Sachsen

Sächsische Studienplatzvergabeverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18734. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2020 Nr. 20, S. 300 Fsn-Nr.: 711-7.1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 15. Juli 2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung – SächsStudPlVergabeVO) Vom 15. Juni 2020 Rechtsbereinigt mit Stand vom 15. Juli 2026 Auf Grund – des Artikels 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, 9 und 10 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (SächsGVBl. S. 589) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 19. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 588) und § 1 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), der zuletzt durch das Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) geändert worden ist, sowie des § 12 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), der durch das Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) eingefügt worden ist, – des § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie 2 Nummer 1 und 7 in Verbindung mit Satz 4 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), der durch das Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) eingefügt worden ist, im Benehmen mit dem Staatsministerium für Kultus und – des § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Satz 5 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), der durch das Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) eingefügt worden ist, nach Anhörung der Hochschulen verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus: Inhaltsübersicht1 Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen und Ausschlussfristen § 3 Aufgaben und zuständige Stellen Kapitel 2 Studienplatzvergabe im Dialogorientierten Serviceverfahren und im Zentralen Vergabeverfahren Abschnitt 1 Dialogorientiertes Serviceverfahren § 4 Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation § 5 Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren Abschnitt 2 Zentrales Vergabeverfahren § 6 Form und Frist des Zulassungsantrags § 7 Beteiligung am Verfahren § 8 Quoten § 9 Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens, Bearbeitungsreihenfolge § 10 Auswahl nach Härtegesichtspunkten § 11 Besonderer öffentlicher Bedarf § 12 Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen § 13 Auswahl und Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten § 14 Auswahl für ein Zweitstudium § 15 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten § 16 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Abiturbestenquote § 17 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der zusätzlichen Eignungsquote § 18 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl im Auswahlverfahren der Hochschulen § 19 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten § 20 Vorwegzulassung § 21 Teilstudienplätze § 22 Bescheide § 23 Bewerbungsfristen bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen Kapitel 3 Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 24 Anwendungsbereich § 25 Form und Frist des Zulassungsantrags § 26 Ausschluss vom Vergabeverfahren Abschnitt 2 Studienplatzvergabe für Studienanfängerinnen und Studienanfänger in grundständigen Studiengängen § 27 Studienanfängerinnen und Studienanfänger § 28 Quoten § 29 Ablauf des Vergabeverfahrens § 30 Vorwegzulassung § 31 Auswahl ausländischer Staatsangehöriger § 32 Auswahl für ein Zweitstudium § 33 Auswahl von in der beruflichen Bildung Qualifizierten § 34 Auswahl nach Abiturnote § 35 Auswahl nach Wartezeit § 36 Auswahlverfahren der Hochschule § 37 Auswahl nach Härtegesichtspunkten § 38 Ranggleichheit § 39 Besonderheiten für Studiengänge, die aus mehreren Teilstudiengängen bestehen Abschnitt 3 Studienplatzvergabe für höhere Fachsemester sowie für Aufbau- und Masterstudiengänge § 40 Auswahlverfahren für höhere Fachsemester § 41 Aufbau- und Masterstudiengänge Abschnitt 4 Sonstige Verfahrensvorschriften § 42 Abschluss des Vergabeverfahrens § 43 Losverfahren § 44 Bewerbungsfristen bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen § 45 Serviceverfahren der Stiftung Kapitel 4 Schlussvorschrift § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium Anlage 2 Ermittlung der Durchschnittsnote Anlage 3 Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung Anlage 4 Ermittlung des Prozentrangs Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in den Studiengängen mit festgesetzter Zulassungszahl an den Hochschulen und das Anmeldeverfahren für zulassungsfreie Studiengänge. (2) Deutschen gleichgestellt sind 1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder waren, 3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, L 229 vom 29.6.2004, S. 35, L 204 vom 4.8.2007, S. 28), die durch die Verordnung (EG) Nr. 492/2011 (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 4. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, 5. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung besitzen, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung) und 6. ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die das Europäische Abitur besitzen. § 2 Begriffsbestimmungen und Ausschlussfristen (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: 1. Vergabeverfahren die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen, 2. Zentrales Vergabeverfahren die Vergabe der Studienplätze für das erste Fachsemester in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie nach Abschnitt 3 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (SächsGVBl. S. 589) (Staatsvertrag), 3. Örtliches Vergabeverfahren die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind, 4. Dialogorientiertes Serviceverfahren (DoSV) das webbasierte System zum Abgleich von Zulassungsangeboten im Örtlichen und Zentralen Vergabeverfahren sowie im Anmeldeverfahren, das der vollständigen und schnellen Studienplatzvergabe entsprechend der Nachfrage dient, 5. Anmeldeverfahren die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, für die keine Zulassungszahlen festgesetzt sind und die im Dialogorientierten Serviceverfahren koordiniert werden, 6. Zulassungsantrag ein Antrag, mit dem die Zulassung an einer Hochschule für einen Studiengang beantragt wird, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge oder Studienfächer bestehen kann, 7. Zulassungsangebot ein Angebot einer Hochschule im Dialogorientierten Serviceverfahren zur Annahme eines Studienplatzes in einem bestimmten Studiengang, für den ein Zulassungsantrag vorliegt, 8. Zulassung die Voraussetzung, sich in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule gemäß den Einschreibevoraussetzungen der Hochschule zu immatrikulieren, 9. Zulassungsbescheid die Verkörperung der Zulassung, 10. Präferenzenfolge die Reihenfolge der Zulassungsanträge entsprechend der Festlegung durch die Bewerberin oder den Bewerber, 11. Rangliste eine Auflistung, in der Bewerberinnen und Bewerber durch die jeweils anzuwendenden Auswahlkriterien in eine Reihenfolge gebracht werden, 12. Teilstudienplätze die Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist, 13. Zweitstudium ein weiteres Studium, nachdem die Bewerberin oder der Bewerber bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat. (2) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächsten Werktages.2 § 3 Aufgaben und zuständige Stellen (1) Soweit nicht die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags vergibt, sind dafür die Hochschulen zuständig. (2) Stiftung und Hochschule sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Kapitel 2 Studienplatzvergabe im Dialogorientierten Serviceverfahren und im Zentralen Vergabeverfahren Abschnitt 1 Dialogorientiertes Serviceverfahren § 4 Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation (1) 1Für die Bewerbung um einen Studienplatz in einem Studiengang, der im Dialogorientierten Serviceverfahren koordiniert wird, muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. 2Für die Registrierung kann auch das Bund-ID-Konto verwendet werden, das auf dem Internet-Portal „id.bund.de“ des Bundesministeriums des Innern und für Heimat erstellt werden kann. 3Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: 1. Nachname, 2. Vorname, 3. Geburtsname, 4. Geschlecht, 5. Geburtsdatum, 6. Geburtsort, 7. Staatsangehörigkeit, 8. Postanschrift, 9. Benutzername, 10. Passwort und 11. eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. 4Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto (DoSV-Benutzerkonto) sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im Dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. 5Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. 6Bei mehreren Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers wird nur über die Zulassungsanträge entschieden, welche unter der letzten Registrierung eingegangen sind. (2) 1Bei der Registrierung wird jeder Bewerberin und jedem Bewerber für das Vergabeverfahren jeweils eine Losnummer zugeteilt, die für den Fall einer Auswahlentscheidung bei Rang- oder Punktgleichheit verwendet wird. 2Eine niedrigere Losnummer geht der höheren vor. 3Im Falle einer erneuten Bewerbung in einem anderen Vergabeverfahren wird eine neue Losnummer zugeteilt. (3) 1Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen und der Stiftung sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das DoSV-Benutzerkonto, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist. 2Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Stiftung durch E-Mail benachrichtigt, dass in ihrem DoSV-Benutzerkonto Änderungen eingetreten sind. 3Zulassungsanträge werden über die Webportale der Stiftung oder der Hochschule gestellt. 4Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen diese Kommunikation über die Webportale der Hochschule oder der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule oder die Stiftung unterstützt. (4) Stiftung und Hochschule übermitteln einander die für das Dialogorientierte Serviceverfahren erforderlichen, insbesondere personenbezogenen Daten der Bewerber.3 § 5 Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren (1) 1In einem Vergabeverfahren sind bis zu zwölf Zulassungsanträge einer Bewerberin oder eines Bewerbers zulässig. 2Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht eingegangenen Zulassungsanträge. 3Überzählige Zulassungsanträge werden im DoSV-Benutzerkonto als inaktiv gekennzeichnet. 4Für diese können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. 5Die Bewerberin oder der Bewerber kann diese Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er nicht als inaktiv gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 22. Januar und für das Wintersemester bis zum 22. Juli zurücknimmt (Ausschlussfristen). (2) 1Gibt es keine Präferenzenfolge, sind früher eingegangene Zulassungsanträge vor späteren zu bearbeiten. 2Die Bewerberin oder der Bewerber kann diese Reihenfolge ändern. (3) 1Die Hochschulen können für Studiengänge, die aus mehreren Teilstudiengängen oder Studienfächern bestehen, durch Ordnung festlegen, wie viele der miteinander kombinierbaren Teilstudiengänge oder Studienfächer in einem Zulassungsantrag im Sinne von Absatz 1 genannt werden dürfen. 2Für die Teilstudiengänge oder Studienfächer gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Soweit nichts anderes in dieser Verordnung geregelt ist, gibt die Hochschule die Ranglisten im Dialogorientierten Serviceverfahren für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August frei. (5) 1Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält einen Zulassungsbescheid. 2Damit gelten die weiteren Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus dem Vergabeverfahren aus. 3Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Stiftung vor der Annahme eines Zulassungsangebots hinzuweisen. 4Wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten nachrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten. (6) 1Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach folgenden Regeln: 1. hat die Bewerberin oder der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt und liegt für diesen ein Zulassungsangebot vor, wird dafür ein Zulassungsbescheid erteilt, 2. hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegt für jeden ein Zulassungsangebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz die Zulassung, wobei Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden ist, 3. hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vor, bleibt das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten, wobei für jedes nachrangige Zulassungsangebot der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen gilt. 2Es erfolgt für das Sommersemester am 22. Februar und für das Wintersemester am 22. August die Zulassung für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt. 3Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4Abweichend davon werden für alle Zulassungsanträge höherer Präferenz Ablehnungsbescheide erteilt. 5Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt. (7) 1Nach Abschluss der Koordinierungsphase rücken für das Sommersemester vom 28. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 28. August bis 30. September Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im Dialogorientierten Serviceverfahren noch verfügbare Stu­dienplätze nach, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben. 2Studienangebote des Örtlichen Vergabeverfahrens im Dialogorientierten Serviceverfahren nehmen nach Freigabe durch die Hochschulen am Nachrücken teil. 3Eine Teilzulassung gilt nicht als Zulassung nach Satz 1. 4Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in der Zeit vom 25. Februar bis 27. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 25. August bis 27. August abgegeben werden (Ausschlussfristen). 5Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist die Bewerberin oder der Bewerber vor Beginn dieser Fristen hinzuweisen. 6Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare Studienplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die bisher noch nicht am Dialogorientierten Serviceverfahren teilgenommen haben, für das Sommersemester vom 25. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 25. August bis 30. September durch Los vergeben. 7§ 4 und Absatz 1 Satz 1 finden Anwendung. 8Der Zulassungsantrag von Bewerberinnen und Bewerbern für eine Teilnahme am Verfahren nach Satz 6 muss elektronisch über das Webportal der Stiftung innerhalb des dort genannten Zeitraums eingegangen sein (Ausschlussfrist). 9Die Sätze 6 bis 8 finden keine Anwendung auf Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens. 10Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid; dabei werden Ablehnungsbescheide nicht erteilt. 11Ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 10 in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 43 durch. (8) 1Erfüllt die Bewerberin oder der Bewerber eine Voraussetzung nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags, kann sie oder er ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung zurückstellen lassen. 2Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt. 3Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht. 4Ein Zulassungsbescheid gilt als widerrufen. 5Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand des Vergabeverfahrens gemäß den Absätzen 5 bis 7 vergeben.4 Abschnitt 2 Zentrales Vergabeverfahren § 6 Form und Frist des Zulassungsantrags (1) 1Der Zulassungsantrag im Zentralen Vergabeverfahren muss 1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar, 2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli bei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). 2Wurde der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt, werden nachträglich eingereichte Unterlagen berücksichtigt, sofern sie 1. für das Sommersemester bis zum 20. Januar, 2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 20. Juli eingegangen sind (Ausschlussfristen). 3Stehen Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester notwendig sind, erst nach dem 15. Juni fest, sind diese für das Wintersemester bis zum 20. Juli nachzureichen (Ausschlussfrist). 4Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1. 5Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit diesem zu stellen. 6Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach dem 31. Mai, aber vor dem 16. Juli eingetreten ist. (2) 1Der Zulassungsantrag ist elektronisch über das Webportal der Stiftung und zusätzlich schriftlich unter Verwendung des Antragsformulars mit den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bei der Stiftung zu stellen. 2Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 1 Satz 6. 3Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 und deren Form. (3) 1Abweichend von § 2 Absatz 1 Nummer 6 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs möglich. 2Dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne von § 5 Absatz 1. 3§ 5 Absatz 2 gilt entsprechend. 4Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht mehr geändert werden. (4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er an einer deutschen Hochschule 1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung als Studierende oder Studierender eingeschrieben ist, 2. bereits ein Studium abgeschlossen hat, 3. als Studierende oder Studierender eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit. (5) 1Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, den gewählten Hochschulen die für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen. 2Die Unterlagen müssen 1. für das Sommersemester bis zum 18. Januar, 2. für das Wintersemester bis zum 18. Juli bei der jeweiligen Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). 3Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.5 § 7 Beteiligung am Verfahren (1) 1Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. 2Verfügt die Bewerberin oder der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, ist anzugeben, auf welche der jeweilige Zulassungsantrag gestützt wird. 3Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine bundesweit gültige Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, durch die Stiftung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. (2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen. (3) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer 1. den Antrag nicht frist- oder formgerecht gestellt hat, 2. nicht fristgerecht die Zugangsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang nachweist, 3. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studierender eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz, 4. die Erklärung nach § 6 Absatz 4 nicht fristgerecht abgegeben hat.6 § 8 Quoten (1) 1Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten: 1. 1 Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte, 2. für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr a) 2,2 Prozent im Studiengang Medizin, b) 0,5 Prozent im Studiengang Pharmazie, c) 0,1 Prozent im Studiengang Tiermedizin, d) 1,4 Prozent im Studiengang Zahnmedizin, 3. 5 Prozent für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, 4. 3 Prozent für die Auswahl für ein Zweitstudium, 5. 0,5 Prozent für die Zulassung von in der beruflichen Bildung Qu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.