Ladungsarbeiten einzustellen. ja ja - - - - - - - ja** - - - - - 10. Es darf nur land- und wasserseitig umgeschlagen werden; dabei darf jeweils nur ein Fahrzeug längsseits liegen oder landseitig be- oder entladen werden. ja ja - - - - - - - - - - - - - 11. Die Güter sind einkommend nach Möglichkeit als erste Ladung zu löschen und ausgehend als letzte Ladung zu laden. Ist das nicht möglich, so sind sie bordseitig bis zum Löschen bzw. nach dem Laden besonders zu bewachen. ja ja - - - - - - - ja** - ja ja - - 12. Die Güter dürfen nicht geworfen, gestoßen oder hart abgesetzt werden. Die Stapel müssen gegen Umfallen, Scheuern und Rütteln gesichert sein. ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja 13. Beschädigte Versandstücke dürfen nicht verladen werden. Sollen in Ausnahmefällen beschädigte Versandstücke gelöscht werden, ist vorher die Genehmigung der Hafenbehörde einzuholen. ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja 14. Werden Packstücke mit gefährlichen Gütern beschädigt oder werden solche Beschädigungen festgestellt, sind die Arbeiten sofort einzustellen. Der Arbeitsbereich ist zu räumen, bis eine Überprüfung durch den für Arbeit Verantwortlichen ergeben hat, dass die Sicherheit der Beschäftigten nicht gefährdet ist. Die Hafenbehörde und die Feuerwehr sind zu informieren. ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja 15. Schiffe müssen bei Tage ein rote Flagge, bei Nacht (von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang) ein rotes Licht an gut sichtbarer Stelle führen. ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja 16. Am Landgang ist eine Wache einzusetzen, die darauf zu achten hat, dass keine unbefugten Personen das Fahrzeug betreten. Befugt zum Betreten des Fahrzeuges sind: a) Besatzungsmitglieder; b) Angehörige der Besatzungsmitglieder; c) Personen, deren Anwesenheit zur Abfertigung des Fahrzeuges erforderlich sind; d) Personen im amtlichen Auftrag ja ja - - - - - - - ja** - ja ja*** - - 17. Auf dem Vor- und Achterschiff sind belegte Festmacherleinen mit eingespleisstem Auge bereitzuhalten. Die Leinen sind bis auf die Wasserlinie zu fieren. ja - - - - - - - - ja**** - - - - - 18. Von einem mit Gütern dieser Klasse beladenen Landfahrzeug müssen alle anderen Fahrzeuge mindestens 15 m entfernt sein. Der Umschlagsplatz ist gegen Zutritt unbefugter Personen abzusperren. ja ja - - - - - - - ja** - - - - - 19. Während eines Gewitters ist der Umschlag verboten; Antennen sind zu erden. ja ja ja - - - - - - ja** - - - - - 20. Wasserfahrzeuge dürfen nur an den ihnen von der Hafenbehörde angewiesenen Plätzen liegen. Binnenschiffe und Hafenfahrzeuge müssen einen Sicherheitsabstand zu anderen Wasserfahrzeugen von mindestens 30 m einhalten und ständig eine Wache an Bord haben. ja ja - - - - - -   ja** - - - - - 21. Nach der Übernahme von Gefahrgütern haben Fahrzeuge und Landfahrzeuge das Hafengebiet unverzüglich zu verlassen. Verzögerungen sind der Hafenbehörde sofort zu melden. Im Fall von Verzögerungen kann die Hafenbehörde besondere Maßnahmen im Interesse der Sicherheit im Hafengebiet anordnen. ja ja - - - - - - - ja** - ja ja*** - - 22. Wird ein Fahrzeug, das Gefahrgüter an Bord hat, leck bzw. beschädigt, oder geraten solche Güter im Hafengebiet in einen gefahrdrohenden Zustand, ist dieses der Hafenbehörde sofort zu melden. ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja 23. An Hebeeinrichtungen dürfen verpackte Gefahrgüter nur formschlüssig und so angeschlagen werden, dass ein Abgleiten oder Lösen - auch von Einzelstücken - verhindert wird. ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja 24. Während des Stückgutumschlages dürfen andere Umschlagsarbeiten in derselben Luke in unmittelbarer Nähe nicht durchgeführt werden. ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja 25. Die Gefahrgüter sollen nach Möglichkeit in einem verschließbaren Raum gelagert werden. Als verschließbarer Raum gilt auch eine mit Zollverschluß verschließbare Luke. ja ja - - - - - - - ja** - - - - - 26. Die Gefahrgüter müssen gegen übermäßige Erwärmung durch Sonneneinstrahlung geschützt werden. ja ja ja ja ja ja**** ja - - ja - ja - - - 27. Die Güter sind vor direkter Feuchtigkeit (Regen, Pfützen) zu schützen. ja ja ja - - ja bei Baum wolle ja ja - ja - - - - - 28. Der Verfügungsberechtigte hat sicherzustellen, dass die Vorschriften des IMDG-Code über die Temperaturkontrollen entsprechend angewendet werden. - - - - - Ja - - - ja - ja - - - 29. Bei Gefahrgütern, bei denen die Gefahr besteht, dass sie eingeatmet werden oder als Kontamination (Verunreinigung) am Körper haften können, sind Staubmasken und Schutzkleidung zu tragen. - - - ja ja Ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja 30. Laderäume, in denen sich diese Güter befinden, dürfen vor erfolgter Kontrollmessung der Ortsdosisleistung durch die Hafenbehörde nicht betreten werden. Mit dem Umschlag darf erst nach erfolgter Kontrollmessung begonnen werden. - - - - - - - - - - - - ja - - 31. Die Hafenbehörde legt einen Kontrollbereich fest, an dessen äußerer Grenze die Ortsdosisleistung bis zu 7,5 msv/h betragen darf. Der Kontrollbereich darf nur von solchen Personen betreten werden, die in amtlichem Auftrag oder für den Umschlag dort tätig sein müssen. Der Aufenthalt im Kontrollbereich ist auf die notwendige Mindestdauer zu begrenzen. - - - - - - - - - - - - ja - - 32. Der Kontrollbereich ist von den jeweils Verantwortlichen gut sichtbar zu kennzeichnen. Dabei ist auf geeignete Weise auf die Gefahr durch radioaktive Strahlen hinzuweisen. Auf Fahrzeugen gilt dies nur, wenn im gleichen Laderaum oder gleichen Deckbereich andere Arbeiten stattfinden. - - - - - - - - - - - - ja - - 33. Bis zum Abtransport bestimmter radioaktiver Güter aus dem Hafengebiet wird der nähere Bereich der Umschlagstelle an Bord und an Land in dem von den zuständigen Behörden geforderten Umfang abgesperrt. - - - - - - - - - - - - ja - - 34. Die radioaktiven Stoffe sind auf dem kürzesten Weg durch das Hafengebiet von und zum Fahrzeug zu befördern. - - - - - - - - - - - - ja - - Fußnoten * siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen * siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen * siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen * siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen * siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen * siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen * siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen * siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen * siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen * siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen * siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen * siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen * siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen * siehe unter 3.) 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Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen * siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen * nur bei desensibilisierten Explosivstoffen und bei selbstzersetzlichen Stoffen * nur bei desensibilisierten Explosivstoffen und bei selbstzersetzlichen Stoffen * gilt nur für befähigungsscheinpflichtige Güter * gilt nur für befähigungsscheinpflichtige Güter * gilt nur für befähigungsscheinpflichtige Güter ** für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1 ** für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1 ** für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1 ** für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1 ** für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1 ** für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1 ** für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1 ** für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1 ** für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1 ** für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1 ** für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1 ** für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1 ** für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1 *** gilt nur bei den Kategorien II und III - Gelb *** gilt nur bei den Kategorien II und III - Gelb *** gilt nur bei den Kategorien II und III - Gelb **** gilt nur bei desensibilisierten Explosivstoffen und bei selbstzersetzlichen Stoffen **** gilt nur bei desensibilisierten Explosivstoffen und bei selbstzersetzlichen Stoffen Anlage 5 zu § 40 Abs. 5 Besondere Sicherheitsanforderungen für den Umschlag unverpackter gefährlicher

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.