Sachsen

SächsWG

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Quellenkennung: 12868. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 10, S. 503 Fsn-Nr.: 612-3/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 10. Juli 2025 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

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die Anforderungen des § 78 Abs. 2 WHG angepasst worden ist, den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen. 2Das Vorhaben ist in diesen Fällen anzuzeigen. (4) 1Bei Vorhaben, für die nach anderen Rechtsvorschriften ein Genehmigungs- oder sonstiges Zulassungsverfahren vorgeschrieben ist, ist die Anzeige nach § 78 Abs. 3 Satz 3 WHG oder Absatz 3 Satz 2 dem Antrag auf Genehmigung oder Zulassung beizufügen. 2In allen anderen Fällen ist die Anzeige der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. (5) Der Bauherr kann sich in den Fällen des § 78 Abs. 3 WHG und des Absatzes 3 von der zuständigen Wasserbehörde beraten lassen. (6) Die für die Planung der Vorhaben zur Erfüllung der Anforderungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG erforderlichen Daten werden dem Bauherrn oder einem von ihm Beauftragten auf Verlangen von den Wasserbehörden, bei denen solche Daten vorhanden sind, in dem Umfang und in der Qualität zur Verfügung gestellt, in der sie bei den Wasserbehörden verfügbar sind. § 75 Überschwemmungsgefährdete Gebiete (zu § 76 Abs. 1 WHG) (1) Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind Gebiete, die 1. erst bei Überschreiten eines Hochwasserereignisses, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, oder 2. bei Versagen von Hochwasserschutzanlagen, die vor einem Hochwasserereignis schützen sollen, wie es statistisch einmal in 100 oder mehr Jahren zu erwarten ist, überschwemmt werden. (2) 1Für die Abgrenzung der Gebiete nach Absatz 1 Nr. 1 ist ein Hochwasserereignis mit niedriger Wahrscheinlichkeit oder ein Extremereignis nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 WHG zugrunde zu legen. 2Bis zur Erstellung der Gefahrenkarten nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG sind die Extremereignisse zugrunde zu legen, die in den Gefahrenkarten der Hochwasserschutzkonzepte ausgewiesen sind, welche nach § 99b Abs. 1 und 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 442), oder nach § 99b Abs. 3 SächsWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, 468), erstellt worden sind. 3Die Abgrenzung kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mithilfe vereinfachender Berechnungsansätze durchgeführt werden, es sei denn, es ist offensichtlich, dass damit das überschwemmte Gebiet völlig unzutreffend dargestellt würde. (3) Nach § 76 Abs. 2 WHG oder § 100 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 442), festgesetzte oder nach § 76 Abs. 3 WHG vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete, die mit Blick auf einen verbesserten Hochwasserschutz durch öffentliche Hochwasserschutzanlagen aufgehoben werden, gelten kraft Gesetzes in ihrem bisherigen räumlichen Umfang als überschwemmungsgefährdete Gebiete. (4) 1Überschwemmungsgefährdete Gebiete nach Absatz 1, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entstehen können, sind durch die zuständige Wasserbehörde zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und öffentlich bekannt zu machen. 2§ 72 Abs. 3 gilt entsprechend. (5) 1In überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach Absatz 1 Nr. 1, die nach Absatz 4 öffentlich bekannt gemacht worden sind, sind dem Risiko angepasste planerische und bautechnische Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden durch eindringendes Wasser soweit wie möglich zu verhindern. 2Insbesondere sind bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag wassergefährdender Stoffe bei Überschwemmungen zu verhindern. (6) In überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach Absatz 1 Nr. 2, die nach Absatz 4 öffentlich bekannt gemacht worden sind, und in überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach Absatz 3 dürfen zum Schutz vor einem Hochwasserereignis, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, 1. neue Baugebiete in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, nur zur Abrundung bestehender Baugebiete oder unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG ausgewiesen werden und 2. bauliche Anlagen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nur errichtet oder erweitert werden, wenn sie entsprechend § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG hochwasserangepasst ausgeführt werden. § 76 Hochwasserentstehungsgebiete (1) 1Hochwasserentstehungsgebiete sind Gebiete, insbesondere in den Mittelgebirgs- und Hügellandschaften, in denen bei Starkniederschlägen oder bei Schneeschmelze in kurzer Zeit starke oberirdische Abflüsse eintreten können, die zu einer Hochwassergefahr in den Fließgewässern und damit zu einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können. 2Die obere Wasserbehörde setzt die Hochwasserentstehungsgebiete durch Rechtsverordnung fest. (2) 1In Hochwasserentstehungsgebieten ist das natürliche Wasserversickerungs- und Wasserrückhaltevermögen zu erhalten und zu verbessern. 2Insbesondere sollen in Hochwasserentstehungsgebieten die Böden so weit wie möglich entsiegelt und geeignete Gebiete aufgeforstet werden. (3) 1Im Hochwasserentstehungsgebiet bedürfen folgende Vorhaben der Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde: 1. die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen einschließlich Nebenanlagen und sonstiger zu versiegelnder Flächen nach § 35 BauGB ab einer zu versiegelnden Gesamtfläche von 1 000 m², 2. der Bau neuer Straßen, 3. die Umwandlung von Wald und 4. die Umwandlung von Grün- in Ackerland. 2Die Genehmigung nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn die zuständige Wasserbehörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen ablehnt. 3Die zuständige Wasserbehörde kann die Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. 4Ist für das Vorhaben nach anderen Rechtsvorschriften ein Genehmigungs- oder sonstiges Zulassungsverfahren vorgeschrieben, so hat, abweichend von Satz 1, die hierfür zuständige Behörde im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens über die Genehmigungsvoraussetzungen des Absatzes 4 im Benehmen mit der Wasserbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu entscheiden. 5Satz 2 und 3 gelten für die Herstellung des Benehmens nach Satz 4 entsprechend. (4) Die Genehmigung oder sonstige Zulassung nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 darf nur erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass das Wasserversickerungs- oder das Wasserrückhaltevermögen durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt oder die Beeinträchtigung im Zuge des Vorhabens durch Maßnahmen wie das Anlegen von Wald oder der Errichtung technischer Rückhalteeinrichtungen im von dem Vorhaben betroffenen Hochwasserentstehungsgebiet angemessen ausgeglichen wird. (5) In Hochwasserentstehungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass das Wasserversickerungs- oder das Wasserrückhaltevermögen durch das Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt oder die Beeinträchtigung im Zuge des Vorhabens durch Maßnahmen wie das Anlegen von Wald oder der Errichtung technischer Rückhalteeinrichtungen im von dem Vorhaben betroffenen Hochwasserentstehungsgebiet angemessen ausgeglichen wird. § 77 Informations- und Dokumentationspflichten (zu § 76 WHG) (1) 1Die zuständigen Wasserbehörden führen über alle festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete, die überschwemmungsgefährdeten Gebiete nach § 75 sowie die Hochwasserentstehungsgebiete nach § 76 Verzeichnisse und Karten, in die während der Sprechzeiten kostenlos Einsicht genommen werden kann. 2Die Verzeichnisse und Karten sind flurstücksgenau zu führen. 3Hinsichtlich der Hochwasserentstehungsgebiete stellt die obere Wasserbehörde den zuständigen Wasserbehörden die hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung. (2) 1Festgesetzte und vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete und Hochwasserentstehungsgebiete sind in Raumordnungs- und Bauleitplänen nachrichtlich zu übernehmen. 2Die hierfür erforderlichen Daten sind den Planungsträgern von den zuständigen und, im Falle der Hochwasserentstehungsgebiete, von der oberen Wasserbehörde von Amts wegen zur Verfügung zu stellen. (3) 1Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftskarte sind mit einer Darstellung der Überschwemmungsgebiete zu verbinden. 2Die hierfür erforderlichen Daten sind den Vermessungsbehörden von den zuständigen Wasserbehörden von Amts wegen in einem von der oberen Vermessungsbehörde festgelegten Datenformat zur Verfügung zu stellen.16 § 78 Öffentliche Hochwasserschutzanlagen (1) 1Öffentliche Hochwasserschutzanlagen sind Deiche, Hochwasserschutzmauern, Hochwasserrückhaltebecken und sonstige Anlagen, die dem Schutz der Allgemeinheit vor Hochwasser zu dienen bestimmt sind. 2Hierzu gehören auch dem Hochwasserschutz dienende Nebeneinrichtungen wie Schöpfwerke, Deichsiele und die nicht dem öffentlichen oder landwirtschaftlichen Verkehr gewidmeten Deichunterhaltungs- und -verteidigungswege. 3Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes für Deiche gelten unbeschadet der Regelung des § 26 Abs. 11 entsprechend für andere öffentliche Hochwasserschutzanlagen. (2) Die Aufgabenträger nach § 80 führen ein Verzeichnis aller öffentlichen Hochwasserschutzanlagen und ihrer Bestandteile. (3) Soweit die zuständige Wasserbehörde dies bestimmt, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für öffentliche Hochwasserschutzanlagen auch für sonstige Anlagen, die dem Hochwasserschutz zu dienen bestimmt sind und die nicht nur die Grundstücke und Anlagen eines Eigentümers schützen. § 79 Bau- und Unterhaltungslast (1) 1Öffentliche Hochwasserschutzanlagen sind so zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, wie dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Hochwasser erforderlich ist. 2Es handelt sich hierbei um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die keinen Rechtsanspruch Dritter begründet. 3Öffentliche Hochwasserschutzanlagen, für deren Bau nach § 80 Abs. 1 und 2 der Freistaat Sachsen zuständig ist, dürfen zur Erreichung eines bestimmten Schutzzieles nur dann durch mobile Elemente ergänzt oder ersetzt werden, wenn die Gemeinde, deren Gemeindegebiet durch die Anlage geschützt werden soll, diejenigen Kosten übernimmt, welche über die Kosten hinausgehen, die zur Erreichung desselben Schutzziels ohne die mobilen Elemente entstehen würden, und sich zum Betrieb und der Unterhaltung der mobilen Elemente entsprechend § 84 Abs. 1 Satz 3 verpflichtet. (2) Die Errichtung einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage schließt ihre Erhöhung, Verstärkung oder Umgestaltung für Zwecke des Hochwasserschutzes ein. (3) 1Die Unterhaltung einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage umfasst die Erhaltung und Wiederherstellung des Zustands, in den die Anlage zur Erreichung ihres Zwecks versetzt worden ist, insbesondere die zum Schutz gegen Angriffe des Wassers notwendigen Maßnahmen und die Beseitigung von Schäden. 2Hierzu gehört auch die Beseitigung langjährig stehender Bäume, Sträucher und Wurzelstöcke, die die öffentliche Hochwasserschutzanlage gefährden oder beeinträchtigen können. (4) 1Öffentliche Hochwasserschutzanlagen sind von den Aufgabenträgern nach § 80 regelmäßig auf ihre Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. 2Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. 3Die Untersuchungen, die dabei festgestellten Mängel und die zur Beseitigung der Mängel veranlassten Maßnahmen sind zu dokumentieren. (5) Für die Vorbereitung und Durchführung baulicher Maßnahmen gelten die §§ 56 bis 58 entsprechend. § 80 Träger der Bau- und Unterhaltungslast (1) Die Aufgaben nach § 79 obliegen dem Träger der Unterhaltungslast nach § 32, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Aufgaben nach § 79 obliegen dem Freistaat Sachsen 1. an der Bundeswasserstraße Elbe, 2. für die Talsperren, Wasserspeicher, Hochwasserrückhaltebecken und Flutungspolder mit überörtlicher Bedeutung für den Hochwasserschutz an Gewässern erster Ordnung und an der Bundeswasserstraße Elbe sowie 3. für die in Anlage 4 aufgeführten Anlagen an Gewässern zweiter Ordnung; sie werden durch den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung wahrgenommen. (3) Die Aufgaben nach § 79 obliegen einem Gewässerunterhaltungsverband oder einem Wasser- und Bodenverband nach dem Wasserverbandsgesetz, soweit seine Satzung dies bestimmt. (4) 1Ist strittig, wem die Aufgaben nach § 79 obliegen, so entscheidet die zuständige Wasserbehörde. 2Sie bestimmt auch Art und Umfang der Aufgabenerfüllung. 3Bis zur Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde obliegen die Aufgaben der Gemeinde. 4Der nach Satz 1 festgestellte Aufgabenträger hat der Gemeinde die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. (5) 1Erfüllt der Aufgabenträger die ihm obliegende Bau- und Unterhaltungslast nicht oder nicht ordnungsgemäß, so hat die Gemeinde die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Aufgabenträgers auszuführen; dies gilt nicht, soweit eine Körperschaft öffentlichen Rechts Träger der Bau- und Unterhaltungslast ist. 2Die Pflicht zur Ersatzvornahme begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den zur Ersatzvornahme Verpflichteten. 3Die nach Satz 1 zu erstattenden Aufwendungen können durch Leistungsbescheid festgesetzt werden. (6) § 62 Abs. 2 und die §§ 65 und 66 gelten entsprechend. § 81 Schutz der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen (1) 1Die Anlieger, Eigentümer und Besitzer öffentlicher Hochwasserschutzanlagen haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder Sicherheit dieser Anlagen beeinträchtigen kann. 2§ 38 gilt entsprechend. (2) Deiche werden beidseitig von Schutzstreifen von je fünf Metern Breite, gemessen vom Deichfuß, begrenzt; diese sind Bestandteil des Deiches. (3) 1Auf Deichen sind untersagt: 1. das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, 2. das Schädigen und Entfernen der Grasnarbe, 3. die Errichtung von baulichen Anlagen und Einfriedungen, 4. das Setzen von Masten und sonstigen Merkzeichen, 5. Abgrabungen und Eintiefungen, 6. das Verlegen von Leitungen im Boden, 7. das Halten von Geflügel, 8. das Weiden und Treiben von Huftieren, ausgenommen das flächenbezogen verträgliche Weiden von Schafen, 9. das Lagern von Stoffen und Gegenständen sowie 10. das Befahren mit Kraftfahrzeugen und das Reiten außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen. 2Die Verbote des Satzes 1 gelten nicht für den Aufgabenträger nach § 80 oder einen von ihm Beauftragten, soweit sie im Rahmen der Deichunterhaltung tätig werden. (4) 1Soweit es die Belange des Hochwasserschutzes erfordern, kann die zuständige Wasserbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Aufgabenträgers nach § 80 1. einen breiteren Schutzstreifen festlegen, 2. für andere öffentliche Hochwasserschutzanlagen einen Schutzstreifen festlegen, 3. weitere Verbote an Deichen und sonstigen öffentlichen Hochwasserschutzanlagen festlegen, 4. Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 3 und Nummer 3 zulassen. 2Soweit Belange des Hochwasserschutzes nicht entgegenstehen, kann die zuständige Wasserbehörde von Amts wegen oder auf Antrag mit Zustimmung des Aufgabenträgers nach § 80 1. eine geringere Breite des Schutzstreifens festlegen, 2. Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sowie des Satzes 1 Nr. 3 zulassen, wenn sie im besonderen öffentlichen oder privaten Interesse geboten sind. 3In den Fällen des Satzes 2 sind die für die Erhaltung der Sicherheit der öffentlichen Hochwasserschutzanlage erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. (5) Die Pflege der Deiche soll grundsätzlich durch das flächenbezogen verträgliche Weiden von Schafen erfolgen.17 § 82 Besondere Duldungsverpflichtungen 1Die Eigentümer von Grundstücken und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten haben zu dulden, dass der Aufgabenträger nach § 80 oder seine Beauftragten auf diesen Grundstücken nach vorheriger Ankündigung Vermessungsarbeiten und Baugrunduntersuchungen durchführen, wenn dies zur Vorbereitung der Errichtung einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage erforderlich ist. 2§ 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 WHG gilt entsprechend. § 83 Besondere Verfahrensvorschriften (zu § 70 WHG) (1) Bei Planfeststellungsverfahren für öffentliche Hochwasserschutzanlagen gelten folgende besondere Vorschriften: 1. die Frist für die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme und für die Veranlassung der Auslegung des Plans nach § 73 Abs. 2 VwVfG beträgt zwei Wochen, 2. die Gemeinde hat den Plan innerhalb von zwei Wochen nach Zugang für die Dauer von einem Monat zur Einsicht gemäß § 73 Abs. 3 VwVfG auszulegen, 3. die zu setzende Frist zur Abgabe einer Stellungnahme nach § 73 Abs. 3a Satz 1 VwVfG soll zwei Monate nicht überschreiten, 4. für anerkannte Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 VwVfG entsprechend; § 73 Abs. 6 VwVfG gilt entsprechend, wenn die Vereinigungen fristgerecht Stellung genommen haben; sie sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen, 5. ein Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 VwVfG kann entfallen oder auf die Erörterung bestimmter entscheidungserheblicher Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden; soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern und Behörden erfolgen soll, werden nur diese unter Mitteilung der Beschränkung schriftlich benachrichtigt, 6. ergänzend zu § 75 Abs. 1a VwVfG führt auch eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG bleiben unberührt, 7. der Planfeststellungsbeschluss ist zu erteilen, wenn der Errichtung und dem Betrieb der öffentlichen Hochwasserschutzanlage keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, 8. ergänzend zu § 74 Abs. 3 Halbsatz 1 VwVfG kann die Entscheidung über einzelne Fragen vorbehalten werden, soweit sie für den Plan von unwesentlicher Bedeutung sind, 9. bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung bedarf es abweichend von § 76 Abs. 2 VwVfG keines neuen Planfeststellungsverfahrens; auf Antrag des Aufgabenträgers nach § 80 ist ein vereinfachtes Planfeststellungsverfahren nach § 76 Abs. 3 VwVfG durchzuführen, 10. ergänzend zu § 75 Abs. 4 VwVfG kann die Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses von der Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Aufgabenträgers nach § 80 um bis zu fünf Jahre verlängert werden. (2) 1Ergänzend zu § 74 Abs. 6 VwVfG ist die Erteilung einer Plangenehmigung für eine öffentliche Hochwasserschutzanlage auch zulässig, wenn Rechte anderer nicht wesentlich beeinträchtigt werden und keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. 2Bedarf die Plangenehmigung des Einvernehmens einer anderen Behörde, ist über das Einvernehmen innerhalb von einem Monat nach Übermittlung des Bescheidentwurfs zu entscheiden. 3Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist gilt das Einvernehmen als erteilt. (3) 1Eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung ist nicht erforderlich, soweit es sich um die Wiederherstellung eines Deiches auf der vorhandenen Trasse in einen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Zustand handelt. 2Ein Fall der vorhandenen Trasse liegt auch dann vor, wenn aufgrund technischer Bestimmungen wie DIN-Vorschriften die Aufstandsfläche oder Kubatur des Deiches oder Dammes größer wird, da zum Beispiel Deichverteidigungswege vorzusehen sind, soweit die Linienführung als solche nicht geändert wird. 3Auf Antrag des Aufgabenträgers nach § 80 ist ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. (4) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für eine öffentliche Hochwasserschutzanlage hat keine aufschiebende Wirkung.18 § 84 Wasser- und Eisgefahr, Deichverteidigung (1) 1Die Gemeinden sind verpflichtet, von ihrem Gemeindegebiet Gefahren durch Hochwasser und Eisgang abzuwehren, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist. 2Sie haben dazu entsprechend den örtlichen Verhältnissen die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, insbesondere Einsatzkräfte und technische Mittel bereitzuhalten. 3Die Gefahrenabwehr erstreckt sich auch auf die im Gemeindegebiet liegenden öffentlichen Hochwasserschutzanlagen und, soweit nicht im Einzelfall mit dem Aufgabenträger nach § 80 etwas anderes vereinbart ist, auch auf den Betrieb und die Unterhaltung mobiler Hochwasserschutzelemente, einschließlich ihrer Lagerung und der Schaffung geeigneter Lagermöglichkeiten. 4§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158, 159) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. (2) 1Auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde sind die Gemeinden verpflichtet, auch in benachbarten Gemeindegebieten die zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Wasser- oder Eisgefahr erforderliche Hilfe zu leisten. 2Die Gemeinde, in deren Interesse Hilfe geleistet wird, hat auf Verlangen der hilfeleistenden Gemeinde die entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten. (3) 1Die Aufgaben der Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach § 85 sind Weisungsaufgaben. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 3Fachaufsichtsbehörden sind die Wasserbehörden. § 85 Wasserwehr (1) 1Gemeinden haben einen Wasserwehrdienst einzurichten und hierzu Gefahrenabwehrpläne aufzustellen, wenn sie erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen gefährdet werden. 2Das Nähere ist in den Gemeinden durch gemeindliche Satzungen zu regeln. (2) 1Die zuständige Wasserbehörde kann gegenüber den Gemeinden die erforderlichen Abwehrmaßnahmen oder Überwachungsmaßnahmen anordnen. 2Die zuständige Wasserbehörde und der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung unterstützen die Gemeinden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Beobachtung und Sicherung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen und beraten sie bei der Abwehr von Wasser- und Eisgefahren. 3Soweit den Gemeinden personelle Hilfe geleistet wird, unterstehen die Hilfskräfte für die Dauer und im Rahmen ihres Einsatzes der Weisungsbefugnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der betroffenen Gemeinde oder der von dieser oder diesem beauftragten Person. (3) Die für die Wasserwehr Zuständigen sind verpflichtet, sich regelmäßig über aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr zu informieren.19 § 86 Warn- und Alarmordnungen (1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Warn- und Alarmordnungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen sowie zum Schutz vor Hochwasser und Eisgefahren zu erlassen. (2) 1Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Organisation des Hochwassernachrichtendienstes, einschließlich der notwendigen Informationsflüsse zu regeln. 2Die Verordnung soll auch die Hochwassermeldeordnung sowie die Verpflichtung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Hochwassernachrichtendienst enthalten. (3) Warn- und Alarmpläne für länderübergreifende oberirdische Gewässer sind mit den angrenzenden Ländern, für die Elbe als Wasserstraße mit dem Bund, abzustimmen. (4) Aus der Einrichtung der Warn- und Alarmdienste können Dritte keine Ansprüche ablei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.