Brandenburg

Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: verordnungen/gebomugv. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt) vom 22. November 2011 (GVBl.II/11, [Nr. 77]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 2026 (GVBl.II/26, [Nr. 40])

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Bescheinigung über die Einhaltung von Formaldehydgrenzwerten nach § 27 Absatz 5 und § 66 Absatz 1 Nummer 4a EEG 160 bis 390 2.14 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm   2.14.1 Entscheidung über Ausnahmen vom Bauverbot nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm 50 bis 5 000 2.14.2 Prüfung der Schallschutzanforderungen bei zulässigen baulichen Anforderungen nach § 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm 300 bis 5 000 2.14.3 Entscheidung über den Erlass eines Vorbescheides zur Festsetzung der erstattungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm 0,5 Prozent des festgesetzten Erstattungsbetrages, mindestens 50 2.14.4 Entscheidung über die Festsetzung der erstattungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm 1 Prozent des festgesetzten Erstattungsbetrages, mindestens 50; eine nach Tarifstelle 2.14.3 erhobene Gebühr wird angerechnet       3 Abfall- und bodenschutzrechtliche Angelegenheiten   3.1 Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)   3.1.1 Entscheidung über die Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung nach § 12 Absatz 5 KrWG 790 bis 3 400 3.1.2 Bearbeiten von Anzeigen für gemeinnützige Sammlungen nach § 18 Absatz 1 bis 5 KrWG 160 bis 4 500 3.1.3 Bearbeitung von Anzeigen für gewerbliche Sammlungen nach § 18 Absatz 1 bis 6 KrWG 160 bis 8 200 3.1.4 Entscheidung über die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen – und ihren Widerruf – durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§ 20 Absatz 3 KrWG) 280 bis 2 400 3.1.5 Prüfung von Anträgen zur Feststellung und Einrichtung von Rücknahmesystemen bei Rechtsverordnungen nach den §§ 24 und 25 KrWG 700 bis 3 500 3.1.6 Entscheidung über Ausnahmen von Nachweispflichten bei der freiwilligen Rücknahme von Abfällen (§ 26 Absatz 3 KrWG) 240 bis 1 100 3.1.7 Feststellung der Abfallrücknahme im Rahmen der Produktverantwortung auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers (§ 26 Absatz 3 KrWG) 280 bis 5 000 3.1.8 Entscheidung über die Zulassung der Abfallentsorgung außerhalb zugelassener Anlagen (§ 28 Absatz 2 KrWG) 400 bis 2 300 3.1.9 Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Abfallbeseitigung (§ 29 KrWG)   3.1.9.1 Anordnung auf Antrag eines zur Abfallentsorgung Verpflichteten, diesem die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage zu gestatten, Festsetzung des Entgeltes soweit erforderlich (§ 29 Absatz 1 KrWG) 580 bis 6 100 3.1.9.2 Entscheidung über die Übertragung von Abfallbeseitigungspflichten auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 29 Absatz 2 KrWG) 580 bis 6 100 3.1.9.3 Entscheidung über die Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralölgewinnung genutzt werden, soweit die Anordnung auf Antrag erfolgt sowie Festsetzung der Kosten für die Beseitigungspflichten, soweit erforderlich (§ 29 Absatz 3 KrWG) 960 bis 5 200 3.1.10 Entscheidung über die Planfeststellung oder Plangenehmigung einer Abfalldeponie oder einer wesentlichen Änderung (§ 35 Absatz 2 und 3 KrWG) mit Errichtungskosten     Bei Errichtungskosten (E):     a.   bis zu 55 000 EUR 500 + 0,009 × E   b.   bis zu 550 000 EUR 700 + 0,006 × (E – 55 000)   c.   bis zu 55 000 000 EUR 3 800 + 0,0035 × (E – 550 000)   d.   über 55 000 000 EUR 185 000 + 0,003 × (E – 55 000 000), mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 75 Absatz 1 VwVfG konzentrierte behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbstständig erteilt worden wäre   e.   ist Gegenstand des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens eine Maßnahme, die keine       Errichtungsmaßnahmen oder Errichtungsmaßnahmen nur zu einem unwesentlichen Teil umfasst 600 bis 25 600   f.   wird im Planfeststellungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 73 Absatz 6 VwVfG) durchgeführt, erhöht sich die      Gebühr nach Buchstaben a bis e um 600 je Stunde, höchstens jedoch 1 200 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben   g.   wird im Planfeststellungsverfahren eine Online-Konsultation durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach       Buchstaben a bis e um 240 je Stunde, höchstens jedoch 2 600 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben   h.   wird in dem Zulassungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß dem Gesetz über die       Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen Erhöhung des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages um 10 Prozent, mindestens jedoch um 3 100, höchstens um 30 000   i.    wird im Zulassungsverfahren eine Vorprüfung über die Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach den       §§ 7 bis 14 UVPG mit negativem Ergebnis vorgenommen 3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 610, höchstens 8 000   j.    wird vor Beginn eines Zulassungsverfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers eine Unterrichtung über den       Umfang beizubringender Unterlagen nach § 15 UVPG durchgeführt 3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 900, höchstens 8 600   k.   wird vor Beginn eines Zulassungsverfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers nach § 5 UVPG eine Vorprüfung für       die UVP-Pflicht im Einzelfall nach den §§ 7 bis 14 UVPG durchgeführt 3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 3 200, höchstens 8 100 l.   wird im Zulassungsverfahren eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise      § 16 BbgNatSchAG vorgenommen 5 Prozent, bei Anwendung von Buchstabe g 2 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 770, höchstens 13 000   Ergänzend gilt:     Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der Planfeststellung oder Plangenehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Planfeststellung oder Plangenehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Nicht zu den Errichtungskosten zählen solche, die durch Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen für Deponien verursacht werden, insbesondere zur Herstellung eines Oberflächenabdichtungssystems einschließlich Rekultivierungsschicht (unberührt davon bleiben Maßnahmen, die im Rahmen der Errichtung der Deponie gefordert sind, wie zum Beispiel die Herstellung einer geologischen Barriere, eines Basisabdichtungssystems oder von Grundwassermessstellen). Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als dass diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Deponie durchgeführt werden. Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das sich die Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen.     Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.     Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise oder sonstiger bautechnischer Nachweise durch das Bautechnische Prüfamt oder einen Prüfingenieur für Baustatik sind als Auslagen zu erheben.     Eine nach Tarifstelle 3.1.11 entrichtete Gebühr wird zu 90 Prozent angerechnet.   3.1.11 Prüfung und Entscheidung über die Anzeige zur Änderung der Anlage (§ 35 KrWG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 BImSchG) 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.10, mindestens 100 3.1.12 Entscheidung über nachträgliche Maßgaben bei zugelassenen Abfalldeponien (§ 36 Absatz 4 KrWG) 3 Prozent des sich aus Tarifstelle 3.1.10 Buchstabe a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 400, höchstens 5 900 3.1.13 Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb von ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen (§ 37 KrWG) – die Gebühr für die Hauptentscheidung bleibt davon unberührt 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.10 bezogen auf den Wert des Gegenstandes der Entscheidung 3.1.14 Nachträgliche Anordnungen und die vollständige oder teilweise Untersagung des Betriebes von Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Einrichtung begonnen worden war (§ 39 KrWG) 640 bis 5 500  3.1.15 Amtshandlungen im Rahmen der Stilllegung (§ 40 KrWG)   3.1.15.1 Verpflichtung des Inhabers einer stillgelegten Abfalldeponie zur Rekultivierung, zu sonstigen Vorkehrungen und zur Meldung der Überwachungsergebnisse (§ 40 Absatz 2 KrWG) 700 bis 6 700  3.1.15.2 Feststellung des Abschlusses der Stilllegung (§ 40 Absatz 3 KrWG) a.   soweit Festlegungen zur Stilllegung durch Zulassung erfolgen 10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung nach Tarifstelle 3.1.10 (§ 35 Absatz 2 und 3 KrWG) b.   soweit Festlegungen zur Stilllegung nicht durch die Zulassung getroffen wurden 60 Prozent der Gebühr(en) für die Entscheidung(en) nach Tarifstelle 3.1.15.1 (§ 40 Absatz 2 KrWG) hilfsweise mindestens 700, höchstens 5 000 3.1.15.3 Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 40 Absatz 5 KrWG) a.   soweit Festlegungen zur Nachsorge durch Zulassung erfolgen 10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung nach Tarifstelle 3.1.10 (§ 35 Absatz 2 und 3 KrWG) b.   soweit Festlegungen zur Nachsorge nicht durch die Zulassung getroffen wurden 60 Prozent der Gebühr(en) für die Entscheidung(en) nach Tarifstelle 3.1.15.1 (§ 40 Absatz 2 KrWG), hilfsweise mindestens 700, höchstens 3 800 3.1.16 Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 46 Absatz 4 KrWG), soweit sie nicht an Körperschaften des öffentlichen Rechts ergeht  100 bis 590 3.1.17 Amtshandlungen im Rahmen der allgemeinen Überwachung (§ 47 KrWG) 160 bis 3 500 3.1.18 Entscheidung über die Einstufung von Abfällen gemäß § 48 KrWG in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Abfall-Verzeichnis-Verordnung 310 bis 1 200 3.1.19 Verpflichtung zur Register- und Nachweisführung gemäß § 51 Absatz 1 KrWG 310 bis 620 3.1.20 Amtshandlungen im Zusammenhang mit Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen (§ 53 KrWG)   3.1.20.1 Entgegennahme, Bearbeitung und Bestätigung von Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen oder deren Änderung (§ 53 Absatz 1 KrWG) 50 bis 500 3.1.20.2 Anordnungen gemäß § 53 Absatz 3 Satz 1 und 3 KrWG 200 bis 1 500 3.1.21 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Erlaubnissen für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG)   3.1.21.1 Entscheidung über die Erteilung oder die Änderung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen 100 bis 5 000 3.1.21.2 Widerruf der Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler 200 bis 1 500 3.1.22 Entscheidung im Zusammenhang mit technischen Überwachungsverträgen (§ 56 KrWG) 3.1.22.1 Zustimmung zu Überwachungsverträgen sowie deren Änderung oder Erweiterung (§ 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG) 160 bis 5 000 3.1.22.2 Entziehung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens (§ 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG) 500 bis 2 500 3.1.23 Entscheidung im Zusammenhang mit Entsorgergemeinschaften (§ 56 KrWG)   3.1.23.1 aufgehoben 3.1.23.2 Entscheidung über die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 56 Absatz 6 KrWG) 2 600 bis 41 000 3.1.23.3 Entziehung des Zertifikats und/oder der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens (§ 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG) 500 bis 2 500 3.1.24 Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 59 Absatz 2 KrWG) 160 bis 620 3.1.25 Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der danach ergangenen Verordnungen (§ 62 KrWG) 400 bis 6 100 3.2 Amtshandlungen nach der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)   3.2.1 Prüfung der vorgelegten Berichte nach § 3a Absatz 1 einschließlich der Untersuchungen nach § 3a Absatz 2 500 bis 1 000 3.2.2 Prüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse nach § 3a Absatz 4 70 bis 340 3.2.3 Anordnung und Entscheidung in Bezug auf Boden-, Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkompostuntersuchungen nach § 4 Absatz 3, 5 und 7, § 5 Absatz 5, § 6 Absatz 2, § 9 Absatz 1 und 3 70 bis 530 3.2.4 Prüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse nach § 5 Absatz 4 und § 6 Absatz 1 Satz 3 70 bis 340 3.2.5 Anordnung und Entscheidung in Bezug auf bodenbezogene Grenzwerte nach § 7 Absatz 2 und 3 70 bis 530 3.2.6 Entscheidung über die Zulassung des Auf- und Einbringens in Naturschutzgebieten, Nationalparks, nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestandteilen und gesetzlich geschützten Biotopen nach § 15 Absatz 6 Satz 2 70 bis 1 000 3.2.7 Entscheidung über die Zulassung eines anderen Flächennachweises nach § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 30 Absatz 2 Satz 2 70 bis 340 3.2.8 Prüfung einer Anzeige nach § 16 Absatz 2 im elektronischen (digitalen) Format im konventionellen (Papier-) Format 70 bis 530 120 bis 700 3.2.9 Entscheidung über die Zulassung der späteren Anzeige nach § 16 Absatz 2 Satz 3 70 bis 340 3.2.10 Prüfung der nach § 17 Absatz 7 und § 18 Absatz 7 vorgelegten Lieferscheine, der nach § 31 Absatz 2 Satz 3 vorgelegten Unterlagen sowie der nach § 32 Absatz 5 vorgelegten Untersuchungsergebnisse 70 bis 340 3.2.11 Entscheidung über die Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung nach § 20 140 bis 2 820 3.2.12 Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung nach § 24 40 bis 500 3.2.13 Widerruf der Anerkennung nach § 25 Absatz 1 40 bis 200 3.2.14 Entscheidung über die befristete erneute Anerkennung nach § 25 Absatz 2 Satz 2 40 bis 500 3.2.15 Entscheidung über die Genehmigung der befristeten weiteren Führung eines Qualitätszeichens nach § 25 Absatz 3 Satz 2 40 bis 80 3.2.16 Entscheidung in Bezug auf die Vorlage von Untersuchungsergebnissen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 40 bis 220 3.2.17 Entscheidung über die Befreiung vom Regelverfahren nach § 31 Absatz 2 und die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins nach § 31 Absatz 4 70 bis 530 3.2.18 Widerruf der Befreiung nach § 31 Absatz 2 Satz 3 70 bis 530 3.2.19 Prüfung eines Antrags auf Notifizierung von Untersuchungsstellen nach § 33 Absatz 2 140 bis 2 820 3.2.20 Zusätzlich zu Ziff. 3.2.17: Prüfung der Gleichwertigkeit von Nachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 33 Absatz 4 Satz 2 140 bis 1 410 3.2.21 Prüfung der Gleichwertigkeit von Notifizierungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 33 Absatz 4 Satz 1 140 bis 2 820 3.2.22 Entscheidung über die Verwendung gleichwertiger Analysemethoden nach Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 3 und Nummer 2.3 Satz 11 und über die Festlegung der Analysemethode nach Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 4 und Nummer 2.3 Satz 13 70 bis 340 3.3 Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 der Altölverordnung (AltölV)   3.3.1 Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach § 5 Absatz 2 Satz 2 AltölV 90 bis 760 3.3.2 Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 AltölV 90 bis 760 3.4 Verpackungsgesetz (VerpackG)   3.4.1 Genehmigung zum Betrieb eines Systems nach § 18 Absatz 1 VerpackG 5 200 bis 25 500 3.4.2 Anordnung nachträglicher Nebenbestimmungen zu Genehmigungen nach § 18 Absatz 2 VerpackG 1 100 bis 2 200 3.4.3 Vollständiger oder teilweiser Widerruf der Genehmigung zum Betrieb eines Systems nach § 18 Absatz 3 VerpackG 970 bis 14 200 3.4.4 Entscheidung über die Festsetzung oder Anpassung der Höhe der Sicherheitsleistung nach § 18 Absatz 4 VerpackG 820 bis 2 200 3.5 Nachweisverordnung (NachwV)   3.5.1 Entscheidung über die Freistellung eines Abfallentsorgers von der Bestätigungspflicht für Entsorgungsnachweise (§ 7 Absatz 3 NachwV) 400 bis 5 100 3.5.2 Anordnung der Nachweisführung, auch in Verbindung mit einem Widerruf der Freistellung (§ 8 NachwV) 400 bis 1 200 3.5.3 Entscheidung über die Zulassung besonderer Formen der Nachweisführung gegenüber privaten Entsorgungsträgern (§ 14 NachwV) 240 bis 500 3.5.4 Anordnungen bei Störungen des Kommunikationssystems (§ 22 NachwV)   3.5.4.1 Anordnung der Prüfung von Nachweisvorgängen bei Störung des Kommunikationssystems (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 NachwV) 160 bis 620 3.5.4.2 Anordnung der Prüfung des Kommunikationssystems des Nachweispflichtigen (§ 22 Absatz 2 Nummer 2 NachwV) 160 bis 620 3.5.4.3 Anordnung der Nachweisführung mittels Formblätter (§ 22 Absatz 2 Nummer 3 NachwV) 160 bis 620 3.5.5 Nicht besetzt   3.5.6 Entscheidung über die Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten und Anforderung anderer geeigneter Nachweise (§ 26 Absatz 1 NachwV) 400 bis 3 100 3.5.7 Anordnung der Registrierung weiterer Angaben (§ 26 Absatz 2 NachwV) 160 bis 620 3.5.8 Anordnung zur bestimmten Verwendung der Nachweise (§ 27 Absatz 2 NachwV) 160 bis 620 3.5.9 Vergabe und Änderung von Kennnummern (Erteilung oder Änderung der Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Sammler-, Händler-, Makler- und Entsorgernummern oder der Freistellungs- und Registriernummern, § 28 Absatz 1 und 2 NachwV) 25 bis 100 3.6 POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)   3.6.1 Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung 100 bis 500 3.7 Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)   3.7.1 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Fachkunde (§ 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2 EfbV) gegenüber dem Lehrgangsträger 700 bis 3 000 3.7.2 Entgegennahme und Prüfung der Dokumentation oder Entscheidung über das Benehmen entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 EfbV (siehe Nummer V.2.3 LAGA M 36) 160 bis 410 3.7.3 Widerruf der Zustimmung zum Überwachungsvertrag (§ 27 EfbV) 310 bis 3 400 3.7.4 Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 26 EfbV) 260 bis 2 400 3.7.5 Entscheidung über einen Antrag auf Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikates bei Unwirksamkeit des Überwachungsvertrages (§ 26 EfbV) 170 bis 1 400 3.8 aufgehoben   3.9 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)   3.9.1 Entscheidung über eine Genehmigung zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle nach § 3 Absatz 1 AbfKompVbrV 70 bis 300 3.10 Umweltrahmengesetz der DDR vom 29. Juni 1990 (URG)   3.10.1 Entscheidung über die Freistellung von der Verantwortung für vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schäden nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 URG 300 bis 25 600 3.11 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)   3.11.1 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von einer Veränderungssperre (§ 19 Absatz 6 BbgAbfBodG) 180 bis 690 3.11.2 Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen gemäß § 21 Absatz 3 BbgAbfBodG, soweit nicht durch die Tarifstellen zu § 47 KrWG oder § 52 BImSchG abgedeckt 150 bis 1 500 3.11.3 Anordnungen bei unzulässiger Abfallbehandlung, -lagerung oder -ablagerung (§ 24 BbgAbfBodG) 400 bis 3 100 3.12 Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV)   3.12.1 Erlaubnis Restkarossen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 AltfahrzeugV einer sonstigen Anlage zu überlassen 400 bis 2 100 3.13 weggefallen   3.14 Bioabfallverordnung (BioAbfV)   3.14.1 Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 8a BioAbfV 310 bis 2 300 3.14.2 Entscheidung über Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 4, § 3 Absatz 6 Satz 3 und 4, § 4 Absatz 3 Satz 4, § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3, § 6 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 3, § 9 Absatz 3 Satz 2, § 9 Absatz 4 Satz 1 und § 10 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV 160 bis 620 3.14.3 Anordnungen nach § 3 Absatz 7 Satz 3, § 4 Absatz 5 Satz 3, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 4 Satz 2 und § 9 Absatz 2 Satz 5 BioAbfV 160 bis 620 3.14.4 Zustimmung nach § 9a Absatz 1 Satz 1 BioAbfV 160 bis 620 3.14.5 Befreiung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 BioAbfV 160 bis 620 3.14.6 Befristung nach § 13b Absatz 2 Satz 2 BioAbfV 160 bis 320 3.15 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV)   3.15.1 Anordnung zur Bestellung mehrerer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter (§ 3 AbfBeauftrV), je Person 160 bis 770 3.15.2 Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 5 AbfBeauftrV), je Person 240 bis 800 3.15.3 Gestattung der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für einen Konzernbereich (§ 6 AbfBeauftrV), je Person 200 bis 700 3.15.4 Entscheidung über die Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 7 AbfBeauftrV) 510 3.15.5 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen (§ 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 AbfBeauftrV) 700 bis 3 100 3.16 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)   3.16.1 Anordnungen zur Entsiegelung (§ 5 Satz 2 BBodSchG) 200 bis 3 000 3.16.2 Anordnungen zur Durchführung von Untersuchungen durch die in § 4 Absatz 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen bei Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten (§ 9 Absatz 2 BBodSchG) 200 bis 3 000 3.16.3 Anordnung zur Durchführung von Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (§ 13 Absatz 1 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG) 200 bis 3 000 3.16.4 Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Untersuchungsvereinbarung (§ 54 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 9 Absatz 2 oder § 13 Absatz 1 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG) 200 bis 3 000 3.16.5 Anordnung der notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten aus den §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, § 6 und § 8 erlassenen Rechtsverordnungen gegenüber den Verpflichteten (§ 10 Absatz 1 BBodSchG) 200 bis 5 000   3.16.6 Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Sanierungsvereinbarung (§ 54 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 4 Absatz 3, 5 oder 6 BBodSchG) 200 bis 5 000 3.16.7 Anordnung zur Vorlage eines Sanierungsplans (§ 13 Absatz 1 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG) 100 bis 3 000 3.16.8 Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans (§ 13 Absatz 6 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG) 200 bis 10 000  3.16.9 Anordnung von Eigenkontrollmaßnahmen; sonstige Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 15 Absatz 2 und 3 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG 100 bis 3 000 3.16.10 Festsetzung eines Ausgleichsbetrages (§ 25 Absatz 1 BBodSchG) 100 bis 1 000 3.16.11 Überwachungsmaßnahmen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 BBodSchG 20 bis 1 000 3.17 Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV)   3.17.1 Anordnung zur Teilnahme an einem Lehrgang und/oder regelmäßige entsprechende Fortbildung 50 bis 500 3.17.2 Anerkennung von Lehrgängen (§ 5 Absatz 3 AbfAEV) 700 bis 2 900 3.17.3 Anordnung zur Erstellung eines schriftlichen Einarbeitungsplanes und/oder zu dessen Vorlage bei der Behörde (§ 6

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.