Brandenburg

Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt)

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Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt) vom 22. November 2011 (GVBl.II/11, [Nr. 77]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 2026 (GVBl.II/26, [Nr. 40])

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bis 4 000 4.5.6 Entscheidung über die Ausnahme für verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte gemäß § 4 Absatz 3 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) 50 bis 5 000 4.5.7 Entscheidung über Ausnahmen gemäß 4.5.7.1 § 2 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 BArtSchV 30 bis 2 000 4.5.7.2 § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV 30 bis 1 500 4.5.7.3 § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV 30 bis 1 500 4.5.7.4 § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV 30 bis 1 500 4.5.8 Amtshandlungen nach § 13 Absatz 1 Satz 4 bis 8 BArtSchV 30 bis 2 000 4.5.9 Amtshandlungen nach § 47 BNatSchG 50 bis 4 000 4.5.10 Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in der jeweils geltenden Fassung 30 bis 4 000 Anmerkung zu der Tarifstelle 4.5: Soweit Ausnahmen oder Befreiungen von den Verboten des besonderen Artenschutzes für Teile und Erzeugnisse von Exemplaren mit einem Warenwert bis zur Höhe von 130 EUR (Bagatellgrenze) beantragt werden, werden zur Vermeidung von Härten Gebühren nicht erhoben. Die Bagatellgrenze ist auf den jeweiligen Geschäftsvorgang und nicht auf Einzelteile einer zusammenhängenden Sendung anzuwenden. 4.6 Naturschutzrechtliche Entscheidungen, soweit sie in Zulassungen auf Grund anderer Gesetze eingeschlossen oder ersetzt werden 90 Prozent der nach Tarifstellen 4.1 bis 4.5 festgesetzten Gebühr       5  Wasserrechtliche Angelegenheiten    5.1 Amtshandlungen auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG)   5.1.1 Bewilligung oder Erlaubnis mit Verfahren nach den Anforderungen des UVPG (§§ 8 und 11 WHG und § 129a Absatz 2 BbgWG) und gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG)     Anmerkung: Entscheidung im förmlichen Verfahren     für die Entnahme und das Einleiten von Wasser oder das Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder das Grundwasser (§ 9 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 WHG sowie § 129a Absatz 2 Nummer 1 bis 4 BbgWG) nach der Menge je m3 Nutzungsumfang     bis 100 000 m3 zugelassene Jahresmenge 3,50 je angefangene 100 m3   für die weiteren 900 000 m3 1,50 je angefangene 100 m3   für den 1 Millionen m3 übersteigenden Teil 0,30 je angefangene 100 m3     zusätzlich für jedes Jahr der Geltungsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis 2,15 Prozent der berechneten Gebühr, für die unbefristete Erlaubnis zusätzlich 30 Prozent der berechneten Gebühr, jeweils mindestens 230   für sonstige Benutzungen oder Benutzungen nach Nummer 1, für die eine Berechnung nach Nummer 1 nicht in Betracht kommt, zum Beispiel für Aufstauen, Absenken von Gewässern, Entnahme fester Stoffe aus einem Gewässer, sowie den Bau einer Wasserkraftanlage (§ 129a Absatz 2 Nummer 5 BbgWG) nach dem Wert der Anlage oder nach dem Zeitwert der Stoffe   bis 52 000 EUR Wert 2,4 Prozent   für die weiteren 461 000 EUR Wert 1,15 Prozent   für den 513 000 EUR übersteigenden Teil 0,22 Prozent zusätzlich für jedes Jahr der Geltungsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis 2,15 Prozent der berechneten Gebühr, für die unbefristete Erlaubnis zusätzlich 30 Prozent der berechneten Gebühr, jeweils mindestens 230   Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:     wird bei der Bewilligung eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent   wird bei Bewilligungen eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht 100 bis 1 000   Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG) 100 bis 1 000   Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens 100 bis 1 000   Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Nummer 1 oder 2, mindestens 102   Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr 5.1.2 Erteilung einer Erlaubnis ohne förmliches Verfahren     Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr 5.1.2.1 für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen, für das es Anforderungen für den Ort des Anfalles oder vor der Vermischung gibt Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1 Nummer 1 5.1.2.2 für alle sonstigen Gewässerbenutzungen gemäß § 9 WHG 80 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1, mindestens 184   Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (betrifft die Tarifstellen 5.1.2.1 und 5.1.2.2):     wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht 100 bis 1 000    Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG) 100 bis 1 000    Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 5.1.2.1 und 5.1.2.2, mindestens 51 5.1.3 Planfeststellung nach § 68 Absatz 1 WHG oder Plangenehmigung nach § 68 Absatz 2 WHG für Gewässerausbau und Deichbau und Vorhaben nach § 129a Absatz 1 Nummer 3, 4, 8, 9 BbgWG 5 Prozent der Baukosten, mindestens 1 000     Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:     wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent   wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht 100 bis 1 000   Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG) 100 bis 1 000   Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens 100 bis 1 000   Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.3, mindestens 180   Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr 5.1.4 Zulassung des vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung, des Ausbaues eines Gewässers oder des Deichbaues nach §§ 17 und 69 WHG  25 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 5.1.1, 5.1.2.1, 5.1.2.2 oder 5.1.3, mindestens 51   Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.4, mindestens 153   Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr 5.1.5 Anlagenzulassungen, Anzeige der Errichtung und des Betriebes von Anlagen   5.1.5.1 Abwasseranlagen   5.1.5.1.1 Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen mit Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 60 Absatz 3 WHG)       für die ersten 52 000 EUR Baukostenwert 2,4 Prozent, mindestens 256   für die weiteren 461 000 EUR Baukostenwert 0,8 Prozent   für die weiteren 4 602 000 EUR Baukostenwert 0,4 Prozent   für die weiteren 46 017 000 EUR Baukostenwert 0,04 Prozent   für den 51 132 000 EUR übersteigenden Teil 0,004 Prozent   Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:     Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG) 100 bis 1 000   Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens 100 bis 1 000   Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.1.1, mindestens 128 5.1.5.1.2 Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 71 Absatz 2 BbgWG)     für die ersten 52 000 EUR Baukostenwert 1,5 Prozent, mindestens 500   für die weiteren 461 000 EUR Baukostenwert 0,4 Prozent   für die weiteren 4 602 000 EUR Baukostenwert 0,2 Prozent   für die weiteren 46 017 000 EUR Baukostenwert 0,02 Prozent   für den 51 132 000 EUR übersteigenden Teil 0,002 Prozent   Sofern es sich nur um die Genehmigung des Betriebes einer bestehenden Abwasserbehandlungsanlage handelt Zeitgebühr 5.1.5.1.3 Prüfung einer Anzeige eines Kanalisationsnetzes für die Abwasserbeseitigung (§ 71 Absatz 1 BbgWG) 300 bis 2 500 5.1.5.1.4 Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns (§ 17 WHG in Verbindung mit § 60 Absatz 3 Satz 3 WHG) 25 Prozent der für die Genehmigung nach Tarifstelle 5.1.5.1.1 zu erhebenden Gebühr   Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Durchführung einer FFH-Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung gelten die Festlegungen in Tarifstelle 5.1.5.1.1. Die hierfür festgesetzte Gebühr wird auf die gemäß Tarifstelle 5.1.5.1.1 im Genehmigungsverfahren festzusetzende Gebühr für Handlungen im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung angerechnet.   5.1.5.2 Planfeststellung und Plangenehmigung eines Hafens oder eines Landungssteges nach § 129a Absatz 1 Nummer 5, 6 und 7 BbgWG     für die ersten 52 000 EUR Baukostenwert 2,4 Prozent   für die weiteren 461 000 EUR Baukostenwert 0,8 Prozent   für den 513 000 EUR übersteigenden Teil 0,4 Prozent   Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:     Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG) 100 bis 1 000   Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens 100 bis 1 000   Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG zusätzlich 5 Prozent, bei Durchführung einer UVP 2 Prozent nach Tarifstelle 5.1.5.2, mindestens 128   Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr 5.1.5.3 Genehmigung der Errichtung oder der wesentlichen Veränderung von Anlagen in und an Gewässern (§ 87 BbgWG)     für die ersten 52 000 EUR Baukostenwert 1,1 v. H., mindestens 350   für die weiteren 461 000 EUR Baukostenwert 0,22 Prozent   für den 513 000 EUR übersteigenden Teil 0,11 Prozent   Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:     wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht 100 bis 1 000   Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG) 100 bis 1 000   Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.3, mindestens 82   Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr 5.1.5.4 Planfeststellung oder Plangenehmigung des Baus eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser (§ 129a Absatz 1 Nummer 2 BbgWG)     für die ersten 250 000 EUR Baukostenwert 0,5 Prozent mindestens 180   für die weiteren 750 000 EUR Baukostenwert 0,2 Prozent   für den 1 000 000 EUR übersteigenden Teil 0,1 Prozent   Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:     wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht 100 bis 1 000   Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG) 100 bis 1 000   Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens 100 bis 1 000   Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.4, mindestens 128   Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr 5.1.5.5 Planfeststellung oder Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers (§ 129a Absatz 1 Nummer 13 BbgWG, § 20 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.9 der Anlage 1 UVPG) Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.4   für die ersten 250 000 EUR Baukostenwert 0,3 Prozent, mindestens 180   für die weiteren 750 000 EUR Baukostenwert 0,1 Prozent   für den 1 000 000 EUR übersteigenden Teil 0,05 Prozent   Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:     wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht 100 bis 1 000   Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG) 100 bis 1 000   Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.5, mindestens 128 5.1.5.6 Planfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmigung der Errichtung, des Betriebes und der Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (§ 1 Absatz 1 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.3 der Anlage 1 UVPG)       für die ersten 26 000 EUR Baukostenwert 1,5 Prozent   für die weiteren 26 000 EUR Baukostenwert 0,5 Prozent   für den 52 000 EUR übersteigenden Teil 0,2 Prozent   Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:     wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent   wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht 100 bis 1 000   Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG) 100 bis 1 000   Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers     Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.6, mindestens 51 5.1.5.7 Planfeststellung, Plangenehmigung der Errichtung, des Betriebes oder der Änderung einer Wasserfernleitung (§ 20 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.8 der Anlage 1 UVPG)     für die ersten 250 000 EUR Baukostenwert 0,4 Prozent, mindestens 153   für die weiteren 750 000 EUR Baukostenwert 0,2 Prozent   für den 1 000 000 EUR übersteigenden Teil 0,1 Prozent   Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:     wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent   wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht 100 bis 1 000   Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG) 100 bis 1 000   Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben nach § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens 100 bis 1 000   Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.7, mindestens 51 5.1.6 Durchführung einer Bauabnahme (§ 106 BbgWG) Zeitgebühr 5.1.7 Amtshandlungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen   5.1.7.1 Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 WHG) 102 bis 2 556   Entscheidungen und Prüfungen nach § 41 Absatz 2 und  3 AwSV 51 bis 1 280 5.1.7.2 Prüfung einer Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen     aa. Anlage zum Lagern oder Abfüllen von Jauche, Gülle oder Silagesickersäften gemäß § 13 Absatz 3, Anlage 7 AwSV sowie sonstige Anlage zum Umgang mit allgemein wassergefährdenden Stoffen gemäß § 3 Absatz 2 AwSV 100 bis 2 000   bb. sonstige Anlage gemäß § 40 AwSV nach dem Gefährdungspotenzial der Anlage (gemäß § 39 AwSV)     Gefährdungsstufe A 100 bis 300   Gefährdungsstufe B 200 bis 500   Gefährdungsstufe C 300 bis 800   Gefährdungsstufe D 400 bis 2 000   Anordnungen und sonstige Entscheidungen nach AwSV außerhalb von Anzeigeverfahren (zum Beispiel Feststellung gemäß § 1 Absatz 4 AwSV; abweichende Einstufung gemäß § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz 4 AwSV, Anordnungen und Entscheidungen gemäß § 16 Absatz 1 und 2, § 46 Absatz 1 und 4, § 48 Absatz 1 oder 2, § 68 Absatz 4, § 68 Absatz 10 oder § 69 AwSV; Befreiungen gemäß § 16 Absatz 3, § 46 Absatz 4) 100 bis 1 000   Befreiungen in Schutzgebieten gemäß § 49 Absatz 4, § 50 AwSV wie Tarifstelle 5.1.7.2 Buchstabe a 5.1.7.3 Anordnungen und Entscheidungen nach den Tarifstellen 5.1.7.1 und 5.1.7.2, die in nicht wasserrechtlichen Entscheidungen getroffen werden 90 Prozent der Tarifstelle 5.1.7.2 5.1.8 Entscheidungen zu Maßnahmen in Gewässerrandstreifen, Schutzgebieten, in oder an hochwasserrelevanten Flächen und Anlagen und in Planungsgebieten nach § 86 WHG   5.1.8.1 Befreiung vom Gewässerrandstreifen nach § 38 Absatz 5 WHG 25 bis 1 000 5.1.8.2 Anordnung in Wasserschutzgebieten (§ 52 Absatz 1 WHG), vorläufige Anordnung in Wasserschutzgebieten (§ 52 Absatz 1, 2 WHG) und Anordnung außerhalb von Wasserschutzgebieten (§ 52 Absatz 1, 3 WHG) 0 bis 1 000 5.1.8.3 Befreiung von besonderen Anforderungen in einem Wasserschutzgebiet (§ 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG), von vorläufigen Anordnungen in einem Wasserschutzgebiet (§ 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Satz 1 WHG), von Anordnungen außerhalb eines Wasserschutzgebietes (§ 52 Absatz 1 Satz 2, 3 WHG in Verbindung mit § 52 Absatz 3 WHG) oder Genehmigung oder Befreiung aufgrund einer Wasserschutzgebietsverordnung oder sonstigen nach BbgWG bestehenden Schutzgebietsverordnung 25 bis 1 050 5.1.8.4 Entscheidungen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten, Risikogebieten und Hochwasserentstehungsgebieten gemäß § 78 Absatz 2, Absatz 5 und Absatz 8 i. V. m. Absatz 2 oder Absatz 5 WHG § 78a Absatz 2 sowie gemäß § 78a Absatz 6 i. V. m. Absatz 2 WHG § 78c Absatz 1 WHG und § 78c Absatz 2 WHG § 78 d Absatz 4 WHG 50 bis 2 600 5.1.8.5 Zulassung von Ausnahmen von einer Veränderungssperre (§ 86 Absatz 4 WHG) 0,2 Prozent des Wertes der Maßnahme, mindestens 25 5.1.8.6 Ausnahmegenehmigung von Verboten auf Deichen und in Deichschutzstreifen (§ 98 Absatz 3 BbgWG) 25 bis 1 050 5.1.8.7 Anordnung zur Nutzung von Vorländern (§ 102 Absatz 2 Satz 2 BbgWG) 25 bis 1 000  5.1.8.8 Festsetzung einer Ausgleichszahlung nach § 52 Absatz 5 WHG, § 16 BbgWG 0,55 Prozent des festgesetzten Betrages 5.1.9 Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 22 WHG) 0,5 Prozent des ermittelten Vorteils, mindestens 26 5.1.10 Erteilung von Zwangsrechten nach den § 93 WHG 0,5 Prozent des Gegenstandswertes, mindestens 26 5.1.11 Festsetzung der Entschädigung bei Wassergefahr (§ 113 BbgWG) 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens 10 5.1.12  Feststellung oder Übertragung der Unterhaltungspflicht 30 bis 600 5.1.13 Festsetzung des Kostenanteils oder -beitrages bei der Unterhaltung von Anlagen (§ 82 BbgWG), der Beseitigung von Hindernissen (§ 86 Absatz 2 BbgWG i. V. m. § 40 Absatz 3 WHG, § 42 Absatz 2 WHG), der Unterhaltung von Gewässern (§ 85 BbgWG), dem Ausbau oberirdischer Gewässer (§ 91 BbgWG) 26 bis 511 5.1.14 Festsetzung des Schadenersatzes oder der Entschädigung (§ 90 Absatz 2, § 97 Absatz 2 Satz 3 BbgWG und § 41 Absatz 4, § 52 Absatz 4, § 95, § 98 Absatz 2 WHG) 0,55 Prozent des festgesetzten Betrages 5.1.15 Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie (§ 8 BbgWG)     für die ersten 100 Meter, je Meter 1, mindestens 26   für jeden weiteren Meter 0,5 5.1.16 Setzen, Erneuern, Versetzen oder Berichtigen einer Staumarke (§ 50 BbgWG) 26 bis 511 5.1.17 Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Benutzungsanlagen     Genehmigung des Außerbetriebsetzens nach § 37 Absatz 1 BbgWG oder Anordnung nach § 86 Absatz 3 BbgWG bis 50 Prozent der Gebühr für die Zulassung der Benutzung   Entscheidung über die Höhe der zu erbringenden Leistungen 100 bis 300 5.1.18 Zulassung des Befahrens nicht schiffbarer Gewässer (§ 43 Absatz 3 BbgWG) 26 bis 256 5.1.19 Befreiung von der Duldungspflicht als Anlieger (§ 49 BbgWG) 26 bis 256 5.1.20 Entscheidung über die Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und alter Befugnisse (§ 21 in Verbindung mit § 20 WHG, § 147 BbgWG) Anmerkung: Gebühr für die Eintragung ins Wasserbuch siehe Tarifstelle 5.1.34 Zeitgebühr, mindestens 70 5.1.21 Änderungen einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung     Umschreibung auf einen Rechtsnachfolger oder sonstigen Dritten bis zu 10 Prozent der für die zulassende Amtshandlung festzusetzende Gebühr   Verlängerung der Geltungsdauer einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder sonstige Zulassung 50 Prozent der für die zulassende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr   Anpassung einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder sonstige Zulassung, sonstige Änderung Zeitgebühr   Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr   Entgegenahme und Prüfung der Anzeige nach § 30 BbgWG 30 bis 100 5.1.22 Nachträgliche Entscheidung über Auflagen oder Festsetzung einer Entschädigung (§ 14 Absatz 5 und Absatz 6 WHG) 0,5 Prozent des Wertes der nachteiligen Wirkunge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.