Sachsen

Sächsische Studienplatzvergabeverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18734. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2020 Nr. 20, S. 300 Fsn-Nr.: 711-7.1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 15. Juli 2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

diengang nicht am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt.26 § 30 Vorwegzulassung (1) Bewerberinnen und Bewerber, die einen Dienst nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Staatsvertrags abgeleistet haben, erhalten eine Vorwegzulassung, wenn 1. sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an diesem Studienort zugelassen worden sind, 2. sie ein Zulassungsangebot erhalten haben, für das ein Rückstellungsbescheid erteilt wurde, oder 3. zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang keine Zulassungszahlen festgesetzt waren. (2) 1Die Zulassung auf Grund eines Dienstes muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. 2Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September beendet sein wird. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber, die eine Voraussetzung nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Staatsvertrags erfüllen und vorbehaltlich dieser Entscheidung für Bewerber, deren Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung zu einem bereits abgeschlossenen Vergabeverfahren beruht.27 § 31 Auswahl ausländischer Staatsangehöriger Die Auswahl ausländischer Staatsangehöriger erfolgt entsprechend § 2a Absatz 3 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes und § 12 Absatz 2.28 § 32 Auswahl für ein Zweitstudium § 14 Absatz 1 gilt entsprechend.29 § 33 Auswahl von in der beruflichen Bildung Qualifizierten Die Auswahl von in der beruflichen Bildung Qualifizierten erfolgt entsprechend § 2a Absatz 2 und 3 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes.30 § 34 Auswahl nach Abiturnote (1) Bei der Auswahl nach Abiturnote wird die Rangfolge durch die nach Anlage 2 ermittelte Durchschnittsnote bestimmt. (2) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter der letzten Bewerberin oder dem letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet. (3) Wer nachweist, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.31 § 35 Auswahl nach Wartezeit (1) 1Bei der Auswahl nach Wartezeit wird die Rangfolge durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt. 2Bei der Berechnung der Wartezeit zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. 3Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester). 4Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt. (2) Wer nachweist, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt. (3) 1Ist vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um ein für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre erhöht. 2Ist im Falle des Satzes 1 die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2002 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. 3Dies gilt entsprechend, wenn Gründe gemäß Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags eine Bewerberin oder einen Bewerber daran gehindert haben, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Satz 1 oder Satz 2 geführt hätte. (4) 1Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 3 liegt vor bei 1. Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 90 Absatz 3 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), in der jeweils geltenden Fassung, enthalten sind, 2. erfolgreichem Abschluss eines berufsqualifizierenden Bildungsgangs an einer öffentlichen Berufsfachschule oder Fachschule oder einer entsprechenden staatlich anerkannten Ersatzschule, 3. einer abgeschlossenen Ausbildung in der ersten oder zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der öffentlichen Verwaltung, 4. einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Absatz 1 oder Absatz 3 des Einigungsvertrages einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist. 2Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 3 Satz 1 mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium oder an einem Kolleg erworben worden ist. (5) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studierende oder Studierender eingeschrieben war.32 § 36 Auswahlverfahren der Hochschule (1) 1Im Auswahlverfahren der Hochschule wird die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung nach Anlage 2 ermittelt. 2§ 34 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) 1In Studiengängen, in denen nach dem Hochschulrecht des Freistaates Sachsen die Eignung für den gewählten Studiengang durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen ist, kann neben dem durch die Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Grad der Qualifikation das Ergebnis der Eignungsprüfung berücksichtigt werden. 2Dabei sind die in der Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Leistungen in der Regel mindestens gleichwertig zu berücksichtigen. 3Bis zu 30 Prozent der Studienplätze können an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, die in der Eignungsprüfung die besten Leistungen erbringen. 4In diesem Fall kann unter der Voraussetzung, dass die Eignungsprüfung mindestens einmal wiederholt werden kann, von der Bildung einer Wartezeitquote abgesehen werden. (3) Für die Entscheidung, welche Auswahlmaßstäbe herangezogen werden, können Ausschüsse für jeden Studiengang gebildet werden. (4) 1Führt die Hochschule Auswahlgespräche durch, sind Auswahlkommissionen zu bilden. 2Mindestens ein Mitglied muss Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sein. 3Der wesentliche Inhalt des Auswahlgesprächs und die Grundlagen für dessen Beurteilung sind in Textform gemäß § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches festzuhalten. (5) Die Hochschule kann die voraussichtliche Nichtannahme von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen. (6) Verfügbar gebliebene oder wieder verfügbar werdende Studienplätze werden entsprechend der Rangliste vergeben.33 § 37 Auswahl nach Härtegesichtspunkten 1Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. 2Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. 3§ 10 Satz 2 gilt entsprechend.34 § 38 Ranggleichheit Bei Ranggleichheit wird der Platz auf der Rangliste wie folgt bestimmt: 1. in der Wartezeitrangliste oder im Auswahlverfahren entsprechend § 3 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes, und in der Rangliste nach dem Auswahlverfahren der Hochschule nach der gemäß Anlage 2 ermittelten Durchschnittsnote, 2. in der Abiturbestenrangliste nach Wartezeit, 3. hilfsweise nach der Erfüllung einer Voraussetzung a) im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Staatsvertrags, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass der Dienst abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird, oder b) im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Staatsvertrags, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass dies bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang von mindestens sechs Monaten erfolgt sein wird, 4. hilfsweise durch Losentscheid.35 § 39 Besonderheiten für Studiengänge, die aus mehreren Teilstudiengängen bestehen 1Wer sich für einen Studiengang bewirbt, der aus mehreren Teilstudiengängen besteht, von denen einer oder mehrere zulassungsbeschränkt sind, nimmt in jedem zulassungsbeschränkten Teilstudiengang jeweils am Vergabeverfahren teil. 2Ausgewählt ist, wer für jeden an seinem Studiengang beteiligten, zulassungsbeschränkten Teilstudiengang ausgewählt ist.36 Abschnitt 3 Studienplatzvergabe für höhere Fachsemester sowie für Aufbau- und Masterstudiengänge § 40 Auswahlverfahren für höhere Fachsemester (1) Im Auswahlverfahren für höhere Fachsemester wird bei Ranggleichheit der Platz auf der Rangliste wie folgt bestimmt: 1. nach der gemäß Anlage 2 ermittelten Durchschnittsnote, 2. hilfsweise durch Losentscheid. (2) 1Auf Antrag werden bis zu 2 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. 2§ 37 gilt entsprechend. (3) Das Nähere zur Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber regelt die Hochschule durch Satzung.37 § 41 Aufbau- und Masterstudiengänge (1) Bestehen Zulassungsbeschränkungen für das erste Fachsemester in einem Aufbau- oder Masterstudiengang oder in einem sonstigen Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, wird die Auswahl gemäß § 6 Absatz 5 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes getroffen. (2) Bei Ranggleichheit wird der Platz auf der Rangliste wie folgt bestimmt: 1. nach der Durchschnittsnote der für die Zulassung erforderlichen Abschlussprüfung, 2. hilfsweise nach der gemäß Anlage 2 ermittelten Durchschnittsnote, 3. hilfsweise durch Losentscheid. (3) 1Sofern Absolventinnen und Absolventen unterschiedlicher Fachrichtungen zugelassen werden können, kann die Hochschule die zur Verfügung stehenden Studienplätze durch Satzung nach Fachrichtungen aufteilen. 2In diesem Fall kann der Rang der Bewerberinnen und Bewerber je Fachrichtung gesondert ermittelt werden. (4) 1Unbeschadet des § 25 Absatz 4 und 5 ist die Teilnahme am Vergabeverfahren auch möglich, wenn der Bachelorabschluss oder sonstige für die Zulassung erforderliche Abschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen nicht vorliegt, aber auf Grund des bisherigen Studienverlaufs und der bisherigen Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass die erforderlichen Prüfungsleistungen rechtzeitig vor Beginn des beantragten Studiengangs erbracht sein werden. 2In diesem Fall wird bei der Auswahl die auf Grund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelte Durchschnittsnote zu Grunde gelegt. 3Die Auswahlentscheidung wird durch die endgültige Durchschnittsnote nicht mehr beeinflusst. 4Die Zulassung ist unter der Bedingung auszusprechen, dass das erforderliche Abschlusszeugnis innerhalb einer von der Hochschule durch Satzung festgelegten Frist nachgewiesen wird. (5) 1Auf Antrag werden bis zu 2 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. 2§ 37 gilt entsprechend.38 Abschnitt 4 Sonstige Verfahrensvorschriften § 42 Abschluss des Vergabeverfahrens (1) Das Vergabeverfahren ist in einem Studiengang abgeschlossen, wenn 1. alle Nachrücklisten erschöpft sind oder 2. alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind. (2) Die Hochschule soll das Vergabeverfahren ferner abschließen, wenn ein weiteres Nachrückverfahren wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint.39 § 43 Losverfahren 1Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese von der Hochschule unter denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern nach Losentscheid vergeben, die einen Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gestellt haben. 2Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt.40 § 44 Bewerbungsfristen bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen Macht eine Bewerberin oder ein Bewerber geltend, dass die für den begehrten Studiengang festgesetzte Zulassungszahl unzutreffend ist, muss der Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb des Vergabeverfahrens und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bei der Hochschule 1. für das Sommersemester bis zum 15. April, 2. für das Wintersemester bis zum 15. Oktober eingegangen sein (Ausschlussfristen).41 § 45 Serviceverfahren der Stiftung (1) 1Bei der Vergabe von Studienplätzen in Örtlichen Vergabe- und in Anmeldeverfahren kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach Artikel 4 des Staatsvertrags in Anspruch nehmen. 2Die Hochschule kann am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmen und die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs-, Rückstellungs-, Ablehnungs- und Ausschlussbescheide zu erstellen sowie zu versenden. 3Im Falle einer Bereitstellung zum Abruf nach § 22 Absatz 6 Satz 1 findet § 22 Absatz 6 Satz 2 bis 5 Anwendung. 4Gleiches gilt für Ausschlussbescheide, soweit die Hochschule zuständig ist. (2) Nimmt die Hochschule am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, muss im Örtlichen Vergabe- und im Anmeldeverfahren bis zum Ablauf der in § 25 Absatz 1 genannten Bewerbungsfristen über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung der Zulassungsantrag eingegangen sein (Ausschlussfristen).42 Kapitel 4 Schlussvorschrift § 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Sächsische Studienplatzvergabeverordnung vom 29. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 204), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 139) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 15. Juni 2020 Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Sebastian Gemkow Anlage 1 (zu § 14 Absatz 1) Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden. (2) Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben: Punktzahlen lfd. Nr. Noten Punkte 1. Noten „ausgezeichnet“ und „sehr gut“ 4 Punkte 2. Noten „gut“ und „voll befriedigend“ 3 Punkte 3. Note „befriedigend“ 2 Punkte 4. Note „ausreichend“ 1 Punkt Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit 1 Punkt bewertet. (3) Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben: Punktzahlen lfd. Nr. Gründe Spiegelstrich Punkte 1. zwingende berufliche Gründe — 9 Punkte Zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur auf Grund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann. 2. wissenschaftliche Gründe — 7 bis 11 Punkte Wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. 3. besondere berufliche Gründe — 7 Punkte Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt. 4. sonstige berufliche Gründe — 4 Punkte Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auf Grund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist. 5. keiner der vorgenannten Gründe — 1 Punkt Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden. Anlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 34 Absatz 1, § 36 Absatz 1 Satz 1, § 38 Nummer 1, § 40 Absatz 1 Nummer 1 und § 41 Absatz 2 Nummer 2)43 Ermittlung der Durchschnittsnote (1) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz 1. „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ vom 7. Juli 1972, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht unter Nummer 176 der Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Köln, Wolters Kluwer, 2013 (Beschluss-Sammlung KMK), 2. „Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ vom 13. September 1974, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht unter Nummer 192.2 der Beschluss-Sammlung KMK, 3. „Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen“ vom 21. Februar 1980, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht unter Nummer 485.2 der Beschluss-Sammlung KMK, 4. „Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien“ vom 21. Juni 1979, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht unter Nummer 240.2 der Beschluss-Sammlung KMK, 5. „Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs“ vom 21. Juni 1979, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht unter Nummer 248.1 der Beschluss-Sammlung KMK, die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird diese zugrunde gelegt. Enthält die Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird nach Anlage 4 der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht unter Nummer 176 der Beschluss-Sammlung KMK die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. (2) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz 1. „Vereinbarung über Abendgymnasien“ vom 3. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970, veröffentlicht unter Nummer 240 der Beschluss-Sammlung KMK, 2. „Institute zur Erlangung der Hochschulreife (‚Kollegs‘)“ vom 8. Juli 1965, veröffentlicht unter Nummer 248 der Beschluss-Sammlung KMK wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 und 9 findet Anwendung. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie nach den Sätzen 1 und 2 errechnet. (3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz 1. „Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zur Zeit bestehenden Schulen, Schulformen beziehungsweise -typen erworben worden sind“ vom 25. November 1976, veröffentlicht unter Nummer 226.2 der Beschluss-Sammlung KMK und vom 16. Februar 1978, veröffentlicht unter Nummer 226.2.1 der Beschluss-Sammlung KMK, 2. „Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen“ vom 25. November 1976, veröffentlicht unter Nummer 226.1 der Beschluss-Sammlung KMK, 3. „Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule“ vom 25. November 1976, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht unter Nummer 470 der Beschluss-Sammlung KMK finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung. Dabei wird eine Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel wie folgt gebildet: 1. weist die Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet, 2. weist die Hochschulzugangsberechtigung keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese zu bilden aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, wobei eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeographie oder Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen ist, 3. ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde, 4. bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet, 5. ist in der Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer Betracht, 6. Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird, 7. Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren, 8. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.