Brandenburg

Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt)

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Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt) vom 22. November 2011 (GVBl.II/11, [Nr. 77]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 2026 (GVBl.II/26, [Nr. 40])

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Satz 3 AbfAEV) 100 bis 2 000 3.17.4 Aufforderung zur Vorlage oder Ergänzung der Anzeige (§ 7 Absatz 1 und 4, § 5 Absatz 3 AbfAEV) oder Erlaubnis gemäß § 9 Absatz 4, § 5 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 AbfAEV 50 bis 500 3.17.5 Anordnung der Durchführung eines Erlaubnisverfahrens (§ 12 Absatz 2 AbfAEV) 500 bis 3 000 3.17.6 Entscheidung über den Antrag auf Freistellung von der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13a AbfAEV, Forderung einer anderen geeigneten Kennzeichnung 100 bis 500 3.18 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (Gewinnungsabfallverordnung – GewinnungsAbfV)   3.18.1 Nachweisprüfung und Entscheidungen im Zusammenhang mit den sonstigen Anforderungen nach § 3 Satz 4 GewinnungsAbfV nach Tarifstelle 3.21.1 bis 3.21.13 3.18.2 Prüfung und Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung, wesentliche Änderung und Betrieb einer Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle, Durchführung des Zulassungsverfahrens  nach § 8 GewinnungsAbfV nach Tarifstelle 3.1.10 3.19 Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV)   3.19.1 Umstellungsanordnung nach § 2 Absatz 3 AVV 160 bis 770 3.19.2 Entscheidung über eine Einstufung eines Abfalls, die von der Einstufung nach § 3 Absatz 1 AVV abweicht (§ 3 Absatz 3 Satz 1 AVV) bzw. Entscheidung über Einstufung als gefährliche Abfälle (§ 3 Absatz 3 Satz 2 AVV) (gegebenenfalls anfallende Kosten einer Untersuchung des Abfalls sind als Auslagen gesondert zu berechnen) 610 bis 1 800 3.20 Verordnung über die Entsorgung von Altholz (Altholzverordnung – AltholzV)   3.20.1 Zustimmung zum einfachen Prüfverfahren nach § 6 Absatz 3 AltholzV 160 bis 1 400 3.20.2 Entscheidung über die Bekanntgabe als Stelle nach § 6 Absatz 6 Satz 1 AltholzV -           soweit sich die Tätigkeit der Untersuchungsstelle nur auf die Probenahme bezieht 310 bis 1 500 160 bis 400 3.20.3 Prüfung der Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 6 Absatz 6 AltholzV 50 bis 500 3.21 Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV)   3.21.1 Zulassung von Ausnahmen sowie Herabsetzung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 und 3 DepV 310 bis 5 000 3.21.2 Abnahme der für den Betrieb der Deponie erforderlichen Einrichtungen nach § 5 Satz 1 DepV und Abnahme der einzelnen Deponieabschnitte und der dazugehörigen technischen Einrichtungen bei der Stilllegung der Deponie oder des Deponieabschnittes nach § 10 Absatz 3 Satz 1 DepV 200 bis 1 800 3.21.3 Zustimmung zur abweichenden Ablagerung nach § 6 Absatz 6 DepV 100 bis 1 500 3.21.4 Genehmigung des Nachweises nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i) der Verordnung (EG) Nummer 850/2004 nach § 8 Absatz 1 Nummer 11 DepV  250 bis 810 3.21.5 Entgegennahme und Prüfung des Nachweises bei nicht erforderlichen Abfalluntersuchungen nach § 8 Absatz 2 DepV 90 bis 180 3.21.6 Zustimmung zur Reduzierung von Beprobungen nach § 8 Absatz 3 DepV   100 bis 840 3.21.7 Festlegung einer höheren Anzahl oder Reduzierung von Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 5 und § 17 Absatz 1 DepV  100 bis 800 3.21.8 Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 nach § 8 Absatz 8 und § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 DepV  160 bis 2 000 3.21.9 Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 nach § 8 Absatz 9 DepV 130 bis 810 3.21.10 aufgehoben 3.21.11 Festlegungen von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen sowie Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Absatz 1 DepV 160 bis 1 300 3.21.12 Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 nach § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 DepV 160 bis 1 000 3.21.13 Zustimmung zu den Maßnahmeplänen, Entgegennahme der Informationen bei Überschreitung der Auslöseschwellen nach § 12 Absatz 4 DepV 240 bis 1 200 3.21.14 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Bestimmung der Stellen nach § 12 Absatz 5 DepV 100 bis 1 700 3.21.15 Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und § 25 Absatz 3 DepV 250 bis 2 000 3.21.16 Bestimmung eines Sachverständigen nach § 21 Absatz 4 und § 24 DepV 90 bis 340 3.21.17 Entscheidung über einen Antrag über ergänzende Anforderungen nach § 25 Absatz 4 DepV 160 bis 1 100 3.21.18 Zustimmung der Behörde zu der Überschreitung von Grenzwerten nach § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3 und 5, § 14 Absatz 3, § 15, § 23, § 25 Absatz 1 DepV 100 bis 1 600 3.21.19 Anerkennung eines Lehrganges nach DepV § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 9 610 bis 1 700 3.22 Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV)   3.22.1 Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 3 GewAbfV, soweit der Erzeuger beziehungsweise Besitzer die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt hat 640 bis 1 500 3.22.2 Prüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 GewAbfV, soweit die Ausnahmeanforderung nach Absatz 3 nicht erfüllt sind 640 bis 1 500 3.22.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und 3 GewAbfV 640 bis 1 500 3.22.4 Prüfung bei Unterschreitung der Verwertungsquote nach § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 GewAbfV 400 bis 940 3.22.5 Prüfung der Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 9 Absatz 6 Satz 4 bzw. bei Entsorgungsfachbetrieben der Ergebnisse der Überwachung nach § 9 Absatz 6 Satz 6 GewAbfV 400 bis 940 3.22.6 Entscheidung über die Bekanntgabe als Stelle nach § 11 Absatz 4 GewAbfV 160 bis 1 600 3.23 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen; Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)   3.23.1 Entscheidung über eine Einzel- oder Sammelnotifizierung oder eine Zustimmung nach den Artikeln 4 bis 17, 35, 38, 41, 42, 43 und 46 der Verordnung Nr. 1013/2006 100 bis 15 000 3.23.2 Überwachungsmaßnahmen (z. B.  Entnahme und Untersuchung von Proben) nach Artikel 50 der Verordnung Nr. 1013/2006 in Verbindung mit den §§ 11 und 12 AbfVerbrG, soweit sie durch einen Verstoß des Notifizierenden gegen bestehende Rechtsvorschriften oder behördliche Entscheidungen veranlasst waren 350 bis 4 000 3.23.3 Anordnungen im Einzelfall nach § 13 AbfVerbrG (z. B.  zur Erfüllung der Rücknahmepflichten) 350 bis 4 000 3.23.4 Sonstige Amtshandlungen nach dem AbfVerbrG in Verbindung mit der Verordnung Nummer 1013/2006 für die keine andere, insbesondere auch keine bundesrechtliche Tarifstelle vorgesehen ist 350 bis 2 200 3.23.5 Widerruf einer Zustimmung zu einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung aufgrund der Verordnung 1013/2006/EG 100 bis 15 000 3.23.6 Entscheidung über eine Notifizierung nach den Artikeln 5 bis 13 der Verordnung 1157/2024/EG (Sammelnotifizierung) 1 000 bis 2 000 3.23.7 Entscheidung über eine Notifizierung nach den Artikeln 5 bis 12 der Verordnung 1157/2024/EG (Einzelnotifizierung) 500 bis 1 000 3.23.8 Entscheidung gemäß Art. 15 der Verordnung 1157/2024/EG (vorläufige Entsorgung) 2 000 bis 4 000 3.23.9 Erfassung und Prüfung der im Notifizierungsverfahren beantragten Transporteure 25 je Transporteur 3.23.10 Prüfung der gemäß Artikel 16 VVA übersandten Begleitpapiere a.    Erfassung und Prüfung 25 b.    Zuschlag für manuelle Erfassung 2,5 c.    Zuschlag bei vorläufiger Verbringung 15 3.23.11 Entscheidung gemäß Artikel 14 der Verordnung 1157/2024/EG (Vorabzustimmung) 1 250 3.23.12 Widerruf einer Zustimmung zu einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung gemäß Artikel 9 Absatz 8 oder einer Entscheidung gemäß Artikel 14 der Verordnung 1157/2024/EG 300 bis 2 000 3.23.13 Entscheidung über die Änderung einer Notifizierung gemäß Art. 17 der Verordnung 1157/2024/EG 500 3.23.14 Sonstige Prüfung und Entscheidung gemäß Art. 17 der Verordnung 1157/2024/EG 250 bis 1 500 3.23.15 Beanstandung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitformulars im Sinne von Artikel 16 VVA oder eines Formulars gemäß Anhang VII bis 100 3.23.16 Aufforderung an den Verpflichteten gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AbfVerbG zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer gesetzlichen Bestimmung oder entgegen eines auf eine gesetzliche Bestimmung gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird 50 bis 250 3.23.17 Überwachungsmaßnahmen (z. B. Entnahme und Untersuchung von Proben) nach Artikel 60 der Verordnung Nr. 1157/2024/EG in Verbindung mit den §§ 11 und 12 AbfVerbrG, soweit sie durch einen Verstoß des Notifizierenden gegen bestehende Rechtsvorschriften oder behördliche Entscheidungen veranlasst waren 100 bis 4 000 3.23.18 Anordnungen im Einzelfall nach § 13 AbfVerbrG (z. B. zur Erfüllung der Rücknahmepflichten) 200 bis 5 000 3.23.19 Sonstige Amtshandlungen nach dem AbfVerbrG in Verbindung mit der Verordnung Nummer 1157/2024/EG für die keine andere, insbesondere auch keine bundesrechtliche Tarifstelle vorgesehen ist 50 bis 2 500 3.23.20 Registrierung eines Teilnehmers gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 der Kommission 25 Anmerkung Bei den Gebühren gemäß Nummer 3.23.6 bis Nummer 3.23.8 und Nummer 3.23.13 wird zusätzlich eine Gebühr nach Nummer 3.23.9 erhoben. Die Nummern 3.23.1 bis 3.23.5 treten mit Ablauf des 20.05.2026 außer Kraft.   3.24 Verordnung über persistente organische Schadstoffe (Verordnung [EG] Nr. 850/2004)   3.24.1 Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung über persistente organische Schadstoffe 400 bis 2 100 3.25 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)   3.25.1 Anordnungen (§ 2 Absatz 3 ElektroG in Verbindung mit § 62 KrWG) zur Durchsetzung der Anforderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes 300 bis 1 900 3.25.2 Festsetzen der Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung von Altgeräten (§ 5 Absatz 2 Satz 2 ElektroG) 360 bis 5 000 3.26 Ersatzbaustoffverordnung 3.26.1 Anordnung zur Vorlage der vollständigen Informationen zur neuen Baumaßnahme oder dem sonstigen Wechsel des Einsatzortes - notwendig, sofern diese Informationen nicht unaufgefordert übermittelt werden (gemäß § 5 Absatz 6) 70 bis 500 3.26.2 Entgegennahme und Prüfung des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis sowie eine Aktualisierung des Eignungsnachweises (gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1) 3.26.2.1 bei erstmaliger Prüfung 140 (je Materialklasse) 3.26.2.2 bei Aktualisierung 70 (je Materialklasse) 3.26.3 Anordnung zur Vorlage der Dokumentation über die durchgeführte Gütesicherung (gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3) 70 bis 200 3.26.4 Zustimmung zur Entsorgung bei eingestellter Fremdüberwachung (gemäß § 13 Absatz 2) 70 bis 1 000 3.26.5 Entgegennahme der Mitteilung über die Wiederaufnahme der Fremdüberwachung (gemäß § 13 Absatz 4 Satz 2) 70 bis 500 3.26.6 Entscheidung über die Anerkennung von Güteüberwachungsgemeinschaften (§ 13a) 2 500 bis 10 000 3.26.7 Zustimmung zur Festlegung der Materialklassen (gemäß § 16 Absatz 1) 3.26.7.1 bei Mengen bis 1 000 m³ 70 3.26.7.2 von mehr als 1 000 m³ je angefangene 3 000 m³ 70 bis 250 3.26.8 Entscheidung über die Zustimmung zu einer künstlichen Grundwasserdeckschicht (gemäß § 19 Absatz 8) 70 bis 500 3.26.9 Entscheidung im Einzelfall zur Zulassung von Einbauweisen (gemäß § 21 Absatz 2) und der Verwendung von Stoffen oder Materialklassen (gemäß § 21 Absatz 3) 70 bis 500 3.26.10 Festlegung von bestimmten Einbaumaßnahmen sowie Festlegung von höheren Materialwerten für Bodenmaterial auf Antrag (gemäß § 21 Absatz 4 und 5) 70 bis 500 3.26.11 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen bei Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (gemäß § 22 Absatz 1 und 2)   3.26.11.1 bei schriftlich eingehenden Anzeigen 200 bis 500 3.26.11.2 bei elektronisch eingehenden Anzeigen 70 bis 300 3.26.12 Erteilung des Einvernehmens   3.26.12.1 in den Fällen des § 19 Absatz 8 in Verbindung mit der Nummer 40.4.1 der Anlage zur Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung (AbfBodZV) 70 bis 500 3.26.12.2 in den Fällen des § 21 Absatz 2 in Verbindung mit der Nummer 40.4.2 der Anlage zur AbfBodZV 70 bis 500 3.26.12.3 in den Fällen des § 21 Absatz 3 in Verbindung mit der Nummer 40.4.3 der Anlage zur AbfBodZV 70 bis 500 3.26.12.4 in den Fällen des § 21 Absatz 4 in Verbindung mit der Nummer 40.4.4 der Anlage zur AbfBodZV 70 bis 500 3.26.12.5 in den Fällen des § 21 Absatz 5 in Verbindung mit der Nummer 40.4.5 der Anlage zur AbfBodZV 70 bis 500 3.26.12.6 in den Fällen des § 22 in Verbindung mit der Nummer 40.4.7 der Anlage zur AbfBodZV bei schriftlich eingehenden Anzeigen bei elektronisch eingehenden Anzeigen 100 bis 500  50 bis 300 3.27 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung   3.27.1 Zulassung von Ausnahmen bei landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Folgenutzung (§ 6 Absatz 4 Satz 3 oder 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 3) 100 bis 2 000 3.27.2 Prüfung der Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien (§ 6 Absatz 8) 100 bis 2 000 3.27.3 Zulassung von Abweichungen von den Verboten des Auf- und Einbringens auf bestimmten Flächen (§ 7 Absatz 6 Satz 3) 100 bis 2 000 3.27.4 Gestattung des Auf- und Einbringens von Materialien im Einzelfall (§ 7 Absatz 7 Satz 2) 100 bis 2 000 3.27.5 Gestattung einer durchwurzelbaren Bodenschicht mit einer geringeren Mächtigkeit (§ 8 Absatz 3 Nummer 4 Satz 2) 100 bis 2 000 3.27.6 Zulassung des Auf- und Einbringens von Materialien in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und empfindlichen Gebieten (§ 8 Absatz 5 Satz 3) 100 bis 3 000 3.27.7 Erteilung des Einvernehmens zum Auf- oder Einbringen anderer Materialien (§ 8 Absatz 6) 100 bis 3 000 3.27.8 Erteilung des Einvernehmens zum Auf- oder Einbringen von Materialien, die Werte überschreiten (§ 8 Absatz 7) 100 bis 3 000 3.27.9 Maßnahmen der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien (§§ 6 bis 8) 70 bis 1 000 3.27.10 Anordnungen von Untersuchungen (§ 9 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes – BBodSchG) 100 bis 3 000 3.27.11 Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (§ 9 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 BBodSchG) 100 bis 5 000 3.27.12 Erteilung des Einvernehmens zur Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (§ 9 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 BBodSchG) 70 bis 2 500 3.28 Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie Marktüberwachungsgesetz (MüG)   3.28.1 Notwendige Anordnung zum Zugang von Informationen – bei vorheriger Nichtgewährung des Zugangs auf einfache behördliche Aufforderung – nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a) bis e) der Verordnung (EU) 2019/1020, nach § 7 MüG, in Verbindung mit § 24 BbgAbfBodG nach Zeitaufwand 3.28.2 Anordnung von Maßnahmen wie Korrekturen oder die Entfernung von Online-Schnittstellen nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe h) und k) oder anderen geeigneten Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020, auch in Verbindung mit § 24 BbgAbfBodG nach Zeitaufwand 3.28.3 Kosten, die der Marktüberwachungsbehörde für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Nichtkonformität entstanden sind (Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/1020, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 MüG), gelten als Auslagen im Sinne von § 9 GebGBbg, und sind zu erstatten   4 Naturschutzrechtliche Angelegenheiten   4.1 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft   4.1.1 Entscheidung über die Befreiung gemäß § 67 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie Entscheidung über die Befreiung vom Veränderungsverbot nach § 22 Absatz 3 Satz 3 BNatSchG bei Verfügungen oder Verordnungen zur einstweiligen Sicherstellung oder während eines Unterschutzstellungsverfahrens gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG) in Verbindung mit § 22 Absatz 3 Satz 3 BNatSchG 50 bis 8 000 4.1.2 Entscheidung über eine Ausnahme nach § 23 Absatz 4 BNatSchG 50 bis 4 000 4.1.3 Entscheidung über die Genehmigung von Handlungen im Sinne des § 8 Absatz 3 BbgNatSchAG 50 bis 8 000 4.1.4 Entscheidung über die Genehmigung und die Befreiung gemäß § 8 Absatz 3 BbgNatSchAG und § 67 BNatSchG von Schutzvorschriften, die nach § 42 BbgNatSchAG fortgelten 50 bis 8 000 4.1.5 Entscheidung über die Ausnahme gemäß § 34 Absatz 1 und 3 bis 5 BNatSchG auch in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 BNatSchG und § 36 BNatSchG 50 bis 8 000 4.1.6 Entscheidung über das Einvernehmen gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 BbgNatSchAG 90 Prozent der nach den Tarifstellen 4.1.1  und 4.1.5 festgesetzten Gebühr 4.1.7 Prüfung einer Anzeige zur Durchführung eines Projektes sowie Anordnung von Beschränkungen, der vorläufigen Einstellung oder der Untersagung des Projektes gemäß § 34 Absatz 6 Satz 1, 2, 4 und 5 BNatSchG 50 bis 8 000 4.1.8 Entscheidung über die Ausnahme oder die Befreiung von den Verboten des § 29 Absatz 2 BNatSchG 50 bis 8 000 4.1.9 Entscheidung über die Ausnahme nach § 30 Absatz 3 BNatSchG von den Verboten des § 30 Absatz 2 BNatSchG und § 18 Absatz 1 und 2 BbgNatSchAG 50 bis 8 000 4.1.10 Entscheidung über eine Ausnahme nach § 30a Satz 2 BNatSchG 50 bis 4 000 4.1.11 Entscheidung über die Ausnahme nach § 17 Absatz 2 BbgNatSchAG von den Verboten des § 17 Absatz 1 BbgNatSchAG 50 bis 8 000 4.1.12 Prüfung einer Anzeige zur Feststellung oder Beseitigung einer von einem Naturdenkmal ausgehenden Gefahr nach § 29 Absatz 4  BbgNatSchAG 50 bis 2 500 4.2 Eingriff   4.2.1 Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG und § 7 Absatz 2 BbgNatSchAG 50 bis 8 000 4.2.2 Entscheidung über das Einvernehmen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 BbgNatSchAG 90 Prozent der nach der Tarifstelle 4.2.1   festgesetzten Gebühr 4.2.3 Anordnung des Widerrufs der Zulassung, der Einstellung des Vorhabens, der Untersagung der Nutzung, der Wiederherstellung des früheren Zustands oder der Anordnung von Maßnahmen im Sinne des § 15 BNatSchG gemäß § 17 Absatz 8 BNatSchG 50 bis 8 000   Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:     wird bei der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen Zuschlag bis zu 50 Prozent der nach Tarifstelle 4.2.1 festgesetzten Gebühr    wird bei der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG eine Vorprüfung zur Feststellung der Ersuchenspflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht Zuschlag bis zu 15 Prozent der nach Tarifstelle 4.2.1 festgesetzten Gebühr   wird vor der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG auf Antrag des Vorhabensträgers die UVP-Pflicht für ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben gemäß § 5 UVPG festgestellt 50 bis 5 000   wird vor der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG auf Ersuchen des Vorhabensträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG durchgeführt 50 bis 5 000 4.3 Besondere Genehmigungen, Prüfungen und Maßnahmen   4.3.1 Erteilung einer Genehmigung gemäß § 39 Absatz 4 BNatSchG 50 bis 2 500 4.3.2 Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb eines Zoos gemäß § 42 Absatz 2 BNatSchG 300 bis 8 000 4.3.3 Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen nach § 42 Absatz 7 und 8 BNatSchG 50 bis 7 000 4.3.4 Prüfung einer Anzeige zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb eines Tiergeheges gemäß § 43 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG sowie Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen nach § 43 Absatz 3 Satz 2 bis 4 BNatSchG 50 bis 7 000 4.3.5 Entscheidung über die Genehmigung zur Sperrung von Wegen oder Flächen gemäß § 23 BbgNatSchAG 50 bis 4 000 4.3.6 Entscheidung über die Ausnahme vom Bauverbot an Gewässern gemäß § 61 Absatz 3 BNatSchG 50 bis 8 000 4.4 Sonstige Entscheidungen und Maßnahmen   4.4.1 Zustimmung zu vorgezogenen Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 der Flächenpoolverordnung (FPV) 50 bis 8 000 4.4.2 Entscheidung über die Zertifizierung von Flächen- oder Maßnahmenpools gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 BbgNatSchAG in Verbindung mit § 2 Absatz 4 FPV 300 bis 4 000 4.4.3 Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung von Agenturen gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 3 BbgNatSchAG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und 4 FPV 300 bis 4 000 4.4.4 Entscheidungen über Voranfragen und Anträge auf Änderungen oder Aufhebung von Rechtsverordnungen gemäß § 10 BbgNatSchAG 300 bis 4 000 4.4.5 Entscheidung über die Überprüfung und Änderung von Horstschutzzonen oder -schutzfristen gemäß § 19 Absatz 2 BbgNatSchAG 50 bis 4 000 4.4.6 Entscheidung über Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 BNatSchG 50 bis 8 000 4.4.7 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung (Negativzeugnis) über das Vorkaufsrecht gemäß § 26 BbgNatSchAG und § 66 BNatSchG 30 bis 200 4.4.8 Entscheidung über einen Anspruch auf Entschädigung nach § 68 BNatSchG und § 28 BbgNatSchAG sowie nach § 29 Absatz 3 BbgNatSchAG 50 bis 4 000 4.4.9 Ablehnende Entscheidung über einen Antrag nach § 1 des Staatshaftungsgesetzes (StHG) 50 bis 4 000 4.4.10 Erklärungen der für die Überwachung der „Natura 2000“-Gebiete zuständigen Behörde gemäß § 34 BNatSchG in Verbindung mit Anträgen auf finanzielle Beteiligung gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Abl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) und Artikel 6 Absatz 3 FFH-Richtlinie für Projekte 300 bis 4 000 4.5 Besonderer Artenschutz   4.5.1 Anordnung von Bewirtschaftungsvorgaben gemäß § 44 Absatz 4 Satz 3 BNatSchG 50 bis 6 000 4.5.2 Entscheidung über die Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG 50 bis 6 000 4.5.3 Entscheidung über die Genehmigung, Tiere und Pflanzen gebietsfremder oder standortfremder Arten auszusetzen oder in der freien Natur auszubringen gemäß § 40 Absatz 1 BNatSchG 50 bis 2 000 4.5.4 Entscheidung über eine Anordnung nach § 40 Absatz 3 BNatSchG zur Beseitigung ungenehmigt ausgebrachter Tiere und Pflanzen 50 bis 4 000 4.5.5 Entscheidung über eine Anordnung zur Beseitigung invasiver Arten nach § 40a Absatz 3 BNatSchG 50

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