Sachsen

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Quellenkennung: 12868. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 10, S. 503 Fsn-Nr.: 612-3/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 10. Juli 2025 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

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ten.20 Abschnitt 9 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation § 87 Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne (zu den §§ 82 bis 85 WHG) (1) Für die Teile einer Flussgebietseinheit, die sich im Freistaat Sachsen befinden, erstellt die zuständige Wasserbehörde unter Beteiligung der betroffenen Behörden Beiträge zum Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit und stimmt diese mit den zuständigen Behörden der benachbarten in der Flussgebietseinheit liegenden Länder ab. (2) 1Die oberste Wasserbehörde legt die Grundsätze für die Beiträge fest, koordiniert die Zusammenarbeit nach Absatz 1 und führt die Abstimmung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms mit den an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern und Staaten herbei. 2Das erfolgt, soweit diese betroffen sind, im Benehmen mit den zuständigen Bundesbehörden und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes oder gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten berührt sind, im Einvernehmen mit diesen. 3Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den übrigen in der Flussgebietseinheit liegenden Ländern und, mit Zustimmung der Bundesregierung nach Artikel 32 Abs. 3 des Grundgesetzes, mit den beteiligten Staaten die Einzelheiten des Aufstellungsverfahrens für die Maßnahmenprogramme sowie die Bewirtschaftungspläne und die Koordinierung der Zusammenarbeit zu regeln. (3) 1Der von den betroffenen Ländern und Staaten beschlossene Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm werden, soweit sie sich auf die im Freistaat Sachsen liegenden Gebiete der Flussgebietseinheit beziehen, von der obersten Wasserbehörde veröffentlicht. 2Sie sind mit der Veröffentlichung für die Behörden verbindlich. § 88 Wasserbuch (zu § 87 WHG) (1) Die Wasserbücher im Freistaat Sachsen werden elektronisch geführt. (2) Über § 87 Abs. 2 WHG hinaus sind folgende Rechtsverhältnisse einzutragen, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung oder für einen Zeitraum bis zu einem Jahr befristet sind: 1. Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 WHG, 2. Festsetzungen von Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 3 WHG und § 24 Abs. 4, 3. Überschwemmungsgebiete gemäß § 72 Abs. 2, überschwemmungsgefährdete Gebiete gemäß § 75 und festgesetzte Hochwasserentstehungsgebiete nach § 76, 4. Entscheidungen oder Vereinbarungen über Ausbau, Unterhaltung, Benutzung und Betrieb von Gewässern, Hochwasserschutzanlagen, Abwasseranlagen und Wasserversorgungsanlagen sowie Anlagen im Sinne von § 26 Abs. 1, 5. Genehmigungen von Rohrleitungsanlagen im Sinne von § 20 UVPG und 6. Entscheidungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. (3) 1Die Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen. 2Die Behörde, die eine wasserrechtliche Entscheidung getroffen hat, übersendet der zuständigen Wasserbehörde eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung. 3Beruht die wasserrechtliche Entscheidung oder das Recht auf einem Verwaltungsakt, ist eine Bescheinigung über den Eintritt der Unanfechtbarkeit oder die Vollziehbarkeit beizufügen. 4Dem Inhaber eines Rechts oder einer Befugnis ist die Eintragung, Änderung oder Löschung seines Rechts oder seiner Befugnis bekanntzugeben. (4) 1Die Einsicht in das Wasserbuch sowie die Einsicht in die Urkunden, auf die die Eintragung Bezug nimmt, ist jeder und jedem gestattet, die oder der ein berechtigtes Interesse darlegt, entgegenstehende schutzwürdige Interessen Betroffener sind zu berücksichtigen. 2Dabei darf die Einsichtnahme in solche Urkunden, welche die Berechtigten als geheim zu halten bezeichnet haben, nur mit Zustimmung der Berechtigten gewährt werden. 3Soweit Einsicht genommen werden darf, sind auf Antrag kostenpflichtig Auszüge zu erteilen. (5) 1Die in den Wasserbüchern enthaltenen Informationen werden landeseinheitlich zum Abruf im Internet bereitgestellt. 2Dabei ist die Möglichkeit einer Suche nach personenbezogenen Daten auszuschließen.21 § 89 Gewässerkundliches Messnetz Die zuständige Wasserbehörde ermittelt, sammelt und bereitet gewässerkundliche und wasserwirtschaftliche Daten auf, soweit diese für die Erfassung des natürlichen oder menschlich beeinflussten Wasserdargebots oder für die wasserwirtschaftlichen oder sich auf den Wasserhaushalt auswirkenden Planungen, Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen sowie für Zwecke der Wirtschaft, Wissenschaft oder Rechtspflege erforderlich sind. § 90 Erfassung und Schutz personen- und betriebsbezogener Daten, Datenaustausch (zu § 88 WHG) (1) Die zu einem in § 88 Abs. 1 und 2 WHG genannten Zweck erhobenen oder weiterverarbeiteten Daten dürfen zu jedem anderen in § 88 Abs. 1 und 2 WHG genannten Zweck weiterverarbeitet werden. (2) Körperschaften des öffentlichen Rechts und andere Träger von Hochwasserschutzmaßnahmen, der Abwasserbeseitigungspflicht und der öffentlichen Trinkwasserversorgung dürfen zur Erfüllung der nach dem Wasserhaushaltsgesetz, nach diesem Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen übertragenen Aufgaben des Hochwasserschutzes, der Abwasserbeseitigung und der Trinkwasserversorgung vom Betroffenen die notwendigen personen- und betriebsbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen sowie Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen, insbesondere zur Erstellung von Hochwasserschutzkonzepten, Abwasserbeseitigungskonzepten und Trinkwasserversorgungskonzepten. (3) Körperschaften des öffentlichen Rechts und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind verpflichtet, der nach § 88 Abs. 1 und 2 WHG zuständigen Wasserbehörde auf Verlangen die notwendigen wasserwirtschaftlichen Daten in der von der Wasserbehörde vorgegebenen elektronischen Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 88 Abs. 1 und 2 WHG, einschließlich der Berichterstattung aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, erforderlich ist. (4) 1Von den Trägern der öffentlichen Wasserversorgung können nach Maßgabe des Absatzes 3 insbesondere Angaben über 1. Menge und Qualität des im Versorgungsgebiet abgegebenen Wassers, 2. Umfang und Struktur des Wasserverbrauchs, 3. Maßnahmen zum sorgsamen Umgang mit Wasser im Versorgungsgebiet im Sinne von § 50 Abs. 3 WHG, 4. Anlagenbestandsdaten, 5. Art und Weise der genutzten Rohwasserquellen, insbesondere beabsichtigte Änderungen, 6. Angaben zur Versorgungssicherheit verlangt werden. 2Von den Abwasserbeseitigungspflichtigen können nach Maßgabe des Absatzes 3 insbesondere Angaben über 1. Trägerschaft, Art, Dimensionierung und Anzahl der Anlagen, 2. Art der Einleitung des gereinigten Abwassers, 3. Zeitpunkt der gegebenenfalls erforderlichen Anpassung an den Stand der Technik verlangt werden. 3Bei Dritten erhobene personenbezogene Daten dürfen nicht für Maßnahmen der Gewässeraufsicht verwendet werden. (5) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Sächsischen Datenschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt. Teil 4 Vorschriften zur Wasserentnahmeabgabe § 91 Abgabepflicht (1) Für die Benutzung eines Gewässers gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (Wasserentnahme) wird eine Wasserentnahmeabgabe festgesetzt und erhoben. Tagebaurestgewässer und Baggerseen gelten dabei als oberirdische Gewässer. Nicht der Abgabepflicht unterliegt der Gewässerausbau gemäß § 67 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz. (2) Eine Abgabepflicht besteht nicht für: 1. erlaubnisfreie Gewässerbenutzungen im Sinne des § 8 Absatz 2 und 3 sowie der §§ 25, 26 und 46 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 40, 2. Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern zur unmittelbaren Wasserkraftnutzung, 3. Wasserentnahmen zur unmittelbaren Wärmegewinnung, soweit das entnommene Wasser nach Maßgabe der wasserrechtlichen Erlaubnis dem Gewässer wieder zugeführt wird, 4. Wasserentnahmen für Zwecke der Fischerei, der Fischzucht und der Fischhaltung, 5. Wasserentnahmen, bei denen die Entnahmemenge insgesamt weniger als 2 000 m³ im Kalenderjahr beträgt, 6. Wasserentnahmen, soweit diese zur Gefahrenabwehr oder zur Ordnung des Wasserhaushaltes angeordnet oder zugelassen wurden und der Gewässerbenutzer die Notwendigkeit der Entnahme nicht verursacht hat, 7. Bis zum 30. Juni 2025 Wasserentnahmen aus Grundwasser zur Freimachung und Freihaltung von Braunkohletagebauen, soweit das Wasser ohne vorherige Verwendung ins Gewässer eingeleitet wird, 8. Wasserentnahmen aus staatlich anerkannten Heilquellen, soweit das Wasser nicht für die gewerbliche Getränkeherstellung verwendet wird, 9. Wasserentnahmen aus Besucher- oder Schaubergwerken, soweit das entnommene Wasser ohne anderweitige Nutzung in ein Gewässer eingeleitet wird und 10. Wasserentnahmen, die zur Sicherung der Wasserqualität in sogenannten Schneeteichen (Beschneiungsteiche) verwendet und ohne anderweitige Nutzung dem Gewässer wieder zugeleitet werden. (3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wasser auch zu einem anderen, dort nicht genannten Zweck verwendet, so wird insoweit die Wasserentnahmeabgabe festgesetzt und erhoben.22 § 91a Bemessungsgrundlage (1) Die Wasserentnahmeabgabe bemisst sich nach Grund- oder Oberflächenwasserentnahmen und der Menge des entnommenen Wassers. (2) Der Abgabesatz für Grundwasserentnahmen beträgt 0,056 Euro je Kubikmeter und der Abgabesatz für Oberflächenwasserentnahmen beträgt 0,017 Euro je Kubikmeter. (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 beträgt bis zum 31. Dezember 2025 der Abgabesatz für Grund- und Oberflächenwasserentnahmen zur Kühlung von Braunkohlekraftwerken 0,20 Euro je Kubikmeter.23 § 91b Abgabeermittlung und Informationspflicht (1) 1Die Abgabepflichtigen haben bis zum 31. März des Jahres nach der Wasserentnahme unaufgefordert eine Erklärung über die zur Festsetzung der Wasserentnahmeabgabe erforderlichen Angaben abzugeben. 2Die Erklärung muss Angaben zum Gewässerbenutzer, zum benutzten Gewässer, zur Entnahmestelle, zum Entnahmezeitraum, zur Entnahmemenge, zu den Verwendungszwecken und zur Erlaubnis, Bewilligung, einem alten Recht oder einer alten Befugnis enthalten. (2) Für die Erklärung ist ein von der oberen Wasserbehörde zur Verfügung gestelltes Formular zu verwenden. (3) 1Wer abgabepflichtig ist, hat die Entnahmeanlage mit einem geeigneten Mengenmessgerät auszurüsten. 2Die Mengenmessergebnisse sind aufzuzeichnen und der Erklärung nach Absatz 1 beizufügen. 3Sie sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren. 4Die Pflicht zur Ausrüstung der Entnahmeanlage mit einem geeigneten Mengenmessgerät nach Satz 1 entfällt, wenn die durch die Ausrüstung verursachten Kosten außer Verhältnis zu der zu erwartenden Abgabepflicht stehen. (4) Die obere Wasserbehörde hat der zuständigen unteren Wasserbehörde bis zum 31. März des zweiten Jahres nach der Wasserentnahme die der Festsetzung der Wasserentnahmeabgabe zugrunde gelegten Wassermengen mitzuteilen.24 § 91c Verrechnung (1) 1Werden Anlagen zur Kreislaufnutzung oder Wiederverwendung von Wasser errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Entnahmemenge um mindestens 10 Prozent erwarten lässt, sind auf Antrag der Abgabepflichtigen die für die Errichtung oder Erweiterung entstandenen Aufwendungen mit der Wasserentnahmeabgabe zu verrechnen, die in drei Kalenderjahren vor dem geplanten Termin der Inbetriebnahme der Anlagen geschuldet ist. 2Ist die Wasserentnahmeabgabe bereits entrichtet worden, entsteht ein entsprechender unverzinslicher Rückzahlungsanspruch. (2) 1Der nach Absatz 1 zunächst verrechnete Teil der Wasserentnahmeabgabe ist festzusetzen und zu erheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder die Minderung der Entnahmemenge um 10 Prozent, bezogen auf die betrieblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Antrags, nicht erreicht wird. 2Die nach Satz 1 festgesetzte und erhobene Wasserentnahmeabgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit des nicht verrechneten Teils der Wasserentnahmeabgabe an entsprechend § 238 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verzinsen. (3) Bei gleichzeitiger Verrechnung von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe nach § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darf die Summe der zu verrechnenden Abgaben die Summe der Aufwendungen nicht überschreiten. (4) 1Für den Antrag ist ein von der oberen Wasserbehörde zur Verfügung gestelltes Formular zu verwenden. 2Dabei sind die Angaben durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.25 § 91d Ermäßigung (1) 1Die zuständige Wasserbehörde hat unbeschadet der Möglichkeit zur niedrigeren Festsetzung nach § 91e Absatz 4 in Verbindung mit § 163 der Abgabenordnung die Wasserentnahmeabgabe für den Veranlagungszeitraum auf Antrag um 75 Prozent zu ermäßigen, wenn ohne Ermäßigung wasserwirtschaftliche, ökologische oder sonstige öffentliche Belange gefährdet wären. 2Die Ermäßigung darf bei Grundwasserentnahme nur gewährt werden, wenn die Verwendung von Oberflächenwasser unzumutbar ist. (2) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides zulässig.26 § 91e Festsetzung und Erhebung (1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) 1Die Wasserentnahmeabgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt und erhoben. 2Die Wasserentnahmeabgabe ist einen Monat nach Zustellung des Festsetzungs- und Erhebungsbescheides zur Zahlung fällig. (3) Die festzusetzende Wasserentnahmeabgabe ist auf den nächstliegenden Cent abzurunden. (4) Für die Durchführung des Festsetzungs- und Erhebungsverfahrens gelten die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend. (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Festsetzungs- und Erhebungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.27 § 91f Übergangsregelungen (1) 1Die zuständige Wasserbehörde hat unbeschadet der Möglichkeit zur niedrigeren Festsetzung nach § 91e Absatz 4 in Verbindung mit § 163 der Abgabenordnung die Wasserentnahmeabgabe für den Veranlagungszeitraum auf Antrag bis zum 31. Dezember 2024 um 75 Prozent, bis zum 31. Dezember 2026 um 50 Prozent und bis zum 31. Dezember 2028 um 25 Prozent zu ermäßigen, wenn bei Anwendung des Standes der Technik eine Verringerung der Wasserentnahme nicht erreicht werden kann. 2§ 91d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. (2) Bis einschließlich zum Veranlagungsjahr 2022 ist abweichend von § 91b Absatz 1 und 2 sowie § 91e Absatz 1 bis 4 für das Erhebungsverfahren die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Wasserentnahmeabgabe nach § 91 des Sächsischen Wassergesetzes vom 10. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1444), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, anzuwenden.28 § 91g Verwendung 1Das Aufkommen aus der Wasserentnahmeabgabe ist für Maßnahmen, die der Erhaltung und der Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit und des gewässerökologischen Zustandes, dem Hochwasserschutz unter ökologischen Gesichtspunkten und dem sparsamen Umgang mit Wasser dienen, zweckgebunden zu verwenden. 2Der durch den Vollzug der §§ 91 bis 91e entstehende Verwaltungsaufwand ist aus dem Aufkommen der Abgabe für die Wasserentnahme zu decken.29 Teil 5 Gefahrenabwehr, Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen, Enteignung Abschnitt 1 Gefahrenabwehr § 92 Gewässerverunreinigung (zu § 90 Abs. 3 WHG) (1) 1Die für die Verunreinigung der Gewässer Verantwortlichen haben über § 90 WHG hinaus die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung, Begrenzung und zur Sanierung von Verunreinigungen auf ihre Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. 2Mit der Sanierung ist sicherzustellen, dass dauerhaft Gefahren beseitigt werden. (2) Bei Verunreinigungen von Gewässern kann die zuständige Wasserbehörde verlangen, dass vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen nach Absatz 1 ein Sanierungsplan zu erstellen und der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen ist. § 93 Gewässerschau (1) 1Die oberirdischen Gewässer und die Heilquellen- und Wasserschutzgebiete sind regelmäßig durch die zuständigen Wasserbehörden zu schauen. 2Beim Schauen der oberirdischen Gewässer ist auch der Zustand der Überschwemmungs- und Hochwasserentstehungsgebiete sowie der Gewässerrandstreifen mit einzubeziehen und der ordnungsgemäße Zustand von Benutzungsanlagen und Anlagen im Sinne von § 26 Abs. 1 und, unbeschadet des § 79 Abs. 4, von Hochwasserschutzanlagen zu kontrollieren. (2) 1Die zuständigen Wasserbehörden beteiligen an der Gewässerschau den Gewässerunterhaltungspflichtigen, die untere Naturschutzbehörde, die obere Landwirtschaftsbehörde, die untere Forstbehörde und die Fischereibehörde. 2Den Eigentümern und Anliegern des Gewässers, den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten, den Fischereiausübungsberechtigten, der Katastrophenschutzbehörde und den nach § 32 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Verbänden ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Schau zu geben. 3§ 107 gilt entsprechend. (3) 1Die Schautermine sind mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der zu schauenden Gewässer, des Beginns der Schau und des Treffpunkts ortsüblich bekannt zu machen. 2Über das Ergebnis der Schau, die wesentlichen Beanstandungen und die getroffenen Anordnungen ist eine Niederschrift von der zuständigen Wasserbehörde anzufertigen. § 94 Messnetzbeobachtung (1) 1Die zuständige Wasserbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle kann geeignete Personen als ehrenamtliche Messnetzbeobachterinnen oder Messnetzbeobachter auf unbestimmte Zeit bestellen. 2Bereits abgeschlossene Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit und stehen einer Bestellung nach Satz 1 gleich. 3Die Abberufung ist jederzeit möglich. (2) Die Messnetzbeobachterinnen oder Messnetzbeobachter stehen unter der Aufsicht der zuständigen Wasserbehörde oder der beauftragten Stelle, die sie bestellt hat. (3) Die Messnetzbeobachterinnen oder Messnetzbeobachter haben die Aufgabe, die zuständige Wasserbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle bei der Beobachtung der Gewässer nach § 89 zu unterstützen, insbesondere die Gewässerpegel zu bestimmten Zeiten abzulesen. (4) Zur Abgeltung für ihre Tätigkeit erhalten die Messnetzbeobachterinnen und Messnetzbeobachter eine ihren Aufwand und ihre Fahrtkosten berücksichtigende pauschale jährliche Entschädigung.30 Abschnitt 2 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen § 95 Durchleiten von Wasser und Abwasser (zu § 93 WHG) Die nach bisherigem Recht auf fremden Grundstücken bereits errichteten und genutzten Anlagen nach § 93 Satz 1 WHG sind weiterhin zu dulden. § 96 Mitbenutzung von Anlagen (zu § 94 WHG) § 94 WHG ist entsprechend auf sonstige wasserwirtschaftliche Anlagen anzuwenden. § 97 Duldung vorbereitender Maßnahmen (zu den §§ 91 bis 94 WHG) Soweit es die Vorbereitung von wasserwirtschaftlichen Vorhaben erfordert, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der betreffenden Grundstücke auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragter nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung Grundstücke betreten und die erforderlichen Arbeiten durchführen kann. § 98 Frist bei Inanspruchnahme (zu den §§ 91 bis 94 WHG) (1) 1Wird eine Inanspruchnahme von Grundstücken nach den §§ 91 bis 94 WHG oder den §§ 95 und 96 dieses Gesetzes angeordnet, so ist gegenüber dem Berechtigten durch die zuständige Wasserbehörde eine Frist zu bestimmen, bis zu der die Maßnahmen für die Inanspruchnahme von Grundstücken und von Anlagen durchzuführen sind. 2Wird die Frist nicht eingehalten, so erlischt die Anordnung über die Inanspruchnahme. 3Auf Antrag des Berechtigten kann die zuständige Wasserbehörde die Frist verlängern. (2) Der zur Duldung Verpflichtete kann für den Fall, dass der Berechtigte von den erworbenen Zwangsrechten keinen Gebrauch macht, von diesem Entschädigung für etwa entstandene Nachteile verlangen. § 99 Vorzeitige Besitzeinweisung bei Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (zu den §§ 91 bis 94 WHG) (1) Ist die sofortige Ausführung zulässig und aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten, so kann die zuständige Wasserbehörde den Unternehmer auf Antrag in die von den Zwangsrechten betroffenen Grundstücke und Anlagen vorzeitig einweisen. (2) 1Die Besitzeinweisung wird mit dem im Besitzeinweisungsbeschluss angegebenen Termin wirksam. 2Sie kann von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.31 Abschnitt 3 Veränderungssperre, Enteignung, Entschädigung und Ausgleich § 100 Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen (zu § 86 WHG) Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 WHG zur Festlegung von Planungsgebieten, auf deren Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung des geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen, wird auf die obere Wasserbehörde übertragen. § 101 Enteignung (zu § 71 WHG) (1) 1Im Interesse einer geordneten Wasserwirtschaft, der Unterhaltung und des Ausbaus der Gewässer, der Schifffahrt, zur Förderung der Fischerei, zur Ermöglichung und Erleichterung der Gewässerbenutzung, der Aussiedlung aus Überschwemmungs- und Wasserschutzgebieten, zur Errichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung von Anlagen für Häfen, für die Gewässerbenutzung, die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, den Hochwasserschutz, die Wasserspeicherung und die Be- und Entwässerung und zur Mitbenutzung solcher Anlagen durch Dritte können Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte enteignet werden. 2Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines festgestellten oder genehmigten Vorhabens notwendig ist; abweichend von § 71 Satz 1WHG bedarf es einer gesonderten Festsetzung nicht. (2) Soweit nach diesem Gesetz eine Enteignung zulässig ist, ist der Betroffene in entsprechender Anwendung des § 4 des Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes (SächsEntEG) vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu entschädigen. (3) Ist Gegenstand der Enteignung ein Grundstück, ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt oder das den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränkt, sind die Vorschriften des Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (4) Ist Gegenstand der Enteignung eine bewegliche Sache, ein Recht an einer beweglichen Sache oder ein Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung der beweglichen Sache berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung der beweglichen Sache beschränkt, gelten für das Enteignungsverfahren § 107 Abs. 1 Satz 1 bis 3, § 108 Abs. 1 und 2, §§ 110, 111 und 112 Abs. 1 und 3 Nr. 1 bis 3 BauGB und für den Enteignungsbeschluss § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Buchst. c und Nr. 5 bis 7 BauGB. § 101a Vorzeitige Besitzeinweisung bei Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes (1) 1Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für eine Maßnahme des öffentlichen Hochwasserschutzes benötig

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.