Sachsen

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Quellenkennung: 12868. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 10, S. 503 Fsn-Nr.: 612-3/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 10. Juli 2025 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

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ung des Ausschlusses Einwendungen innerhalb einer bestimmten Frist zu erheben sind und verspätet eingereichte Anträge nicht mehr berücksichtigt zu werden brauchen, sowie dass Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung später nur nach § 14 Abs. 6 WHG geltend gemacht werden können. § 120 Einhaltung baurechtlicher Vorschriften 1Die oberste Wasserbehörde erlässt im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Regelungen zur bautechnischen Prüfung bestimmter Anlagen, die einer Erlaubnis, Bewilligung, wasserrechtlichen Genehmigung oder Planfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bedürfen, hinsichtlich Prüfungsgegenstand, -maßstab, -verfahren und -fristen. 2Die Prüfung der zuständigen Wasserbehörde erstreckt sich hierauf. § 121 Verfahren zur Festsetzung von Schutzgebieten (1) 1Vor Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung von Gewässerrandstreifen, Heilquellenschutzgebieten, Wasserschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten und von Hochwasserentstehungsgebieten sowie einer Rechtsverordnung zur Festsetzung der Schutzbestimmungen für diese Flächen im Sinne von § 24 Abs. 4, § 46 Abs. 1 und § 47 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie § 76 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 72 Abs. 1 ist der Verordnungsentwurf mit einer Übersichtskarte den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben oder Interessen berührt werden können, zur Stellungnahme zuzuleiten. 2Entsprechendes gilt für Rechtsverordnungen nach § 72 Abs. 4 Satz 2 und für die Aufhebung oder wesentliche Änderung einer Rechtsverordnung. 3Den Trägern öffentlicher Belange soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt werden; äußern sie sich nicht fristgemäß, kann davon ausgegangen werden, dass die wahrzunehmenden Belange durch die Rechtsverordnung nicht berührt sein können. (2) 1Gleichzeitig oder im Anschluss an das Verfahren nach Absatz 1 hat die zuständige Wasserbehörde den Verordnungsentwurf mit den dazugehörigen Karten einen Monat öffentlich auszulegen. 2Die Auslegung erfolgt bei der für das von der Rechtsverordnung betroffene Gebiet zuständigen unteren Wasserbehörde; davon abweichend erfolgt bei den Hochwasserentstehungsgebieten die Auslegung bei der oberen Wasserbehörde. 3Die öffentliche Auslegung ist vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbehörde Einwendungen gegen die Festsetzung des Schutzgebiets sowie Anregungen zu dem Entwurf vorgebracht werden können. (3) 1Das Verfahren nach Absatz 2 kann durch die Anhörung der betroffenen Eigentümer und, soweit sie ohne größeren Aufwand feststellbar sind, der sonstigen Berechtigten ersetzt werden, wenn diesen Gelegenheit zur Einsichtnahme und zur Äußerung gegeben wird. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Betrifft der Verordnungsentwurf eine Änderung, und wird der räumliche oder sachliche Geltungsbereich nur unwesentlich erweitert oder soll eine Rechtsverordnung aufgehoben werden, entfällt das Verfahren nach Absatz 2. (4) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Wasserbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen. (5) Wird der Entwurf der Rechtsverordnung während des laufenden Verfahrens räumlich oder sachlich erheblich erweitert, ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 bezüglich der Änderungen zu wiederholen. (6) 1Die Abgrenzung eines Schutzgebiets ist 1. in der Rechtsverordnung genau zu beschreiben und 2. in Karten darzustellen, die Bestandteil der Verordnung sind. 2Die Rechtsverordnung muss mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören. 3Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen. (7) 1Enthalten Rechtsverordnungen Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen, so kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie für die Dauer von mindestens zwei Wochen nach Verkündung der Verordnung im Übrigen zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt werden. 2Die Auslegung erfolgt bei der Stelle, die die Rechtsverordnung erlässt, und bei den Verwaltungen der Landkreise und Kreisfreien Städte, auf deren Gebiet sich der Geltungsbereich der Rechtsverordnung erstreckt. 3In der Rechtsverordnung ist der wesentliche Inhalt der zeichnerischen Darstellung zu umschreiben und auf die Möglichkeit und den Ort der Einsichtnahme hinzuweisen. 4Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung einschließlich der nach Satz 1 verkündeten Bestandteile bei der erlassenden Behörde zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten niederzulegen. 5In der Rechtsverordnung ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen. (8) 1Erstreckt sich ein schutzwürdiges Gebiet oder ein schutzwürdiges Gewässer im Sinne des Absatzes 1 auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Wasserbehörden, ist diejenige Wasserbehörde für den Erlass der Rechtsverordnung zuständig, auf deren Gebiet der größte Teil des schutzwürdigen Gebiets oder Gewässers liegt. 2Abweichend von Satz 1 ist im Falle von Trinkwasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten die Wasserbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Wasserfassungsanlage liegt oder liegen soll. 3Der Erlass der Rechtsverordnung erfolgt im Benehmen mit den anderen betroffenen Wasserbehörden. (9) 1Die Rechtsverordnungen werden von der sie erlassenden Stelle ausgefertigt und sind in der für die Verkündung von Rechtsverordnungen der zuständigen Wasserbehörden bestimmten Form zu verkünden. 2Abweichend von Satz 1 werden Rechtsverordnungen im Falle des Absatzes 8 im Sächsischen Amtsblatt verkündet. (10) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung begründen sollen, bei der für den Erlass zuständigen Wasserbehörde geltend gemacht wird. (11) Die Absätze 1 bis 10 gelten nicht für Verordnungen der obersten Wasserbehörde nach § 46 Abs. 3, durch die Schutzbestimmungen allgemein erlassen werden. (12) Soweit für den Erlass einer Rechtsverordnung im Sinne von Absatz 1 die unteren Wasserbehörden zuständig sind, sind § 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SächsLKrO und § 53 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SächsGemO nicht anzuwenden.37 Teil 8 Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen § 122 Bußgeldvorschriften (zu § 103 WHG) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Benutzungen im Sinne des § 5 Abs. 1 unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer Inhalts- und Nebenbestimmung nach § 13 WHG ausübt oder entgegen § 5 Abs. 3 ein Gewässer ohne die erforderliche Gestattung nutzt oder einer Nebenbestimmung einer solchen Gestattung zuwiderhandelt, 2. entgegen einer Anpassungspflicht nach § 7 Benutzungen ausübt oder Anlagen betreibt, 3. den Übergang einer Erlaubnis oder Bewilligung im Sinne des § 8 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 4. den Duldungspflichten nach § 18 zuwiderhandelt, 5. Staumarken im Sinne von § 19 ohne Zustimmung entfernt, 6. eine Stauanlage ohne wasserrechtliche Genehmigung entgegen § 20 dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt, 7. entgegen § 33 WHG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 oder 2 oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis benutzt oder bei der erlaubten Benutzung eine festgesetzte Mindestwasserführung unterschreitet oder einer Anordnung zur Vorlage eines Mindestwassergutachtens nach § 21 Abs. 2 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 8. entgegen § 34 WHG in Verbindung mit § 21 Abs. 4 die Durchgängigkeit nicht herstellt oder gewährleistet oder das Eindringen von Fischen nicht verhindert, 9. entgegen § 21 Abs. 5 den Beginn der Instandsetzung oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserkraftanlage nicht anzeigt, 10. den Vorschriften des § 22 über das Ablassen aufgestauten Wassers zuwiderhandelt, 11. den Vorschriften des § 24 Abs. 3 zuwiderhandelt, 12. entgegen § 26 Abs. 1 eine bauliche Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, wesentlich verändert oder beseitigt, 13. entgegen § 41 Abs. 2 die Arbeiten nicht einstellt, 14. entgegen § 45 Abs. 1 die Wassergewinnungsanlagen nicht überwacht, bestehende Gefahren der zuständigen Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 39 Abs. 3 und 4 nicht nachkommt, 15. eine der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Anlagen ohne wasserrechtliche Genehmigung errichtet oder betreibt oder einer Nebenbestimmung einer Genehmigung zuwiderhandelt oder entgegen § 55 Abs. 5 oder 6 die Errichtung oder die Stilllegung einer Anlage nicht anzeigt, 16. als Bauherr entgegen § 57 Abs. 4 einen Bauherrnwechsel nicht anzeigt, als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser entgegen § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 3 SächsBO nicht dafür Sorge trägt, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, als Unternehmer entgegen § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 2 SächsBO die erforderlichen Nachweise nicht auf der Baustelle bereithält oder entgegen § 58 Abs. 2 Satz 1 Arbeiten ausführt oder ausführen lässt oder als Bauleiterin oder Bauleiter entgegen § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 2 SächsBO den sicheren bautechnischen Betrieb nicht gewährleistet, 17. entgegen § 59 das Wasser in seiner Beschaffenheit in öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, öffentlichen Abwasseranlagen und Gewässern gefährdet, 18. entgegen § 72 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9 WHG oder entgegen einer Rechtsverordnung nach § 72 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 78 Abs. 5 WHG oder § 72 Abs. 1 Satz 2 eine untersagte Handlung ohne die dafür erforderliche Genehmigung oder sonstige Zulassung vornimmt, 19. entgegen § 76 Abs. 3 ein Vorhaben ohne die dafür erforderliche Genehmigung durchführt, 20. entgegen § 81 unbefugt Handlungen an Deichen vornimmt, 21. der Erklärungspflicht des § 91b Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt sowie die festgesetzten Wasserentnahmeabgaben trotz mit Fristsetzung verbundener Mahnung nicht entrichtet, 22. der Verpflichtung zum Betrieb von Mess- oder Kontrollstellen nach § 107 Abs. 4 oder § 21 Abs. 3, der Pflicht zur Anzeige von Erdarbeiten nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG und einer Auflage der zuständigen Wasserbehörde zur Einstellung von Erdarbeiten nach § 49 Abs. 3 WHG nicht nachkommt, 23. einem Verbot oder einer Beschränkung in einem Trinkwasserschutzgebiet nach § 123 zuwiderhandelt, 24. einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen oder fortgeltenden Rechtsverordnung oder Satzung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung oder Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift oder auf § 135 Abs. 1 Nr. 22 des Sächsischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, 468), verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR geahndet werden. (3) 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständige Wasserbehörde, für den Vollzug von § 17 Abs. 3 die zuständige Schifffahrts- und Hafenbehörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 103 WHG. 2In den Verordnungen oder Satzungen nach Absatz 1 Nr. 24 kann bestimmt werden, dass zuständige Verwaltungsbehörde abweichend von Satz 1 die Gemeinde ist.38 § 123 Schutzgebiete und Planungsgebiete Die auf der Grundlage des Gesetzes über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren – Wassergesetz – vom 17. April 1963 (GBl. DDR I S. 77) und des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) getroffenen oder aufrecht erhaltenen Beschlüsse über Trinkwasserschutzgebiete nach § 29 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 für die öffentliche Trinkwasserversorgung und Hochwassergebiete nach § 36 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 gelten bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes weiter, soweit das Wasserhaushaltsgesetz und dieses Gesetz nicht entgegenstehen. § 124 Landwirtschaftliche Brauchwasserspeicher Für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken, die von landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Produktionsgenossenschaften oder deren Zusammenschlüssen durch Meliorationsanlagen im Sinne von § 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen (Meliorationsanlagengesetz – MeAnlG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538, 2550), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2450) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch genommen wurden, gilt § 15 MeAnlG. § 125 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes Genehmigungen, die nach § 46a des Sächsischen Wassergesetzes in der am 7. August 2013 geltenden Fassung erteilt worden sind, gelten als Gestattungen nach § 5 Abs. 3 fort. § 125a Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (zu § 108 WHG) Wurde vor dem 20. Februar 2022 ein Genehmigungsverfahren eingeleitet, für das die Vorschriften des § 26a Anwendung fänden, führt die zuständige Behörde dieses Verfahren nach dem bis zum 19. Februar 2022 geltenden Recht fort.39 § 126 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt. Anlagen40 Anlage 1 (zu § 4) Anlage 2 (zu § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2) Anlage 3 (zu § 30 Abs. 1) Anlage 4 (zu § 80 Abs. 2 Nr. 3) Anlage 5 (zu § 91 Abs. 5) (aufgehoben)41 1 Zum Inkrafttreten siehe Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503). Zum gestuften Außerkrafttreten des bisherigen Sächsischen Wassergesetzes siehe Artikel 16 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503). 2 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287), durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144) und durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 3 § 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144) 4 § 15 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 5 § 17 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 6 § 26 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 7 § 26a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144) 8 § 30 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) 9 § 52 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 10 § 53 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 11 § 57 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 12 § 58 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 13 Überschrift Abschnitt 5 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 14 § 60 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 15 § 72 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 16 § 77 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 17 § 81 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234) 18 § 83 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234) 19 § 85 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 20 § 86 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 21 § 88 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 22 § 91 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) und geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) 23 § 91a eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 24 § 91b eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 25 § 91c eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 26 § 91d eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 27 § 91e eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 28 § 91f eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 29 § 91g eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 30 § 94 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 31 Überschrift zu § 99 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234) 32 § 101a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234) und geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 33 § 101b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234) und geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 34 § 105 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 35 § 111 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 36 § 112 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 37 § 121 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 38 § 122 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) und durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 39 § 125a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144) 40 Anlage 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234) 41 Anlage 5 aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.