Brandenburg

Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt)

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Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt) vom 22. November 2011 (GVBl.II/11, [Nr. 77]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 2026 (GVBl.II/26, [Nr. 40])

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n beziehungsweise des Entschädigungsbetrages 5.1.23 Anerkennung von Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach der Rechtsverordnung gemäß § 62 Absatz 4 WHG (AwSV) 26 bis 2 556 5.1.24 Zulassung von Stellen zur Untersuchung von Rohwasser 256 bis 2 556 5.1.25 Zulassung der Untersuchung von Rohwasser durch das Unternehmen selbst (§ 62 Absatz 3 Satz 2 BbgWG) 102 bis 511 5.1.26 Übertragung der Pflicht zur Abwasserbeseitigung auf Antrag eines Nutzers (§ 66 Absatz 4 BbgWG) 102 bis 1 023 5.1.27 Befreiung eines Abwassereinleiters von der Pflicht zur qualifizierten Selbstüberwachung (§ 73 Absatz 1 Satz 2 BbgWG) 26 bis 51 5.1.28 Zulassung von Stellen zur Untersuchung von Abwasser 256 bis 2 556 5.1.29 Zulassung von Stellen zur Untersuchung der Gewässergüte von Grund- und Oberflächenwasser 256 bis 2 556 5.1.30 Einzelanordnungen der Wasserbehörden nach dem BbgWG und zur Durchführung dieses Gesetzes, des WHG und der danach ergangenen Verordnungen (außer im öffentlichen Interesse ergehende Duldungsanordnungen), sofern keine andere Tarifstelle gilt Zeitgebühr und nach Sachaufwand 5.1.31 Überwachung im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 Absatz 1 WHG Durchführung der Überwachung von Abwassereinleitungen einschließlich Probeanalytik (§ 110 BbgWG) Überwachung durch Vor-Ort-Besichtigungen gemäß § 9 Absatz 2 und 3 der Industriekläranlagenzulassungs- und Überwachungsverordnung Vor-Ort-Inspektion gemäß § 15 Absatz 2 der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung in Verbindung mit § 16 der 12. BImSchV Anmerkung: Werden mit der Analyse der Proben Dritte beauftragt, sind deren Auslagen zu erstatten. Zeitgebühr und nach Sachaufwand 5.1.32 Prüfung einer Anzeige von Erdaufschlüssen nach § 49 Absatz 1 WHG 26 bis 511 5.1.33 Prüfung einer Anzeige von Grundwasserentnahmen (§ 55 Absatz 3 BbgWG) 20 Prozent der Gebühr der Tarifstelle 5.1.1, mindestens 50   Für die Prüfung der signifikanten nachteiligen Veränderungen kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent der Gebühr der Tarifstelle 5.1.1 erhöht werden. Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:     wird eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Prüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht 100 bis 1 000   Feststellung der UVP-Pflicht für Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG) 100 bis 1 000 Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.   Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr 5.1.34 Eintragung, Änderung oder Löschung im Wasserbuch nach § 1 Absatz 1 der Brandenburgischen Wasserbuchverordnung (BbgWaBuV) in Verbindung mit § 87 WHG im Zusammenhang mit der Erteilung, Änderung oder Aufhebung eines einzutragenden Rechts oder einer einzutragenden Befugnis, auch wenn die Entscheidung über das Recht oder die Befugnis in einem anderen Verfahren konzentriert wird, sowie die Eintragung alter Rechte und alter Befugnisse ins Wasserbuch im Zusammenhang mit der Anmeldung oder der Entscheidung über die Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und alter Befugnisse (§ 21 in Verbindung mit § 20 WHG, § 147 BbgWG) 30 bis 100 5.1.35 Prüfung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes a. ohne Beanstandungen und Anordnungen gemäß § 67 Absatz 3 BbgWG 500 bis 1 500 b. mit Beanstandungen oder Anordnungen gemäß § 67 Absatz 3 BbgWG 500 bis 2 500 5.1.36 Prüfung und Abstimmung des Gewässerunterhaltungsplanes gemäß § 78 Absatz 2 Satz 3 BbgWG 0 bis 1 000 5.2 Amtshandlungen im Zusammenhang mit Indirekteinleitungen   5.2.1 Genehmigungen einer Indirekteinleitung von Abwasser Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1 5.2.2 Prüfung einer Anzeige einer Indirekteinleitung 102 5.2.3 Änderung einer Genehmigung Gebühr entsprechend der Tarifstelle 5.1.21 5.3 Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 7 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung 51 bis 511 5.4 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV) Anmerkung: Erhebung je Einzugsgebiet   5.4.1 Die Informationsbereitstellung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 TrinkwEGV 150 bis 600 5.4.2 Prüfung des Erfordernisses abweichender behördlicher Festlegungen sowie Treffen der Festlegungen gemäß § 6 Absätze 3 bis 6 TrinkwEGV 150 bis 300 5.4.3 Die Informationsbereitstellung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 TrinkwEGV 150 bis 600 5.4.4 Prüfung der Dokumentation gemäß § 12 Absatz 4 Satz 1 TrinkwEGV 300 bis 4 500 5.4.5 Inzidentprüfung § 13 TrinkwEGV 150 bis 300 5.4.6 Anordnungen gemäß § 12 Absatz 4 Satz 2 TrinkwEGV 150 bis 300 5.4.7 Konzipierung und Anordnung von Risikomanagementmaßnahmen gemäß § 15 Absätze 1 bis 3 und 5 TrinkwEGV 600 bis 4 500 5.4.8 Prüfung der getroffenen Risikomanagementmaßnahmen sowie Festlegungen gemäß § 15 Absatz 4 TrinkwEGV 300 bis 3 000 Anmerkung zu 5.4.6 ‒ 5.4.8: bei mehrfachen Anordnungen gegen einen Adressaten pro Anordnung zu erheben 5.4.9 Überprüfung und Anpassung des Untersuchungsprogramms gemäß § 16 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 und Absatz 3 TrinkwEGV 300 bis 1 500 5.4.10 Anordnungen von Untersuchungen gemäß § 16 Absatz 6 TrinkwEGV 150 bis 300 5.4.11 Anordnungen von Maßnahmen gemäß § 17 Absatz 1 TrinkwEGV 150 bis 1 500     6 Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Zusammenhang mit der Bestimmung als Untersuchungsstelle im Sinne des § 3 Absatz 2, 5 oder 6 AbfKlärV bzw. im Sinne des § 3 Absatz 8, § 4 Absatz 9 und § 9 Absatz 2 BioAbfV oder im Zusammenhang mit dem Vollzug anderer umweltrechtlicher Vorschriften 36 je Untersuchungsparameter und zu untersuchender Probe, mindestens 215   6.1 Grundgebühr für die Teilnahme an den Ringversuchen 100 bis 200 6.2 Probengebühr je Anzahl der im Ringversuch bearbeiteten Proben 30 bis 100 6.3 Parametergruppengebühr je Anzahl der von den teilnehmenden Laboratorien zu untersuchenden Parametergruppen 50       7 bis 7.13 außer Kraft getreten         8 Nicht besetzt         9 aufgehoben       10 Sachverständigenwesen   10.1 Antragsgebühr 76,5 10.2 Bestellungsgebühr 76,5 10.3 Wiederbestellung früherer Sachverständiger 76,5 10.4 Gebühr für die Durchführung der Sachkundenachweise bei der erstmaligen Bestellung für ein Fachgebiet 153,5 10.4.1 für jedes weitere Fachgebiet bei der erstmaligen Bestellung erhöht sich die Gebühr je Fachgebiet um 50 10.4.2 Gebühr für die Erweiterung der öffentlichen Bestellung, je Fachgebiet bei bereits bestellten Sachverständigen 100 10.5 Gebühr für die öffentliche Bestellung als Probenehmer 125 10.6 Gebühr für die Verlängerung der öffentlichen Bestellung als Probenehmer 30       11 Gebühren für die Abnahme von Prüfungen und sonstige Angelegenheiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)   11.1 Berufsabschlussprüfungen (außer Regelerstausbildung) 153,5 11.2 Prüfungen gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung 102 11.3 Fortbildungsprüfungen   11.3.1 Meisterprüfungen gemäß den §§ 81, 95 BBiG 332,5 11.3.2 Meisterprüfungen gemäß den §§ 81, 95 BBiG ohne berufs- und arbeitspädagogischen (BAP) Teil 230 11.3.3 Fortbildungsprüfungen gemäß § 46 BBiG (außer Lebensmittelkontrolleur/Lebensmittelkontrolleurin) 332,5 11.4 Wiederholung von Prüfungen oder Prüfungsmodulen   11.4.1 Berufsabschlussprüfungen   11.4.1.1 Bereich: praktische/betriebliche Prüfung 102 11.4.1.2 Bereich: fachtheoretische (schriftliche/mündliche) Prüfung 51 11.4.2 Prüfungen gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung (einschließlich des berufs- und arbeitspädagogischen [BAP] Teils der Meisterprüfungen)   11.4.2.1 Praktischer Teil 76,5 11.4.2.2 Fachtheoretischer Teil 25,5 11.4.3 Fortbildungsprüfungen   11.4.3.1 bei insgesamt 3 Prüfungsteilen je Teil (außer BAP-Teil) 115 11.4.3.2 bei insgesamt 4 Prüfungsteilen je Teil (außer BAP-Teil) 76,5 11.5 Anerkennung der Gleichwertigkeit von Berufsabschlüssen nach § 25 BBiG 2005 und von Meisterprüfungen nach den §§ 81 und 95 BBiG 15,5   gebührenfrei: Anerkennung der Bildungsnachweise von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz sowie asylberechtigten Personen und anerkannten Flüchtlingen mit dauerndem Bleiberecht     Anmerkung: Mit Beginn der Prüfung ist unabhängig von deren weiterem Verlauf die Gesamtgebühr für die Prüfung zu begleichen.         12 Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)   12.1 Gebühren für Amtshandlungen nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes nach Zeitaufwand 12.2 Auslagen Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren nach Tarifstelle 12.1 erhoben. Bei der Herstellung von Zweitschriften, Kopien und Computerausdrucken in geringem Umfang kann auf die Erhebung der Auslagen verzichtet werden.  gemäß Anlage 1, im Übrigen in voller Höhe       13 Amtshandlungen auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes (EStG)     Erstellung einer Bescheinigung nach § 14a Absatz 3 Nummer 2 EStG 31 bis 92       14 Vollzug allgemeiner umweltrechtlicher Vorschriften     Amtshandlungen gegenüber dem Verantwortlichen nach dem Umweltschadensgesetz, soweit diese nicht von einer anderen fachspezifischen Tarifstelle erfasst werden nach Zeitaufwand Anlage 3 Gebühren im Bereich Verbraucherschutz Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR) 1 Annahme und Verwahrung von radioaktiven Stoffen   1.1 Annahme und Verwahrung von radioaktiven Abfällen in der Landessammelstelle nach dem Atomgesetz (AtG)     Vorbemerkung: Die Ermittlung der Gebühr erfolgt separat für jede einzelne Abfallsorte (Tarifstelle) und auf Basis des Abfallvolumens der ersten Umverpackung oder Abschirmung (Stauvolumen). Als kleinstes Stauvolumen pro Abfall gilt 1 Liter. Die Ermittlung der Gebühr bezieht sich für alle Abfallsorten auf eine festgeschriebene Bezugsaktivität je Liter bis zu einem nuklidspezifischen Grenzwert. Überschreitet die Aktivität des Abfalls die Bezugsaktivität, so wird ein entsprechendes Vielfaches des Literpreises angesetzt. Zur Gebühr gehört, mit Ausnahme der Gebührenstelle 1.5, außerdem ein Endlagerkostenanteil, der ebenfalls in die Gesamtgebühr mit einfließt.   1.1 Annahme und Verwahrung von nicht brennbaren und nicht pressbaren radioaktiven Feststoffen pro Liter 1.1.1 je angelieferter Gebindegröße bis 1 Liter 363,80 1.1.2 je angelieferter Gebindegröße bis 3 Liter 350,47 1.1.3 je angelieferter Gebindegröße bis 5 Liter 347,80 1.1.4 je angelieferter Gebindegröße bis 10 Liter 345,80 1.1.5 je angelieferter Gebindegröße bis 50 Liter 288,76 1.1.6 je angelieferter Gebindegröße bis 200 Liter 278,07 1.2 Annahme und Verwahrung von nicht brennbaren und pressbaren radioaktiven Abfällen     Vorbemerkung: Die Möglichkeit zur Verpressung wird durch die Betreiberin der Landessammelstelle bei der Anlieferung geprüft. Eine Verpressung des Abfalls unter einer Volumenreduzierung (auf bis zu ein Drittel des Anlieferungsvolumens) hat für die abliefernde Person eine entsprechende Kostenreduzierung im Vergleich zum Ausgangsvolumen zur Folge.   1.2.1 Annahme und Verwahrung von nicht brennbaren und pressbaren radioaktiven Abfällen Die Gebühr berechnet sich aus den Gebühren je genutzter Gebindegröße (nach Verpressung) nach Ziffer 1.1.1 bis 1.1.6. 1.3 Annahme und Verwahrung von brennbaren radioaktiven Feststoffen pro Liter 1.3.1 je angelieferter Gebindegröße bis 1 Liter 301,54 1.3.2 je angelieferter Gebindegröße bis 3 Liter 288,21 1.3.3 je angelieferter Gebindegröße bis 5 Liter 285,54 1.3.4 je angelieferter Gebindegröße bis 10 Liter 283,54 1.3.5 je angelieferter Gebindegröße bis 50 Liter 121,25 1.3.6 je angelieferter Gebindegröße bis 200 Liter 110,56 1.4 Annahme und Verwahrung von nicht brennbaren radioaktiven Flüssigkeiten pro Liter 1.4.1 je angelieferter Gebindegröße bis 1 Liter 228,20 1.4.2 je angelieferter Gebindegröße bis 3 Liter 215,07 1.4.3 je angelieferter Gebindegröße bis 5 Liter 212,40 1.4.4 je angelieferter Gebindegröße bis 10 Liter 210,40 1.4.5 je angelieferter Gebindegröße bis 50 Liter 153,36 1.4.6 je angelieferter Gebindegröße bis 200 Liter 142,67 1.5 Annahme und Verwahrung von brennbaren radioaktiven Flüssigkeiten pro Liter 1.5.1 je angelieferter Gebindegröße bis 1 Liter 208,40 1.5.2 je angelieferter Gebindegröße bis 3 Liter 195,07 1.5.3 je angelieferter Gebindegröße bis 5 Liter 192,40 1.5.4 je angelieferter Gebindegröße bis 10 Liter 190,40 1.5.5 je angelieferter Gebindegröße bis 50 Liter 133,36 1.5.6 je angelieferter Gebindegröße bis 200 Liter 122,67 1.6 Annahme und Verwahrung von faul- und gärfähigen radioaktiven Abfällen (maximal 200 Liter pro Gebinde) Einzelfallentscheidung 1.7 Annahme und Verwahrung umschlossener radioaktiver Strahlenquellen/Feststoffe gemäß § 5 Absatz 35 und 36 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) pro Stück 1.7.1 Prüfstrahler und Kalibrierquellen 98,75 1.7.2 hochradioaktive Quellen (HRQ) Einzelfallentscheidung 1.7.3 Ionisationsrauchmelder (mit Ra-226, Am-241, Kr-85 oder Pu-238) 246,90 1.7.4 radioaktive Stoffe zu Ausbildungszwecken und sonstige Lehrmittel: Unterrichtssätze komplett (zum Beispiel Typ UA/UC mit 5 Quellen) 329,17 1.7.5 radioaktive Stoffe zu Ausbildungszwecken und sonstige Lehrmittel: Schulquellen und Einzelquellen (zum Beispiel Gestein, Spinthariskop, Uranglaswürfel) 98,75 1.7.6 Elektroneneinfangdetektoren (ECD) mit Ni-63 493,75 1.8 Annahme sonstiger radioaktiver Abfälle, die nicht unter 1.1 bis 1.7 fallen (Gebindegröße maximal 200 Liter) Einzelfallentscheidung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.