Sachsen

Sächsische Studienplatzvergabeverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18734. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2020 Nr. 20, S. 300 Fsn-Nr.: 711-7.1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 15. Juli 2026

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alifizierten, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, 6. für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich verpflichtet haben, in der ärztlichen Versorgung in Bedarfsgebieten im Freistaat Sachsen tätig zu werden, a) 6,5 Prozent im Studiengang Medizin, b) 8,1 Prozent im Studiengang Zahnmedizin. 2Die nach Satz 1 Nummer 2 und 6 vorbehaltenen Studienplätze werden nur zum Winter- oder Sommersemester vergeben. 3Bundesweit gelten für die nach Satz 1 Nummer 2 vorbehaltenen Studienplätze zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester folgende Obergrenzen: 1. im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze, 2. im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze, 3. im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze, 4. im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze. 4Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden. (2) 1Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 3 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) geändert worden ist, vergeben. 2In einer der Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren), in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrags vergeben.7 § 9 Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens, Bearbeitungsreihenfolge (1) 1Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. 2Artikel 9 Absatz 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt. 3Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt: 1. nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 6 (öffentlicher Bedarf), 2. nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 (Zweitstudium), 3. nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote), 4. nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote), 5. nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen), 6. nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (außergewöhnliche Härte). 4Für die weitere Bearbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 5 Absatz 5 bis 7. 5Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten nach Satz 2 Nummer 3 und 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. 6Die Zulassungsangebote nach Satz 2 Nummer 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar und für das Wintersemester ab dem 19. August erteilt. 7Die Studienplätze nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 vergeben die Hochschulen für das Sommersemester bis zum 20. März und für das Wintersemester bis zum 20. September. 8Abweichend für das Wintersemester 2020/2021 vergeben die Hochschulen die Studienplätze nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum 10. Oktober 2020. (2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Staatsvertrags durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden. (3) Die Hochschule teilt der Stiftung nach Ablauf der Frist nach § 22 Absatz 1 Satz 1 die Einschreibergebnisse mit.8 § 10 Auswahl nach Härtegesichtspunkten 1Die Studienplätze nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den gewählten Studiengang keine Zulassung erhielten. 2Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.9 § 11 Besonderer öffentlicher Bedarf (1) Die Stiftung berücksichtigt Benennungen für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule, die dem Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorbehalten sind, durch das Bundesministerium der Verteidigung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen). (2) Die Stiftung berücksichtigt Benennungen für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule, die Bewerberinnen und Bewerbern nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 vorbehalten sind, durch die Landesdirektion Sachsen für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen). (3) 1Die Benennung nach den Absätzen 1 und 2 gilt als form- und fristgerechter Zulassungsantrag. 2Mit dem Zulassungsangebot für einen Studienplatz nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 6 gelten die weiteren Bewerbungen für diesen Studiengang als zurückgenommen. 3Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 erhält der Zulassungsantrag im Sinne von Satz 1 mit dem Zulassungsangebot die höchste Präferenz.10 § 12 Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen (1) 1Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen des § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassen. 2Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort 1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar, 2. für das Wintersemester bis zum 15. Juli eingegangen sein (Ausschlussfristen). 3§ 6 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend. (2) Bei ihrer Auswahl nach Eignung können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen.11 § 13 Auswahl und Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten (1) 1In der beruflichen Bildung Qualifizierte werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zugelassen. 2Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort 1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar, 2. für das Wintersemester bis zum 15. Juli eingegangen sein (Ausschlussfristen). 3§ 6 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend. (2) 1Das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung wird aus dem Zeugnis über die entsprechende Qualifikation entnommen. 2Sofern kein Mittelwert gebildet wurde, ist die Hochschule berechtigt, aus den Einzelnoten den arithmetischen Mittelwert zu bilden. § 14 Auswahl für ein Zweitstudium (1) Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium wird durch die nach Anlage 1 ermittelte Messzahl bestimmt. (2) 1Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl nach den Feststellungen der Hochschule, die für den jeweiligen Stu­dien­gang im ersten Zulassungsantrag im Vergabeverfahren in höchster Präferenz genannt wurde und die den Studiengang anbietet. 2Eine nachträgliche Änderung der Präferenzen oder Rücknahme von Anträgen ist unbeachtlich.12 § 15 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten (1) 1Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach den §§ 10, 11, 13 und 14 wird ein Dienst nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Staatsvertrags nur berücksichtigt, wenn durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September die gesetzliche Mindestdauer abgeleistet sein wird. 2Dies gilt für die Ableistung von mindestens sechs Monaten Betreuung oder Pflege nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Staatsvertrags entsprechend. (2) Das Los nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 2 des Staatsvertrags bestimmt sich vorbehaltlich des Absatzes 4 nach § 4 Absatz 2. (3) Bei Ranggleichheit im Auswahlverfahren nach § 12 gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Besteht danach in den Auswahlverfahren nach den §§ 12 und 13 noch Ranggleichheit, entscheidet das Los gemäß den Vorgaben der Hochschule. § 16 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Abiturbestenquote (1) 1An der Vergabe der Studienplätze nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags in der Abiturbestenquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat. 2Die Rangliste je Hochschule in der Abiturbestenquote bestimmt sich nach folgenden Maßgaben: 1. die Hochschulzugangsberechtigungen aller Bewerberinnen und Bewerber jedes Landes für die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden zunächst in Landeslisten gemäß der nach den Anlagen 2 und 3 ermittelten Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung gereiht; bei Punktgleichheit entscheidet zunächst die Erfüllung einer Voraussetzung nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags und danach das nach § 4 Absatz 2 zugeteilte Los, 2. die Landeslisten nach Nummer 1 werden danach gemäß den Landesquoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Staatsvertrags unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens zu einer bundesweiten Liste zusammengefügt (Positionsliste). 3Im Falle einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs die Zuordnung zu der jeweiligen Landesliste nach Satz 2 Nummer 1. 4Solange keine eigene Vorabquote festgelegt ist, gilt bei Hochschulzugangsberechtigungen für die in der beruflichen Bildung Qualifizierten der Ort des Erwerbs der beruflichen Qualifikation als Ort nach Satz 3. 5Wessen Hochschulzugangsberechtigung keiner Landesliste nach Satz 2 Nummer 1 zugeordnet werden kann, wird durch das nach § 4 Absatz 2 zugeteilte Los einer Landesliste zugeordnet. 6Die Zuordnung erfolgt entsprechend den Bevölkerungsanteilen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrags. (2) 1Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Staatsvertrags wird nur berücksichtigt, wer 1. für diesen Studiengang an der Auswahl in den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrags zu beteiligen ist, und 2. in dem betreffenden Land eine Hochschulzugangsberechtigung erworben hat, die nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigen ist. 2Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrags und nach Absatz 1 Satz 5 ist die Fortschreibung der Statistik über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde. (3) Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt. (4) 1Der Nachteilsausgleich nach Artikel 8 Absatz 2 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt. 2§ 6 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.13 § 17 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der zusätzlichen Eignungsquote (1) An der Vergabe der Studienplätze nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat. (2) Ist bei Ablauf der jeweiligen Frist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen oder die Mindestdauer einer Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit noch nicht erreicht, muss für eine Berücksichtigung dieser Kriterien bei der Vergabe der Studienplätze in der Quote nach Absatz 1 durch Bescheinigung glaubhaft gemacht werden, dass der Abschluss oder die Mindestdauer bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. Januar oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Juli erreicht sein wird.14 § 18 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl im Auswahlverfahren der Hochschulen (1) An der Vergabe der Studienplätze nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat. (2) 1Der Prozentrang nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach Anlage 4. 2Die zur Bestimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung wird nach den Anlagen 2 und 3 ermittelt. (3) § 16 Absatz 3 und 4 findet Anwendung. (4) § 17 Absatz 2 gilt für die Quote nach Absatz 1 entsprechend.15 § 19 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten Bei Punktgleichheit nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt § 15 Absatz 1 und 2 entsprechend. § 20 Vorwegzulassung (1) 1Bewerberinnen und Bewerber, die einen Dienst nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Staatsvertrags abgeleistet haben, erhalten auf Grund eines früheren Zulassungsanspruchs ein Zulassungsangebot, wenn 1. sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an diesem Studienort zugelassen worden sind, 2. sie ein Zulassungsangebot erhalten haben, für das ein Rückstellungsbescheid erteilt wurde, oder 3. zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren. 2Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, erhalten vor der Auswahl der Bewerber in den Quoten nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrags das Zulassungsangebot oder die Zulassung (Vorwegzulassung). 3Die Vorwegzulassung muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. 4Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September beendet sein wird. (2) Das Los nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach § 4 Absatz 2. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber, die eine Voraussetzung nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Staatsvertrags erfüllen und vorbehaltlich dieser Entscheidung für Bewerber, deren Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung zu einem bereits abgeschlossenen Vergabeverfahren beruht.16 § 21 Teilstudienplätze 1Teilstudienplätze werden getrennt von den übrigen Studienplätzen von der Stiftung vergeben. 2Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach § 20 Auszuwählenden, wird jeweils im Anschluss an das Koordinierungsverfahren nach § 5 durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die eine Zulassung zu einem Teilstudienplatz beantragt haben. 3Das Los bestimmt sich nach § 4 Absatz 2.17 § 22 Bescheide (1) 1Die Einschreibefrist beginnt mit der Bekanntgabe des Zulassungsbescheids und beträgt sechs Werktage, wobei ein Sonnabend nicht als Werktag gilt. 2Die zuständige Stelle teilt im Zulassungsbescheid der oder dem Zugelassenen die Einschreibefrist mit. 3Ist die Einschreibung bis zum Ablauf der Einschreibefrist nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibevoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. 4Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. (2) Wer am Vergabeverfahren beteiligt wurde, aber nicht zugelassen worden ist, erhält, sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, einen Ablehnungsbescheid von der zuständigen Stelle. (3) Wer nach § 7 am Vergabeverfahren nicht zu beteiligen ist, erhält von der Stiftung einen Ausschlussbescheid. (4) 1Nach Maßgabe des § 5 Absatz 8 erlässt die zuständige Stelle einen Rückstellungsbescheid. 2Artikel 11 Absatz 6 des Staatsvertrags gilt für Rückstellungsbescheide entsprechend. (5) Die zuständige Stelle ist berechtigt, Bescheide nach den Absätzen 1 bis 4 vollständig durch automatische Einrichtungen zu erlassen. (6) 1Von der Stiftung erstellte Bescheide werden in das DoSV-Benutzerkonto elektronisch übermittelt und zum Abruf bereitgestellt. 2Darauf sind die Bewerberinnen und Bewerber bei der Registrierung nach § 4 Absatz 1 hinzuweisen. 3Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über die Bereitstellung von der Stiftung eine Benachrichtigung per E-Mail. 4Ein im DoSV-Benutzerkonto zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der E-Mail als bekannt gegeben. 5Im Zweifel hat die zuständige Stelle den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.18 § 23 Bewerbungsfristen bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen Ein Antrag auf Zulassung zum Studium in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie außerhalb des Zentralen Vergabeverfahrens und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl muss bei der Hochschule 1. für das Sommersemester bis zum 15. April, 2. für das Wintersemester bis zum 15. Oktober eingegangen sein (Ausschlussfristen).19 Kapitel 3 Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 24 Anwendungsbereich 1Dieses Kapitel regelt die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen an den Hochschulen, soweit es sich nicht um Studienplätze der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge handelt, sowie das Anmeldeverfahren. 2Davon ausgenommen sind Studienplätze an Kunsthochschulen, an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum sowie an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).20 § 25 Form und Frist des Zulassungsantrags (1) Der Zulassungsantrag muss 1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar, 2. für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). (2) 1Wurde der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt, werden nachträglich eingereichte Unterlagen berücksichtigt, sofern sie bei der Hochschule 1. für das Sommersemester bis zum 20. Januar, 2. für das Wintersemester bis zum 20. Juli eingegangen sind (Ausschlussfristen). 2Die Hochschule kann durch Ordnung von der Möglichkeit, Unterlagen nachzureichen, absehen, wenn der Verfahrensablauf dies nicht erfordert. (3) 1Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags. 2Sie bestimmt auch die Unterlagen, die dem Zulassungsantrag beizufügen sind, und deren Form. (4) 1Der Zulassungsantrag kann auf ein endgültiges oder gemäß Absatz 5 vorläufiges Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung gestützt werden. 2Verfügt die Bewerberin oder der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, ist anzugeben, auf welche der Zulassungsantrag gestützt wird. 3Setzt der Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung für einen bestimmten Studiengang neben einem Schulabschluss eine weitere Prüfung oder die erfolgreiche Ableistung einer fachpraktischen Ausbildung voraus, ist der Zulassungsantrag gleichwohl zulässig. 4Dies gilt auch für die Prüfung zur Feststellung der Eignung für ein Studium an deutschen Hochschulen. 5Die entsprechenden Nachweise sind bei der Einschreibung vorzulegen. (5) 1Liegt das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang bis zum Ende der Antragsfrist für den Zulassungsantrag nicht vor, kann der Zulassungsantrag auf ein vorläufiges Zeugnis gestützt werden. 2Dieses muss auf bereits vollständig abgeschlossenen Prüfungsleistungen zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung beruhen, eine vorläufige Bewertung der Prüfungsleistungen enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt sein. 3Eine Zulassung auf Grundlage eines vorläufigen Zeugnisses ist unter der Bedingung auszusprechen, dass die Hochschulzugangsberechtigung bis spätestens zur Einschreibung nachgewiesen wird und sich die vorläufige Zulassung durch das endgültige Zeugnis bestätigt. 4Im Übrigen bleibt das endgültige Zeugnis bei der Zulassung unbeachtlich.21 § 26 Ausschluss vom Vergabeverfahren (1) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer die Bewerbungsfrist versäumt oder den Zulassungsantrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt. (2) 1Vom Vergabeverfahren ist auch ausgeschlossen, wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studierende oder Studierender eingeschrieben ist. 2Dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz. 3Ferner gilt dies nicht bei einem Härtefallantrag mit dem Ziel des Studienortwechsels und bei einem Zulassungsantrag für höhere Fachsemester. (3) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.22 Abschnitt 2 Studienplatzvergabe für Studienanfängerinnen und Studienanfänger in grundständigen Studiengängen23 § 27 Studienanfängerinnen und Studienanfänger 1Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Vergabe von Studienplätzen an Bewerberinnen und Bewerber für das erste Fachsemester in grundständigen Studiengängen. 2Dazu zählt auch die Zulassung zum zweiten Semester, wenn das erste Semester eines Studiengangs ein Praxissemester ist und dieses erlassen wird.24 § 28 Quoten (1) Von den verfügbaren Studienplätzen wird zuerst den gemäß § 30 zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerbern eine Quote zugeteilt. (2) Von den verbleibenden Studienplätzen werden folgende Vorabquoten zugeteilt: 1. bis zu 10 Prozent für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, 2. 3 Prozent für die Auswahl für ein Zweitstudium, 3. 2 Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte, 4. 1 Prozent für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen und 5. bis zu 1 Prozent für Bewerberinnen und Bewerber, die einem von der Hochschule durch Satzung festgelegten, im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder zu fördernden Personenkreis angehören und wegen begründeter Umstände an den Studienort gebunden sind, insbesondere Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympia-, Perspektiv- oder Nachwuchskader eines Spitzenverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören. (3) 1Die genaue Festlegung der Quoten nach Absatz 2 Nummer 1 und 5 ergibt sich aus den Satzungen der Hochschulen. 2Für jede Quote nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden. 3Dies gilt auch für die Quote nach Absatz 2 Nummer 5, sofern sie durch Satzung festgelegt wurde.25 § 29 Ablauf des Vergabeverfahrens (1) Die je Quote zur Auswahl stehenden Bewerberinnen und Bewerber kommen in der durch die jeweilige Rangliste festgelegten Reihenfolge zum Zug. (2) 1Für die nach § 31 zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerber ist die Bildung einer Rangliste entbehrlich, solange ihre Zahl nicht die Zahl der Studienplätze übersteigt. 2Wird eine Rangliste gebildet, entscheidet das Los. (3) 1Im Übrigen werden die Ranglisten wie folgt gebildet: 1. Wer die Voraussetzungen für mehrere Quoten erfüllt, wird zunächst auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. 2. Verfügt die Bewerberin oder der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, gilt diejenige, auf welche der Zulassungsantrag gestützt wird. 2Die Ranglisten werden in folgender Reihenfolge gebildet: 1. Auswahl ausländischer Staatsangehöriger, 2. Auswahl für ein Zweitstudium, 3. Auswahl der in der beruflichen Bildung Qualifizierten, 4. Auswahl nach Abiturnote, 5. Auswahl nach Wartezeit oder nach einem Auswahlverfahren entsprechend § 3 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes, 6. Auswahl nach dem Auswahlverfahren der Hochschule, 7. Auswahl im öffentlichen Interesse zu berücksichtigender oder zu fördernder Personen, 8. Auswahl nach Härtegesichtspunkten. 3Nachdem eine Bewerberin oder ein Bewerber in der Reihenfolge für einen Studienplatz ausgewählt ist, wird sie oder er nicht mehr auf Ranglisten geführt. (4) Verfügbar bleibende oder wieder verfügbar werdende Studienplätze werden im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben, wenn der Stu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.