Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 20 vom 13.06.2025, Seiten 353 – 392, Größe: 2,6 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-06-13

Quellenkennung: gazette-2025-020. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Sportstadien gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. leicht und in voller Breite geöffnet werden können. (8) Stufen in Gängen (Stufengänge) müssen eine Steigung (4) Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzuläs- von mindestens 0,10 m und höchstens 0,19 m und einen Auf- sig, dies gilt nicht für automatische Schiebetüren, die die Ret- tritt von mindestens 0,26 m haben. Der Fußboden des Durch- tungswege nicht beeinträchtigen. Pendeltüren müssen in Ret- ganges zwischen Sitzplatzreihen und der Fußboden von Steh- tungswegen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der platzreihen muss mit dem anschließenden Auftritt des Stufen- Türen verhindern. ganges auf einer Höhe liegen. Stufengänge in Mehrzweckhal- (5) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offen- len mit mehr als 5 000 Besucherplätzen und in Sportstadien gehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei müssen sich durch farbliche Kennzeichnung von den umge- Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewir- benden Flächen deutlich abheben. ken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. § 11 (6) Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zäh- lung von Besuchenden, wie Drehtüren oder -kreuze, sind in Abschrankungen und Schutzvorrichtungen Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für mechanische Vorrichtungen, die im Gefahrenfall von innen leicht und in (1) Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt voller Breite geöffnet werden können. sind und unmittelbar an tiefer liegende Flächen angrenzen, sind mit Abschrankungen zu umwehren, soweit sie nicht Abschnitt 3 durch Stufengänge oder Rampen mit der tiefer liegenden Flä- che verbunden sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden: Besucherplätze und Einrichtungen für Besuchende 1. für die den Besuchenden zugewandten Seiten von Bühnen § 10 und Szenenflächen, Bestuhlung, Gänge und Stufengänge 2. vor Stufenreihen, wenn die Stufenreihe nicht mehr als (1) In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar 0,50 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe befestigt sein; werden nur vorübergehend Stühle aufgestellt, so oder des Versammlungsraumes liegt oder sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbin- 3. vor Stufenreihen, wenn die Rückenlehnen der Sitzplätze den. Satz 1 gilt nicht für Gaststätten und Kantinen sowie für der davor liegenden Stufenreihe den Fußboden der hinte- abgegrenzte Bereiche von Versammlungsräumen mit nicht ren Stufenreihe um mindestens 0,65 m überragen. mehr als 20 Sitzplätzen und ohne Stufen, wie Logen. (2) Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer, Wel- (2) Die Sitzplatzbereiche der Tribünen von Versammlungs- lenbrecher, Zäune, Absperrgitter oder Glaswände, müssen stätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen unverrück- mindestens 1,10 m hoch sein. Umwehrungen und Geländer bar befestigte Einzelsitze haben. von Flächen, auf denen mit der Anwesenheit von Kleinkin- (3) Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein. Zwi- dern zu rechnen ist, sind so zu gestalten, dass ein Überklettern schen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite erschwert wird; der Abstand von Umwehrungs- und Geländer- von mindestens 0,40 m vorhanden sein. teilen darf in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen. (4) Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitz- (3) Vor Sitzplatzreihen genügen Umwehrungen von 0,90 m platzreihen angeordnet sein. Hinter und zwischen den Blö- Höhe; bei mindestens 0,20 m Brüstungsbreite der Umwehrung cken müssen Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20 m vor- genügen 0,80 m. bei mindestens 0,50 m Brüstungsbreite genü- handen sein. Die Gänge müssen auf möglichst kurzem Weg gen 0,70 m. Liegt die Stufenreihe nicht mehr als 1 m über dem zum Ausgang führen. Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versamm- lungsraumes, genügen vor Sitzplatzreihen 0,65 m. (5) Seitlich eines Ganges dürfen höchstens zehn Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchs- (4) Abschrankungen in den für Besuchende zugänglichen tens 20 Sitzplätze angeordnet sein. Zwischen zwei Seitengän- Bereichen müssen so bemessen sein, dass sie dem Druck einer gen dürfen 20 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien Personengruppe standhalten. 380 Freitag, den 13. Juni 2025 HmbGVBl. Nr. 20 (5) Die Fußböden und Stufen von Tribünen, Podien, Büh- den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrich- nen oder Szenenflächen dürfen keine Öffnungen haben, durch tungen übernimmt, insbesondere der die Personen abstürzen können. 1. Sicherheitsbeleuchtung, (6) Spielfelder, Manegen, Fahrbahnen für den Rennsport 2. selbsttätigen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanla- und Reitbahnen müssen durch Abschrankungen, Netze oder gen für die Löschwasserversorgung, andere Vorrichtungen so gesichert sein, dass Besuchende durch die Darbietung oder den Betrieb des Spielfeldes, der 3. Rauchabzugsanlagen, Manege oder der Bahn nicht gefährdet werden. Für Darbietun- 4. Brandmeldeanlagen, gen und für den Betrieb technischer Einrichtungen im Luft- 5. Alarmierungsanlagen. raum über den Besucherplätzen gilt Satz 1 entsprechend. (2) In Versammlungsstätten für verschiedene Veranstal- (7) Werden Besucherplätze im Innenbereich von Fahrbah- tungsarten, wie Mehrzweckhallen, Theater und Studios, sind nen angeordnet, so muss der Innenbereich ohne Betreten der für die vorübergehende Verlegung beweglicher Kabel und Fahrbahnen erreicht werden können. Leitungen bauliche Vorkehrungen, wie Installationsschächte und -kanäle oder Abschottungen, zu treffen, die die Ausbrei- § 12 tung von Feuer und Rauch verhindern und die sichere Begeh- Toilettenräume barkeit, insbesondere der Rettungswege, gewährleisten. (1) Versammlungsstätten müssen getrennte Toilettenräume (3) Elektrische Schaltanlagen dürfen für Besuchende nicht für Damen und Herren haben. Toiletten sollen in jedem zugänglich sein. Geschoss mit Besucherplätzen angeordnet werden. Es sollen mindestens vorhanden sein für: (4) Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen Besucherplätze Damen Herren schützen (äußerer und innerer Blitzschutz). Toiletten Toiletten Urinal­ § 15 becken Sicherheitsbeleuchtung bis 100 3 1 2 über 100 je weitere 100 1,2 0,4 0,8 (1) In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuch- tung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvor- über 1 000 je weitere 100 0,9 0,3 0,6 gänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher abgeschlossen über 20 000 je weitere 100 0,6 0,2 0,4. werden können und sich Besuchende, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allge- Davon abweichend sollen in Schank- und Speisegaststätten für meinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin bis zu 1 000 Besuchende mindestens vorhanden sein für: gut zurechtfinden können. Besucherplätze Damen Herren (2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein Toiletten Toiletten Urinal­ 1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen not- becken wendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in bis 100 1,0 1,0 1,0 notwendigen Fluren, über 100 je weitere 100 0,8 0,4 0,6. 2. in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besuchende (zum Beispiel Foyers, Garderoben, Toilet- Die ermittelten Zahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden. ten), Soweit die Aufteilung der Toilettenräume nach Satz 2 nach der 3. für Bühnen und Szenenflächen, Art der Veranstaltung nicht zweckmäßig ist, kann für die 4. in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr Dauer der Veranstaltung eine andere Aufteilung erfolgen, als 20 m² Grundfläche, ausgenommen Büroräume, wenn die Toilettenräume entsprechend gekennzeichnet wer- den. Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der 5. in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechni- Nähe vorhandene Toiletten können angerechnet werden, wenn sche Anlagen sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräu- sie für die Besuchenden der Versammlungsstätte zugänglich men, sind. 6. in Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien, die (2) Mindestens eine je zwölf der nach Absatz 1 erforderli- während der Dunkelheit benutzt werden, chen Toiletten muss barrierefrei sein. Absatz 1 Satz 2 gilt ent- 7. für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen, sprechend. 8. für Stufenbeleuchtungen. (3) Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbe- (3) In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen, cken haben. auf Bühnen und Szenenflächen muss eine Sicherheitsbeleuch- § 13 tung in Bereitschaftsschaltung vorhanden sein. Die Ausgänge, Gänge und Stufen im Versammlungsraum müssen auch bei (frei) Verdunklung unabhängig von der übrigen Sicherheitsbeleuch- tung erkennbar sein. Bei Gängen in Versammlungsräumen mit Abschnitt 4 auswechselbarer Bestuhlung sowie bei Sportstadien mit Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume Sicherheitsbeleuchtung ist eine Stufenbeleuchtung nicht erforderlich. § 14 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und § 16 Blitzschutzanlagen Rauchableitung (1) Versammlungsstätten müssen eine Sicherheitsstromver- (1) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume sorgungsanlage haben, die bei Ausfall der Stromversorgung mit jeweils mehr als 50 m² Grundfläche sowie Magazine, Lager- HmbGVBl. Nr. 20 Freitag, den 13. Juni 2025 381 räume und Szenenflächen mit jeweils mehr als 200 m² Grund- Anstelle der Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 fläche, Bühnen und notwendige Treppenräume müssen zur Nummer 4 können maschinelle Rauchabzugsanlagen verwen- Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden kön- det werden, wenn sie bezüglich des Schutzziels nach Absatzes nen. 1 ausreichend bemessen sind. (2) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere erfüllt (4) Die Anforderung des Absatzes 1 ist auch erfüllt bei Ver- bei sammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen, Magazinen und Lagerräumen nach Absatz 2 Nummern 1 bis 3 mit selbst- 1. Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen tätigen Feuerlöschanlagen, wenn in diesen Räumen vorhan- bis 200 m² Grundfläche, wenn diese Räume Fenster nach dene Lüftungsanlagen selbsttätig bei Auslösen der Brandmel- § 47 Absatz 2 HBauO haben, deanlage, soweit diese nach § 20 Absatz 1 erforderlich ist, im 2. Versammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen, Übrigen bei Auslösen der selbsttätigen Feuerlöschanlage so Magazinen und Lagerräumen mit nicht mehr als 1 000 m² betrieben werden, dass sie nur entlüften und die ermittelten Grundfläche, wenn diese Räume entweder an der obersten Luftvolumenströme nach Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 Stelle Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien einschließlich Zuluft erreicht werden, soweit es die Zweckbe- Querschnitt von insgesamt 1 vom Hundert der Grundfläche stimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung oder im oberen Drittel der Außenwände angeordnete Öff- zulässt; in Leitungen zum Zweck der Entlüftung dürfen nungen, Türen oder Fenster mit einem freien Querschnitt Absperrvorrichtungen nur thermische Auslöser haben. von insgesamt 2 vom Hundert der Grundfläche haben und (5) Die Anforderung des Absatzes 1 ist erfüllt bei Zuluftflächen in insgesamt gleicher Größe, jedoch mit nicht mehr als 12 m² freiem Querschnitt, vorhanden sind, die im 1. notwendigen Treppenräumen mit Fenstern gemäß § 35 unteren Raumdrittel angeordnet werden sollen, Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 HBauO, wenn diese Treppen- 3. Versammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen, räume an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchablei- Magazinen und Lagerräumen mit mehr als 1 000 m² Grund- tung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m² fläche, wenn diese Räume Rauchabzugsanlagen haben, bei haben, denen je höchstens 400 m² der Grundfläche mindestens ein 2. notwendigen Treppenräumen gemäß § 35 Absatz 8 Satz 2 Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5 m² aerodynamisch Nummer 2 HBauO, wenn diese Treppenräume Rauchab- wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel angeordnet wird, zugsgeräte mit insgesamt mindestens 1 m² aerodynamisch je höchstens 1 600 m² Grundfläche mindestens eine Auslö- wirksamer Fläche haben, die im oder unmittelbar unter segruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird und dem oberen Treppenraumabschluss angeordnet werden. Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt min- (6) Anstelle von Öffnungen zur Rauchableitung nach destens 12 m² freiem Querschnitt vorhanden sind, Absatz 2 Nummern 2 und 4 und Absatz 5 Nummer 1 sowie 4. Bühnen gemäß § 2 Absatz 5 sowie Szenenflächen, wenn an Rauchabzugsgeräten nach Absatz 5 Nummer 2 ist die Rauch- der obersten Stelle des Bühnenraumes oder des Raumes ableitung über Schächte mit strömungstechnisch äquivalenten oberhalb der Szenenfläche Öffnungen zur Rauchableitung Querschnitten zulässig, wenn die Wände der Schächte raum- mit einem freien Querschnitt von insgesamt mindestens 5 abschließend und so feuerwiderstandsfähig wie die durch- vom Hundert, bei den Szenenflächen von insgesamt min- drungenen Bauteile, mindestens jedoch feuerhemmend sowie destens 3 vom Hundert ihrer Grundfläche angeordnet wer- aus nichtbrennbaren Baustoffen sind. den. Zuluftflächen müssen in insgesamt gleicher Größe im (7) Türen oder Fenster nach Absatz 2 Nummer 2, mit unteren Raumdrittel der Bühnen oder der Räume mit Sze- Abschlüssen versehene Öffnungen zur Rauchableitung nach nenflächen vorhanden sein; bei Bühnenräumen mit Schutz- Absatz 2 Nummern 2 und 4 und Absatz 5 Nummer 1 und vorhang müssen die Zuluftflächen so angeordnet sein, dass Rauchabzugsgeräte nach Absatz 5 Nummer 2 müssen Vorrich- sie auch bei geschlossenem Schutzvorhang im Bühnenbe- tungen zum Öffnen haben, die von jederzeit zugänglichen reich wirksam sind. Stellen aus leicht von Hand bedient werden können; sie kön- (3) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere auch nen auch an einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammenge- erfüllt, wenn in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 bis 3 führt werden. In notwendigen Treppenräumen müssen die maschinelle Rauchabzugsanlagen vorhanden sind, bei denen je Vorrichtungen von jedem Geschoss aus bedient werden kön- höchsten 400 m² der Grundfläche der Räume mindestens ein nen. Geschlossene Öffnungen, die als Zuluftflächen dienen, Rauchabzugsgerät oder eine Absaugstelle mit einem Luftvolu- müssen leicht geöffnet werden können. menstrom von 10 000 m³/h im oberen Raumdrittel angeordnet (8) Rauchabzugsanlagen müssen selbsttätig auslösen und wird. Bei Räumen mit mehr als 1 600 m² Grundfläche genügt von Hand von einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst 1. zu dem Luftvolumenstrom von 40 000 m³/h für die Grund- werden können. fläche von 1 600 m² ein zusätzlicher Luftvolumenstrom von (9) Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen nach den 5 000 m³/h je angefangene weitere 400 m² Grundfläche; der Absätzen 7 und 8 sind mit einem Hinweisschild mit der sich ergebende Gesamtvolumenstrom je Raum ist gleichmä- Bezeichnung „RAUCHABZUG“ und der Angabe des jeweili- ßig auf die nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder gen Raumes zu versehen. An den Stellen muss die Betriebsstel- Rauchabzugsgeräte zu verteilen, oder lung der jeweiligen Anlage sowie der Fenster, Türen, 2. ein Luftvolumenstrom von mindestens 40 000 m³/h je Abschlüsse und Rauchabzugsgeräte erkennbar sein. Raum, wenn sichergestellt ist, dass dieser Luftvolumen- (10) Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine strom im Bereich der Brandstelle auf einer Grundfläche von Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur höchstens 1 600 m² von den nach Satz 1 anzuordnenden von 600 Grad Celsius auszulegen. Die Auslegung kann mit Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräten gleichmäßig geför- einer Rauchgastemperatur von 300 Grad Celsius erfolgen, dert werden kann. wenn der Luftvolumenstrom des Raums mindestens 40 000 Die Zuluftflächen müssen im unteren Raumdrittel in solcher m³/h beträgt. Die Zuluftzuführung muss durch selbsttätige Größe und so angeordnet werden, dass eine maximale Strö- Ansteuerung und spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme mungsgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird. der Anlage erfolgen. Maschinelle Lüftungsanlagen können als 382 Freitag, den 13. Juni 2025 HmbGVBl. Nr. 20 maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn sie (6) In Versammlungsräumen müssen offene Küchen oder die an diese gestellten Anforderungen erfüllen. ähnliche Einrichtungen mit einer Grundfläche von mehr als 30 m² eine dafür geeignete selbsttätige Feuerlöschanlage haben. (11) Die Abschlüsse der Öffnungen zur Rauchableitung von Bühnen mit Schutzvorhang müssen bei einem Überdruck (7) Die Wirkung selbsttätiger Feuerlöschanlagen darf durch von 350 Pascal (Pa) selbsttätig öffnen; eine selbsttätige Auslö- überdeckte oder mehrgeschossige Ausstellungs- oder Dienst- sung durch geeignete Temperaturmelder ist zulässig. leistungsstände nicht beeinträchtigt werden. § 17 (8) Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen an eine Brand- melderzentrale angeschlossen sein. Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen (1) Heizungsanlagen in Versammlungsstätten müssen dau- § 20 erhaft fest eingebaut sein. Sie müssen so angeordnet sein, dass Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- ausreichende Abstände zu Personen, brennbaren Bauproduk- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge ten und brennbarem Material eingehalten werden und keine Beeinträchtigung durch Abgase entstehen. (1) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen Brandmelde- (2) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume anlagen mit selbsttätigen und nichtselbsttätigen Brandmel- mit mehr als 200 m² Grundfläche müssen Lüftungsanlagen dern haben. haben. (2) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von § 18 insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen Alarmie- rungs- und Lautsprecheranlagen haben, mit denen im Gefah- Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und renfall Besuchende, Mitwirkende und Betriebsangehörige Regieanlagen alarmiert und Anweisungen erteilt werden können. (1) Stände und Arbeitsgalerien für den Betrieb von Licht-,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.