Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 20 vom 13.06.2025, Seiten 353 – 392, Größe: 2,6 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-06-13

Quellenkennung: gazette-2025-020. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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(3) Versammlungsstätten mit Foyers oder Hallen, durch die Ton-, Bild- und Regieanlagen, wie Schnürböden, Beleuch- Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, tungstürme oder Arbeitsbrücken, müssen aus nichtbrennba- müssen Brandmeldeanlagen nach Absatz 1 und Alarmierungs- ren Baustoffen bestehen. Der Abstand zwischen Arbeitsgale- und Lautsprecheranlagen nach Absatz 2 haben. rien und Raumdecken muss mindestens 2 m betragen. (2) Von Arbeitsgalerien müssen mindestens zwei Rettungs- (4) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von wege erreichbar sein. Jede Arbeitsgalerie einer Hauptbühne insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen zusätzlich zu muss auf beiden Seiten der Hauptbühne einen Ausgang zu den örtlichen Bedienungsvorrichtungen zentrale Bedienungs- Rettungswegen außerhalb des Bühnenraumes haben. vorrichtungen für Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brandmelde-, Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen in einem für die Feu- (3) Öffnungen in Arbeitsgalerien müssen so gesichert sein, erwehr leicht zugänglichen Raum (Brandmelder- und Alarm- dass Personen oder Gegenstände nicht herabfallen können. zentrale) zusammengefasst werden. § 19 (5) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen die Aufzüge Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die (1) Versammlungsräume, Bühnen, Foyers, Werkstätten, selbsttätige Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfall- Magazine, Lagerräume und notwendige Flure sind mit geeig- steuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss neten Feuerlöschern in ausreichender Zahl auszustatten. Die mit Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzu- von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar bringen. anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen. (2) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von (6) Selbsttätige Brandmeldeanlagen müssen durch techni- insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen Wandhyd- sche Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. Brand- ranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Zahl gut meldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen ange- und selbsttätig zur Leitstelle der Feuerwehr weitergeleitet bracht sein; bei erdgeschossigen Versammlungsstätten kann werden. im Einvernehmen mit der Feuerwehr auf Wandhydranten verzichtet werden, wenn dies aus einsatztaktischer Sicht ver- § 21 tretbar ist. Werkstätten, Magazine und Lagerräume (3) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von (1) Für feuergefährliche Arbeiten, wie Schweiß-, Löt- oder insgesamt mehr als 3 600 m² Grundfläche müssen eine selbsttä- Klebearbeiten, müssen dafür geeignete Werkstätten vorhan- tige Feuerlöschanlage haben; dies gilt nicht für Versamm- den sein. lungsstätten, deren Versammlungsräume jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche haben. (2) Für das Aufbewahren von Dekorationen, Requisiten und anderem brennbaren Material müssen eigene Lagerräume (4) Versammlungsräume, bei denen eine Fußbodenebene (Magazine) vorhanden sein. höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt, sind nur in Gebäuden mit selbsttätiger Feuerlöschanlage zulässig. (3) Für die Sammlung von Abfällen und Wertstoffen müs- sen dafür geeignete Behälter im Freien oder besondere Lager- (5) Versammlungsräume in Kellergeschossen müssen eine räume vorhanden sein. selbsttätige Feuerlöschanlage haben. Dies gilt nicht für Ver- sammlungsräume mit nicht mehr als 200 m², deren Fußboden (4) Werkstätten, Magazine und Lagerräume dürfen mit an keiner Stelle mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche notwendigen Treppenräumen nicht in unmittelbarer Verbin- liegt. dung stehen. HmbGVBl. Nr. 20 Freitag, den 13. Juni 2025 383 Teil 3 2,20 m vorhanden sein. Die Brandsicherheitswache muss die Besondere Bauvorschriften Fläche, die bespielt wird, überblicken und betreten können. (2) Am Platz der Brandsicherheitswache müssen die Vor- Abschnitt 1 richtung zum Schließen des Schutzvorhangs und die Auslöse- Großbühnen vorrichtungen der Rauchabzugs- und Sprühwasserlöschanla- gen der Bühne sowie ein nichtselbsttätiger Brandmelder leicht § 22 erreichbar angebracht und durch Hinweisschilder gekenn- Bühnenhaus zeichnet sein. Die Auslösevorrichtungen müssen beleuchtet sein. Diese Beleuchtung muss an die Sicherheitsstromversor- (1) In Versammlungsstätten mit Großbühnen sind alle für gung angeschlossen sein. Die Vorrichtungen sind gegen unbe- den Bühnenbetrieb notwendigen Räume und Einrichtungen absichtigtes Auslösen zu sichern. in einem eigenen, von dem Zuschauerhaus getrennten Büh- nenhaus unterzubringen. Abschnitt 2 (2) Die Trennwand zwischen Bühnen- und Zuschauerhaus Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen muss feuerbeständig und in der Bauart einer Brandwand her- gestellt sein. Türen in dieser Trennwand müssen feuerbestän- § 26 dig und selbstschließend sein. Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Sanitätswachdienst und Rettungsdienst § 23 (1) Mehrzweckhallen und Sportstadien müssen einen Raum Schutzvorhang für eine Lautsprecherzentrale haben, von dem aus die Besu- (1) Die Bühnenöffnung von Großbühnen muss gegen den cherbereiche und der Innenbereich überblickt und Polizei, Versammlungsraum durch einen Vorhang aus nichtbrennba- Feuerwehr und Rettungsdienste benachrichtigt werden kön- rem Material dicht geschlossen werden können (Schutzvor- nen. Die Lautsprecheranlage muss eine Vorrangschaltung für die Einsatzleitung der Polizei haben. hang). Der Schutzvorhang muss durch sein Eigengewicht schließen können. Die Schließzeit darf 30 Sekunden nicht (2) In Mehrzweckhallen und Sportstadien sind ausreichend überschreiten. Der Schutzvorhang muss einem Druck von 450 große Räume für die Polizei und die Feuerwehr anzuordnen. Pa nach beiden Richtungen standhalten. Eine höchstens 1 m Die Räume müssen eine räumliche Verbindung mit der Laut- breite, zur Hauptbühne sich öffnende, selbsttätig schließende sprecherzentrale haben und mit Anschlüssen für eine Videoan- Tür im Schutzvorhang ist zulässig. lage zur Überwachung der Besucherbereiche ausgestattet sein. (2) Der Schutzvorhang muss so angeordnet sein, dass er im (3) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte von geschlossenen Zustand an allen Seiten an feuerbeständige Bau- Polizei und Feuerwehr innerhalb der Versammlungsstätte teile anschließt. Der Bühnenboden darf unter dem Schutzvor- durch die bauliche Anlage gestört, ist die Versammlungsstätte hang durchgeführt werden. Das untere Profil dieses Schutz- mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs vorhangs muss ausreichend steif sein oder mit Stahldornen in auszustatten. entsprechende stahlbewehrte Aussparungen im Bühnenboden (4) In Mehrzweckhallen und Sportstadien muss mindestens eingreifen. ein ausreichend großer Raum für den Sanitätswachdienst und (3) Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhangs den Rettungsdienst vorhanden sein. muss mindestens an zwei Stellen von Hand ausgelöst werden können. Beim Schließen muss auf der Bühne ein Warnsignal § 27 zu hören sein. Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10 000 Besucherplätzen § 24 (1) Die Besucherplätze müssen vom Innenbereich durch Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen abgetrennt sein. In diesen Abschrankungen sind den Stufengängen zugeordnete, (1) Großbühnen müssen eine selbsttätige Sprühwasser- mindestens 1,80 m breite Tore anzuordnen, die sich im Gefah- löschanlage haben, die auch den Schutzvorhang beaufschlagt. renfall leicht zum Innenbereich hin öffnen lassen. Die Tore (2) Die Sprühwasserlöschanlage muss zusätzlich mindes- dürfen nur vom Innenbereich oder von zentralen Stellen aus tens von zwei Stellen aus von Hand in Betrieb gesetzt werden zu öffnen sein und müssen in geöffnetem Zustand durch können. selbsteinrastende Feststeller gesichert werden. Der Übergang in den Innenbereich muss niveaugleich sein. (3) In Großbühnen müssen neben den Ausgängen zu den Rettungswegen in Höhe der Arbeitsgalerien und des Schnür- (2) Stehplätze müssen in Blöcken für höchstens 2 500 Besu- bodens Wandhydranten vorhanden sein. chende angeordnet werden, die durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen mit eigenen Zugängen abgetrennt sind. (4) Großbühnen und Räume mit besonderen Brandgefah- ren müssen eine Brandmeldeanlage mit selbsttätigen und (3) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 oder 2 gelten nichtselbsttätigen Brandmeldern haben. nicht, soweit in dem mit den für öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der (5) Die Auslösung eines Alarmes muss optisch und akus- Feuerwehr und der Rettungsdienste, abgestimmten Sicher- tisch am Platz der Brandsicherheitswache erkennbar sein. heitskonzept nachgewiesen wird, dass abweichende Abschran- kungen oder Blockbildungen unbedenklich sind. § 25 Platz für die Brandsicherheitswache § 28 Wellenbrecher (1) Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für die Brand- sicherheitswache ein besonderer Platz mit einer Grundfläche Werden mehr als fünf Stufen von Stehplatzreihen hinterei- von mindestens 1 m mal 1 m und einer Höhe von mindestens nander angeordnet, so ist vor der vordersten Stufe eine durch- 384 Freitag, den 13. Juni 2025 HmbGVBl. Nr. 20 gehende Schranke von 1,10 m Höhe anzuordnen. Nach jeweils (3) Während des Betriebes müssen alle Türen von Ret- fünf weiteren Stufen sind Schranken gleicher Höhe (Wellen- tungswegen unverschlossen und von innen leicht in voller brecher) anzubringen, die einzeln mindestens 3 m und höchs- Breite zu öffnen sein. tens 5,50 m lang sind. Die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern dürfen nicht mehr als 5 m betragen. Die § 32 Abstände sind nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch ver- Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- setzt angeordnete Wellenbrecher zu überdecken, die auf beiden und Rettungswegeplan Seiten mindestens 0,25 m länger sein müssen als die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern. Die Wellenbrecher (1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan sind im Bereich der Stufenvorderkante anzuordnen. genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geän- § 29 dert werden. Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen (2) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung geneh- migten Planes ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden (1) Werden vor Szenenflächen Stehplätze für Besuchende Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen. angeordnet, so sind die Besucherplätze von der Szenenfläche durch eine Abschrankung so abzutrennen, dass zwischen der (3) Ist nach der Art der Veranstaltung die Abschrankung Szenenfläche und der Abschrankung ein Gang von mindestens der Stehflächen vor Szenenflächen erforderlich, sind Abschran- 2 m Breite für den Ordnungsdienst und Rettungskräfte vor- kungen nach § 29 auch in Versammlungsstätten mit nicht handen ist. mehr als 5 000 Stehplätzen einzurichten. (2) Werden vor Szenenflächen mehr als 5 000 Stehplätze für Abschnitt 2 Besuchende angeordnet, so sind durch mindestens zwei wei- Brandverhütung tere Abschrankungen vor der Szenenfläche nur von den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden. Die Abschrankun- § 33 gen müssen voneinander an den Seiten einen Abstand von Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten jeweils mindestens 5 m und über die Breite der Szenenfläche und Ausschmückungen einen Abstand von mindestens 10 m haben. (1) Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus § 30 mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Einfriedungen und Eingänge (2) Sitze von Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besu- cherplätzen müssen aus mindestens schwerentflammbarem (1) Stadionanlagen müssen eine mindestens 2,20 m hohe Material bestehen. Die Unterkonstruktion muss aus nicht- Einfriedung haben, die das Überklettern erschwert. brennbarem Material bestehen. (2) Vor den Eingängen sind Geländer so anzuordnen, dass (3) Ausstattungen müssen aus mindestens schwerent- Besuchende nur einzeln und hintereinander Einlass finden. Es flammbarem Material bestehen. Bei Bühnen oder Szenenflä- sind Einrichtungen für Zugangskontrollen sowie für die chen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattun- Durchführung von Sicherheitskontrollen von Personen und gen aus normalentflammbarem Material. Sachen vorzusehen. Für die Einsatzkräfte von Polizei, Feuer- (4) Requisiten müssen aus mindestens normalentflammba- wehr und Rettungsdiensten sind von den Besuchereingängen rem Material bestehen. getrennte Eingänge anzuordnen. (5) Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerent- (3) Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge müssen besondere flammbarem Material bestehen. Ausschmückungen in not- Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen vorhanden sein. wendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen Von den Zufahrten und Aufstellflächen aus müssen die Ein- aus nichtbrennbarem Material bestehen. gänge der Versammlungsstätten unmittelbar erreichbar sein. Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge muss eine Zufahrt zum (6) Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Innenbereich vorhanden sein. Die Zufahrten, Aufstell- und Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein. hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Aus- Teil 4 schmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden. Betriebsvorschriften (7) Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstat- Abschnitt 1 tungen, Requisiten oder Ausschmückungen so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt Rettungswege, Besucherplätze wird. § 31 (8) Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr das Material durch diese nicht entzündet werden kann. (1) Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von § 34 Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, gehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzu- Ausschmückungen und brennbarem Material weisen. (1) Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dür- (2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen stän- fen nur außerhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufbe- dig frei gehalten werden. wahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf. HmbGVBl. Nr. 20 Freitag, den 13. Juni 2025 385 (2) Auf den Bühnenerweiterungen dürfen Szenenaufbauten § 37 der laufenden Spielzeit bereitgestellt werden, wenn die Büh- Laseranlagen nenerweiterungen durch dichtschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen gegen die Hauptbühne abgetrennt Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besuchende sind. zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vor- schriften entsprechend anzuwenden. (3) An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen dürfen nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf hängen. Abschnitt 4 (4) Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften und anderes brennbares Material, insbesondere Packmaterial, dürfen nur in den dafür vorgesehenen Magazinen aufbewahrt § 38 werden. Pflichten der Betreibenden, Veranstaltenden und Beauftragten § 35 (1) Die Betreibenden sind für die Sicherheit des Betriebs Rauchen, Verwendung von offenem Feuer der Versammlungsstätte, der darin stattfindenden Veranstal- und pyrotechnischen Gegenständen tung und sonst für die Einhaltung der Vorschriften verant- wortlich. (1) Auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Magazinen ist das Rauchen verboten. Das Rauchverbot gilt (2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten müs- nicht für Darstellende und Mitwirkende auf Bühnen- und Sze- sen die Betreibenden oder von ihnen beauftragte Veranstal- nenflächen während der Proben und Veranstaltungen, soweit tungsleitende ständig anwesend sein. das Rauchen in der Art der Veranstaltungen begründet ist. (3) Die Betreibenden müssen die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache (2) In Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflä- mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst chen und in Sportstadien ist das Verwenden von offenem gewährleisten. Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen (4) Die Betreibenden sind zur Einstellung des Betriebes verboten. § 17 Absatz 1 bleibt unberührt. Das Verwendungs- verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte verbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht einge- Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und halten werden können. die Veranstaltenden die erforderlichen Brandschutzmaßnah- (5) Die Betreibenden können Verpflichtungen nach den men im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat. Die Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf die Ver- Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch eine anstaltenden übertragen, wenn diese oder deren beauftragte nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden. Veranstaltungsleitende mit der Versammlungsstätte und deren

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.