Sachsen

Sächsische Studienplatzvergabeverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18734. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2020 Nr. 20, S. 300 Fsn-Nr.: 711-7.1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 15. Juli 2026

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9. die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet, wobei nicht gerundet wird. (4) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. (5) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese zugrunde gelegt. (6) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet. Noten für gegebenenfalls im elften und zwölften Schuljahr abgeschlossene Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. (7) Bei sonstigen ­Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. (8) Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Zulassung von Hochschulzugangsberechtigten aus der DDR an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 10. Mai 1990, veröffentlicht unter Nummer 908 der Beschluss-Sammlung KMK zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Vereinbarung über die Errechnung der Durchschnittsnote für Zeugnisse über die Hochschulzugangsberechtigung aus der DDR“ vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8. Oktober 1990, veröffentlicht unter Nummer 289.1 der Beschluss-Sammlung KMK, errechnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Zulassung von Hochschulzugangsberechtigten aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993, veröffentlicht unter Nummer 234 der Beschluss-Sammlung KMK, und dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Vereinbarung über die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife, die in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen erworben werden“ vom 25. Februar 1994, veröffentlicht unter Nummer 234.1 der Beschluss-Sammlung KMK, zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Vereinbarung über die Berechnung der Durchschnittsnote für Zeugnisse über die Hochschulzugangsberechtigung aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern“ vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993, veröffentlicht unter Nummer 235 der Beschluss-Sammlung KMK, errechnet. Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Es wird die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote zugrunde gelegt. (9) Bei ausländischen Vorbildungsnachweisen wird die Gesamtnote, wenn keine Bescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes über die Festsetzung einer Gesamtnote vorliegt, auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ vom 15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht unter Nummer 289.5 der Beschluss-Sammlung KMK, berechnet. (10) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 auf Grund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland, ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe, erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 auf Grund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote zugrunde gelegt. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1998 auf Grund einer Abschlussprüfung unter der Leitung eines Beauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, werden die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote und die ausgewiesene Punktzahl des Gesamtergebnisses zugrunde gelegt. (11) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses vom 10. Februar 1972, veröffentlicht unter Nummer 90 der Beschluss-Sammlung KMK, ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt“ bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des „allgemeinen Notendurchschnitts“ wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Umrechnungsschlüssel zur Bewertung der an Europäischen Schulen erworbenen Reifezeugnisse bei der zentralen Vergabe von Studienplätzen“ vom 8. Dezember 1975, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht unter Nummer 289.2 der Beschluss-Sammlung KMK, angewendet. Bei Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt“ im „Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs“ ausgewiesen und durch den Stempelzusatz „Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen“ gekennzeichnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 2014 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses vom 10. Februar 1972, veröffentlicht unter Nummer 90 der Beschluss-Sammlung KMK, ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt“ bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des „allgemeinen Notendurchschnitts“ wird das „Berechnungsverfahren zur Ermittlung der ‚Punktzahl des Gesamtergebnisses (E)‘ und der ‚Abiturdurchschnittsnote (N)‘ für die Deutsch-Französischen Gymnasien“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Berechnungsverfahren zur Ermittlung der ‚Punktzahl des Gesamtergebnisses‘ und der ‚Abiturdurchschnittsnote (N)‘ für die Deutsch-Französischen Gymnasien“ vom 5. Juni 2014, veröffentlicht unter Nummer 290 der Beschluss-Sammlung KMK, angewendet. Die nach diesem Verfahren ermittelte „Punktzahl des Gesamtergebnisses“ wird als „Punktzahl der Gesamtqualifikation“ und „Abiturdurchschnittsnote“ zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt“ im „Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs“ ausgewiesen. (12) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die in Bildungsgängen in der Französischen Republik erworben wurden, die auf den gleichzeitigen Erwerb des Baccalauréat und der Allgemeinen Hochschulreife vorbereiten („Abibac“), wird die Durchschnittsnote der Bescheinigung zugrunde gelegt, die von dem Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der „Verwaltungsabsprache zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem Minister für Erziehung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik über die Organisation des Bildungsgangs, die Gestaltung der Lehrpläne und die Prüfungsordnung zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat“ vom 17. März 2006, veröffentlicht unter Nummer 92.1 der Beschluss-Sammlung KMK, ausgewiesen wird. (13) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Deutschen Abteilungen französischer Internationaler Schulen (Lycées Internationaux) erworben wurden, bei denen das Baccalauréat mit dem deutschen Prüfungsteil „option internationale“ abgelegt wurde, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Vereinbarung über die Berechnung der Durchschnittsnoten für die an den Deutschen Abteilungen französischer Schulen (Lycées internationaux) erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Staatsbürger“ vom 13. April 1988, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht unter Nummer 289.4 der Beschluss-Sammlung KMK, nachgewiesen. Die nach diesen Verfahren ermittelte Durchschnittsnote wird durch eine Bescheinigung eines Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen. (14) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Europäischen Schulen erworben wurden, wird die Europäische Abiturdurchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung der Europäischen Durchschnittsnote bis zum Abitur 2020 wird der Beschluss der Kultusministerkonferenz ‚Umrechnungsschlüssel zur Bewertung der an Europäischen Schulen erworbenen Reifezeugnissen bei der zentralen Vergabe von Studienplätzen‘ vom 8. Dezember 1975, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht unter Nummer 289.2 der Beschluss-Sammlung KMK, angewendet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma ausgewiesen; die Umrechnung wird von der deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen oder in ihrer oder seiner Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt. Für die Umrechnung der Europäischen Abiturdurchschnittsnote in eine deutsche Abiturdurchschnittsnote ab dem Abitur 2021 wird der Beschluss der Kultusministerkonferenz ‚Richtlinien zur Behandlung und Bewertung des Europäischen Abiturzeugnisses und von an offiziellen Europäischen Schulen und an akkreditierten Europäischen Schulen erbrachten Einzelleistungen‘ vom 14. Juni 2018, veröffentlicht unter Nummer 1071 der Beschluss-Sammlung KMK, angewendet. Die Umrechnung erfolgt in die deutsche Dezimalnote sowie die erreichte Punktzahl nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz ‚Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung‘ vom 7. Juli 1972, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht unter Nummer 176 der Beschluss-Sammlung KMK. Die Durchschnittsnote wird nicht auf- oder abgerundet und auf eine Dezimalstelle gebildet. Die Umrechnung wird von der deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen oder in ihrer oder seiner Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt. (15) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach den Bestimmungen des „International Baccalaureate Organisation/Office du Baccalauréat International“ erworben wurden, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz „Vereinbarung über die Anerkennung des ‚International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International‘“ vom 10. März 1986, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht unter Nummer 283 der Beschluss-Sammlung KMK, berechnet. (16) Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung wird aus dem Zeugnis über die entsprechende Qualifikation entnommen. Sofern kein Mittelwert gebildet wurde, ist die Hochschule berechtigt, aus den Einzelnoten den arithmetischen Mittelwert zu bilden. Anlage 3 Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung Anlage 4 Ermittlung des Prozentrangs44 Anlage 5 (aufgehoben)45 Anlage 6 (aufgehoben)46 Anlage 7 (aufgehoben)47 1 Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182), durch Verordnung vom 7. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 420), durch Verordnung vom 9. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 657) und durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439) 2 § 2 geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182) 3 § 4 geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182) und durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439) 4 § 5 geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 633), durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182) und durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439) 5 § 6 geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 633), durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182) und durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439) 6 § 7 geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 633) und durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182) 7 § 8 geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182), durch Verordnung vom 23. Februar 2026 (SächsGVBl. S. 90) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 234) 8 § 9 geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 633), durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182) und durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439) 9 § 10 geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182) 10 § 11 geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 633) und durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182) 11 § 12 geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 633) und durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182) 12 § 14 geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182) 13 § 16 geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182) 14 § 17 geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182) 15 § 18 geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182) 16 § 20 geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182) 17 § 21 geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182) 18 § 22 geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182) und durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439) 19 Bisheriger § 24 wird § 23 durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439) 20 Bisheriger § 25 wird § 24 durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439) 21 Bisheriger § 26, geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 633) und durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182), wird § 25 durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439). Neuer § 25 wird geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2026 (SächsGVBl. S. 90) 22 Bisheriger § 27, geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 633) und durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182) wird § 26 durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439) 23 Überschrift Kapitel 3 Abschnitt 2 geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182) 24 Bisheriger § 28, geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182) wird § 27 durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439) 25 Bisheriger § 29, geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182) wird § 28 und geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439) 26 Bisheriger § 30, geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182) wird § 29 und geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439) 27 Bisheriger § 31, geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182) wird § 30 durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439) 28 Bisheriger § 32 wird § 31 durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439) 29 Bisheriger § 33 wird § 32 durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439) 30 Bisheriger § 34 wird § 33 durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439) 31 Bisheriger § 35, geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182) wird § 34 durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439) 32 Bisheriger § 36, geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182) wird § 35 durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439) 33 Bisheriger § 37, geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182), wird § 36 und geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439), Verordnung vom 23. Februar 2026 (SächsGVBl. S. 90) und Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 234) 34 Bisheriger § 38, geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182) wird § 37 durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439) 35 Bisheriger § 39 wird § 38 durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439) 36 Bisheriger § 40 wird § 39 durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439) 37 Bisheriger § 41, geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 633) und durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182) wird § 40 und geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439) 38 Bisheriger § 42, geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 633) und durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182) wird § 41 und geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439) 39 Bisheriger § 43 wird § 42 durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439) 40 Bisheriger § 44, geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182) wird § 43 durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439) 41 Bisheriger § 45, geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182) wird § 44 durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439) 42 Bisheriger § 46 wird § 45 und geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439) 43 Anlage 2 geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182), durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439) und durch Verordnung vom 23. Februar 2026 (SächsGVBl. S. 90) 44 Anlage 4 geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182) 45 Anlage 5 aufgehoben durch Verordnung vom 7. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 420) 46 Anlage 6 aufgehoben durch Verordnung vom 7. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 420) 47 Anlage 7 aufgehoben durch Verordnung vom 7. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 420)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.