Sachsen

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Quellenkennung: 12868. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 10, S. 503 Fsn-Nr.: 612-3/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 10. Juli 2025 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

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Wasser, das unmittelbar oder nach entsprechender Aufbereitung der öffentlichen Wasserversorgung dienen soll, darf nur erteilt werden, wenn das Wasser den jeweils geltenden hygienischen und chemischen Anforderungen entspricht und die Entnahme nicht gegen verbindliche zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften verstößt. (5) 1Entspricht eine bereits zugelassene Wasserentnahme den Anforderungen nach Absatz 4 nicht und kann sie diesen Anforderungen nicht angepasst werden, darf das entnommene Wasser nicht zur öffentlichen Wasserversorgung verwendet werden. 2Die zuständige Wasserbehörde hat sicherzustellen, dass die Wasserentnahme für die öffentliche Wasserversorgung aus diesem Dargebot eingestellt wird. § 44 Nutzung der Wasservorkommen, Fernwasser (zu § 50 Abs. 2 WHG) (1) Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 50 Abs. 2 WHG für die Deckung des Wasserbedarfs aus ortsfernen Wasservorkommen (Fernwasser) liegen insbesondere auch vor, wenn 1. aufgrund natürlicher Gegebenheiten, der gegenwärtigen Flächennutzung oder verbindlicher Bauleitpläne eine Nutzung ortsnaher Wasservorkommen in der Zukunft nicht mehr vertretbar ist oder ihre Nutzung den Natur- oder Wasserhaushalt über das vertretbare Maß beeinträchtigen könnte, 2. die Fernwasserversorgung Teil eines gebietsübergreifenden Verbundes ist oder werden soll, welcher eine sichere und wirtschaftliche öffentliche Wasserversorgung gewährleistet, ohne die ökologische Ausgeglichenheit zu beeinträchtigen. (2) 1Die Deckung des Wasserbedarfs aus ortsfernen Wasservorkommen nach § 50 Abs. 2 Satz 2 WHG bedarf der vorherigen Zustimmung der oberen Wasserbehörde. 2Antragsteller ist der Träger der öffentlichen Wasserversorgung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 oder der Träger eines zu diesem Zweck gebildeten Verbundes. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für wesentliche Änderungen. (3) Die Zustimmung nach Absatz 2 ist zu versagen, wenn 1. die Voraussetzungen von § 50 Abs. 2 Satz 2 WHG oder Absatz 1 nicht vorliegen, 2. von dem beabsichtigten Bezug aus ortsfernen Wasservorkommen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung   a) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wie der öffentlichen Wasserversorgung, einschließlich der Versorgungssicherheit, und des Schutzes der Gesundheit,   b) des Umweltschutzes zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen vermieden oder ausgeglichen werden kann. § 45 Schutz der Wasservorkommen, Eigenkontrolle (zu § 50 WHG) (1) 1Der Träger der öffentlichen Wasserversorgung hat seine Anlagen zu überwachen sowie für ein zugehöriges Wasserschutzgebiet übertragene Aufgaben im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG wahrzunehmen. 2Er hat Gefahren unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens hinzuwirken. 3Solange ein Wasserschutzgebiet noch nicht festgesetzt ist, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 und 2 für das Wassereinzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage. 4§ 107 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) 1Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 50 Abs. 5 WHG wird auf die oberste Wasserbehörde übertragen. 2In der Rechtsverordnung nach § 50 Abs. 5 WHG können auch Regelungen über Art, Umfang und Häufigkeit der Maßnahmen zur Überwachung der Grundwasserverhältnisse und des Rohwassers, insbesondere der Probenahme und -untersuchung, sowie über den Zeitpunkt, die Form und den Empfänger der Untersuchungsergebnisse und der zu ihrer Beurteilung erforderlichen Angaben zu den Probenahmestellen getroffen werden. § 46 Wasserschutzgebiete (zu den §§ 51 und 52 WHG) (1) 1Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 WHG wird auf die unteren Wasserbehörden übertragen. 2Die unteren Wasserbehörden können Regelungen zur Kennzeichnung und Sicherung des Wasserschutzgebiets und zu seiner Überwachung durch den Träger der öffentlichen Wasserversorgung oder den Betreiber der Wasserversorgungsanlagen treffen. 3In der Verordnung sollen die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verboten, Nutzungsbeschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten für den Fall geregelt werden, dass im Einzelfall überwiegende Gründe des Allgemeinwohls eine Abweichung erfordern oder der mit der Festsetzung bezweckte Schutz eine Abweichung zulässt. (2) 1Die Wasserschutzgebiete sollen in Zonen mit verschiedenen Schutzbestimmungen eingeteilt werden. 2Die für Festsetzung eines Wasserschutzgebietes erforderlichen Unterlagen, insbesondere Karten, Pläne und Gutachten, sind von dem durch die Festsetzung unmittelbar Begünstigten vorzulegen und, soweit sie Trinkwasserschutzgebiete betreffen, durch die zuständige Wasserbehörde zu prüfen und zu bestätigen. 3Kommt der durch die Festsetzung unmittelbar Begünstigte seiner Verpflichtung nicht nach, so hat er der zuständigen Wasserbehörde die für die Erstellung der Unterlagen entstehenden Kosten zu erstatten. 4Die Beibringungs- und Kostentragungspflicht des Begünstigten nach den Sätzen 2 und 3 gilt nur, soweit die Festsetzung durch ihn zumindest mitveranlasst ist. (3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schutzbestimmungen im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG, unbeschadet § 52 Abs. 5 WHG, allgemein oder für einzelne Wasserschutzgebiete zu erlassen. (4) 1Der Ausgleich nach § 52 Abs. 5 WHG ist, sofern die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, durch einen jährlichen zum 15. Januar fällig werdenden Geldbetrag für das vergangene Jahr zu leisten. 2Der Ausgleich wird nicht geleistet, wenn 1. die wirtschaftlichen Nachteile 50 EUR im Jahr unterschreiten, 2. die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden. 3Bei Verstößen gegen eine Schutzbestimmung, eine Anordnung oder Auflage, die sich auf die Bewirtschaftung und den Gewässerschutz bezieht, kann die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgefordert werden. (5) Die oberste Wasserbehörde legt in einer Rechtsverordnung die für den Ausgleich erforderlichen allgemeinen Regelungen fest, wobei insbesondere Bestimmungen über 1. die Grundsätze und Voraussetzungen, unter denen der Ausgleich gewährt wird, einschließlich der Kriterien zur Berechnung des Ausgleichs, 2. die Ausgleichsberechtigten, 3. die ausgleichspflichtigen Tatbestände, insbesondere für Handlungspflichten nach § 52 Abs. 1 WHG, soweit durch sie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks beschränkt wird, 4. das Ausgleichsverfahren, 5. die Grundsätze der Ermittlung der Ausgleichshöhe, die sich bemisst nach den Ertragseinbußen und Mehraufwendungen gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, getroffen werden können. § 47 Heilquellenschutz (zu § 53 WHG) (1) Abweichend von § 53 Abs. 1 WHG sind Heilquellen natürlich zutage tretende oder künstlich erschlossene Wasservorkommen, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen. (2) 1Heilquellen, deren Erschließung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können staatlich anerkannt werden; § 53 Abs. 2 Satz 2 WHG gilt entsprechend. 2Über die Anerkennung nach Satz 1 und § 53 Abs. 2 Satz 1 WHG entscheidet die zuständige Gesundheitsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde. (3) 1Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen nach § 53 Abs. 4 WHG wird auf die unteren Wasserbehörden übertragen; die Rechtsverordnung wird im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erlassen. 2§ 46 gilt entsprechend. (4) 1Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach den Absätzen 2 und 3 zuständige Gesundheitsbehörde zu bestimmen und das Verfahren zur staatlichen Anerkennung einer Heilquelle zu regeln. 2In der Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, welche Unterlagen zum Nachweis der Wirksamkeit, der Unbedenklichkeit und der Qualität des Heilwassers sowie der Eigentumsverhältnisse und Nutzungsrechte an der Heilquelle verlangt werden können. Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung § 48 Abwasserbeseitigung (zu § 54 WHG) 1Die Abwasserbeseitigung umfasst auch das Stabilisieren von Klärschlamm. 2Zur Abwasserbeseitigung bei abflusslosen Gruben, die zur Sammlung häuslicher Abwässer und Fäkalien dienen, gehört auch das Entleeren, Transportieren und Behandeln des Grubeninhalts. 3Die Abwasserbeseitigung umfasst bei Kleinkläranlagen und bei abflusslosen Gruben auch die Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung dieser Anlagen. 4Die Kosten dieser Überwachung sind Kosten im Sinne von § 11 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 566) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 49 Grundsätze der Abwasserbeseitigung (zu § 55 WHG) (1) 1Stoffe, die nicht Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG sind, dürfen nicht in Abwasseranlagen eingebracht werden. 2Das gilt nicht 1. für Stoffe, die zum Zwecke der Behandlung im Rahmen der für die Abwasseranlage geltenden Bestimmungen eingebracht werden, 2. bei einer Beseitigung nach § 55 Abs. 3 WHG. 3Wasser aus der Grundwasserhaltung von Baugruben darf mit Zustimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen und des Betreibers der Abwasserbeseitigungsanlage eingebracht werden. (2) 1Die oberste Wasserbehörde kann durch Verwaltungsvorschrift weitere Grundsätze für die Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten sowie Termine für die Errichtung und Inbetriebnahme der Abwasseranlagen festlegen. 2Die Verwaltungsvorschrift nach Satz 1 wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht. § 50 Pflicht zur Abwasserbeseitigung (zu den §§ 8 und 56 WHG) (1) Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt den Gemeinden oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts, soweit die Aufgaben auf diese übertragen werden (Abwasserbeseitigungspflichtige). (2) 1Abwasser, der Schlamm aus Kleinkläranlagen und der Inhalt abflussloser Gruben sind dem Abwasserbeseitigungspflichtigen oder seinem Beauftragten von demjenigen, bei dem sie anfallen (Überlassungspflichtige), zu überlassen. 2Die Abwasserbeseitigungspflichtigen können bestimmen, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist. 3Sie können insbesondere vorschreiben, dass das Abwasser vor der Überlassung behandelt werden muss. 4Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen das Abwasser, der Schlamm aus Kleinkläranlagen oder der Inhalt abflussloser Gruben anfällt, haben das Betreten der Grundstücke durch die Bediensteten oder Beauftragten des Abwasserbeseitigungspflichtigen zum Zwecke der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht sowie der Prüfung der Einhaltung von Satzungsbestimmungen des Abwasserbeseitigungspflichtigen zu dulden. (3) Die Pflichten zur Beseitigung und zur Überlassung von Abwasser nach den Absätzen 1 und 2 entfallen 1. für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen abfließt, 2. für Niederschlagswasser, das auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, verwertet oder versickert werden kann, 3. für Abwasser, das bei der Mineralgewinnung anfällt, 4. für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer wasserrechtlich erlaubt ist, im Umfang der Erlaubnis und 5. für verunreinigtes Wasser, das im Rahmen einer Grundwassersanierung mit Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde entnommen und nach einer Behandlung wieder versickert oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird. (4) Auf Antrag des Abwasserbeseitigungspflichtigen oder des Überlassungspflichtigen sollen durch Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde nach Maßgabe des § 51 Abs. 3 ganz oder teilweise die Pflichten zur Beseitigung und Überlassung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 für Niederschlagswasser, das in rechtlich zulässiger Weise außerhalb des Grundstücks, auf dem es anfällt, verwertet oder versickert werden kann, entfallen. (5) Auf Antrag des Abwasserbeseitigungspflichtigen oder des Überlassungspflichtigen können durch Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde nach Maßgabe des § 51 Abs. 3 ganz oder teilweise die Pflichten zur Beseitigung und Überlassung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 entfallen 1. für Schlamm aus Kleinkläranlagen, der unter Beachtung der dünge-, abfall- und bodenschutzrechtlichen Bestimmungen weiter verwendet werden soll, oder 2. wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers, des Schlamms aus Kleinkläranlagen oder des Inhalts abflussloser Gruben aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines ansonsten unvertretbar hohen Aufwands zweckmäßig ist. (6) 1Zur Beseitigung des Abwassers, des Schlamms aus Kleinkläranlagen oder des Inhalts abflussloser Gruben, für die nach den Absätzen 3 bis 5 keine Abwasserbeseitigungspflicht nach Absatz 1 besteht, ist derjenige verpflichtet, bei dem sie anfallen. 2Die Pflichten nach § 48 Satz 3 verbleiben bei dem ursprünglich Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1. 3Den Trägern der Straßenbaulast obliegt die Entwässerung ihrer Anlagen. (7) 1Der Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 14 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darf nur in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 4 ausgeübt werden, wenn das Abwasserbeseitigungskonzept den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage spätestens innerhalb von fünf Jahren vorsieht. 2Wenn das Abwasserbeseitigungskonzept den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage nicht innerhalb von fünf Jahren vorsieht, darf in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 4 der Verpflichtete nach Absatz 6 Satz 1 im Umfang der Befreiung von der Abwasserüberlassungspflicht nicht vor Ablauf von 15 Jahren, beginnend mit der Errichtung oder der Errichtung vergleichbaren substanziellen Anpassung der Anlage an den Stand der Technik, zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage oder zu deren Benutzung verpflichtet werden. § 51 Abwasserbeseitigungskonzept (zu den §§ 8, 12, 55, 56 und 57 WHG) (1) 1Die Abwasserbeseitigungspflichtigen stellen für das gesamte Entsorgungsgebiet ein Abwasserbeseitigungskonzept auf. 2Dabei sind die Grundsätze nach § 49 Abs. 2, der Bewirtschaftungsplan nach § 83 WHG und das Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG, sonstige Planungsunterlagen, der Gewässerschutz, die demografische Entwicklung und die Begrenzung der Kosten für die Abwassererzeuger insgesamt zu berücksichtigen. 3Es enthält mindestens folgende Angaben: 1. wesentliche vorhandene und geplante Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung, 2. die Bezeichnung der Teile des Entsorgungsgebiets, die über öffentliche Anlagen entsorgt werden sollen, 3. die Bezeichnung der Teile des Entsorgungsgebiets, die über nicht-öffentliche Anlagen, Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben entsorgt werden sollen, insoweit sind auch die Einrichtungen zur Aufnahme und Behandlung des Inhalts von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben zu bezeichnen, 4. Angaben zur Beseitigung des Niederschlagswassers, 5. den Umfang des angeordneten oder geplanten Anschluss- und Benutzungszwangs, 6. den Zeitraum, in dem wesentliche Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung verwirklicht oder an die Anforderungen nach den §§ 57 und 60 WHG angepasst werden sollen, und 7. den Zeitraum, in dem nicht-öffentliche Anlagen an die Anforderungen nach den §§ 57 und 60 WHG angepasst werden sollen, soweit diese Anpassung nicht bereits durch Gesetz oder die zuständige Wasserbehörde angeordnet worden ist. (2) 1Das Abwasserbeseitigungskonzept ist der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. 2Entspricht das Abwasserbeseitigungskonzept nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3, ist es innerhalb von vier Monaten zu beanstanden. 3Das beanstandete Abwasserbeseitigungskonzept ist unverzüglich zu überarbeiten und, soweit keine andere Frist gesetzt ist, innerhalb von spätestens sechs Monaten erneut vorzulegen. 4Bei geplanten Änderungen im Entsorgungsgebiet, die wesentliche Auswirkungen für die Abwasserbeseitigung haben können, ist das Abwasserbeseitigungskonzept fortzuschreiben und der zuständigen Wasserbehörde erneut vorzulegen. (3) 1Die zuständige Wasserbehörde hat bei der Erteilung von Erlaubnissen nach den §§ 8 und 57 WHG oder bei einer Entscheidung nach § 50 Abs. 4 oder 5 die durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen im Abwasserbeseitigungskonzept festgelegten Daten zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage durch Befristungen zu berücksichtigen. 2Eine Erlaubnis nach den §§ 8 und 57 WHG darf nicht erteilt oder eine Entscheidung nach § 50 Abs. 4 oder 5 darf nicht getroffen werden, wenn diese im Widerspruch zu dem Abwasserbeseitigungskonzept nach Absatz 1 stehen, es sei denn, der Abwasserbeseitigungspflichtige hat eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilt. § 52 Kleinkläranlagen (zu § 8 WHG) (1) Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Behandlung häuslicher Abwässer, die für eine Belastung von weniger als 3 kg biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) oder 8 m³ täglich bemessen sind. (2) 1Für das Einleiten von Abwasser aus Kleinkläranlagen, die dem Stand der Technik entsprechen und eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 18 SächsBO besitzen, in ein oberirdisches Gewässer gilt nach Zugang des vollständigen Antrages bei der zuständigen Wasserbehörde die Erlaubnis nach § 8 Abs. 1, § 57 Abs. 1 WHG für 15 Jahre als erteilt, wenn die zuständige Wasserbehörde dem Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen schriftlich etwas Abweichendes mitteilt (Erlaubnisfiktion). 2Für die Vollständigkeit des Antrags sind folgende Unterlagen einzureichen: 1. Nachweis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Kleinkläranlage und Angabe der anzuschließenden Einwohnerinnen und Einwohner, 2. der Wartungsvertrag, 3. amtlicher Lageplan, auf dem die bauliche Anordnung der Kleinkläranlage und der Einleitstelle in das Gewässer eingezeichnet ist, und 4. Bescheinigung der nach § 50 Abs. 1 abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zur Übereinstimmung mit dem Abwasserbeseitigungskonzept. (3) 1Die Erlaubnis nach Absatz 2 gilt unter der auflösenden Bedingung, dass der zuständigen Wasserbehörde spätestens vor dem Ablauf von sechs Monaten nach der Fertigstellung der Kleinkläranlage eine Bescheinigung über die Bauabnahme der nach § 50 Abs. 1 abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft vorgelegt wird. 2Für die Bauabnahme nach Satz 1 gilt § 106 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 entsprechend.9 § 53 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (zu § 58 WHG) 1Die Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 WHG gilt widerruflich als erteilt, wenn 1. durch die Behandlung in der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage die Schadstofffracht des Abwassers so vermindert wird, dass die Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG in Verbindung mit § 57 Abs. 2 WHG an das Abwasser vor Vermischung in gleichem Maße wie in einer Abwasserbehandlungsanlage beim Abwassereinleiter eingehalten werden oder 2. zur Verminderung der Schadstofffracht nach § 57 Absatz 1 Nummer 1 WHG eine abwassertechnische Einrichtung eingebaut, betrieben sowie regelmäßig gewartet und überprüft wird, für die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Europäische Technische Bewertung nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, L 103 vom 12.4.2013, S. 10), oder sonstige Bauartzulassung nach § 55 Absatz 4 vorliegt, die die wasserrechtlichen Anforderungen berücksichtigt, und dies der zuständigen Wasserbehörde spätestens einen Monat vor der Einleitung angezeigt wird. 2Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.10 § 54 Selbstüberwachung (zu § 61 WHG) (1) 1Abwasser, für dessen Einleitung eine Genehmigung nach § 58 Abs. 1 WHG erforderlich ist, ist vom Einleiter auf seine Kosten monatlich mindestens einmal zu untersuchen. 2Die Probenahmestelle und die zu untersuchenden Parameter sind in der Genehmigung zu bestimmen. 3Die Abwasseruntersuchungen sind nach den aufgrund der Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG in Verbindung mit § 57 Abs. 2 WHG oder der Abwasserverordnung in der am 7. August 2013 geltenden Fassung zulässigen Analyse- und Messverfahren durchzuführen. 4Ergebnisse dieser Kontrolluntersuchungen können von der zuständigen Wasserbehörde der behördlichen Überwachung zugrunde gelegt werden. (2) Bei Abwasser von geringer Schädlichkeit kann die zuständige Behörde längere Untersuchungszeiträume und andere geeignete Kontroll-, Analyse- und Messverfahren, wie zum Beispiel Schnellanalyseverfahren oder Betriebsverfahren, als die nach Absatz 1 bestimmten Verfahren vorschreiben. (3) Weitergehende Vorschriften über die Inanspruchnahme kommunaler Abwasseranlagen aufgrund Satzungsrechts bleiben unberührt. Abschnitt 3 Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen § 55 Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen und wasserrechtliche Genehmigung (zu den §§ 50 und 60 Abs. 3 und 4 WHG) (1) Für Wasserversorgungsanlagen gilt § 50 Abs. 4 WHG entsprechend. (2) Die Errichtung und der Betrieb von Abwasseranlagen und überörtlich bedeutsamen Wasserversorgungsanlagen, einschließlich der überörtlichen Ver- und Entsorgungsleitungen, sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung derselben oder ihres Betriebs bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung. (3) 1Die wasserrechtliche Genehmigungspflicht nach Absatz 2 entfällt für folgende Anlagen: 1. Wasserversorgungsanlagen mit einer Kapazität von weniger als 300 m³ täglich oder Rohrleitungen mit weniger als 200 mm Nennweite, 2. Anschlusskanäle für häusliches Abwasser bis zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage oder zur Vereinigung mit anderen Anschlusskanälen, 3. Abwasserkanäle für nicht häusliches Abwasser, das nicht mit gefährlichen Stoffen belastet ist und keiner öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, wenn sie das Grundstück nicht verlassen, 4. Kleinkläranlagen, 5. abflusslose Gruben, 6. Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser, 7. Abwasseranlagen, die in einem bergrechtlichen Betriebsplan im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zugelassen werden, 8. Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und das Zeichen der Europäischen Gemeinschaften (CE-Kennzeichen) tragen, das nach diesen Vorschriften zulässige und von den Ländern zu bestimmende Klassen und Leistungsstufen aufweist, 9. Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt ist, 10. Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, die nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind oder

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.