Bremen

Bremische Hafenordnung

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Quellenkennung: 296434. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:23.05.2001 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 91, 237 Gliederungsnummer:9511-a-3 Zitiervorschlag: "Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 91, 237), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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tellung gefährlicher Güter sind nur im Rahmen der Mengenbegrenzungen und Sicherheitsbestimmungen nach Anlage 4 gestattet. (2) Versandstücke, Straßen- und Schienenfahrzeuge, Frachtcontainer, ortsbewegliche Tanks, Ladungseinheiten, Großpackmittel und Trägerschiffsleichter mit gefährlichen Gütern, die in den Geltungsbereich dieser Hafenordnung verbracht werden, müssen der Gefahrgutverordnung See entsprechend gekennzeichnet, plakatiert, markiert und beschriftet sein. Bei Gütern, die nicht für den Seeverkehr bestimmt sind, können die Vorschriften des entsprechenden Verkehrsträgers angewandt werden. Die Kennzeichnung hat dem jeweiligen Inhalt zu entsprechen. Unzutreffende Kennzeichen sind zu entfernen. Verpackungen, Großpackmittel und ortsbewegliche Tanks dürfen nur verwendet werden, wenn sie das ihnen erteilte Zulassungskennzeichen tragen. Container müssen dem Übereinkommen über sichere Container (CSC) entsprechen. (3) Gefährliche Güter, die nicht den Beförderungsvorschriften oder den Bestimmungen der Hafenordnung entsprechen, oder für die keine ordnungsgemäßen Beförderungspapiere vorliegen, können von der Hafenbehörde zurückgewiesen, oder bis zur Behebung der Mängel vom Weitertransport ausgeschlossen oder sichergestellt werden. (4) Die Bereitstellung von gefährlichen Gütern ist nur auf den von der Hafenbehörde genehmigten Plätzen zulässig. Frachtcontainer mit gefährlichen Gütern dürfen nur auf den dafür gekennzeichneten Plätzen bereitgestellt werden. Die Container dürfen nicht überstaut werden, Containertüren und Tankarmaturen müssen jederzeit zugänglich sein. Die Hafenbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von diesen Vorschriften und nach der Anlage 4 zulassen. Die Einrichtung oder Veränderung von Gefahrgutplätzen im Hafengebiet ist nur mit der Genehmigung der Hafenbehörde zulässig. Die von der Hafenbehörde festgelegten Sicherheitsabstände und Auflagen sind zu beachten. (5) Der Umschlagsbetrieb hat im Gefahrenfall der Feuerwehr einen Ausdruck der aktuellen Daten der bereitgestellten gefährlichen Güter auszuhändigen. (6) Verboten sind Durchfuhr, Umschlag und Bereitstellung von Gütern, die nach der Gefahrgutverordnung See von der Beförderung ausgeschlossen sind. Ausgenommen ist das an Bord verbleibende Gut, sofern es im Ladehafen nach dem dort gültigen Recht geladen worden ist. (7) Beim Umschlag gefährlicher Güter und bei Umschlagarbeiten, bei denen ein Kontakt der beschäftigten Personen mit zur Durchfuhr an Bord befindlichen gefährlichen Gütern nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen über das Vorhandensein gefährlicher Güter und die damit verbundenen Gefahren und erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch den für die Arbeit Verantwortlichen vor Beginn der Arbeit zu unterweisen. Der Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die beschäftigten Personen mit der erforderlichen und geeigneten Schutzkleidung und -ausrüstung versehen sind und diese zweckdienlich genutzt wird. (8) Beim Umschlag und bei der Bereitstellung gefährlicher Güter sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Güter nicht beschädigt werden, nicht abhanden kommen oder in die tatsächliche Gewalt Unbefugter gelangen können. (9) Werden verpackte gefährliche Güter in Frachtcontainer, Lastkraftwagen, Eisenbahnwaggons geladen oder bereitgestellt, finden hinsichtlich Stauung und Trennung in diesen Transportmitteln die jeweils geltenden Beförderungsvorschriften Anwendung; für Ladungseinheiten gilt dieses entsprechend. § 43 Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht Verhalten bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (1) Bei jedem Unfall im Zusammenhang mit gefährlichen Gütern, bei festgestellten Schäden an einer Verpackung, bei tatsächlichem oder drohendem Freiwerden von gefährlichen Gütern aus Versandstücken, Straßen- und Schienenfahrzeugen, Frachtcontainern oder ortsbeweglichen Tanks, deren Zustand eine äußere Beschädigung nicht erkennen lässt und Feststellung außergewöhnlicher, gefahrdrohender Betriebszustände, sind unbeschadet der notwendigen Sofortmaßnahmen unverzüglich die Feuerwehr und die Hafenbehörde zu unterrichten. Daneben ist in jedem Fall des Abhandenkommens gefährlicher Güter unverzüglich die Hafenbehörde und die Polizei Bremen zu unterrichten. (2) Beschädigte oder nicht ordnungsgemäß verpackte Versandstücke sind auf Anordnung der Hafenbehörde durch einen anerkannten und zugelassenen Sachverständigen auf Transporttauglichkeit untersuchen zu lassen. Falls erforderlich, sind die Sendungen auf einen Sonderplatz zu verbringen. Die Kosten für Untersuchung und Transport hat der jeweils Verfügungsberechtigte zu tragen. (3) Der Führer eines Seeschiffes, der verpackte gefährliche Güter befördert, muss eine besondere Liste oder ein besonderes Verzeichnis mitführen, worin die an Bord befindlichen gefährlichen Güter und deren Stauplatz gemäß den Bestimmungen des IMDG Code angegeben sind. Anstelle der Liste oder des Verzeichnisses kann ein ausführlicher Stauplan verwendet werden, in dem der Stauplatz der gefährlichen Güter angegeben ist. Eine Kopie dieser Papiere muss in dem nach Kapitel II-2 Regel 20.2 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) für Brandschutzpläne vorgeschriebenen, gekennzeichneten, wasserfesten Behälter aufbewahrt werden. (4) Der Führer eines Binnenschiffes, der verpackte gefährliche Güter befördert, muss die Beförderungspapiere und schriftlichen Weisungen gemäß der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Binnenschiffen mitführen und im Ruderhaus aufbewahren. (5) Im Schadensfall müssen die Liste nach Absatz 3 beziehungsweise die Beförderungspapiere und Weisungen nach Absatz 4 der Feuerwehr vorgelegt werden und es muss eine verantwortliche Person der Schiffsleitung zur Verfügung stehen, die unverzüglich die notwendigen Informationen über die an Bord zu treffenden Maßnahmen, die Feuerlöscheinrichtungen, sowie den aktuellen Stand der an Bord befindlichen gefährlichen Güter geben kann. (6) Der Eigentümer, Ausrüster, Charterer oder dessen Beauftragter hat der Hafenbehörde auf Anforderung unverzüglich alle Informationen über die an Bord befindlichen gefährlichen Güter zu übermitteln. § 44 Verantwortlichkeiten bei Einbringen, Durchfuhr, Umschlag und Bereitstellen von gefährlichen Gütern 1. Wer als Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer oder Beauftragter eines See- oder Binnenschiffs a) gefährliche Güter in das Hafengebiet einbringt, durchführt oder im Hafengebiet auf sein Fahrzeug übernimmt, ist verantwortlich für die rechtzeitige, zutreffende und mit allen Angaben versehene Anmeldung nach § 41 Absatz 1 bis 6; b) gefährliche Güter durchführt oder umschlägt, ist verantwortlich für die Einhaltung der Mengenbegrenzungen und Sicherheitsbestimmungen der Anlage 4 nach § 42 Abs. 1; c) gefährliche Güter durchführt oder umschlägt, ist verantwortlich für die Beachtung des Verbotes nach § 42 Abs. 6; d) von einem Umstand nach § 43 Abs. 1 Kenntnis erlangt, ist verantwortlich für die unverzügliche Unterrichtung der dort benannten Stellen; e) gefährliche Güter befördert, ist verantwortlich für das Mitführen und Aufbewahren der vorgeschriebenen Unterlagen und die Maßnahmen im Schadensfall nach § 43 Abs. 2, 3, 4 und 5. 2. Wer als Reeder, Zeit-Charterer oder Beauftragter gefährliche Güter befördert, ist verantwortlich nach Aufforderung durch die Hafenbehörde für die unverzügliche Übermittlung der Information nach § 43 Abs. 6. 3. Wer als Spediteur oder sonst im Hafengebiet Verfügungsberechtigter a) gefährliche Güter in das Hafengebiet einbringt, ist verantwortlich für die rechtzeitige, zutreffende und mit allen Angaben versehene Anmeldung nach § 41 Absatz 1 bis 6; b) gefährliche Güter anliefert, ist verantwortlich für die Einhaltung der Mengenbegrenzungen und Sicherheitsbestimmungen der Anlage 4 nach § 42 Abs. 1; c) gefährliche Güter in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften nach § 42 Abs. 2; d) von einem Umstand nach § 43 Abs. 1 Kenntnis erlangt, ist verantwortlich für die unverzügliche Unterrichtung der dort benannten Stellen. 4. Wer als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter einer Anlage a) gefährliche Güter im Hafengebiet bereitstellt, ist verantwortlich für Bereitstellung der Informationen nach § 41 Absatz 7; b) gefährliche Güter bereitstellt, ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften über die Nutzung bestimmter Plätze nach § 42 Abs. 4; c) gefährliche Güter bereitstellt, ist verantwortlich für die Einhaltung der Mengenbegrenzungen und Sicherheitsbestimmungen der Anlage 4 nach § 42 Abs. 1; d) gefährliche Güter annimmt oder bereitstellt, ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften nach § 42 Abs. 2; e) gefährliche Güter bereitstellt, ist verantwortlich für die Verfügbarkeit der Daten nach § 42 Abs. 5; f) gefährliche Güter umschlägt oder bereitstellt, ist verantwortlich für die Beachtung des Verbotes nach § 42 Abs. 6; g) Personen mit Umschlagarbeiten beschäftigt, bei denen ein Kontakt mit gefährlichen Gütern nicht auszuschließen ist, ist verantwortlich für die entsprechende Unterweisung und für die Einhaltung der Vorschriften über Schutzkleidung und -ausrüstung nach § 42 Abs. 7; h) gefährliche Güter umschlägt oder bereitstellt, ist verantwortlich für die erforderlichen Maßnahmen nach § 42 Abs. 8; i) von einem Umstand nach § 43 Abs. 1 Kenntnis erlangt, ist verantwortlich für die unverzügliche Unterrichtung der dort benannten Stellen. Unterabschnitt 4 Tankschiffe § 45 Anmeldung von Tankschiffsladung (1) Entzündbare Flüssigkeiten, flüssige Chemikalien, flüssige umweltgefährdende Stoffe und verflüssigte Gase an Bord von Tankschiffen sind der Hafenbehörde zeitgleich mit der Anmeldung nach § 6 mit allen Angaben nach § 41 Absatz 2 Nummer 2, 3 oder 4 oder Absatz 5 zu melden. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für nicht beladene Tankschiffe, sofern sie nicht gasfrei sind. In diesem Fall sind die Ladungsdaten der letzten Ladung zu melden. (3) Nicht beladene Tankschiffe, deren Ladetanks inertisiert sind, sind mit dem zusätzlichen Hinweis auf die Inertisierung zu melden. (4) Für die Abgabe der Meldung ist neben dem Fahrzeugführer auch der Reeder, Zeit-Charterer und deren Beauftragter verantwortlich. § 46 Tankschiffsliegeplätze (1) Beladene, nicht gasfreie und nicht inertisierte Tankschiffe dürfen nur an den hierfür bestimmten Plätzen liegen, laden oder löschen; § 53 bleibt unberührt. Die Hafenbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen. (2) Tankschiffsliegeplätze dürfen von anderen Fahrzeugen als von Tankschiffen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde benutzt werden. (3) Von allen Tankschiffen, die an den in Anlage 6 aufgeführten und zum Umschlag entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 55°C bestimmten Liegeplätzen liegen, ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten. Dieser Abstand darf von anderen Fahrzeugen nur unterschritten werden, wenn folgende Sicherheitsvorschriften beachtet werden: 1. Verbrennungsmotoren, zu deren Betrieb entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55° C oder Flüssiggas verwendet wird oder deren äußere Teile soweit erwärmt werden, dass dadurch Zündungen hervorgerufen werden können, dürfen nicht benutzt werden. 2. Elektrische Anlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Dort, wo mit dem Auftreten entzündbarer Gase oder Dämpfe zu rechnen ist, dürfen die Anlagen nur benutzt werden, wenn sie explosionsgeschützt sind. 3. Schornsteine und Auspuffleitungen müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die den Funkenflug verhindern. (4) An Tankschiffsliegeplätzen dürfen nur unverpackte pumpfähige Flüssigkeiten und Gase umgeschlagen werden; § 49 bleibt unberührt. § 47 Zutritt zu Tankschiffen Zu Tankschiffen, die entzündbare Flüssigkeiten, verflüssigte Gase und flüssige Chemikalien geladen haben oder nach solcher Ladung weder entgast noch inertisiert sind, haben außer den Besatzungsmitgliedern nur Zutritt: 1. Angehörige der Besatzungsmitglieder; 2. Personen, deren Anwesenheit zum reibungslosen Ablauf des Schiffsbetriebes erforderlich ist; 3. Personen im amtlichen Auftrag. Angehörige der Besatzungsmitglieder dürfen sich im Ladungsbereich nur kurzfristig aufhalten, wenn dies nicht zu vermeiden ist. § 48 Sicherheitsbestimmungen für Tankschiffe (1) An Bord von Tankschiffen sowie beim Umschlag unverpackter entzündbarer Flüssigkeiten, verflüssigter Gase, flüssiger Chemikalien und pumpfähiger wassergefährdender oder umweltgefährdender Stoffe sind die Sicherheitsbestimmungen nach Anlage 5 zu beachten. (2) Der Bord-zu-Bord-Umschlag von unverpackten entzündbaren Flüssigkeiten, deren Flammpunkt 61° C oder niedriger ist, bedarf der vorherigen ausdrücklichen Genehmigung der Hafenbehörde. § 49 Zusätzliche Ladung auf Tankschiffen (1) Tankschiffe dürfen, mit Ausnahme der Ausrüstung, verpackte gefährliche Güter nicht befördern, sofern im Zulassungszeugnis nichts anderes vermerkt ist. (2) Tankschiffe, die als Hafenfahrzeuge zugelassen sind, dürfen mit Genehmigung der Hafenbehörde Propangas in zugelassenen Flaschen zur Versorgung der Schifffahrt sowie entleerte, von der Schifffahrt zurückgenommene Propangasflaschen befördern. § 50 Reinigen und Entgasen von Tankschiffen (1) Reinigen und Entgasen von Ladungstanks ist nur mit Genehmigung der Hafenbehörde an einem dafür zugewiesenen Liegeplatz zulässig. (2) Ist ein Gasfreiheitszeugnis notwendig, muss das Tankschiff von einem öffentlich bestellten Sachverständigen untersucht werden. (3) Ein Gasfreiheitszeugnis gilt 24 Stunden. In Abstimmung mit der Hafenbehörde kann eine kürzere oder längere Gültigkeitsdauer festgelegt werden. § 51 Inertisieren von Tankschiffen (1) Auf Tankschiffen kann zur Ausschaltung einer Entzündungs- oder Explosionsgefahr anstelle einer Reinigung und Entgasung eine Inertisierung der Ladetanks vorgenommen werden. (2) Im Inertzustand darf der Sauerstoffgehalt der Ladetanks höchstens 5 Volumenprozent bei jederzeit positivem Druck betragen. (3) Ist ein Inertzustandszeugnis notwendig, muss das Tankschiff von einem öffentlich bestellten Sachverständigen untersucht werden. (4) Ein Inertzustandszeugnis gilt 24 Stunden. In Abstimmung mit der Hafenbehörde kann eine kürzere oder längere Gültigkeitsdauer festgelegt werden. § 52 Reparaturarbeiten auf Tankschiffen (1) Reparaturarbeiten im Sinne dieser Vorschrift sind alle Heiß- und Feuerarbeiten auf dem gesamten Tankschiff sowie alle Reparaturarbeiten in Ladetanks, Sloptanks, Kofferdämmen, an die Tanks angrenzenden Leer- und Ballasträumen, Ladepumpen- und Kompressorräumen sowie in einem Bereich innerhalb eines Kugelradius von 3 Metern an Öffnungen, aus denen Gase austreten können. (2) Reparaturarbeiten dürfen auf Tankschiffen nur mit Genehmigung der Hafenbehörde ausgeführt werden. Die Genehmigung wird nach Abstimmung mit der Feuerwehr erteilt. Sie ist dem Fahrzeugführer und dem Verantwortlichen des Landbetriebs, an dessen Anlage das Fahrzeug liegt, vorzulegen. Der Genehmigungsinhaber hat die Einhaltung der Auflagen sicherzustellen. (3) Der Bereich, in dem die Reparaturarbeiten ausgeführt werden, muss frei sein von gesundheitsgefährdenden und entzündbaren Gasen und Dämpfen. Die Hafenbehörde kann bestimmen, dass die Gasfreiheit durch ein Gasfreiheitszeugnis nachgewiesen werden muss. § 53 Bunkern von Treib- und Schmierstoffen (1) Entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55°C und tiefgekühlt verflüssigte Gase als Schiffskraftstoffe zur Eigenversorgung von Wasserfahrzeugen dürfen nur an dafür zugelassenen landfesten Bunkerstationen übernommen werden. Mit einer besonderen Genehmigung der Hafenbehörde besteht die Möglichkeit, diese Kraftstoffe auch aus Tankschiffen oder Straßentankfahrzeugen zu bunkern. Hierbei werden Maßnahmen, die zur Minimierung von Risiken, die mit dem jeweiligen Bunkervorgang verbunden und für eine gleichwertige Sicherheit notwendig sind, angeordnet. (2) Für die Abgabe von Kraftstoffen mit einem Flammpunkt über 55°C aus Tankschiffen ist eine besondere Genehmigung nicht erforderlich. (3) Schmieröle mit einem Flammpunkt von über 100° C dürfen auch aus Straßentankfahrzeugen gebunkert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Es wird eine Schnelltrennkupplung verwendet, die den Förderstrom bei Abriss der Betankungsleitung selbsttätig nach beiden Seiten flüssigkeitsdicht verschließt. 2. Es ist eine über Funk oder über Kabel gesteuerte Fernabschaltung vorhanden, mit welcher die Pumpe des Straßenfahrzeugs vom zu bebunkernden Schiff aus abgeschaltet werden kann. Der Lieferant des Schmieröls hat der Hafenbehörde Ort und Zeit der Bebunkerung aus Straßentankfahrzeugen mitzuteilen. (4) Tankschiffe, die entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von unter 55° C geladen haben, oder nach dem Löschen einer solchen Ladung noch nicht entgast oder inertisiert sind, dürfen nur über festverlegte Leitungen und Schläuche bebunkert werden. Während des Ladens, Löschens, Entgasens oder Inertisierens darf eine Bebunkerung dieser Schiffe nicht erfolgen. (5) Bei anderen Fahrzeugen als den in Absatz 4 genannten Tankschiffen darf, falls am Bunkertank kein Anschlussstutzen zur Herstellung einer festen Schlauchverbindung vorhanden ist, die Betankung über eine Zapfpistole erfolgen, sofern der Bunkervorgang an einer landfesten Bunkerstation stattfindet. Der Schlauch ist abzufangen, die Einfüllstelle ist ständig zu bewachen. (6) Bei der Bebunkerung aus Tankschiffen oder Straßentankfahrzeugen sind folgende Sicherheitsbestimmungen zu beachten: 1. Mengen, Pumpraten und maximaler Leitungsdruck sind abzustimmen; 2. Kommunikationsmittel und Notstopverfahren sind zu vereinbaren; 3. die Fahrzeuge sind sicher zu vertäuen, die Schläuche abzufangen; 4. es dürfen nur getestete Übergabeschläuche verwendet werden; 5. Leckwannen sind anzubringen, Speigatten sind zu verschließen; 6. die Fahrzeuge sind gegeneinander zu erden; 7. die Schlauchverbindungen sind ständig zu überwachen. (7) Die Prüfliste nach Anlage 8 ist vor Beginn der Bebunkerung aus Tankschiffen oder Straßentankfahrzeugen auszufüllen und von den Verantwortlichen zu unterschreiben. Sie haben die in der Prüfliste festgestellten Betriebszustände und Vereinbarungen zu gewährleisten. Abschnitt 5 Entsorgung § 54 Entsorgung von Abfällen (1) Auf Seeschiffen angefallene und während der Liegezeit anfallende Schiffsabfälle sind nach den Vorschriften des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen zu entsorgen. (2) Für die Entsorgung der auf Binnenschiffen angefallenen und während der Liegezeit anfallenden hausmüllähnlichen Abfälle sind die Betreiber der jeweiligen Umschlagsanlage zuständig. Die Entsorgung ist den Binnenschiffen kostenlos anzubieten. (3) An den Liegestellen Osterdeich, Tiefer, Am Deich, Kohlenhafen, Allerhafen Nord und Lankenau ist es erlaubt, die auf Binnenschiffen angefallenen hausmüllähnlichen Abfälle an den dort gekennzeichneten Stellen in festverschlossenen Müllsäcken abzulegen. (4) Abfälle von Fahrzeugen, die dem Bremischen Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen nicht unterliegen, sind über das von der Kommune verwaltete Abfallbewirtschaftungssystem oder auf Kosten des Fahrzeugbetreibers in einer anderen Hafenauffangeinrichtung zu entsorgen. (5) Abfälle sind an Bord des Schiffes so aufzubewahren, dass sie nicht ins Hafenwasser gelangen können. (6) Die Benutzung bordeigener Abfallverbrennungsanlagen ist verboten. § 55 Entsorgung von Ölen, Ölderivaten, ölhaltigen Gemischen und flüssigen Chemikalien (1) (aufgehoben) (2) Die Entsorgungen der auf Seeschiffen anfallenden Öle, Ölderivate, ölhaltigen Gemische und flüssigen Chemikalien sind bei der Hafenbehörde durch das jeweilige Entsorgungsunternehmen mindestens 6 Stunden vor Beginn der Entsorgung unter Angabe des zu entsorgenden Fahrzeugs, der zu entsorgenden Menge, des Abfallbeförderers und der beabsichtigten Übernahmeart (land- oder wasserseitig) anzumelden. (3) Die Hafenbehörde kann die Übernahmeart bestimmen, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. (4) Beginn und Ende der Entsorgung sowie die tatsächlich entsorgte Menge sind der Hafenbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Hafenbehörde ist befugt, die entsorgte Menge zu prüfen. (5) Bei der Durchführung der Entsorgung sind folgende Sicherheitsbestimmungen zu beachten: 1. Mengen, Pumpraten und maximaler Leitungsdruck sind abzustimmen; 2. Kommunikationsmittel und Notstoppverfahren sind zu vereinbaren; 3. die Fahrzeuge sind sicher zu vertäuen, die Schläuche abzufangen; 4. es dürfen nur getestete Übergabeschläuche verwendet werden; 5. Leckwannen sind anzubringen, Speigatten sind zu verschließen; 6. die Fahrzeuge sind gegeneinander zu erden; 7. die Schlauchverbindungen sind ständig zu überwachen. (6) Die in Anlage 8 dieser Verordnung aufgeführte Prüfliste ist auszufüllen. Die Verantwortlichen haben die in der Prüfliste festgestellten Betriebszustände und Vereinbarungen zu gewährleisten. (7) Beim Umschlag von Chemikalien im Sinne des Anhangs II des internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in der jeweils geltenden Fassung hat die Umschlagsanlage die Abnahme der Restmenge und der Tankwaschrückstände sowie die vorschriftsmäßige Aufarbeitung oder Beseitigung zu gewährleisten. Die Hafenbehörde ist befugt, die Einhaltung der Vorschriften des Übereinkommens über die an Bord verbleibenden Restmengen und des Vorwaschens zu überprüfen. (8) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung kann die Hafenbehörde Kontrollen an Bord von Fahrzeugen durchführen. Die Öltagebücher beziehungsweise Ladungstagebücher sind der Hafenbehörde auf Verlangen vorzuzeigen. Abschnitt 6 Geschäftsstatistik, Datenverarbeitung/Datenschutz Unterabschnitt 1 Geschäftsstatistik § 55a Geschäftsstatistik (1) Die Hafenbehörde darf nach § 9 Abs. 3 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes statistische Daten über den Umschlag der See- und Binnenschifffahrt erheben. Diese Daten bilden die Basis für die Geschäftsstatistiken der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation und sind für die Hafenentwicklung, -verwaltung und -sicherheit erforderlich. (2) Die zu erhebenden Daten sind der Hafenbehörde im Rahmen der Anmeldung nach § 6 zu übermitteln. (3) Verantwortlich für die Meldung ist der Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer und deren Beauftragter sowie der Betreiber einer Umschlagsanlage. (4) Betreiber einer Umschlagsanlage sind verpflichtet, die in § 5 der Bremischen Hafengebührenordnung genannten Daten zu übermitteln. Unterabschnitt 2 Datenverarbeitung/Datenschutz § 56 Verarbeitung personenbezogener Daten Zur Erfüllung der in § 9 Bremisches Hafenbetriebsgesetz genannten Aufgaben, werden in erforderlichem Umfang insbesondere folgende Daten verarbeitet: 1. personenbezogene Daten von Reedern, Zeit-Charterern, Fahrzeugführern, anderen Verfügungsberechtigten und deren Bevollmächtigten, Melde- und Anzeigepflichtigen sowie Beauftragten der Spediteure, Umschlagsbetriebe, Stauereien, insbesondere Vorname, Name, Anschrift, Kommunikationseinrichtung; 2. Angaben über das Fahrzeug, insbesondere Fahrzeugname, Ex-Name, Funkrufzeichen, IMO-Nummer, Typ, Nation, Heimathafen, Vermessung, Tragfähigkeit und die sich aus den Fahrzeug- und Ladungspapieren üblicherweise ergebenden Angaben; 3. mit Einwilligung der Betroffenen, Daten über die Lotsen der Lotsenbrüderschaften und der Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven, insbesondere Vorname, Name, Anschrift, Telefonanschluss und die üblicherweise in der Törnordnung enthaltenen Angaben; 4. mit Einwilligung der Betroffenen, Daten über Ansprechpartner von Vertäufirmen, Schlepperfirmen, Schiffsmaklern, Speditionen, Umschlagsbetrieben, Stauereien, Tallyfirmen, insbesondere Vorname, Name, Anschrift, Kommunikationseinrichtung. § 57

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.