Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang für das „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen

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Quellenkennung: 251659. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:11.07.2018 Inkrafttreten01.10.2025 Zuletzt geändert durch:Anlage 1.4 neu gefasst durch Ordnung vom 29. Januar 2025 (Brem.ABl. 2025 S. 248)5) Fundstelle Brem.ABl. 2018, S. 682; 2024 S. 253, S. 374 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang für das „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen vom 19. Juni 2018 (Brem.ABl. 2018, S. 682; 2024 S. 253, S. 374), zuletzt Anlage 1.4 neu gefasst durch Ordnung vom 29. Januar 2025 (Brem.ABl. 2025 S. 248)5)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:11.07.2018 Inkrafttreten01.10.2025 Zuletzt geändert durch:Anlage 1.4 neu gefasst durch Ordnung vom 29. Januar 2025 (Brem.ABl. 2025 S. 248)5) Fundstelle Brem.ABl. 2018, S. 682; 2024 S. 253, S. 374 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang für das „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen vom 19. Juni 2018 (Brem.ABl. 2018, S. 682; 2024 S. 253, S. 374), zuletzt Anlage 1.4 neu gefasst durch Ordnung vom 29. Januar 2025 (Brem.ABl. 2025 S. 248)5)" juris-Abkürzung: GymOSchulZwFäBacfPO BR Ausfertigungsdatum: 19.06.2018 Gültig ab: 01.10.2018 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2018, 682; 2024 S. 253, 374 Gliederungs-Nr: - Fachspezifische Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang für das „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen Vom 19. Juni 2018 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 1.4 neu gefasst durch Ordnung vom 29. Januar 2025 (Brem.ABl. 2025 S. 248)5) Fußnoten 5) [Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung vom 29. Januar 2025 (Brem.ABl. S. 248, 257) gilt folgende Regelung: ”(1) Die neu gefasste Anlage 1.4 „English-Speaking Cultures/Englisch“ zur Fachspezifischen Prüfungsordnung „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2025/26 im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ im Studienfach „English-Speaking Cultures/ Englisch“ ihr Studium aufnehmen. (2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2025/26 begonnen haben, wechseln in die vorliegende Ordnung, wenn sie gemäß Anhang 1 der Anlage 1.4 für das Studienfach „English-Speaking Cultures/Englisch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ vom 20. Juni 2018 ausschließlich in den folgenden Modulen ein Prüfungsverfahren eröffnet oder eines oder mehrere dieser Module absolviert haben: - A, Basismodul Englischsprachige Literaturwissenschaft, - B, Basismodul Englische Sprachwissenschaft, - C, Basismodul Kultur- und Sprachgeschichte der englischsprachigen Welt sowie - SP-1, Basismodul Englische Sprachpraxis. Bereits erbrachte Leistungen werden auf der Grundlage einer Äquivalenztabelle anerkannt. (3) Studierende, die vor dem Wintersemester 2025/26 ihr Studium begonnen haben und auf die Absatz 2 nicht zutrifft, können auf Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der formlose Antrag ist bis zum 15. November 2025 zu stellen. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.”] Der Zentrumsrat hat auf seiner Sitzung am 19. Juni 2018 im Rahmen seiner Aufgaben gemäß § 68a i.V.m. § 87 Satz 1 Nummer 2 sowie § 88 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) sowie i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168), folgenden zentralen Teil der Fachspezifischen Prüfungsordnung beschlossen: Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung. Anlagen und deren Anhänge zum zentralen Teil dieser fachspezifischen Prüfungsordnung werden gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168), von den jeweils zuständigen Fachbereichsräten beschlossen. § 1 Studienumfang und Abschlussgrad (1) Für den erfolgreichen Abschluss des Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs „Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen (Kurztitel: „BA IP GyOS“) sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern. (2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad Bachelor of Arts (abgekürzt B.A.) verliehen. Die im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ absolvierten Förderschwerpunkte werden im Zeugnis ausgewiesen. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Der Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BA IP GyOS“ wird als Bachelorstudiengang gemäß § 4 Absatz 1 Ziffern 3 und 5 AT BPO studiert. (2) Das Studium gliedert sich wie folgt in: - Ein Studienfach „Inklusive Pädagogik“ gemäß Anlage 1.1 im Gesamtumfang von 72 CP. Das Studium beinhaltet Förderschwerpunkte, von denen zwei zu absolvieren sind. Das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ beinhaltet den Bereich „Inklusive Fachdidaktik“, in dem Studierende in ihrem jeweils gewählten Unterrichtsfach fachdidaktische Kompetenzen mit inklusionsspezifischem Bezug erwerben. - Ein weiteres Studienfach als allgemeinbildendes Unterrichtsfach gemäß den Anlagen 1.2, 1.3 oder 1.4 im Gesamtumfang von 72 CP, davon 60 CP Fachwissenschaften und 12 CP Fachdidaktik. - Den Bereich Erziehungswissenschaft gemäß der Anlage 2 im Gesamtumfang von 24 CP, in dem die Module „Umgang mit Heterogenität“ sowie „Schlüsselqualifikation (inklusiv)“ enthalten sind. - Das Modul Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP. (3) In den Anhängen zu den fachspezifischen Regelungen der Anlagen 1 und 2 sind der empfohlene Studienverlauf des jeweiligen Studienfaches sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt. (4) Module werden als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule durchgeführt. Konkrete Angaben hierzu sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) In den Anlagen 1 und 2 wird in § 2 Absatz 6 geregelt, in welcher Sprache Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich durchgeführt werden. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden. (9) Das Studium beinhaltet folgende schulpraktischen Anteile: - ein erziehungswissenschaftliches Orientierungspraktikum im Umfang von 6 CP (integriert im Bereich Erziehungswissenschaft), - ein Praxisorientiertes Element (POE) in der Inklusiven Pädagogik im Umfang von 3 CP sowie - ein Praxisorientiertes Element (POE) im Unterrichtsfach (zweites Studienfach) im Umfang von 3 CP. Das Orientierungspraktikum und die Praxisorientierten Elemente können in größere Module eingebunden sein. Diese Module werden in den Anlagen 1 und 2 kenntlich gemacht, die Modulbeschreibungen enthalten weitere Hinweise zu den praktischen Anteilen. Näheres regelt die entsprechende Praktikumsordnung für schulpraktische Studien. (10) Regelungen zu obligatorischen Auslandssemestern oder Empfehlungen für ein fakultatives Auslandsstudium im Studienverlauf sind den jeweiligen fachspezifischen Anlagen der Studienfächer zu entnehmen. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in der Regel in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Die fachspezifischen Anlagen 1.1, 1.2, 1.4 und 2 enthalten ggf. weitere Regelungen. (2) Die erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Die Studienfachanlagen (Anlagen 1) und Anlage 2 regeln in § 3, ob für einzelne Module das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO angewendet werden soll. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Außer für das Modul Bachelorarbeit gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. Zulassungsvoraussetzungen für das Modul Bachelorarbeit werden in den Studienfachanlagen (Anlagen 1) in § 6 aufgeführt. § 6 Modul Bachelorarbeit Die Bachelorarbeit kann im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BA IP GyOS“ in allen Studienfächern und im Bereich Erziehungswissenschaft absolviert werden. Die weiteren Regelungen für das Modul Bachelorarbeit sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen. § 7 Gesamtnote der Bachelorprüfung Die Gesamtnote wird aus den mit den zugehörigen Leistungspunkten gewichteten Gesamtnoten der Studienfächer (Fachnote) und dem Bereich Erziehungswissenschaft gebildet. Die Berechnung der Fachnoten wird im § 7 der fachspezifischen Anlagen 1 und 2 dargelegt. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2018/19 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ ihr Studium aufnehmen. Genehmigt, Bremen, den 2. Juli 2018 Der Rektor der Universität Bremen Anlagen: - Anlage 1: Fachspezifische Regelungen der Studienfächer - Anlage 1.1 Inklusive Pädagogik (inkl. fachdidaktischer Anteile mit inklusionsspezifischem Bezug) - Anlage 1.2 Germanistik/Deutsch (inkl. fachdidaktischer Anteile) - Anlage 1.3 Mathematik (inkl. fachdidaktischer Anteile)   - Anlage 1.4 English-Speaking Cultures/Englisch (inkl. fachdidaktischer Anteile)   - Anlage 2: Prüfungsanforderungen des Bereichs Erziehungswissenschaft   Anlage 1.1 Anlage 1.1 für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ Vom 20. Juni 2018 Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 20. Juni 2018 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168), folgende Anlage beschlossen: Diese Anlage gilt i.V.m. dem zentralen Teil der Fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Die zwei im Studienfach absolvierten Förderschwerpunkte werden im Zeugnis ausgewiesen. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) „Inklusive Pädagogik“ ist ein Studienfach im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: „BA IP GyOS“). (2) Das Studium des Studienfaches „Inklusive Pädagogik“ gliedert sich wie folgt: - Pflichtmodule (48 CP); - Wahlpflichtbereich Förderschwerpunkte (18 CP): Aus den angebotenen Förderschwerpunkten „Emotional-soziale Entwicklung“, „Geistige Entwicklung“ sowie „Sprache und Lernen“ sind zwei unterschiedliche Förderschwerpunkte zu absolvieren; - Wahlpflichtbereich Inklusive Fachdidaktik (6 CP): Studierende wählen das fachdidaktische Angebot, welches dem jeweils gewählten Unterrichtsfach entspricht; - ggf. Bachelorarbeit (12 CP). (3) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann ein weiterer, und damit ein dritter Förderschwerpunkt gewählt und absolviert werden. Der Antrag ist rechtzeitig vor der Anwahl des jeweiligen Moduls zu stellen, spätestens jedoch vor der Anmeldung zur jeweiligen Modulprüfung des zusätzlich gewählten Förderschwerpunkts. Im Antrag ist darzustellen, welche der absolvierten Förderschwerpunkte im Master of Education regulär fortgesetzt werden sollen. Der Schwerpunkt, der nicht im Master of Education fortgesetzt werden soll, wird gemäß § 25 Absatz 2 AT BPO in den Zeugnisunterlagen zusätzlich ausgewiesen. (4) In den Anhängen 1 und 2 sind der empfohlene Studienverlauf des Studienfaches sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt. (5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt. (6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (7) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt, im Wahlpflichtbereich können zudem auch Angebote in englischer Sprache durchgeführt werden. Das Modul „Englischdidaktik inklusiv“ kann in englischer Sprache durchgeführt werden. (8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. (10) Die Praktika für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BA IP GyOS“ regelt die Praktikumsordnung für die Bachelorstudiengänge im Lehramt. Zu den in einem Modul integrierten Praxisorientierten Elementen (POE) sind zudem Informationen in der Modulbeschreibung enthalten. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen: a) Lerntagebuch: Ein Lerntagebuch spiegelt den kontinuierlichen Lernzuwachs sowie die Lehr-Lern-Prozesse im Rahmen der Seminare eines Moduls wieder. b) Entwicklung didaktischer Materialien: Die Studierenden entwickeln eigenständig didaktische Materialien für den Einsatz im inklusiven Kontext und begründen diese theoriegeleitet. c) Ausstellung mit Präsentation und schriftlicher Dokumentation: Eine Ausstellung kann Resultat einer Erkundung, Exkursion oder vertiefenden Auseinandersetzung mit einem spezifischen Themengebiet sein. d) Seminargestaltung oder Präsentation mit schriftlicher Ausarbeitung. e) Empirische Erkundung mit schriftlicher Dokumentation: Die Studierenden führen selbstständig eine empirische Erkundung in einem ausgewählten Praxisfeld durch. Die empirische Erkundung wird forschungsmethodisch begründet und ausgewertet. f) Projektarbeit: Auf Grundlage einer mit den Lehrenden abgestimmten Projektkonzeption können Studierende ein selbstverantwortetes Projekt durchführen. Sie dokumentieren die Durchführung in einer abgestimmten Art und Weise und präsentieren diese Dokumentation im Seminar. g) Dokumentation und Präsentation des selbst durchgeführten Unterrichts und dessen Evaluation: Die Studierenden dokumentieren selbst durchgeführten Unterricht und seine Evaluation anhand von Planungsunterlagen, verwendeten Materialien und Arbeitsergebnissen. Sie präsentieren und reflektieren diese mündlich im Seminar. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 3. (5) In Modul „Englischdidaktik inklusiv“ kann die Prüfungssprache Englisch sein. In den Modulen der Inklusiven Pädagogik kann der Prüfungsausschuss auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind. (6) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO 2010 wird nicht angewendet. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung oder die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Außer im Rahmen des § 6 Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit kann im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ geschrieben werden. (2) Das Modul Bachelorarbeit (12 CP) besteht aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP. Ein begleitendes Seminar wird angeboten, ist aber nicht obligatorisch. (3) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ ist der Nachweis von mindestens 45 CP im Studienfach. Folgende Leistungen müssen zur Anmeldung erbracht worden sein: a) Modul „Grundlagen Inklusiver Pädagogik“; b) Modul „Guter Unterricht in heterogenen Lerngruppen“; c) Aus dem Wahlpflichtbereich „Förderschwerpunkte“ muss eines der zu absolvierenden Module bestanden sein. (4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ beträgt 10 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen. (5) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein. (6) Die Bachelorarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind. § 7 Berechnung der Fachnote Die Fachnote für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Die Anlage 1.1 für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ zur Fachspezifischen Prüfungsordnung des Zwei-Fächer Bachelorstudiengangs „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2018/19 erstmals im Zwei-Fächer Bachelorstudiengang „Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ immatrikuliert werden. Genehmigt, Bremen, den 2. Juli 2018 Der Rektor der Universität Bremen - Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ - Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen Anhang 1 Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ im Zwei-Fächer Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Die Bachelorarbeit wird hier im Studienverlaufsplan ausgewiesen. Studierende können jedoch wählen, ob sie die Bachelorarbeit in diesem oder in ihrem zweiten Studienfach schreiben wollen. Der Umfang der CP erhöht/reduziert sich dann jeweils um 12 CP. Struktur entlang der Belegregelu ng Pflichtmodule (48 CP) Wahlpflichtbereich Förderschwerpunkte (18 CP) Bereich Inklusive Fachdidaktik (6 CP) Ggf. Bachelorarbeit (12 CP) Σ CP 72 (+ ggf. 12 im 2. und 3. Studienjahr) 1.Jahr 1. Sem. IP-GO-1 Grundlagen Inklusiver Pädagogik, 9 CP IP-GO-2 Bezugswissenschaftliche Grundlagen, 9 CP           21 2. Sem.   Aus den folgenden Modulen muss ein erster Förderschwerpunkt gewählt werden: IP-GO-3A Förderschwerpunkt Emotionalsoziale Entwicklung, 9 CP IP-GO-3B Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, 9 CP IP-GO-3C Förderschwerpunkt Lernen, 9 CP IP-GO-3D Förderschwerpunkt Sprache, 9 CP         2. Jahr 3. Sem. IP-GO-4 Guter Unterricht in heterogenen Lerngruppen, 6 CP           30 oder 27 (im Falle des Zweitfaches Deutsch) 4. Sem. IP-GO-5 Grundlagen Inklusiver Didaktik und POE, 9 CP   Aus den folgenden Modulen muss ein zweiter Förderschwerpunkt gewählt werden: IP-GO-3A Förderschwerpunkt Emotionalsoziale Entwicklung, 9 CP IP-GO-3B Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, 9 CP IP-GO-3C Förderschwerpunkt Lernen, 9 CP IP-GO-3D Förderschwerpunkt Sprache, 9 CP IP-GO-E Englischdidaktik inklusiv, 6 CP IP-GO-M Mathematikdidaktik inklusiv, 6 CP IP-GO-D Deutschdidaktik inklusiv, 6 CP   3. Jahr 5. Sem. IP-GO-6 Umgang mit gesellschaftlichen und institutionellen Barrieren, 9 CP         21 oder 24 (im Falle des Zweitfaches Deutsch) (+ ggf.12) 6. Sem. IP-GO-7 Wahlvertiefung: Förderschwerpunkte und Querlagen, 6 CP           Ggf. IP-GO-8 Modul Bachelorarbeit IP, 12 CP CP: Credit Points, Sem. = Semester Anhang 2 Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ im „Zwei-Fächer Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ 2.1 Bachelorarbeit (Bachelor Thesis), 12 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) IP-GO-8 Modul Bachelorarbeit Module Bachelor Thesis P 12 MP   PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) 2.2 Pflichtmodule (Compulsory Modules), 48 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) IP-GO-1 Grundlagen Inklusiver Pädagogik Introduction to Inclusive Education P 9 MP   PL: 0 SL: 1 IP-GO-2 Bezugswissenschaftliche Grundlagen Basics in Reference Sciences P 9 KP   PL: 1 SL: 1 IP-GO-4 Guter Unterricht in heterogenen Lerngruppen Good Teaching and Learning in Heterogeneous Groups P 6 MP   PL: 1 SL: 0 IP-GO-5 Grundlagen inklusiver Didaktik und POE Inclusive Teaching and Learning- Foundations P 9 MP   PL: 0 SL: 1 IP-GO-6 Umgang mit gesellschaftlichen und institutionellen Barrieren Responding to Social and Institutional Barriers P 9 KP   PL: 1 SL: 1 IP-GO-7 Wahlvertiefung: Förderschwerpunkte und Querlagen Interdisciplinary Special Needs Education P 6 MP   PL: 0 SL: 1 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.