Sachsen

SächsWG

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Quellenkennung: 12868. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 10, S. 503 Fsn-Nr.: 612-3/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 10. Juli 2025 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

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einer Bauartzulassung bedürfen, wobei bei der Bauartzulassung die wasserrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen sind, 11. Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, die gemäß Absatz 4 der Bauart nach zugelassen worden sind, 12. Abwasserkanäle, die der Anzeigepflicht nach Absatz 5 unterliegen, und 13. Anlagen, die der Anzeigepflicht nach Absatz 6 unterliegen. 2Die Nummern 1 bis 12 gelten nicht für Anlagen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten. (4) Auf Antrag kann eine Bauartzulassung, die von der zuständigen Stelle eines anderen Landes erteilt worden ist, auch für den Freistaat Sachsen für gültig erklärt werden. (5) 1Errichtung oder Stilllegung innerörtlicher Abwasserkanäle sind spätestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. 2Der Anzeige sind Angaben zur Nennweite, Materialart, zum Trassen- und Gradientenverlauf und zur bemessenen Abwassermenge beizufügen. 3Mit der Ausführung des Vorhabens darf frühestens einen Monat nach dem von der zuständigen Wasserbehörde bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn, die zuständige Wasserbehörde untersagt den Baubeginn innerhalb dieser Frist. 4Der Eingang der vollständigen Anzeige gilt 14 Tage nach Zugang bei der zuständigen Wasserbehörde als bestätigt. (6) 1Die alsbaldige Neuerrichtung einer zulässigerweise errichteten, durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstörten gleichartigen Anlage an gleicher Stelle ist der zuständigen Wasserbehörde vor Beginn der Baumaßnahme anzuzeigen. 2Der Anzeige sind die Planungsunterlagen und, soweit möglich, die ursprüngliche Genehmigung oder Planfeststellung beizufügen. 3Die zuständige Wasserbehörde hat dem Bauherrn innerhalb von fünf Werktagen das Eingangsdatum der Anzeige zu bestätigen. 4Mit der Ausführung des Vorhabens darf drei Wochen nach dem von der zuständigen Wasserbehörde bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn, die zuständige Wasserbehörde untersagt den Baubeginn innerhalb der Frist. (7) Die wasserrechtliche Genehmigung darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn die Anlage 1. den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, widerspricht, 2. den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik nicht entspricht, 3. einem Bewirtschaftungsplan, einem Maßnahmenprogramm, den Grundsätzen nach § 42 oder § 49 Abs. 2, einem Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserbeseitigungspflichtigen oder einer anderen wasserwirtschaftlichen Planung widerspricht, 4. den Anforderungen nicht entspricht, die in einer Erlaubnis oder Bewilligung festgelegt sind oder werden. (8) 1Neben der wasserrechtlichen Genehmigung bedarf es für die Errichtung der Anlage keiner Entscheidung der Baugenehmigungsbehörden. 2Die Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts einschließlich der nach den Bestimmungen der Sächsischen Bauordnung eingeführten Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Abschnitt 4 Die am Bau Beteiligten § 56 Grundsatz Bei Planung, Errichtung, Änderung, Beseitigung, Instandsetzung und Unterhaltung einer wasserwirtschaftlichen Anlage, an die im Wasserhaushaltsgesetz , in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden, sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. § 57 Bauherr (1) 1Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser, einen Unternehmer und eine Bauleiterin oder einen Bauleiter zu bestellen. 2Dem Bauherrn obliegen die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise an die zuständige Wasserbehörde. 3Der Bestellung von Baubeteiligten nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn das Bauvorhaben einer Körperschaft des öffentlichen Rechts von Beschäftigten des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes geplant und überwacht wird. (2) Bei geringfügigen oder bei technisch einfachen wasserbaulichen Anlagen kann die zuständige Wasserbehörde darauf verzichten, dass eine Entwurfsverfasserin oder ein Entwurfsverfasser und eine Bauleiterin oder ein Bauleiter nach Absatz 1 bestellt werden. (3) 1Sind die vom Bauherrn bestellten Personen für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die zuständige Wasserbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, dass ungeeignete Beauftragte durch geeignete ersetzt oder geeignete Sachverständige herangezogen werden. 2Die zuständige Wasserbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis geeignete Beauftragte oder Sachverständige bestellt sind. (4) Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies der zuständigen Wasserbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.11 § 58 Anwendung der Sächsischen Bauordnung (1) Die Vorschriften der §§ 54 bis 56 SächsBO gelten entsprechend. (2) 1Ergänzend zu Absatz 1 darf der Unternehmer unbeschadet der Vorschriften des § 106 Abs. 2 Arbeiten erst ausführen oder ausführen lassen, wenn die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle vorliegen. 2Hat der Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so muss er geeignete Fachunternehmer und Fachleute heranziehen. 3Diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich.12 Abschnitt 5 Vorbeugender Gewässerschutz und Gewässerschutzbeauftragte13 § 59 Vorbeugender Gewässerschutz Feste Stoffe, Flüssigkeiten und Gase, insbesondere wassergefährdende Stoffe, sind so zu lagern, abzufüllen, umzuschlagen, herzustellen, zu behandeln, zu verwenden, zu befördern, abzusetzen und zu entsorgen, dass eine nachteilige Beeinflussung der Gewässer sowie der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und öffentlichen Abwasseranlagen nicht zu besorgen ist. § 60 Gewässerschutzbeauftragte 1Eine Gewässerschutzbeauftragte oder einen Gewässerschutzbeauftragten haben über den § 64 Abs. 1 WHG hinaus auch Wasserversorgungsverbände und Abwasserverbände zu bestellen. 2Für die Bestellung, die Aufgaben und die Rechtsstellung der oder des Gewässerschutzbeauftragten gelten die §§ 65 bis 66 WHG entsprechend.14 Abschnitt 6 Ausbau und Renaturierung § 61 Grundsatz (zu § 6 Abs. 2 und § 67 WHG) (1) Soweit wesentliche Interessen des Wohls der Allgemeinheit nichts anderes erfordern, soll ein Gewässer nur so ausgebaut werden, dass der vorhandene ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial verbessert wird, mindestens aber in seinem bisherigen Umfang erhalten bleibt. (2) Die zuständige Wasserbehörde kann für nicht naturnah ausgebaute Gewässer Fristen bestimmen, innerhalb derer ein naturnaher Gewässerzustand herbeizuführen ist. (3) 1Die Verrohrung von oberirdischen Gewässern ist nicht zulässig. 2Befreiungen sind beim Vorliegen zwingender Gründe möglich. (4) Für Vorbereitung und Durchführung baulicher Maßnahmen gelten die §§ 56 bis 58 entsprechend. § 62 Ausbaulast, Ausbaupflicht (1) 1Der Träger der Unterhaltungslast im Sinne von § 40 WHG und § 32 hat, soweit dies für den Wasserabfluss notwendig ist oder ein Maßnahmenprogramm bestimmte Ausbaumaßnahmen verbindlich vorschreibt, die Aufgabe, das Gewässer und seine Ufer im Sinne von § 61 auszubauen oder zu renaturieren. 2Die Ausbaulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. 3Sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Ausbaulast. (2) Sind die für den Ausbau erforderlichen Aufwendungen im Vergleich zu dem Nutzen, der dem Träger der Ausbaulast aus dem Ausbau oder der Renaturierung erwächst, oder zu seiner Leistungsfähigkeit unverhältnismäßig hoch, so kann er nur dann zum Ausbau angehalten werden, wenn er durch Kostenbeiträge ausreichend entlastet wird. § 63 Planfeststellung und Plangenehmigung (zu den §§ 67 bis 71 WHG) (1) Die Entschädigungspflicht gemäß § 70 Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 3 WHG entfällt, wenn der Ausbau 1. die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten oder Befugnissen beeinträchtigt oder unmöglich macht, die ohne Entschädigung beschränkt oder aufgehoben werden können, 2. Bauten oder sonstige Anlagen beeinträchtigt, deren Beseitigung ohne Entschädigung angeordnet werden kann. (2) 1Die Herstellung, wesentliche Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders bedarf der Planfeststellung oder Plangenehmigung. 2Die §§ 68 bis 71 WHG und die Vorschriften des Teils 5 Abschnitt 3 gelten entsprechend. 3Mit der Planfeststellung für Flutungspolder sind für Maßnahmen, die die Sozialbindung des Eigentums überschreiten, Regelungen für den Ausgleich gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 52 Abs. 5 WHG im Falle der gezielten Flutung zu treffen. (3) § 16 Abs. 2 und 3 WHG gilt entsprechend für alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren gemäß § 68 WHG und Absatz 2 Satz 1. § 64 Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus (1) 1Die Gewässereigentümer, die Anlieger und die Hinterlieger haben zu dulden, dass der Ausbauunternehmer oder seine Beauftragten die Grundstücke nach vorheriger Ankündigung vorübergehend benutzen, wenn es zur Vorbereitung und Durchführung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Ausbaus erforderlich ist. 2Dabei haben die Gewässereigentümer, die Anlieger und die Hinterlieger das vorübergehende Aufbringen und das Einebnen von Aushub auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird; die abfallrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. (2) Unter den gleichen Voraussetzungen haben die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und Befugnissen zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird oder dass Wasserbenutzungsanlagen vorübergehend mitbenutzt werden. (3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 2 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Ausübung der Fischerei durch die Fischereiausübungsberechtigten. § 65 Vorteilsausgleich 1Bringt ein aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit unternommener Ausbau einem anderen Vorteile, so kann dieser nach seinem Vorteil zu dem Kostenaufwand des Ausbaus herangezogen werden. 2Beiträge, die eine Gemeinde oder ein Dritter nach Satz 1 zum Ausbauaufwand des Freistaates Sachsen zu leisten hat, setzt die Wasserbehörde fest, die über den Ausbau entscheidet. 3Geringfügige Vorteile bleiben außer Betracht. 4Die oberste Wasserbehörde kann Näheres durch Rechtsverordnung regeln, insbesondere können Bestimmungen über die Ausgleichshöhe getroffen werden, einschließlich der flächen- und nutzungsbezogenen Festsetzung von pauschalierten Ausgleichsbeträgen. § 66 Aufwendungsersatz 1Soweit Maßnahmen im Zuge des Ausbaus eines Gewässers erster Ordnung auch den besonderen Zwecken einer Gemeinde dienen, hat diese die hierfür entstehenden Aufwendungen zu tragen. 2§ 65 Satz 1 gilt entsprechend. Abschnitt 7 Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken § 67 Begriffsbestimmung (1) 1Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken im Sinne dieses Gesetzes sind die Anlagen zum zeitweiligen oder ständigen Anstau eines Gewässers und zum Speichern von Wasser, bei denen die Höhe des Absperrbauwerkes vom tiefsten luftseitigen Geländepunkt am Absperrbauwerk bis zur Krone mehr als 5 m beträgt und der höchstzulässige Nutzraum ein Volumen von mehr als 100 000 m³ umfasst. 2Sie bestehen aus Absperrbauwerken und den dazugehörigen Staubecken. (2) 1Die Anlagen nach Absatz 1 sind nach den Vorschriften des § 68 zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. 2Die Vorschriften über oberirdische Gewässer bleiben im Übrigen unberührt. (3) Absatz 2 gilt auch für andere als die in Absatz 1 genannten Anlagen, wenn die oberste Wasserbehörde dies bestimmt. § 68 Planung, Errichtung, Betrieb und Unterhaltung (1) 1Planung, Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken obliegen ihren Eigentümern oder Betreibern; die §§ 56 bis 58 sind für Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen entsprechend anzuwenden. 2Für Talsperren und Wasserspeicher, die überwiegend der Trinkwasserversorgung oder der Niedrigwasseraufhöhung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dienen und überörtliche Bedeutung haben, obliegen diese Aufgaben dem Freistaat Sachsen. 3Für die Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken mit überörtlicher Bedeutung für den Hochwasserschutz gilt § 80 Abs. 2 Nr. 2 und 3. 4Die Aufgaben nach Satz 2 sind eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, sie begründen keinen Rechtsanspruch Dritter. (2) 1Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, die Aufgaben nach Absatz 1 sowie die Befugnisse zur Umlage der Aufwendungen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private zu übertragen. 2In der Verordnung ist der Umfang der Übertragung der hoheitlichen Aufgaben zu bestimmen. (3) 1Anlagen nach § 67 sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. 2Sie dürfen nur nach einem Plan angelegt oder geändert werden; dieser muss Angaben über den Betrieb enthalten und Einrichtungen vorsehen, die Nachteile und Gefahren für andere verhüten oder ausgleichen. (4) Entsprechen vorhandene Anlagen nach § 67 nicht den Anforderungen des Absatzes 3, hat sie der Eigentümer innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen. (5) Der Betreiber einer Talsperre, eines Wasserspeichers oder eines Hochwasserrückhaltebeckens im Sinne des § 67 kann von der zuständigen Wasserbehörde verpflichtet werden, die Anlage oder Teile von ihr zu überprüfen oder auf seine Kosten durch einen im Einvernehmen mit der Wasserbehörde beauftragten Gutachter überprüfen zu lassen. § 69 Bau- und Unterhaltungslast (1) Die Aufgaben des Freistaates Sachsen nach § 68 Abs. 1 werden durch den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung wahrgenommen. (2) 1Die Aufwendungen für Planung, Errichtung, Betrieb und Unterhaltung der in § 68 Abs. 1 bezeichneten Anlagen können mit Ausnahme der Aufwendungen für den Hochwasserschutz und die Niedrigwasseraufhöhung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit durch den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung auf die unmittelbar Bevorteilten entsprechend ihrer Vorteile umgelegt werden. 2Soweit sich der Vorteil aus einer rechtlich gesicherten Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen ergibt, erfolgt die Vorteilsbemessung nach dem Umfang der möglichen Inanspruchnahme, nicht nach der tatsächlichen Nutzung. 3Wenn mehrere Anlagen im Wesentlichen gleichförmig genutzt werden, können die Aufwendungen insoweit auch für nicht miteinander verbundene Anlagen zusammengefasst und nach demselben Maßstab auf die Bevorteilten umgelegt werden. (3) 1Aufwendungen für die Niedrigwasseraufhöhung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit können ausnahmsweise umgelegt werden, soweit sie bestimmten Personen oder Körperschaften in besonderem Maße zugute kommen. 2Für die Aufwendungen für den Hochwasserschutz gelten § 62 Abs. 2 und § 65 entsprechend. Abschnitt 8 Hochwasserschutz § 70 Hochwasservorsorge 1Im Interesse des Hochwasserschutzes sind durch die zuständigen Behörden bei Planungen und bei der Ausführung bestimmter Vorhaben Möglichkeiten zur Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung des natürlichen Rückhaltevermögens zu berücksichtigen. 2Hierzu gehören insbesondere die Gewährleistung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit von Retentionsflächen und Überschwemmungsgebieten, die Vermeidung oder der Rückbau von Bodenversiegelungen oder Bodenverdichtungen, die Versickerung von Niederschlagswasser, die Renaturierung von Gewässern und sonstige Maßnahmen, die geeignet sind, den Abfluss des Niederschlagswassers zu vermindern. § 71 Hochwasserschutzkonzepte und Risikomanagementpläne (zu den §§ 73 bis 75 und 79 Abs. 1 WHG) (1) 1Hochwasserschutzkonzepte, die nach § 99b des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 442), oder nach § 99b Abs. 3 SächsWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, 468), aufgestellt worden sind, gelten fort und sind bei Bedarf fortzuschreiben. 2§ 99b SächsWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. August 2009, ist auf diese Hochwasserschutzkonzepte weiterhin anzuwenden. (2) Soweit erforderlich, sind die Hochwasserschutzkonzepte nach Absatz 1 innerhalb der in § 73 Abs. 6 Satz 1, § 74 Abs. 6 Satz 3 und § 75 Abs. 6 Satz 3 WHG genannten Fristen an die in den §§ 73 bis 75 WHG genannten Anforderungen anzupassen. (3) 1Die Bewertung der Hochwasserrisiken gemäß § 73 WHG, die Erstellung der Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 WHG und die Aufstellung der Risikomanagementpläne nach § 75 WHG, einschließlich der Information und Beteiligung nach § 79 Abs. 1 WHG, obliegen für das jeweilige Teileinzugsgebiet den Trägern der Unterhaltungslast nach § 32 Abs. 1. 2Diese haben die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich davon berührt wird, zu beteiligen. 3Die Risikomanagementpläne für die Teileinzugsgebiete werden von der obersten Wasserbehörde entsprechend § 75 Abs. 5 WHG koordiniert. (4) 1Zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit wird der Entwurf des Risikomanagementplans nach § 75 Abs. 1 WHG für die Dauer von mindestens einem Monat bei den zuständigen Wasserbehörden, auf deren Gebiet er sich bezieht, sowie bei der Behörde, die ihn erstellt, öffentlich ausgelegt. 2Ort und Dauer der Auslegung werden von der Behörde, die den Entwurf erstellt, öffentlich bekannt gegeben. 3Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann bei der zuständigen Wasserbehörde und der Behörde, die den Entwurf erstellt, zu dem Entwurf schriftlich Stellung genommen werden. 4Die Vorschriften zur Durchführung der Strategischen Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleiben unberührt. (5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für die Überprüfung und Aktualisierung der Dokumente gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1, § 74 Abs. 6 Satz 3 und § 75 Abs. 6 Satz 3 WHG. § 72 Überschwemmungsgebiete (zu den §§ 76 bis 78 WHG) (1) 1Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 2 Satz 1 WHG wird auf die unteren Wasserbehörden übertragen. 2In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass Hindernisse beseitigt, die Nutzung von Grundstücken geändert und Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen und Abschwemmungen getroffen werden. (2) Als Überschwemmungsgebiete gelten kraft Gesetzes auch 1. die Gelände zwischen Ufern und Deichen, die Hochwasserrückhalteräume von Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken sowie Flutungspolder, 2. Gebiete, die bis zu einem Hochwasserereignis, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, überschwemmt werden, soweit diese Gebiete in Karten der Wasserbehörden dargestellt sind, und 3. bis zum 31. Dezember 2015 die bis zum 12. März 1993 beschlossenen Hochwassergebiete. (3) 1Bei Überschwemmungsgebieten nach Absatz 2 Nr. 2 sind die Karten von der zuständigen Wasserbehörde für die Dauer von zwei Wochen zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen. 2Auf die Auslegung ist durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. 3Die Karten sind nach Ablauf der Auslegungsfrist unbeschadet des § 77 bei der zuständigen Wasserbehörde aufzubewahren. (4) 1Die Überschwemmungsgebiete nach Absatz 2 stehen den durch Rechtsverordnung festgesetzten Überschwemmungsgebieten gleich. 2Durch Rechtsverordnung der zuständigen Wasserbehörde können in diesen Gebieten Maßnahmen oder Vorschriften entsprechend § 78 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 WHG sowie Abs. 1 Satz 2 erlassen werden. (5) 1Die Zulassung nach § 78 Abs. 4 WHG wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung oder sonstige Zulassung ersetzt; diese ist im Benehmen mit der Wasserbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu erteilen und darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 WHG vorliegen. 2In allen anderen Fällen wird die Zulassung nach § 78 Abs. 4 WHG durch die zuständige Wasserbehörde erteilt.15 § 73 Zusätzliche Anforderungen in Überschwemmungsgebieten (zu den §§ 77 und 78 WHG) (1) 1Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 76 Abs. 1 WHG sind, auch wenn sie nicht als Überschwemmungsgebiet festgesetzt oder vorläufig gesichert sind, für den schadlosen Abfluss des Hochwassers und die dafür erforderliche Wasserrückhaltung freizuhalten. 2Die natürliche Wasserrückhaltung ist zu sichern sowie erforderlichenfalls wiederherzustellen und zu verbessern. (2) In festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten sind bei der Sanierung und Beseitigung baulicher Anlagen sowie bei der Errichtung, Umrüstung und Beseitigung technischer Einrichtungen geeignete, insbesondere bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag wassergefährdender Stoffe bei Überschwemmungen zu verhindern. § 74 Besondere Vorschriften für bauliche Anlagen in Überschwemmungsgebieten (zu § 78 Abs. 3 WHG) (1) Bei Vorhaben nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG, für die nach anderen Rechtsvorschriften ein Genehmigungs- oder sonstiges Zulassungsverfahren vorgeschrieben ist, hat die hierfür zuständige Behörde im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens über die Zulassungsvoraussetzungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG im Benehmen mit der Wasserbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu entscheiden. (2) 1Vorhaben in Überschwemmungsgebieten, die nach der Sächsischen Bauordnung verfahrensfrei (§ 61 SächsBO) oder genehmigungsfrei gestellt (§ 62 SächsBO) sind, sind, wenn kein Fall des Absatzes 1 vorliegt, bei der zuständigen Wasserbehörde zu beantragen. 2Sie gelten als nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG genehmigt, wenn die zuständige Wasserbehörde dem Bauherrn nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen schriftlich etwas Abweichendes mitteilt. 3Der Bauherr hat der zuständigen Wasserbehörde zum Nachweis der Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG geeignete Unterlagen vorzulegen. 4Die zuständige Wasserbehörde hat dem Bauherrn den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen und ihm, falls die Unterlagen nicht zum Nachweis der Voraussetzungen ausreichen, spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mitzuteilen, welche Unterlagen zu ergänzen sind. (3) 1Soweit in einer Rechtsverordnung, durch die das Überschwemmungsgebiet festgesetzt oder die gemäß § 72 Abs. 4 Satz 2 zu dem Überschwemmungsgebiet erlassen wurde, nichts anderes geregelt ist, ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen abweichend von § 78 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 WHG wasserrechtlich allgemein zulässig, wenn sie 1. in gemäß § 78 Abs. 2 WHG neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder 2. im Geltungsbereich eines bestehenden Bebauungsplans, welcher durch Änderung oder Ergänzung in einem Bauleitplanverfahren an

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.