Sachsen

SächsWG

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Quellenkennung: 12868. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 10, S. 503 Fsn-Nr.: 612-3/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 10. Juli 2025 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

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Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften Vom 12. Juli 20131 Rechtsbereinigt mit Stand vom 10. Juli 2025 Inhaltsübersicht 2 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungs- und Geltungsbereich (zu § 2 WHG) § 2 Begriffsbestimmungen (zu § 3 WHG) § 3 Gewässereigentum, Eigentumsgrenzen und Duldungspflichten (zu § 4 WHG) Teil 2 Bewirtschaftung von Gewässern Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen § 4 Bewirtschaftung der Gewässer nach Flussgebietseinheiten (zu § 7 WHG) § 5 Benutzungen und Nutzungen (zu den §§ 8 und 9 WHG) § 6 Erlaubnis und Bewilligung (zu den §§ 11, 14 und 15 WHG) § 7 Anpassungspflichten (zu § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 2, § 57 Abs. 5, § 58 Abs. 3 und § 60 Abs. 2 WHG) § 8 Rechte- und Pflichtenübergang (zu § 8 Abs. 4 WHG) § 9 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- und Bewilligungsanträge (zu den §§ 8 und 12 WHG) § 10 Erlöschen der wasserrechtlichen Erlaubnis für Einleitungen aus Kleinkläranlagen (zu § 57 WHG) § 11 Verzicht (zu § 8 WHG) § 12 Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung (zu § 8 WHG) § 13 Vorübergehende Beschränkungen von Benutzungen § 14 Alte wasserrechtliche Entscheidungen (zu den §§ 20 und 21 WHG) § 15 Umsetzung durch Rechtsverordnung (zu § 23 WHG) Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer § 16 Gemeingebrauch (zu § 25 WHG) § 17 Schifffahrt § 18 Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt § 19 Stauanlagen und Staumarken § 20 Außerbetriebsetzen einer Stauanlage § 21 Mindestwasserführung, Durchgängigkeit und Wasserkraftnutzung (zu den §§ 33 bis 35 WHG) § 22 Ablassen von Wasser § 23 Uferlinie § 24 Ufer und Gewässerrandstreifen (zu § 38 WHG) § 25 Neues Gewässerbett § 26 Wasserrechtliche Genehmigung (zu § 36 WHG) § 26a Verfahren bei Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (zu den §§ 11a, 36, 38, 52, 70 und 78 WHG) § 27 Unterhaltung von Anlagen (zu § 36 WHG) § 28 Ufermauern (zu den §§ 36, 39 und 40 WHG) § 29 Regelungen für den Wasserabfluss (zu § 37 WHG) § 30 Einteilung der oberirdischen Gewässer § 31 Umfang der Unterhaltung (zu den §§ 39 und 40 Abs. 4 und § 42 WHG) § 32 Träger der Unterhaltungslast (zu § 40 Abs. 1 WHG) § 33 Übertragung der Unterhaltungslast (zu § 40 Abs. 2 WHG) § 34 Aufteilung der Unterhaltung (zu den §§ 39 und 40 Abs. 1 WHG) § 35 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung (zu § 40 Abs. 3 und § 42 Abs. 2 WHG) § 36 Entscheidung in Streitfällen (zu den §§ 39, 40 Abs. 1 und § 42 WHG) § 37 Beteiligung am Unterhaltungsaufwand (zu den §§ 39 und 40 Abs. 1 WHG) § 38 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung (zu § 41 WHG) Abschnitt 3 Bewirtschaftung des Grundwassers § 39 Grundsätze (zu den §§ 47 und 48 WHG) § 40 Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung (zu § 46 WHG) § 41 Erdaufschlüsse (zu § 49 WHG) Teil 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz § 42 Grundsätze der öffentlichen Wasserversorgung (zu § 50 WHG) § 43 Öffentliche Wasserversorgung (zu § 50 WHG) § 44 Nutzung der Wasservorkommen, Fernwasser (zu § 50 Abs. 2 WHG) § 45 Schutz der Wasservorkommen, Eigenkontrolle (zu § 50 WHG) § 46 Wasserschutzgebiete (zu den §§ 51 und 52 WHG) § 47 Heilquellenschutz (zu § 53 WHG) Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung § 48 Abwasserbeseitigung (zu § 54 WHG) § 49 Grundsätze der Abwasserbeseitigung (zu § 55 WHG) § 50 Pflicht zur Abwasserbeseitigung (zu den §§ 8 und 56 WHG) § 51 Abwasserbeseitigungskonzept (zu den §§ 8, 12, 55, 56 und 57 WHG) § 52 Kleinkläranlagen (zu § 8 WHG) § 53 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (zu § 58 WHG) § 54 Selbstüberwachung (zu § 61 WHG) Abschnitt 3 Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen § 55 Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen und wasserrechtliche Genehmigung (zu den §§ 50 und 60 Abs. 3 und 4 WHG) Abschnitt 4 Die am Bau Beteiligten § 56 Grundsatz § 57 Bauherr § 58 Anwendung der Sächsischen Bauordnung Abschnitt 5 Vorbeugender Gewässerschutz und Gewässerschutzbeauftragte § 59 Vorbeugender Gewässerschutz § 60 Gewässerschutzbeauftragte Abschnitt 6 Ausbau und Renaturierung § 61 Grundsatz (zu § 6 Abs. 2 und § 67 WHG) § 62 Ausbaulast, Ausbaupflicht § 63 Planfeststellung und Plangenehmigung (zu den §§ 67 und 71 WHG) § 64 Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus § 65 Vorteilsausgleich § 66 Aufwendungsersatz Abschnitt 7 Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken § 67 Begriffsbestimmung § 68 Planung, Errichtung, Betrieb und Unterhaltung § 69 Bau- und Unterhaltungslast Abschnitt 8 Hochwasserschutz § 70 Hochwasservorsorge § 71 Hochwasserschutzkonzepte und Risikomanagementpläne (zu den §§ 73 bis 75 und 79 Abs. 1 WHG) § 72 Überschwemmungsgebiete (zu den §§ 76 bis 78 WHG) § 73 Zusätzliche Anforderungen in Überschwemmungsgebieten (zu den §§ 77 und 78 WHG) § 74 Besondere Vorschriften für bauliche Anlagen in Überschwemmungsgebieten (zu § 78 Abs. 3 WHG) § 75 Überschwemmungsgefährdete Gebiete (zu § 76 Abs. 1 WHG) § 76 Hochwasserentstehungsgebiete § 77 Informations- und Dokumentationspflichten (zu § 76 WHG) § 78 Öffentliche Hochwasserschutzanlagen § 79 Bau- und Unterhaltungslast § 80 Träger der Bau- und Unterhaltungslast § 81 Schutz der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen § 82 Besondere Duldungsverpflichtungen § 83 Besondere Verfahrensvorschriften (zu § 70 WHG) § 84 Wasser- und Eisgefahr, Deichverteidigung § 85 Wasserwehr § 86 Warn- und Alarmordnungen Abschnitt 9 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation § 87 Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne (zu den §§ 82 bis 85 WHG) § 88 Wasserbuch (zu § 87 WHG) § 89 Gewässerkundliches Messnetz § 90 Erfassung und Schutz personen- und betriebsbezogener Daten, Datenaustausch (zu § 88 WHG) Teil 4 Vorschriften zur Wasserentnahmeabgabe § 91 Abgabepflicht § 91a Bemessungsgrundlage § 91b Abgabeermittlung und Informationspflicht § 91c Verrechnung § 91d Ermäßigung § 91e Festsetzung und Erhebung § 91f Übergangsregelungen § 91g Verwendung Teil 5 Gefahrenabwehr, Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen, Enteignung Abschnitt 1 Gefahrenabwehr § 92 Gewässerverunreinigung (zu § 90 Abs. 3 WHG) § 93 Gewässerschau § 94 Messnetzbeobachtung Abschnitt 2 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen § 95 Durchleiten von Wasser und Abwasser (zu § 93 WHG) § 96 Mitbenutzung von Anlagen (zu § 94 WHG) § 97 Duldung vorbereitender Maßnahmen (zu den §§ 91 bis 94 WHG) § 98 Frist bei Inanspruchnahme (zu den §§ 91 bis 94 WHG) § 99 Vorzeitige Besitzeinweisung bei Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (zu den §§ 91 bis 94 WHG) Abschnitt 3 Veränderungssperre, Enteignung, Entschädigung und Ausgleich § 100 Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen (zu § 86 WHG) § 101 Enteignung (zu § 71 WHG) § 101a Vorzeitige Besitzeinweisung bei Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes § 101b Vertretung des Eigentümers § 102 Entschädigung (zu § 96 WHG) § 103 Entschädigungsverfahren (zu § 98 WHG) § 104 Ausgleich (zu § 99 WHG) § 105 Vollstreckung Teil 6 Gewässeraufsicht § 106 Gewässeraufsicht, Bauüberwachung und Bauabnahme (zu § 100 Abs. 1 WHG) § 107 Pflichten und Befugnisse der Gewässeraufsicht (zu § 101 WHG) § 108 Kosten der Gewässeraufsicht Teil 7 Zuständigkeit und Verfahren Abschnitt 1 Zuständigkeit § 109 Wasserbehörden § 110 Zuständigkeit, Aufsicht und Befugnisse § 111 Sachverständige § 112 Anerkennung von Sachverständigen und Prüflaboren Abschnitt 2 Verfahren § 113 Nachträgliche Antragstellung § 114 Einwendungen aufgrund von Privatrechtsverhältnissen § 115 Wasserrechtliche Entscheidungen § 116 Sicherheitsleistung § 117 Vorläufige Anordnungen und Beweissicherung § 118 Verfahrenskosten § 119 Verfahren für die Planfeststellung § 120 Einhaltung baurechtlicher Vorschriften § 121 Verfahren zur Festsetzung von Schutzgebieten Teil 8 Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen § 122 Bußgeldvorschriften (zu § 103 WHG) § 123 Schutzgebiete und Planungsgebiete § 124 Landwirtschaftliche Brauchwasserspeicher § 125 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes § 125a Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (zu § 108WHG) § 126 Einschränkung von Grundrechten Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) Anlage 2 (zu § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2) Anlage 3 (zu § 30 Abs. 1) Anlage 4 (zu § 80 Abs. 2) Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungs- und Geltungsbereich (zu § 2 WHG) (1) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Gewässer und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser. (2) 1Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf 1. Gräben, die ausschließlich ein Grundstück eines einzigen Eigentümers bewässern oder entwässern, 2. Straßenseitengräben und Entwässerungsanlagen als Bestandteile von Straßen sowie Entwässerungsanlagen von sonstigen Verkehrsbauwerken, 3. Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nicht oder nur künstlich verbunden sind, und 4. kleine Fließgewässer bis zu einer Länge von 500 m von der Quelle bis zur Mündung. 2Das gilt nur für Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. 3Die §§ 89 und 90 WHG bleiben unberührt. (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten in Ergänzung oder Abweichung des Wasserhaushaltsgesetzes in der jeweils maßgebenden Fassung.3 § 2 Begriffsbestimmungen (zu § 3 WHG) (1) 1Fließende Gewässer sind natürliche Gewässer, wenn sie in natürlichen Betten fließen. 2Sie sind künstliche Gewässer, wenn sie in künstlichen Betten fließen. 3Ein natürliches Gewässer verliert diese Eigenschaft nicht durch eine künstliche Veränderung. (2) Wild abfließendes Wasser ist das auf einem Grundstück entspringende oder sich natürlich sammelnde Wasser, das außerhalb eines Bettes dem natürlichen Gefälle folgend abfließt. (3) 1Stehende Gewässer sind oberirdische Wasseransammlungen, in denen sich das Wasser, das oberirdisch oder unterirdisch zufließt, angesammelt hat und keine Fließbewegung erkennen lässt. 2Zu den stehenden Gewässern gehören auch Tagebaurestgewässer. (4) Quelle ist der natürliche, an einer bestimmten, örtlich begrenzten Stelle nicht nur vorübergehend erfolgende Austritt von Grundwasser. § 3 Gewässereigentum, Eigentumsgrenzen und Duldungspflichten (zu § 4 WHG) (1) Eigentum an oberirdischen Gewässern, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestand, bleibt aufrechterhalten. (2) 1Das Eigentum an einem oberirdischen Gewässer beschränkt sich auf das Gewässerbett. 2Das Gewässerbett wird zum Ufer durch die Uferlinie im Sinne von § 23 abgegrenzt. 3Absperrbauwerke von Anlagen im Sinne des § 67 Abs. 1 gehören zum Gewässerbett. (3) 1Die Eigentumsgrenzen an einem oberirdischen Gewässer bestimmen sich nach dem Liegenschaftskataster. 2Veränderungen des oberirdischen Gewässers haben keine Auswirkungen auf das Eigentum. (4) 1Für die erstmalige Feststellung der Eigentumsgrenzen im Verlauf eines oberirdischen Gewässers oder seiner Ufer, für das bisher kein selbstständiges Grundstück gebildet wurde, sind die tatsächlichen Verhältnisse am 26. Juni 1998 maßgeblich. 2Die Eigentumsgrenzen am Gewässerbett bestimmen sich wie folgt: 1. für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die in der Mitte des oberirdischen Gewässers bei Mittelwasserstand verläuft, 2. für nebeneinanderliegende Grundstücke durch eine vom Schnittpunkt ihrer Grenze mit der Uferlinie senkrecht auf die vorbezeichnete Mittellinie zu ziehende Linie, 3. für auf der anderen Seite des oberirdischen Gewässers sich fortsetzende Grundstücke eines Eigentümers durch die Verbindungslinie der beiderseitigen Grundstücksgrenzen, 4. für Gewässergrundstücke durch die Uferlinie. 3Lassen sich die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse am 26. Juni 1998 nicht feststellen, so sind die Regelungen des § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden. 4§ 124 bleibt unberührt. (5) 1Die Feststellung nach Absatz 4 erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers eines Ufergrundstücks. 2Im Übrigen sind für das Verfahren und die Zuständigkeit die Regelungen des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes über die Grenzbestimmung entsprechend anzuwenden. (6) Die Duldung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 WHG erfolgt unentgeltlich. (7) Es ist der freie Zugang zu oberirdischen Gewässern sowie Quellen zur Erholung zu ermöglichen, soweit nicht durch das Wasserhaushaltsgesetz, durch dieses Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze Beschränkungen des Zuganges geregelt sind. (8) Über die Benutzungen der oberirdischen Gewässer durch den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten entscheidet im Streitfall die zuständige Wasserbehörde. Teil 2 Bewirtschaftung von Gewässern Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen § 4 Bewirtschaftung der Gewässer nach Flussgebietseinheiten (zu § 7 WHG) 1Für die Bewirtschaftung der Gewässer nach Flussgebietseinheiten nach § 7 WHG werden 1. der Flussgebietseinheit Elbe die im Einzugsgebiet der Elbe liegenden oberirdischen Gewässer im Freistaat Sachsen sowie das Grundwasser zugeordnet und 2. der Flussgebietseinheit Oder die im Einzugsgebiet der Oder liegenden oberirdischen Gewässer im Freistaat Sachsen sowie das Grundwasser zugeordnet. 2Die im Freistaat Sachsen liegenden Teile der Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 1 in Kartenform dargestellt. § 5 Benutzungen und Nutzungen (zu den §§ 8 und 9 WHG) (1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzungen der Gewässer gelten auch für 1. das Errichten und Betreiben von Häfen, Lade- und Löschplätzen und 2. das Errichten und Betreiben von Fähren. (2) Für Gewässerbenutzungen, die zu Industrieanlagen im Sinne von § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen- Zulassungs- und Überwachungsverordnung – IZÜV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 937, 1011), in der jeweils geltenden Fassung, gehören, gelten zusätzlich die Regelungen der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung. (3) 1Nutzungen, die keine Benutzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 WHG sind und für die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz keine Zulassungsfreiheit vorgesehen ist, bedürfen einer Gestattung durch die zuständige Wasserbehörde. 2Für die Erteilung der Gestattung gilt § 26 Abs. 2 bis 6 entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die wesentliche Änderung einer Nutzung. § 6 Erlaubnis und Bewilligung (zu den §§ 11, 14 und 15 WHG) (1) 1Abweichend von § 14 WHG darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung eine Benutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 WHG ist und im Übrigen die Voraussetzungen des § 14 WHG vorliegen. 2Abweichend von § 15 WHG darf eine gehobene Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung eine Benutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 oder Abs. 2 Nr. 1 WHG ist und im Übrigen die Voraussetzungen des § 15 WHG vorliegen. (2) 1Für das Verfahren zur Erteilung einer gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung sind der § 63 Abs. 1 und die §§ 65, 66, 69, 70 und 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden; § 73 VwVfG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde die zuständige Wasserbehörde tritt. 2§ 73 Abs. 5 VwVfG gilt mit der Maßgabe, dass in der Bekanntmachung zusätzlich darauf hinzuweisen ist, dass 1. nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist wegen nachteiliger Wirkungen der gestatteten Benutzung Inhalts- und Nebenbestimmungen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte, 2. nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden und 3. wegen nachteiliger Wirkungen einer gestatteten Benutzung gegen den Inhaber der gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung nur privatrechtliche Ansprüche aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen und Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet, geltend gemacht werden können. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Erteilung einer Erlaubnis, wenn 1. die Benutzung mit einem Vorhaben verbunden ist, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 745), oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), in den jeweils geltenden Fassungen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, oder 2. die zuständige Wasserbehörde ein förmliches Verfahren für geboten hält, weil das Vorhaben wasserwirtschaftlich bedeutsam ist und Einwendungen zu erwarten sind. (4) Die zuständige Wasserbehörde hat die erteilten Erlaubnisse und Bewilligungen nach Maßgabe der Maßnahmenprogramme regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls innerhalb angemessener Fristen anzupassen. § 7 Anpassungspflichten (zu § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 2, § 57 Abs. 5, § 58 Abs. 3 und § 60 Abs. 2 WHG) 1Vorhandene Gewässerbenutzungen und Anlagen, die den Anforderungen dieses Gesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Verordnungen nicht entsprechen, sind durch den Gewässerbenutzer oder Eigentümer der Anlage innerhalb von sechs Jahren anzupassen oder außer Betrieb zu nehmen, wenn das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassene Verordnungen konkrete Anforderungen enthalten, und im Übrigen innerhalb angemessener Fristen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt etwas anderes bestimmt ist. 2Die zuständige Wasserbehörde kann entsprechende Anordnungen treffen und Fristen bestimmen. 3Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Fristen bestimmen, innerhalb derer die Anpassungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Mindestanforderungen nach § 57 Abs. 1 WHG und § 55 Abs. 1 abgeschlossen sein müssen. § 8 Rechte- und Pflichtenübergang (zu § 8 Abs. 4 WHG) (1) Die Rechte und Pflichten aufgrund wasserrechtlicher Entscheidungen gehen mit der wasserwirtschaftlichen Anlage oder, wenn sie sich auf ein Grundstück beziehen, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist. (2) Geht die Erlaubnis oder Bewilligung für die Gewässerbenutzung mit den Wasserbenutzungsanlagen oder dem Grundstück auf einen Rechtsnachfolger über, hat dieser den Übergang der zuständigen Wasserbehörde innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt wurde. § 9 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- und Bewilligungsanträge (zu den §§ 8 und 12 WHG) 1Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch dann nicht nebeneinander ausüben lassen, wenn den Anträgen nur teilweise oder unter Bedingungen oder Auflagen stattgegeben wird, so hat das Vorhaben den Vorrang, das den größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten lässt. 2Stehen hiernach mehrere Vorhaben einander gleich, so hat die schon vorhandene Benutzung den Vorrang; im Übrigen sind die stärkere Gebundenheit einer Benutzung an einen bestimmten Ort, die geringere Belästigung anderer sowie die größere Sicherheit, welche die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers für die Ausführung und den Fortbestand der Benutzung bieten, maßgebend. § 10 Erlöschen der wasserrechtlichen Erlaubnis für Einleitungen aus Kleinkläranlagen (zu § 57 WHG) 1Eine wasserrechtliche Erlaubnis für Einleitungen aus einer Kleinkläranlage im Sinne des § 52 Abs. 1, die nicht den Anforderungen nach Anhang 1 Teil C Absatz 1 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 8 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 249) geändert worden ist, entspricht, erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 2015. 2Befristete Erlaubnisse nach § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, über deren Eigenkontrolle und Wartung sowie deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung) vom 19. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 281), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 554) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. § 11 Verzicht (zu § 8 WHG) 1Auf eine Erlaubnis, eine Bewilligung, eine Gestattung nach § 5 Abs. 3, ein altes Recht oder eine alte Befugnis kann der Nutzungsberechtigte schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbehörde verzichten. 2Mit Zugang des Verzichts bei der zuständigen Wasserbehörde erlöschen die Erlaubnis, die Bewilligung, das alte Recht oder die alte Befugnis. § 12 Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung (zu § 8 WHG) (1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen und ist eine erneute Erteilung nicht möglich, kann die zuständige Wasserbehörde aus Gründen des Allgemeinwohls den bisherigen Rechtsinhaber verpflichten, 1. die Anla

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.