Sachsen

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Quellenkennung: 12868. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 10, S. 503 Fsn-Nr.: 612-3/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 10. Juli 2025 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

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gen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise   a) bestehen zu lassen oder   b) auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Ordnung wiederherzustellen oder 2. auf seine Kosten andere Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteiligen Folgen des Erlöschens der Erlaubnis oder Bewilligung vorzubeugen. (2) Anstelle einer Anordnung nach Absatz 1 kann die zuständige Wasserbehörde die Anlage ganz oder teilweise zugunsten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts enteignen. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a gilt § 27 entsprechend. § 13 Vorübergehende Beschränkungen von Benutzungen 1Bei höherer Gewalt oder bei Störfällen, die zur Beeinträchtigung der Gewässer und ihrer Benutzungen führen können, kann die zuständige Wasserbehörde im Interesse des Wohls der Allgemeinheit Benutzungen vorübergehend beschränken oder untersagen oder Benutzungsbedingungenvorübergehend ändern. 2Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen. § 14 Alte wasserrechtliche Entscheidungen (zu den §§ 20 und 21 WHG) (1) § 20 Abs. 1 Satz 2WHGgilt mit der Maßgabe, dass am 1. Juli 1990 rechtmäßige und funktionsfähige Anlagen vorhanden waren. (2) Die Vorschriften über Erlaubnisse und Bewilligungen gelten entsprechend für alte Rechte und alte Befugnisse im Sinne von § 20 WHG, soweit diese nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, 2999) geändert worden ist, erloschen sind. (3) 1Wasserrechtliche Entscheidungen, die nach dem Wassergesetz (WG) vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen und Durchführungsbestimmungen getroffen wurden oder aufgrund der genannten Regelung fortbestehen, behalten ihre Gültigkeit. 2Für Anlagen, die nach § 24 Abs. 1 des Wassergesetzes vom 12. März 1909 (GVBl. für das Königreich Sachsen vom 1. April 1909, S. 32) nicht erlaubnispflichtig waren und die damit verbundenen Gewässerbenutzungen, bedarf es keiner erneuten Erlaubnis oder Bewilligung. 3§ 10 bleibt unberührt. § 15 Umsetzung durch Rechtsverordnung (zu § 23 WHG) 1Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Umfang der Ermächtigungen der Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen gemäß § 23 WHG, auch in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 sowie § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3, § 62 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 Satz 2 WHG Rechtsverordnungen zu erlassen. 2Anstelle der Anhörung beteiligter Kreise im Sinne des § 23 Abs. 2 WHG ist eine auf den Freistaat Sachsen beschränkte Anhörung vor Verordnungserlass durchzuführen. 3Beteiligte Kreise in diesem Sinne sind ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen Spitzenverbände, der Umweltvereinigungen und der sonstigen Betroffenen.4 Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer § 16 Gemeingebrauch (zu § 25 WHG) (1) 1Der Gemeingebrauch nach § 25 Satz 1 WHG an natürlichen Gewässern erstreckt sich auf das Baden, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen, den Eissport und das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb sowie das Einleiten von nicht verunreinigtem Quell- und Grundwasser, soweit dies wasserwirtschaftlich unbedenklich ist, insbesondere eine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist. 2Der Gemeingebrauch nach § 25 Satz 1 WHG erstreckt sich auch auf das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser, das nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird, sowie nach Maßgabe des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2012 (SächsGVBl. S. 254), in der jeweils geltenden Fassung, auf das Einbringen von Stoffen wie Fischereigeräten und Fischnahrung in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei, der Fischzucht und der Fischhaltung, soweit dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand und seine Nutzungsmöglichkeiten zu erwarten sind und der Wasserabfluss nicht nachteilig beeinflusst wird. (2) Absatz 1 gilt nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen, sowie für Gewässer- und Gewässerteile, die aufgrund eines besonderen Rechts angelegt worden sind. (3) Die zuständige Wasserbehörde kann an künstlichen Gewässern den Gemeingebrauch zulassen, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen. (4) 1Die zuständige Wasserbehörde kann den Gemeingebrauch nach den Absätzen 1 und 3 in seinem Umfang regeln und im Einzelfall ganz ausschließen und ihn zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zur Wasserversorgung, zum Hochwasserschutz, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur, der Erreichung der Bewirtschaftungsziele oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einschränken oder untersagen. 2Sie kann die Zulassung des Gemeingebrauchs von der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen. § 17 Schifffahrt (1) Schiffbare Gewässer dürfen im Rahmen des Schifffahrtsrechts mit Wasserfahrzeugen befahren werden. (2) 1Schiffbar sind außer den Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen, die in der Anlage 2 Nr. 1 bezeichneten Gewässer. 2Ein Gewässer nach der Anlage 2 Nr. 2 ist schiffbar, sobald die zuständige Wasserbehörde festgestellt hat, dass das Gewässer für die Nutzung fertiggestellt ist; dabei ist anzuordnen, ob und welche Gewässerteile dauerhaft von der Nutzung mit Wasserfahrzeugen ausgeschlossen sind, im Übrigen können von der Anlage 2 Nr. 2 Spalte 4 im Einzelfall abweichende Regelungen getroffen werden. 3Die zuständige Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr weitere Gewässer für schiffbar erklären oder die Schiffbarkeit auf bestimmte Wasserfahrzeuge beschränken. 4Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 sind öffentlich bekannt zu machen. (3) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde und dem Staatsministerium des Innern 1. das Befahren der Gewässer, die nicht Bundeswasserstraßen sind, mit Wasserfahrzeugen, 2. die Benutzung von Häfen, Landestellen, Lade- und Löschplätzen sowie das Verhalten in diesen Bereichen durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, die Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Ordnung des Wasserhaushalts, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. (4) 1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben der Hafenbehörde, die sich aus einer Verordnung nach Absatz 3 Nr. 2 ergeben, einer juristischen Person des Privatrechts zu übertragen. 2Die Übertragung kann auch durch Verwaltungsakt der zuständigen Behörde erfolgen. 3Die juristische Person untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde.5 § 18 Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt (1) 1An schiffbaren Gewässern haben Anlieger das Landen und Befestigen von Wasserfahrzeugen zu dulden, jedoch nicht auf den Strecken, die die zuständige Wasserbehörde ausgenommen hat. 2An privaten Ein- und Ausladestellen besteht diese Verpflichtung nur in Notfällen. 3Die Anlieger haben in Notfällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung eines Wasserfahrzeuges zu dulden. 4Die besonderen Pflichten der Anlieger und Hinterlieger an Bundeswasserstraßen nach § 11 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388, 1392) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. (2) 1Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken und Anlagen an schiffbaren Gewässern haben das Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen sowie das dafür erforderliche Betreten ihrer Grundstücke oder Anlagen zu dulden. 2Sie können eine Entschädigung verlangen, wenn ihnen durch eine Maßnahme nach Satz 1 ein unmittelbarer Vermögensschaden entsteht. (3) Die Eigentümer und Nutzer von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Anlagen und schwimmendem Gerät haben nach Maßgabe von aufgrund § 17 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen das Betreten der Fahrzeuge und Anlagen durch Bedienstete der Schifffahrts- oder Hafenbehörde, deren Beauftragte, des Polizeivollzugsdienstes und der Wasserschutzpolizei zu dulden. § 19 Stauanlagen und Staumarken (1) Jede Stauanlage mit festgesetzten Stauhöhen muss mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die einzuhaltende Stauhöhe deutlich angegeben ist. (2) 1Die Höhenpunkte sind durch Bezugnahme auf die Höhenfeststellung der Grundlagenvermessung zu sichern. 2Die Staumarken werden von der zuständigen Wasserbehörde gesetzt, die darüber eine Urkunde aufnimmt. 3Dem Inhaber des Staurechts und dem Betreiber der Stauanlage ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. (3) 1Der Eigentümer und der Betreiber der Stauanlage haben für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarken zu sorgen und jede Beschädigung und Veränderung der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. 2Sie tragen die Kosten für das Setzen, Unterhalten, Erneuern und Ändern der Staumarken. § 20 Außerbetriebsetzen einer Stauanlage 1Eine Stauanlage darf nur mit wasserrechtlicher Genehmigung auf Dauer außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. 2Im Übrigen gilt § 12 entsprechend. § 21 Mindestwasserführung, Durchgängigkeit und Wasserkraftnutzung (zu den §§ 33 bis 35 WHG) (1) 1Die Mindestwasserführung nach § 33 WHG wird unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse durch die zuständige Wasserbehörde in der Zulassungsentscheidung unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 Abs. 1 WHG und der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 WHG, festgesetzt; die Interessen des Gewässerbenutzers sind angemessen zu berücksichtigen. 2Die Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer im Sinne des § 34 Abs. 1 WHG setzt eine ausreichende Mindestwasserführung voraus. (2) 1Bei in Betrieb befindlichen Anlagen, für die bisher behördlich keine Mindestwasserführung im Sinne des § 33 WHG bestandskräftig festgesetzt ist, ist durch den Anlagenbetreiber die Mindestwasserführung nach § 33 WHG sicherzustellen und durch die zuständige Wasserbehörde zu überwachen. 2Die zuständige Wasserbehörde setzt bei Anlagen nach Satz 1 unverzüglich von Amts wegen die Mindestwasserführung nach § 33 WHG fest; hierfür kann sie gegenüber dem Anlagenbetreiber unter Fristsetzung die Vorlage eines Mindestwassergutachtens verlangen. 3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung der Mindestwasserführung oder gegen die Anordnung zur Vorlage des Mindestwassergutachtens haben keine aufschiebende Wirkung. 4Bei wiederholten, nachgewiesenen Verstößen gegen die festgesetzte Mindestwasserführung oder bei nicht rechtzeitiger Vorlage des angeordneten Mindestwassergutachtens trotz Nachfristsetzung trifft die zuständige Wasserbehörde in Abhängigkeit von der Schwere der Verstöße die notwendigen weitergehenden Anordnungen bis hin zur zeitweiligen, teilweisen oder vollständigen Stilllegung der Anlage. (3) 1Zur Überwachung der Mindestwasserführung nach § 33 WHG sowie Absatz 1 und 2 kann die zuständige Wasserbehörde die Einrichtung und den Betrieb von aufzeichnenden Messgeräten und die Übermittlung der Messergebnisse durch den Betreiber der Anlage anordnen. 2Die Art und Weise der Messung, Aufzeichnung und Übermittlung wird durch die zuständige Wasserbehörde festgelegt. 3Die zuständige Wasserbehörde ist verpflichtet, die Überwachung anzuordnen, wenn der Anlagenbetreiber wiederholt die Mindestwasserführung nicht gewährleistet hat. 4Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. 5Die Kosten trägt der Betreiber der Anlage. (4) § 34 WHG gilt für sonstige Anlagen, die Einfluss auf die Durchgängigkeit des Gewässers haben, entsprechend. (5) Der Beginn der Instandsetzung oder die Inbetriebnahme von Wasserkraftanlagen, die länger als sechs Monate außer Betrieb gesetzt waren, ist der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. (6) 1Ist eine rechtmäßig errichtete Wasserkraftanlage infolge außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder wesentlich beschädigt worden, bedarf die alsbaldige und gleichartige Wiedererrichtung oder wesentliche Instandsetzung der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 26 auch dann, wenn sie sich im Rahmen der für die zerstörten oder beschädigten Anlagen erteilten Genehmigungen, sonstigen Zulassungen und Anordnungen hält und an gleicher Stelle erfolgt. 2Die Genehmigung ist innerhalb von sechs Monaten zu erteilen, wenn die Anlage 1. bei Errichtung und im Betrieb den Stand der Technik einhält, 2. mit funktionsfähigen Anlagen oder Wegen zum Fischwechsel, 3. mit geeigneten Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen ausgestattet wird, 4. die Mindestwasserführung und Durchgängigkeit nach Absatz 1, 2 und 4 gewährleistet sowie 5. aufgrund eingetretener Schäden am Gewässer und an seinem Ufer keine neuen, bisher nicht vorliegenden Gefahren für die Umwelt hervorruft und den Hochwasserschutz oder Rechte Dritter nicht beeinträchtigt und die für die Gewässerbenutzung notwendige Erlaubnis, Bewilligung oder sonstige wasserrechtliche Entscheidungen nicht widerrufen oder zurückgenommen werden. (7) Die Bestimmungen des Sächsischen Fischereigesetzes bleiben unberührt. § 22 Ablassen von Wasser 1Aufgestautes Wasser darf, sofern die zuständige Wasserbehörde nichts anderes bestimmt hat, nur so abgelassen werden, dass für andere keine Gefahren oder Nachteile entstehen können, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen und die ökologischen Funktionen des Gewässers nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt sowie die Unterhaltung des Gewässers nicht erschwert werden. 2Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat der zuständigen Wasserbehörde Beginn und voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 3Die Frist des Satzes 2 gilt nicht für Notfälle; in diesen Fällen hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen. 4Das Sächsische Fischereigesetz bleibt unberührt. § 23 Uferlinie (1) Die Uferlinie bildet die Grenze zwischen dem Bett eines Gewässers und den Ufergrundstücken und wird durch die Linie des Mittelwasserstands, bei gestauten Gewässern durch die Linie des Stauziels, unter besonderer Berücksichtigung der Ufergestaltung bestimmt. (2) Die Uferlinie wird, falls erforderlich, auf Kosten des Antragstellers durch die zuständige Wasserbehörde festgesetzt. (3) 1Als Mittelwasserstand gilt das arithmetische Mittel der Wasserstände der letzten 20 Jahre. 2Stehen für diesen Zeitraum keine vollständigen Pegelbeobachtungen zur Verfügung, so bezeichnet die zuständige Wasserbehörde die Beobachtungen, die zu verwenden sind. 3Bei künstlicher Veränderung des Wasserstands bleiben die Wasserstände vor der Veränderung außer Betracht; fehlen Pegelbeobachtungen, so bestimmt sich der Mittelwasserstand im Zweifel nach der Grenze des Pflanzenwuchses. § 24 Ufer und Gewässerrandstreifen (zu § 38 WHG) (1) 1Die Ufer der Gewässer einschließlich ihres Bewuchses sind zu schützen. 2Als Ufer gilt die zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante liegende Landfläche. 3Fehlt eine Böschungsoberkante, tritt an ihre Stelle die Linie des mittleren Hochwasserstandes. 4Als mittlerer Hochwasserstand gilt das arithmetische Mittel der Höchstwerte der Wasserstände der letzten 20 Jahre, bei gestauten Gewässern die Linie des höchsten Stauziels. 5Stehen für diesen Zeitraum keine vollständigen Pegelbeobachtungen zur Verfügung, bezeichnet die zuständige Wasserbehörde die Beobachtungen, die zu verwenden sind. (2) 1An das Ufer schließt sich abweichend von § 38 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG landwärts ein zehn Meter, innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen fünf Meter breiter Gewässerrandstreifen an. 2Die Gewässerrandstreifen sollen vom Eigentümer oder Besitzer standortgerecht im Hinblick auf ihre Funktionen nach § 38 Abs. 1 WHG bewirtschaftet oder gepflegt werden. (3) 1§ 38 Abs. 4 WHG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Gewässerrandstreifen weiterhin 1. in einer Breite von fünf Metern die Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege sowie Wildverbissschutzmittel, 2. die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind, und 3. abweichend von § 38 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 WHG auch die nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, verboten ist. 2§ 38 Abs. 5 WHG findet bei Verboten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie bei Verboten in Folge von Rechtsverordnungen oder Entscheidungen nach Absatz 4 Nr. 3 entsprechende Anwendung. (4) Die zuständige Wasserbehörde kann 1. durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der oberen Landwirtschaftsbehörde für einzelne Gewässer oder für bestimmte Abschnitte breitere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies zur Sicherung des Wasserabflusses oder zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion der Gewässer erforderlich ist, 2. durch Rechtsverordnung schmalere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies im Einzelfall aus überwiegenden öffentlichen Interessen oder wegen unzumutbarer Härte für den betroffenen Grundeigentümer erforderlich ist und die Sicherung des Wasserabflusses und die Erreichung der Bewirtschaftungsziele dadurch nicht gefährdet sind, 3. im Benehmen mit der oberen Landwirtschaftsbehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall weitergehende Regelungen zu Gewässerrandstreifen treffen, soweit es zum Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen erforderlich ist. (5) Führen Verbote nach Absatz 3 Satz 1 sowie Verbote in Folge von Rechtsverordnungen oder Entscheidungen nach Absatz 4 Nr. 1 und 3 zu einer über die Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinausgehenden Einschränkung und kann keine Befreiung erteilt werden, ist der Betroffene zu entschädigen. (6) Für die Einschränkung bisher zulässiger Nutzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ist vom Freistaat Sachsen ein angemessener finanzieller Ausgleich entsprechend § 46 Abs. 4 und 5 zu leisten, sofern keine Befreiung erteilt werden kann. § 25 Neues Gewässerbett (1) 1Hat sich ein Gewässer infolge natürlicher Ereignisse dauerhaft ein neues Bett geschaffen oder hat sich das Gewässerbett wesentlich aufgeweitet, so ist es in diesem Zustand zu erhalten. 2Der Eigentümer des neuen Gewässerbetts oder der Gewässerbettaufweitung kann vom Unterhaltungspflichtigen des Gewässers verlangen, dass dieser das neue Gewässerbett oder die Gewässerbettaufweitung erwirbt. 3Das Verlangen kann auf Flächen zwischen dem alten und dem neuen Gewässerbett erstreckt werden, wenn dem Eigentümer das Behalten dieser Flächen nicht zuzumuten ist. (2) 1Die zuständige Wasserbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen vom Unterhaltungspflichtigen des Gewässers die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder das Interesse der Eigentümer oder Pächter der betroffenen Grundstücke dies gebietet. 2Im letzteren Fall soll die zuständige Wasserbehörde die Wiederherstellung verlangen, wenn die Beibehaltung des neuen Gewässerzustands für den Eigentümer oder Pächter einen entschädigungspflichtigen Eingriff in das Eigentum oder den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen würde; anderenfalls ist zu entschädigen. (3) 1Die Befugnisse der zuständigen Wasserbehörde nach Absatz 2 und die Ansprüche des Eigentümers nach Absatz 1 erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden. 2Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. 3Die §§ 203, 205, 206 und 209 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten entsprechend. § 26 Wasserrechtliche Genehmigung (zu § 36 WHG) (1) 1Die Errichtung oder Beseitigung von Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung. 2Dies gilt auch für die wesentliche Änderung einer Anlage im Sinne des Satzes 1. (2) 1Die wasserrechtliche Genehmigung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 27 bis 31 und 47 WHG ausrichten und darf der fristgemäßen Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen. 2Sie muss den im jeweiligen Maßnahmenprogramm nach § 84 WHG gestellten Anforderungen entsprechen. (3) Auflagen zur wasserrechtlichen Genehmigung sind auch zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen. (4) 1Die wasserrechtliche Genehmigung ist zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können. 2Die wasserrechtliche Genehmigung kann versagt werden, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Gewässers oder des Ufergrundstücks nicht vorliegt. 3Die zuständige Wasserbehörde hat dem Antragsteller innerhalb von sechs Monaten ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen die Versagung mitzuteilen. (5) Der Widerruf und nachträgliche Auflagen können ohne Entschädigung vorbehalten werden, wenn sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen lässt, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten können. (6) 1Nach Ablauf einer festgesetzten Frist und im Falle des Widerrufs ohne Entschädigung soll die zuständige Wasserbehörde dem Eigentümer der Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen. 2Die Änderung oder Beseitigung von Anlagen, die ohne Vorbehalt nach Absatz 5 genehmigt wurden, kann vor Ablauf der festgesetzten Frist nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und gegen Entschädigung angeordnet werden. 3Die §§ 12 und 34 Abs. 2 WHG bleiben unberührt. (7) Für Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, gilt Absatz 6 entsprechend. (8) 1Für die Errichtung, die wesentliche Änderung oder Beseitigung der Anlage gelten § 55 Abs. 8 und die Vorschriften von Teil 3 Abschnitt 4 entsprechend. (9) Wenn die Anlage einer erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzung dient und das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren eingeleitet ist, kann die Errichtung der Anlage entsprechend § 17 WHG auch vor Erteilung der Genehmigung zugelassen werden. (10) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Anlage oder die Benutzung im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde in einem bergrechtlichen Betriebsplan zugelassen ist. (11) 1Die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 sowie die Bauüberwachung und Bauabnahme nach § 106 Abs. 2 und 3 entfallen für Vorhaben, bei denen der Bund, der Freistaat Sachsen oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts, bei der der Bund, der Freistaat Sachsen oder beide gemeinsam Gewährträger sind, Träger ist, wenn 1. der Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung der Wasserbaudienststelle des Freistaates Sachsen übertragen hat und 2. die Wasserbaudienststelle mit ingenieurtechnischen Mitarbeiterinnen oder M

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.