Sachsen

SächsWG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 12868. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 10, S. 503 Fsn-Nr.: 612-3/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 10. Juli 2025 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

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ten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, hat die Enteignungsbehörde den Träger der Hochwasserschutzmaßnahme auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. 2Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. (2) 1Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. 2Hierzu sind der Träger der Hochwasserschutzmaßnahme und die Betroffenen zu laden. 3Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. 4Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. 5Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. 6Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann. (3) 1Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder von einer Sachverständigen oder einem Sachverständigen ermitteln zu lassen. 2Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden. (4) 1Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. 2Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. 3Dieser Zeitpunkt ist auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festzusetzen. 4Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen. 5Der Träger der Hochwasserschutzmaßnahme darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen. (5) 1Der Träger der Hochwasserschutzmaßnahme hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit diese Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. 2Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen. (6) 1Wird der festgestellte oder genehmigte Plan aufgehoben, ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. 2Der Träger der Hochwasserschutzmaßnahme hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. 3Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.32 § 101b Vertretung des Eigentümers 1Sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück ungeklärt, so hat die Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, in den Fällen, in denen ein Plangenehmigungsverfahren für eine öffentliche Hochwasserschutzanlage durchgeführt werden soll, auf Antrag der Planfeststellungsbehörde, in den Fällen, in denen eine vorzeitige Besitzeinweisung angeordnet werden soll, auf Antrag der Enteignungsbehörde und in den Fällen, in denen Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, auf Antrag des Aufgabenträgers nach § 80 innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung eine Vertretung des Eigentümers zu bestellen. 2§ 16 Abs. 3 und 4 VwVfG findet entsprechende Anwendung.33 § 102 Entschädigung (zu § 96 WHG) (1) Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse, die sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz , diesem Gesetz, aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder durch Maßnahmen aufgrund dieser Vorschriften ergeben, sind im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes) grundsätzlich entschädigungslos zu dulden. (2) 1Überschreiten die Einschränkungen ausnahmsweise das in Absatz 1 angeführte Maß und wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt und ist keine Befreiung im Einzelfall möglich, hat der Betroffene Anspruch auf Entschädigung. 2Diese muss die entstandenen Vermögensnachteile angemessen ausgleichen. (3) Eine Entschädigung ist nach Maßgabe von Absatz 2 insbesondere dann zu gewähren, wenn und soweit aufgrund der Gebots- und Verbotsbestimmungen 1. bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben oder erheblich eingeschränkt werden müssen, 2. Aufwendungen erheblich an Wert verlieren, die für beabsichtigte, bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass sie rechtmäßig bleiben, oder 3. die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in überschaubarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstige Vorteile ausgeglichen werden können und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt werden. (4) Für die nach diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungen gelten die §§ 96 bis 98 WHG entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. (5) 1Die Entschädigung kann auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen. 2Wenn die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in überschaubarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstigen Vorteile ausgeglichen werden können, soll die Entschädigung als Darlehen gewährt werden, soweit damit zu rechnen ist, dass die Fehlbeträge durch spätere Überschüsse ausgeglichen werden. § 103 Entschädigungsverfahren (zu § 98 WHG) (1) 1Über Ansprüche auf Entschädigung außerhalb eines Enteignungsverfahrens entscheidet die Behörde, welche die dem Anspruch zugrundeliegende Verfügung trifft. 2Über Ansprüche auf Entschädigung, die sich unmittelbar aus wasserrechtlichen Vorschriften ergeben, entscheidet die zuständige Wasserbehörde. (2) 1Kommt eine Einigung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 1 WHG zustande, so hat die zuständige Wasserbehörde diese zu beurkunden und den Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen. 2Die Urkunde ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar. (3) Der Bescheid nach § 98 Abs. 2 Satz 2 WHG ist den Beteiligten zuzustellen, er ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat. (4) Die Kosten des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 3 trägt der Entschädigungsverpflichtete. § 104 Ausgleich (zu § 99 WHG) 1Für die nach diesem Gesetz zu leistenden Ausgleichszahlungen gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, § 99 WHG und § 103 entsprechend. 2Die Kosten des Ausgleichsverfahrens fallen den Begünstigten nach dem Verhältnis ihres Vorteils zur Last. § 105 Vollstreckung (1) Die Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen der §§ 704 bis 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431 und 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet statt 1. aus der Niederschrift über die beurkundete Einigung, wenn die vollstreckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vorher zugestellt wird, oder 2. aus dem Festsetzungsbescheid, wenn die vollstreckbare Ausfertigung bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. (2) 1Die vollstreckbare Ausfertigung wird von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat. 2In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785 und 786 der Zivilprozessordnung entscheidet das in Satz 1 bezeichnete Gericht. (3) Die vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungsbescheids wird nur erteilt, wenn und soweit er für die Beteiligten unanfechtbar ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet ist.34 Teil 6 Gewässeraufsicht § 106 Gewässeraufsicht, Bauüberwachung und Bauabnahme (zu § 100 Abs. 1 WHG) (1) 1Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG können auch bereits bei dem Verdacht einer Gewässergefährdung oder der Gefährdung einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage erlassen werden. 2Die sich aus den wasserrechtlichen Anforderungen ergebenden Verpflichtungen gehen, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auf den Rechtsnachfolger über. (2) 1Die zuständige Wasserbehörde hat die ordnungsgemäße Ausführung der Bauten und sonstigen Anlagen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz einer Planfeststellung oder wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen, zu überwachen. 2Zu diesem Zweck hat der Anlagenbetreiber oder der Unternehmer den Beginn der Ausführung und die Fertigstellung der Anlage der zuständigen Wasserbehörde rechtzeitig anzuzeigen sowie die Abnahme zu beantragen. (3) 1Ist die Anlage nach den genehmigten Plänen und Beschreibungen sowie den festgesetzten Bedingungen und Auflagen ausgeführt worden, so erteilt die zuständige Wasserbehörde einen Abnahmeschein. 2Die zuständige Wasserbehörde kann auf die Abnahme ganz oder teilweise verzichten, wenn nach Größe und Art der Anlage oder nach den besonderen Umständen des Einzelfalls eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu erwarten ist. (4) Die zuständige Wasserbehörde kann für die Bauüberwachung und Bauabnahme besondere Sachverständige hinzuziehen. (5) Zur Gewässeraufsicht gehören auch die Bauüberwachung und die Bauabnahme der Anlagen, bei deren Genehmigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes auch die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften zu prüfen ist. § 107 Pflichten und Befugnisse der Gewässeraufsicht (zu § 101 WHG) (1) 1Die Bediensteten und die Beauftragten der Wasserbehörden sind befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten. 2Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben die nach diesem Gesetz erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen oder anzeigepflichtigen Anlagen und die damit zusammenhängenden Einrichtungen zugänglich zu machen. (2) Beim Betreten von Grundstücken oder von Anlagen ist der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte zu benachrichtigen. (3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben Probenahmen zu dulden. (4) Soweit Gefahren für die Gewässer zu besorgen oder Schäden festzustellen sind, kann insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie die Untersuchung von Wasser- und Bodenproben auf Kosten des Verursachers angeordnet werden. § 108 Kosten der Gewässeraufsicht (1) Werden Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch veranlasst, dass jemand ein Gewässer unbefugt, insbesondere in Abweichung von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen benutzt oder Pflichten aus dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder zu diesen Gesetzen ergangenen Vorschriften verletzt, so trägt der Benutzer oder Verpflichtete die Kosten dieser Maßnahmen. (2) Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören auch die Kosten der Durchführung, Auswertung und Bewertung von einzelnen technischen Prüfungen, Messungen und Proben, die Kosten der Ermittlung von Verantwortlichen sowie die Kosten von Maßnahmen, die außerhalb des Betriebs oder der Grundstücke des Betroffenen erforderlich sind, um Gefahren für den Wasserhaushalt oder andere Belange des Wohls der Allgemeinheit abzuwehren. (3) 1Für Abwasseruntersuchungen, die im Rahmen der Gewässeraufsicht regelmäßig durchzuführen sind und für Abwasseruntersuchungen, die in Folge eines hinreichenden Verdachts, dass ein Verstoß gegen die Festsetzung der die Abwassereinleitung zulassenden wasserrechtlichen Entscheidung vorliegt, durchgeführt werden, trägt der Abwassereinleiter die Kosten. 2Bei darüber hinausgehenden Abwasseruntersuchungen besteht eine Verpflichtung zur Kostentragung des Abwassereinleiters, wenn ein Verstoß gegen die Festsetzung der die Abwassereinleitung zulassenden wasserrechtlichen Entscheidung festgestellt wird. Teil 7 Zuständigkeit und Verfahren Abschnitt 1 Zuständigkeit § 109 Wasserbehörden (1) Allgemeine Wasserbehörden sind 1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Wasserbehörde, 2. die Landesdirektion Sachsen als obere Wasserbehörde und 3. die Landkreise und die Kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden. (2) Besondere Wasserbehörden sind 1. das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, auch als technische Fachbehörde zur fachlichen Beratung und Unterstützung der obersten Wasserbehörde, und 2. der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung, auch als Wasserbaudienststelle im Sinne dieses Gesetzes. (3) 1Die Wasserbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeignetem Personal zu besetzen und mit den erforderlichen Arbeitsmitteln auszustatten. 2Den Wasserbehörden müssen insbesondere Personen, welche die Befähigung zum höheren bautechnischen Dienst in der Wasserwirtschaft und die erforderlichen Kenntnisse der Wasserbautechnik und des öffentlichen Wasserrechts haben, und Personen, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben, angehören. 3Die oberste Wasserbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 110 Zuständigkeit, Aufsicht und Befugnisse (1) Der Vollzug wasserrechtlicher Vorschriften, insbesondere des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen obliegt den unteren Wasserbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) 1Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug der Aufgaben nach Absatz 1. 2Dabei soll sie Aufgaben nur dann der oberen Wasserbehörde übertragen, wenn sie nicht von den unteren Wasserbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, insbesondere wenn die Aufgaben von landesweiter oder überregionaler Bedeutung sind oder die Wahrnehmung von Aufgaben an Gewässern erster Ordnung oder Grenzgewässern betreffen. 3Die oberste Wasserbehörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Einzelfall zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine Aufgabe auf eine andere nachgeordnete Wasserbehörde übertragen, wenn eine rechtzeitige oder zweckmäßige Aufgabenerfüllung durch die zuständige Wasserbehörde nicht möglich ist. (3) 1Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten als unteren Wasserbehörden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 3Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken. (4) 1Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen zu betreten. 2Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen oder zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. § 111 Sachverständige (1) 1Die Wasserbehörden können zur Prüfung von Anträgen und anzeigepflichtigen Vorhaben und Vorfällen sachverständige Personen oder Stellen heranziehen. 2Die Kosten der Hinzuziehung sachverständiger Personen oder Stellen sind durch den Antragsteller zu tragen. 3Prüflabore sollen zu Untersuchungen, die für die Prüfung oder Überwachung erforderlich sind, von den Wasserbehörden herangezogen werden, wenn sie die erforderliche Fachkunde in einem Verfahren nach § 112 nachgewiesen haben. (2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung 1. bestimmte Aufgaben, insbesondere zur Prüfung und Überwachung von Anlagen auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen übertragen, 2. regeln, dass die Erfüllung von Maßnahmen durch eine Bescheinigung anerkannter Sachverständiger oder einer sachverständigen Stelle nachzuweisen ist.35 § 112 Anerkennung von Sachverständigen und Prüflaboren (1) 1Die oberste Wasserbehörde regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren, die Anforderungen und die zuständigen Stellen für die Anerkennung von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen, die nach § 111 Prüfungen durchführen oder Überwachungen vornehmen, und von Prüflaboren. 2In der Verordnung nach Satz 1 kann geregelt werden, dass 1. die Anerkennung befristet erteilt werden kann, 2. die Sachverständigen oder das Prüflabor verpflichtet sind, nach der Anerkennung in bestimmten Abständen an wiederkehrenden Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung, insbesondere Vergleichsuntersuchungen, Ringversuchen oder Laborkontrollen, teilzunehmen. (2) 1Anerkennungen, die am 28. Dezember 2009 bestehen, gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung fort. 2Neue Anerkennungen von Prüflaboren erfolgen bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 auf Antrag durch die zuständige Wasserbehörde, wenn das Prüflabor erfolgreich an den Ringversuchen der zuständigen Wasserbehörde, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen sind und den Nachweis der Geeignetheit hinsichtlich des Laborpersonals, der Laborausstattung, der angewandten Analytik sowie der Qualitätssicherung einschließen, teilgenommen hat. 3Die oberste Wasserbehörde führt die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Satz 2 durch öffentliche Bekanntmachung ein. 4Die Anerkennungen nach Satz 2 sind auf drei Jahre zu befristen. 5Die Anerkennung nach den Sätzen 1 oder 2 verlängert sich automatisch um drei Jahre bei erfolgreicher Wiederholung der Teilnahme an dem Ringversuch nach Satz 2. 6Im Übrigen gilt für die erstmalige Antragstellung § 42a VwVfG mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG sechs Monate beträgt. 7Das Verfahren zur Anerkennung kann über die einheitliche Stelle nach § 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e VwVfG abgewickelt werden. (3) 1Die Anerkennung durch andere Länder der Bundesrepublik Deutschland, andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzt die Anerkennung nach dieser Vorschrift, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertig sind. 2Zum Nachweis der Gleichwertigkeit ist von dem Antragsteller der zuständigen Wasserbehörde oder der einheitlichen Stelle ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, das eine gleichwertige Funktion wie die Anerkennung nach Absatz 1 oder 2 hat oder aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. 3Das Dokument ist im Original oder in beglaubigter Kopie und, sofern es nicht in Deutsch abgefasst ist, in beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.36 Abschnitt 2 Verfahren § 113 Nachträgliche Antragstellung Werden Benutzungen ohne die erforderlichen Erlaubnisse oder Bewilligungen ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne erforderliche Planfeststellung, Genehmigung oder Bauartzulassung ausgebaut, errichtet, eingebaut, verwendet oder geändert, so kann die für das Verfahren zuständige Wasserbehörde verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird. § 114 Einwendungen aufgrund von Privatrechtsverhältnissen (1) 1Werden Einwendungen aufgrund von Privatrechtsverhältnissen erhoben, so kann das Verwaltungsverfahren ausgesetzt werden, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. 2Es muss ausgesetzt werden, wenn der Antrag bei Bestehen des Rechts abzuweisen wäre. 3Bei Aussetzung des Verfahrens ist zu bestimmen, bis wann die Klage erhoben sein muss. 4Wird die Prozessführung verzögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden. (2) 1Wird im Falle nach Absatz 1 einem Antrag stattgegeben, bevor über das Bestehen des Rechts rechtskräftig entschieden worden ist, so bleibt die Entscheidung über das Bestehen des Rechts festzusetzenden Auflagen und Entschädigungen vorbehalten. 2Über die sonstigen nichterledigten Einwendungen wird entschieden. (3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen. § 115 Wasserrechtliche Entscheidungen (1) 1Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Verordnungen bedürfen der Schriftform, es sei denn, dass sie nur eine vorläufige Regelung treffen oder wegen Gefahr im Verzug erlassen werden. 2Den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind, kann die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen bekannt gegeben werden. (2) Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. (3) Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen einschließt oder selbst von einer anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidung ersetzt wird, sind die eingeschlossenen und ersetzten Entscheidungen ausdrücklich zu bezeichnen. § 116 Sicherheitsleistung (1) 1Die zuständige Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern oder finanzielle Risiken abzudecken, die bei Unfällen oder Betriebsstörungen entstehen können. 2Der Freistaat Sachsen und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei. 3Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 BGB anzuwenden. (2) 1Ist der Grund für die Sicherheit weggefallen, so ist dem Begünstigten eine Frist zu setzen, binnen derer er die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären hat. 2Nach Ablauf der Frist ist die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist. § 117 Vorläufige Anordnungen und Beweissicherung (1) 1Ist ein Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz eingeleitet, so kann die zuständige Wasserbehörde zur Sicherung der in Aussicht genommenen Maßnahmen vorläufige Anordnungen treffen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. 2Die Anordnungen sind zu befristen. (2) Zur Feststellung von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustands einer Sache, kann die zuständige Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde. § 118 Verfahrenskosten 1Die Verfahrenskosten fallen dem Antragsteller oder dem Begünstigten zur Last. 2Kosten, die infolge unzulässiger oder unbegründeter Antragstellung oder Einwendungen oder im Falle eines Entschädigungsverfahrens durch wesentlich überhöhte Entschädigungsforderungen entstanden sind, sind demjenigen aufzuerlegen, der diese Einwendungen oder diese Entschädigungsforderung erhoben hat. 3Kosten für Ausgleichsverfahren regeln sich nach § 104 Satz 2. § 119 Verfahren für die Planfeststellung Für Planfeststellungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz gelten die folgenden besonderen Bestimmungen: 1. Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist die zuständige Wasserbehörde; § 68 Abs. 5 bleibt unberührt, 2. ein Vorhaben wirkt sich im Gebiet einer Gemeinde aus, wenn dort Rechte oder rechtlich geschützte Interessen betroffen werden, und 3. in der Bekanntmachung über die Auslegung des Plans ist auch darauf hinzuweisen, dass zur Vermeid

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.