Sachsen

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Quellenkennung: 12868. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 10, S. 503 Fsn-Nr.: 612-3/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 10. Juli 2025 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

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itarbeitern besetzt ist, die über die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung, des Wasserbaus und des öffentlichen Bau- und Wasserrechts verfügen. 2Das gilt nicht, wenn für das Vorhaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 3Vorhaben, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen einer Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, sind der nach § 5 SächsUVPG zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. 4Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. 5Die Wasserbaudienststelle trägt die Verantwortung dafür, dass der Entwurf, die Errichtung, die wesentliche Änderung oder die Beseitigung der Anlage den wasserrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen entspricht. 6Das Ergebnis ist zu dokumentieren und der zuständigen Wasserbehörde zur Eintragung in das Wasserbuch anzuzeigen. 7Die Wasserbaudienststelle kann Sachverständige in entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 2 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142) geändert worden ist, heranziehen. 8Die Verantwortung des Unternehmers nach § 55 SächsBO und § 58 Abs. 2 sowie die Eingriffsmöglichkeiten der zuständigen Wasserbehörde nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 bleiben unberührt. 9Die zuständige Wasserbehörde ist rechtzeitig vor Baubeginn von dem Vorhaben zu informieren. (12) 1Ist eine rechtmäßig errichtete Anlage infolge außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder wesentlich beschädigt worden, so bedarf die alsbaldige und gleichartige Wiedererrichtung oder wesentliche Instandsetzung der wasserrechtlichen Genehmigung auch dann, wenn sie sich im Rahmen der für die zerstörten oder beschädigten Anlagen erteilten Genehmigungen, sonstigen Zulassungen und Anordnungen hält und an gleicher Stelle erfolgt. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben bei Errichtung und im Betrieb den Stand der Technik einhält und aufgrund eingetretener Schäden am Gewässer und an seinem Ufer keine neuen, bisher nicht vorliegenden Gefahren für die Umwelt hervorruft und den Hochwasserschutz oder Rechte Dritter nicht beeinträchtigt. (13) § 64 gilt entsprechend.6 § 26a Verfahren bei Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (zu den §§ 11a, 36, 38, 52, 70 und 78 WHG) (1) Für die Erteilung von wasserrechtlichen Genehmigungen nach § 26 Absatz 1 für Wasserkraftanlagen, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, gilt der § 11a Absatz 2 bis 5 WHG entsprechend. (2) Einheitliche Stelle nach Absatz 1 und § 11a Absatz 2 WHG ist die für die erforderliche wasserrechtliche Zulassung zuständige Wasserbehörde.7 § 27 Unterhaltung von Anlagen (zu § 36 WHG) (1) 1Wasserbenutzungsanlagen und sonstige Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern sind von ihren Eigentümern und Betreibern so zu betreiben, zu unterhalten und zu sichern, dass der Zustand und die Unterhaltung des Gewässers sowie der Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt werden und die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 WHG nicht gefährdet wird. 2Die Anlagen sind insbesondere von Treibgut und Eis freizuhalten. (2) Den Baulastträgern von Anlagen im Sinne von Absatz 1 obliegt auch die Unterhaltung der dem Schutz dieser Anlagen dienenden technischen Einrichtungen. (3) 1Der zur Unterhaltung oder Sicherung nach Absatz 1 Verpflichtete kann von demjenigen, der durch die Unterhaltung oder Sicherung einen unmittelbaren Vorteil hat, eine angemessene Beteiligung an den Kosten der Unterhaltungs- oder Sicherungsmaßnahmen verlangen mit Ausnahme der Aufwendungen aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit. 2Die Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Maß des Vorteils. 3Soweit sich der Vorteil aus einer rechtlich gesicherten Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage ergibt, erfolgt die Vorteilsbemessung nach dem Umfang der möglichen Inanspruchnahme, nicht nach der tatsächlichen Nutzung. 4Ist für die Unterhaltung von Anlagen nach Absatz 1 eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zuständig, können die nach Satz 1 umzulegenden Aufwendungen durch Leistungsbescheid festgesetzt werden. (4) Die Eigentümer oder Betreiber der Anlagen nach Absatz 1 haben dem Träger der Unterhaltungslast für das jeweilige Gewässer entstehende zusätzliche Aufwendungen zu erstatten. (5) 1Wird die Sicherungs- oder Unterhaltungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann der Unterhaltungslastträger für das jeweilige Gewässer die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Trägers der Unterhaltungslast nach Absatz 1 ausführen. 2Dies gilt nicht, soweit für die Anlage eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger der Unterhaltungslast nach Absatz 1 ist. 3Ist der Unterhaltungslastträger nach Absatz 1 nicht feststellbar, hat der Gewässerunterhaltungspflichtige die notwendigen Arbeiten auf seine Kosten durchzuführen. 4Die Pflicht zur Ersatzvornahme begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den zur Ersatzvornahme Verpflichteten. 5Ist der Gewässerunterhaltungspflichtige eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, können die nach Satz 1 entstandenen Aufwendungen durch Leistungsbescheid festgesetzt werden. § 28 Ufermauern (zu den §§ 36, 39 und 40 WHG) (1) Für bauliche Anlagen, die ganz oder teilweise das Ufer ersetzen (Ufermauern), gelten § 36 WHG und die §§ 26, 27, 33 bis 35, 36 Satz 1 und 2 sowie § 38 entsprechend, soweit sie keinen Gewässerausbau nach § 67 WHG darstellen oder nach den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. (2) 1Sofern nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit oder eines Einzelnen entgegenstehen, soll der Verpflichtete nach Absatz 3 1. Ufermauern zurückbauen oder im Falle der Zerstörung durch natürliche Ereignisse nicht wieder aufbauen und 2. das Ufer wieder in einen naturnahen Zustand zurückführen. 2Kommt der Verpflichtete seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, kann die zuständige Wasserbehörde den Rückbau fordern oder im Falle der Zerstörung den Wiederaufbau untersagen, wenn dies aus überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist und erhebliche Belange des Einzelnen dem nicht entgegenstehen. (3) 1Ufermauern sind von dem, der sie errichtet oder in dessen Auftrag oder Interesse sie errichtet wurden, zu unterhalten. 2Mehrere Bevorteilte sind gesamtschuldnerisch zur Unterhaltung verpflichtet; die Ausgleichung nach § 426 Abs. 1 BGB erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, entsprechend dem jeweiligen Vorteil. 3Ist nicht zu ermitteln, wer die Ufermauer errichtet hat oder in wessen Auftrag oder Interesse sie errichtet wurde, ist sie vom Grundstückseigentümer zu unterhalten. 4Ist einer der Bevorteilten nach Satz 2 eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, kann er die Kosten für Unterhaltungsmaßnahmen, die er auch im Interesse eines anderen Bevorteilten durchführt, gegenüber diesem entsprechend dessen Vorteil durch Leistungsbescheid festsetzen. (4) 1Die Zuständigkeiten für die Unterhaltung von Ufermauern, die gleichzeitig Stützmauern für öffentliche Verkehrswege sind, bleiben unberührt. 2Für diese gilt das einschlägige Fachrecht. (5) Handelt es sich um eine Ufermauer, die gleichzeitig Stützmauer für einen öffentlichen Verkehrsweg ist, so entscheidet die zuständige Wasserbehörde bei einer Entscheidung über die Aufteilung der Unterhaltung nach § 34 im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde des Baulastträgers für den Verkehrsweg. § 29 Regelungen für den Wasserabfluss (zu § 37 WHG) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bodenflächen und Grundstücken haben gegen die bodenabtragende Wirkung des wild abfließenden Wassers geeignete Maßnahmen zu treffen. § 30 Einteilung der oberirdischen Gewässer (1) Die oberirdischen Gewässer werden, soweit sie nicht künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 4 WHG oder Bundeswasserstraßen sind, eingeteilt in 1. Gewässer erster Ordnung; dies betrifft die in Anlage 3 aufgeführten Gewässer, und 2. Gewässer zweiter Ordnung; dies betrifft alle übrigen Gewässer. (2) Altarme, Nebenarme und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers gehören zu der Ordnung des Gewässers, mit dem sie in Verbindung stehen oder ursprünglich in Verbindung standen. (3) Künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 4 WHG gehören keiner Ordnung nach Absatz 1 an, soweit sie nicht in Anlage 3 einer Gewässerordnung zugeordnet sind. (4) 1Im amtlichen Geschäftsverkehr sind die in dem vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie geführten Gewässerverzeichnis aufgenommenen Bezeichnungen der Gewässer zu verwenden. 2Soweit ein Gewässername für ein natürliches Gewässer nicht festgestellt werden kann, entscheidet das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie über die Vergabe des Gewässernamens nach Anhörung des zuständigen Unterhaltungspflichtigen, der zuständigen Wasserbehörde und des Landesamtes für Geobasisinformation Sachsen durch Aufnahme des Namens in das Gewässerverzeichnis.8 § 31 Umfang der Unterhaltung (zu den §§ 39, 40 Abs. 4 und § 42 WHG) (1) Die Unterhaltung der Gewässer umfasst neben den Pflichten des § 39 Abs. 1 WHG insbesondere auch die Verpflichtung, 1. die Ufer in naturnaher Bauweise zu sichern; die Gewässerrandstreifen zu diesem und den in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG genannten Zwecken natürlich zu gestalten und zu pflegen, soweit dies nicht nach § 24 Abs. 2 Satz 2 erfolgt, 2. die landeskulturelle Funktion der Gewässer zu erhalten oder wiederherzustellen, 3. die Belange der Fischerei zu berücksichtigen, 4. feste Stoffe aus dem Gewässer oder von seinen Ufern zu entfernen, soweit es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, um den Gemeingebrauch zu erhalten, 5. Wühltiere, die die Standsicherheit von Uferböschungen, Deichen und Dämmen beeinträchtigen, zu bekämpfen; die Regelungen des Artenschutzes und zur Bekämpfung des Bisams bleiben unberührt, und 6. bei ausgebauten Gewässerstrecken den Ausbauzustand zu erhalten, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist; die zuständige Wasserbehörde soll den Umfang der Unterhaltung einschränken, wenn sie die Erhaltung des durch den Ausbau geschaffenen Zustands nicht mehr für notwendig hält. (2) 1Die Unterhaltungsmaßnahmen sind auf das wasserwirtschaftlich Erforderliche zu beschränken. 2Maßnahmen der nachholenden Unterhaltung sind der zuständigen Wasserbehörde einen Monat vor Beginn der Maßnahmen anzuzeigen. (3) Die zuständige Wasserbehörde kann ergänzend zu § 42 WHG die nach § 39 Abs. 1 WHG und Absatz 1 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen anordnen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen. (4) 1Wird die Unterhaltungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, haben die Gemeinden die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Trägers der Unterhaltungslast auszuführen; dies gilt nicht, soweit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger der Unterhaltungslast ist. 2Die Pflicht zur Ersatzvornahme begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den zur Ersatzvornahme Verpflichteten. 3Die nach Satz 1 zu erstattenden Aufwendungen können durch Leistungsbescheid festgesetzt werden. § 32 Träger der Unterhaltungslast (zu § 40 Abs. 1 WHG) (1) 1Die Unterhaltung der Gewässer obliegt 1. bei Gewässern erster Ordnung dem Freistaat Sachsen, 2. bei Gewässern zweiter Ordnung den Gemeinden, soweit sie nicht zu den satzungsgemäßen Aufgaben eines Gewässerunterhaltungsverbandes oder eines Wasser- und Bodenverbandes im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), in der jeweils geltenden Fassung, gehört, 3. bei Gewässern zweiter Ordnung, im Bereich, in dem sie die Staatsgrenze der Bundesrepublik Deutschland bilden oder kreuzen (Grenzgewässer), dem Freistaat Sachsen, 4. abweichend von § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG bei Hafengewässern dem Betreiber des Hafens, 5. abweichend von § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG bei künstlichen Gewässern oder Gewässerteilen im Sinne von § 3 Nr. 4 WHG und künstlich angelegten Abzweigungen wie Talsperren, Tagebaurestseen und Mühlgräben demjenigen, der dieses Gewässer angelegt hat. 2§ 8 gilt entsprechend. 2Die Aufgaben des Freistaates Sachsen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 werden durch den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung wahrgenommen. (2) Gemeinden können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 39 WHG und § 31 zu Zweckverbänden im Sinne des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammenschließen (Gewässerunterhaltungsverbände). (3) Die Pflicht zur Unterhaltung oberirdischer Gewässer begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast. (4) 1Der Träger der Unterhaltungslast eines natürlichen Gewässers, von dem ein künstliches Gewässer abzweigt, kann dieses durch Verwaltungsakt in seine Unterhaltungslast übernehmen. 2Darüber hinaus können Gemeinden die in ihrem Gemeindegebiet gelegenen künstlichen Gewässer durch Verwaltungsakt in ihre Unterhaltungslast übernehmen. 3Satz 2 gilt nur, wenn der Freistaat Sachsen von seinem Recht nach Satz 1 keinen Gebrauch macht oder machen will. § 33 Übertragung der Unterhaltungslast (zu § 40 Abs. 2 WHG) (1) Ist der Freistaat Sachsen Träger der Unterhaltungslast, gilt abweichend von § 40 Abs. 2 WHG das Zustimmungserfordernis nicht. (2) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Dritte die ihm übertragenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt. (3) Die zuständige Wasserbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen die Unterhaltungslast ganz oder teilweise auf die in § 40 Abs. 1 WHG genannten Beteiligten übertragen, wenn und soweit die Unterhaltung deren Interessen dient oder der Aufwand für die Unterhaltung durch die Beteiligten verursacht wird. § 34 Aufteilung der Unterhaltung (zu den §§ 39 und 40 Abs. 1 WHG) Obliegt die Unterhaltung der gleichen Gewässerstrecke mehreren Unterhaltungspflichtigen, so kann die zuständige Wasserbehörde entweder den Unterhaltungspflichtigen jeweils eine angemessene Strecke des Gewässers zur vollständigen Unterhaltung zuweisen oder die Unterhaltungsarbeiten zwischen den Unterhaltungspflichtigen angemessen aufteilen oder bestimmen, dass einzelne Unterhaltungspflichtige anstelle der Unterhaltung einen Kostenbeitrag an den oder die verbleibenden Unterhaltungspflichtigen leisten. § 35 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung (zu § 40 Abs. 3 und § 42 Abs. 2 WHG) Ist der Träger der Unterhaltungslast eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, können die nach § 40 Abs. 3 WHG zu erstattenden Aufwendungen durch Leistungsbescheid festgesetzt werden. § 36 Entscheidung in Streitfällen (zu den §§ 39, 40 Abs. 1 und § 42 WHG) 1Ist strittig, wem die Unterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt, so entscheidet die zuständige Wasserbehörde. 2Sie bestimmt Art und Umfang der Unterhaltung und der besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung. 3Kann die zuständige Wasserbehörde den Unterhaltungspflichtigen nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand ermitteln, so kann sie die Vornahme der notwendigen Arbeiten durch die Gemeinde nach § 31 Abs. 4 anordnen. 4§ 31 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. § 37 Beteiligung am Unterhaltungsaufwand (zu den §§ 39 und 40 Abs. 1 WHG) (1) Die Gemeinden und Gewässerunterhaltungsverbände können durch Satzung bestimmen, dass Anlieger, Hinterlieger, Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und von wasserwirtschaftlichen Anlagen, denen durch die Unterhaltung des Gewässers und der Ufer ein Vorteil entsteht, für den der Gemeinde oder dem Gewässerunterhaltungsverband entstehenden Unterhaltungsaufwand nach dem Verhältnis des Vorteils eine Gewässerunterhaltungsabgabe zu leisten haben. (2) 1Der private Eigentümer eines Gewässerbettes hat zu den Aufwendungen des Freistaates Sachsen oder der Gemeinde für die Unterhaltung des ihm gehörenden Teils des Gewässers einen Beitrag nach Maß des Vorteils dieser Aufwendungen zu leisten, wenn diese mit einem konkret nachweisbaren höheren Vorteil verbunden sind. 2Vor der Berechnung des Beitrags sind Beiträge Dritter abzusetzen. § 38 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung (zu § 41 WHG) (1) 1Die Gewässereigentümer, die Anlieger und die Hinterlieger haben die zur Unterhaltung der Gewässer erforderlichen Maßnahmen auf den Ufergrundstücken und Gewässerrandstreifen sowie das Einbauen von Festpunkten, das Aufstellen von Flusseinteilungszeichen und das Anbringen von Hochwassermarken durch die Berechtigten zu dulden. 2Für die Anlieger und Hinterlieger gilt im Übrigen § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG entsprechend. (2) 1Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Gewässers notwendig ist, haben die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten oder Befugnissen zu dulden, dass ihre Wasserbenutzungsanlagen vorübergehend mitbenutzt oder stillgelegt werden. 2Dies gilt auch für die Ausübung der Fischerei durch die Fischereiausübungsberechtigten. (3) 1Die Anlieger und die Hinterlieger haben das vorübergehende Aufbringen und das Einebnen von Aushub auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 2Die abfallrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. (4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 3 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. Abschnitt 3 Bewirtschaftung des Grundwassers § 39 Grundsätze (zu den §§ 47 und 48 WHG) (1) Die Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung des Bodens und andere Beeinträchtigungen der Versickerung nicht über das notwendige Maß hinaus behindert werden. (2) 1Grundwasserentnahmen sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. 2Bei Grundwasserentnahmen genießt die öffentliche Wasserversorgung Vorrang vor allen anderen Nutzungen des Grundwassers. (3) Die zuständige Wasserbehörde kann von einem Benutzer des Grundwassers fordern, das entnommene Grundwasser nach der Benutzung wieder dem Untergrund zuzuführen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. (4) Vor der Benutzung des Grundwassers kann vom Antragsteller ein Gutachten über die Auswirkungen der Grundwasserbenutzung auf den Wasser- und Naturhaushalt und bestehende Versorgungssysteme gefordert werden. § 40 Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung (zu § 46 WHG) (1) Soweit es die Ordnung des Wasserhaushalts erfordert, kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass bei erlaubnis- oder bewilligungsfreien Benutzungen im Sinne von § 46 Abs. 1 und 2 WHG eine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist. (2) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es zulässt, soll die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass über die in § 46 Abs. 1 und 2 WHG bezeichneten Zwecke hinaus für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau sowie für das Ableiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser, soweit dessen Beeinträchtigung nicht zu besorgen ist, eine Erlaubnis nicht erforderlich ist. § 41 Erdaufschlüsse (zu § 49 WHG) (1) 1Der Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG sind die zur Überwachung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen beizufügen. 2Bei erlaubnispflichtigen Gewässerbenutzungen gilt der Antrag auf Erlaubnis als Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG; in diesen Fällen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung. 3Ist seit der Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG ein Monat vergangen, ohne dass eine Einstellungs- oder Beseitigungsanordnung nach § 49 Abs. 3 WHG ergangen ist, können die Arbeiten begonnen und so lange durchgeführt werden, bis auf das Grundwasser eingewirkt wird. (2) Die Arbeiten, die gemäß § 49 Abs. 2 WHG zur Erschließung geführt haben, sind, bis die Gewässerbenutzung oder der Gewässerausbau vorzeitig zugelassen oder die erforderliche Erlaubnis oder der Plan festgestellt oder genehmigt ist, einzustellen. (3) 1Unterstehen Erdarbeiten der Aufsicht der Bergbehörde, bedarf es keiner Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG; die Anzeige nach § 49 Abs. 2 WHG ist an die Bergbehörde zu richten. 2Die zuständige Bergbehörde trifft anstelle der Wasserbehörde die nach § 49 Abs. 3 WHG erforderlichen Anordnungen im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde. (4) Die Kosten der Überwachung fallen dem Unternehmer zur Last. Teil 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz § 42 Grundsätze der öffentlichen Wasserversorgung (zu § 50 WHG) (1) 1Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung haben unter Berücksichtigung der demografischen und klimatischen Entwicklungen sowie unter Beachtung des wirtschaftlichen Betriebs der Wasserversorgungsanlagen die Wasserversorgung mit Trinkwasser einschließlich der Versorgung in Not- und Krisensituationen langfristig sicherzustellen. 2Die Versorgungssicherheit ist insbesondere in den Zentren von Siedlung und Wirtschaft durch Systemverbünde verschiedener Rohwasserquellen herzustellen und zu sichern. 3Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit solche Rohwässer verwenden, die mit einfachen und naturnahen Verfahren zu Trinkwasser aufbereitet werden können. (2) 1Die oberste Wasserbehörde kann im Benehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde Grundsätze für die Entwicklung der öffentlichen Wasserversorgung nach überörtlichen und regionalen Gesichtspunkten festlegen. 2Für die Anpassung an die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die Stilllegung von Wasserversorgungsanlagen können Fristen festgelegt werden. § 43 Öffentliche Wasserversorgung (zu § 50 WHG) (1) 1Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Pflicht, in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trinkwasser zu versorgen, soweit diese Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde (Träger der öffentlichen Wasserversorgung). 2Die Versorgungspflicht besteht nicht für: 1. Grundstücke außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, für die ein wirtschaftlich vertretbarer Anschluss nicht möglich ist, 2. Betriebswasser, wenn es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig zu decken. 3Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung haben auf Verlangen ihr Wasserversorgungskonzept der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. (2) Die Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung soll öffentlich-rechtlichen Verbänden übertragen werden, insbesondere wenn 1. die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung zu vertretbaren Bedingungen dadurch erst ermöglicht wird, 2. die durch den Betrieb von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen vermieden oder erheblich verringert werden können, 3. die öffentliche Wasserversorgung technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands für eine Gemeinde nicht möglich oder die Aufgabenwahrnehmung überörtlich nicht gewährleistet ist. (3) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung im Sinne von Absatz 1 können sich zur Erfüllung der Aufgaben Dritter bedienen. (4) Eine Erlaubnis zur Entnahme von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.