Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 20 vom 13.06.2025, Seiten 353 – 392, Größe: 2,6 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-06-13

Quellenkennung: gazette-2025-020. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Sportstadien gilt Satz 1 Nummern 1 bis 3, Satz 1 zweiter Halb- § 38 Pflichten der Betreibenden, Veranstaltenden und Beauf- satz und Satz 2 entsprechend. tragten § 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik (3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für § 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veran- 1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind, staltungstechnik 2. Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schu- § 41 Brandsicherheitswache, Sanitätswachdienst und Ret- len, tungsdienst 3. Ausstellungsräume in Museen, § 42 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehr- 4. Fliegende Bauten. pläne § 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst (4) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes gere- gelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumab- Teil 5 schließende Bauteile die Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung an diese Bauteile Zusätzliche Bauvorlagen in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichte- § 44 Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswe- rungen nach § 30 Absatz 3 Satz 2, § 31 Absatz 4 Nummern 1 geplan und 2, § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 1 Satz 3 § 45 (frei) Nummer 4, § 40 Absatz 1 Nummern 1 und 3 sowie § 41 Absatz 5 Nummern 1 und 3 HBauO sind nicht anzuwenden. Teil 6 Bestehende Versammlungsstätten §2 Begriffe § 46 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versamm- lungsstätten (1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Teil 7 Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, Ordnungswidrigkeiten wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politi- scher, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind § 47 Ordnungswidrigkeiten sowie Schank- und Speisewirtschaften. (2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit Teil 1 nur einem Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen Fußbo- den an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche Allgemeine Vorschriften liegt; dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließ- §1 lich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtun- gen dienen. Anwendungsbereich, Anzahl der Besuchenden (3) Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehö- und Betrieb von ren auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Stu- 1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die ein- dios. zeln mehr als 200 Besuchende fassen; sie gelten auch für (4) Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, andere Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen die insgesamt mehr als 200 Besuchende fassen, wenn diese unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen. Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, 2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tri- (5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist bünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt 1. das Zuschauerhaus der Gebäudeteil, der die Versammlungs- mehr als 1 000 Besuchende fassen, räume und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang ste- 3. Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine henden Räume umfasst, fliegenden Bauten sind, und die jeweils insgesamt mehr als 2. das Bühnenhaus der Gebäudeteil, der die Bühnen und die 5 000 Besuchende fassen. mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume (2) Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, umfasst, ist die Anzahl der Besuchenden im Sinne dieser Verordnung 3. die Bühnenöffnung die Öffnung in der Trennwand zwi- wie folgt zu ermitteln: schen der Hauptbühne und dem Versammlungsraum, 1. für Sitzplätze an Tischen: eine Besucherin bzw. ein Besu- 4. die Bühne der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum cher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, mit Szenenflächen; zur Bühne zählen die Hauptbühne HmbGVBl. Nr. 20 Freitag, den 13. Juni 2025 377 sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der (4) Werkstätten, Magazine und Lagerräume sowie Räume jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen, unter Tribünen und Podien müssen feuerbeständige Trenn- 5. eine Großbühne eine Bühne wände und Decken haben. a) mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von (5) Der Fußboden von Szenenflächen muss fugendicht mehr als 200 m², sein. Betriebsbedingte Öffnungen sind zulässig. Die Unterkon- b) mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr struktion, mit Ausnahme der Lagerhölzer, muss aus nicht- als 2,5 m über der Bühnenöffnung oder brennbaren Baustoffen bestehen. Räume unter dem Fußbo- den, die nicht zu einer Unterbühne gehören, müssen feuerbe- c) mit einer Unterbühne, ständige Wände und Decken haben. 6. die Unterbühne der begehbare Teil des Bühnenraumes (6) Die Unterkonstruktion der Fußböden von Tribünen unter dem Bühnenboden, der zur Unterbringung einer und Podien, die veränderbare Einbauten in Versammlungsräu- Untermaschinerie geeignet ist, men sind, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies 7. die Oberbühne der Teil des Bühnenraumes über der Büh- gilt nicht für Podien mit insgesamt nicht mehr als 20 m² Flä- nenöffnung, der zur Unterbringung einer Obermaschinerie che. geeignet ist. (7) Veränderbare Einbauten sind so auszubilden, dass sie in (6) Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstät- ihrer Standsicherheit nicht durch dynamische Schwingungen ten für verschiedene Veranstaltungsarten. gefährdet werden können. (7) Studios sind Produktionsstätten für Film, Fernsehen und Hörfunk und mit Besucherplätzen. §4 (8) Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besu- Dächer chende. (1) Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von (9) Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Sze- Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die von diesen nenbildern. Hierzu gehören insbesondere Wand-, Fußboden- Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Büh- müssen feuerhemmend sein. Tragwerke von Dächern über nenbildteile. Tribünen und Szenenflächen im Freien müssen mindestens feuerhemmend sein oder aus nicht brennbaren Baustoffen (10) Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände bestehen. Satz 1 gilt nicht für Versammlungsstätten mit selbst- von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbeson- tätigen Feuerlöschanlagen. dere Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr. (2) Bedachungen, ausgenommen Dachhaut und Dampf- (11) Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte sperre, müssen bei Dächern, die den oberen Abschluss von Dekorationsgegenstände. Zu den Ausschmückungen gehören Räumen der Versammlungsstätten bilden oder die von diesen insbesondere Drapierungen, Girlanden, Fahnen und künstli- Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, cher Pflanzenschmuck. aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt werden. Dies gilt (12) Sportstadien sind Versammlungsstätten mit Tribünen nicht für Bedachungen über Versammlungsräumen mit nicht für Besuchende und mit nicht überdachten Sportflächen. mehr als 1 000 m² Grundfläche. § 5 Absatz 1 bleibt unberührt. (13) Tribünen sind bauliche Anlagen mit ansteigenden (3) Lichtdurchlässige Bedachungen über Versammlungs- Steh- oder Sitzplatzreihen (Stufenreihen) für Besuchende. räumen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Bei Versammlungsräumen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen (14) Innenbereich ist die von Tribünen umgebene Fläche genügen schwer entflammbare Baustoffe, die nicht brennend für Darbietungen. abtropfen können. Teil 2 §5 Allgemeine Bauvorschriften Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge Abschnitt 1 (1) Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen Bauteile und Baustoffe bestehen. §3 (2) Bekleidungen an Wänden in Versammlungsräumen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen Bauteile bestehen. In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1 000 m² (1) Tragende und aussteifende Bauteile, wie Wände, Pfeiler, Grundfläche genügen geschlossene nicht hinterlüftete Holzbe- Stützen und Decken, müssen feuerbeständig, in erdgeschossi- kleidungen. gen Versammlungsstätten feuerhemmend sein. Satz 1 gilt nicht (3) Unterdecken und Bekleidungen an Decken in Ver- für erdgeschossige Versammlungsstätten mit selbsttätigen sammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerlöschanlagen. bestehen. In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1 000 m² (2) Außenwände mehrgeschossiger Versammlungsstätten Grundfläche genügen Bekleidungen aus mindestens schwer- müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. entflammbaren Baustoffen oder geschlossene nicht hinterlüf- tete Holzbekleidungen. (3) Trennwände sind erforderlich zum Abschluss von Ver- sammlungsräumen und Bühnen. Diese Trennwände müssen (4) In Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Ver- feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten min- sammlungsräumen führen, in notwendigen Treppenräumen, destens feuerhemmend sein. In der Trennwand zwischen der Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgän- Bühne und dem Versammlungsraum ist eine Bühnenöffnung gen ins Freie sowie notwendigen Fluren müssen Unterdecken zulässig. und Bekleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 378 Freitag, den 13. Juni 2025 HmbGVBl. Nr. 20 (5) Bekleidungen, die mindestens schwerentflammbar sein raum darf nicht länger als 30 m sein. Bei mehr als 5 m lichter müssen, dürfen nicht brennend abtropfen. Höhe ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe über der für Besu- chende zugänglichen Ebene für diesen Bereich eine Verlänge- (6) Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen rung der Entfernung um 5 m zulässig. Die Entfernung von von Unterdecken und Bekleidungen nach den Absätzen 2 bis 4 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten wer- nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 100 m² den. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Tribünen außerhalb von Ver- Grundfläche. In den Hohlräumen hinter Bekleidungen aus sammlungsräumen sinngemäß. brennbaren Baustoffen dürfen Kabel und Leitungen nur in (2) Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum Installationsschächten oder Installationskanälen aus nicht- nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 m sein. Gänge zwi- brennbaren Baustoffen verlegt werden. schen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder (7) In notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 m haben; notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie müs- in Großbühnen müssen diese Gänge vorhanden sein. sen Bodenbeläge nichtbrennbar sein. In notwendigen Fluren sowie in Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Ver- (3) Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flu- sammlungsräumen führen, müssen Bodenbeläge mindestens res oder eines Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem schwerentflammbar sein. notwendigen Treppenraum darf nicht länger als 30 m sein. (4) Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmögli- Abschnitt 2 chen Personenzahl zu bemessen. Dabei muss die lichte Breite Rettungswege eines jeden Teils von Rettungswegen für die darauf angewiese- nen Personen mindestens betragen bei §6 Führung der Rettungswege 1. Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien 1,20 m je 600 Personen, (1) Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Ver- kehrsflächen führen. Zu den Rettungswegen von Versamm- 2. anderen Versammlungsstätten 1,20 m je 200 Personen; lungsstätten gehören insbesondere die frei zu haltenden Gänge und Stufengänge, die Ausgänge aus Versammlungsräumen, die Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Die notwendigen Flure und notwendigen Treppen, die Ausgänge lichte Mindestbreite eines jeden Teils von Rettungswegen ins Freie, die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterras- muss 1,20 m betragen. Bei Rettungswegen von Versammlungs- sen und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien auf räumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Ret- dem Grundstück. tungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine (2) Versammlungsstätten müssen in jedem Geschoss mit Breite von 0,80 m. Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhän- gige bauliche Rettungswege haben; dies gilt für Tribünen ent- (5) Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt sprechend. Die Führung beider Rettungswege innerhalb eines sein, dass die Tiefe der zur Aufstellung von Ausstellungsstän- Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist den bestimmten Grundflächen (Ausstellungsflächen) nicht zulässig. Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen mehr als 30 m beträgt. Die Entfernung von jeder Stelle auf und Außentreppen auf das Grundstück führen, wenn sie im einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang darf nicht mehr als Brandfall sicher begehbar sind. 20 m betragen; sie wird auf die nach Absatz 1 bemessene Ent- (3) Rettungswege dürfen über Gänge und Treppen durch fernung nicht angerechnet. Die Gänge müssen auf möglichst Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen führen. soweit mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle Die lichte Breite der Gänge und der zugehörigen Ausgänge unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist. Foyers muss mindestens 3 m betragen. oder Hallen dürfen nicht als Raum zwischen notwendigen (6) Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen. Treppenräumen und Ausgängen ins Freie im Sinne des § 35 Absatz 3 Satz 2 HBauO dienen. §8 (4) Versammlungsstätten müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeord- Treppen nete Rettungswege haben. (1) Die Führung der jeweils anderen Geschossen zugeord- (5) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume, neten notwendigen Treppen in einem gemeinsamen notwendi- die für mehr als 100 Besuchende bestimmt sind oder mehr als gen Treppenraum (Schachteltreppen) ist zulässig. 100 m² Grundfläche haben, müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Aus- (2) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein. Für gänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. Die nach § 7 notwendige Treppen in notwendigen Treppenräumen oder als Absatz 4 Satz 1 ermittelte Breite ist möglichst gleichmäßig auf Außentreppen genügen nichtbrennbare Baustoffe. Für not- die Ausgänge zu verteilen; die Mindestbreiten nach § 7 Absatz wendige Treppen von Tribünen und Podien als veränderbare 4 Sätze 3 und 4 bleiben unberührt. Einbauten genügen Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen und Stufen aus Holz. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für notwen- (6) Ausgänge und sonstige Rettungswege müssen durch dige Treppen von Ausstellungsständen. Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein. (3) Die lichte Breite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 m betragen. §7 (4) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucher- Bemessung der Rettungswege verkehr dienende Treppen müssen auf beiden Seiten feste und (1) Die Entfernung von jedem Besucherplatz und von der griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe Tribüne bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungs- sind über Treppenabsätze fortzuführen. HmbGVBl. Nr. 20 Freitag, den 13. Juni 2025 379 (5) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucher- und Sportstadien höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein. In verkehr dienende Treppen müssen geschlossene Trittstufen Versammlungsräumen dürfen zwischen zwei Seitengängen haben; dies gilt nicht für Außentreppen. höchstens 50 Sitzplätze angeordnet sein, wenn auf jeder Seite des Versammlungsraumes für jeweils vier Sitzreihen eine Tür (6) Wendeltreppen sind als notwendige Treppen für Besu- mit einer lichten Breite von 1,20 m angeordnet ist. chende unzulässig. (6) Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht §9 länger als 10 m sein. Der Abstand von Tisch zu Tisch soll Türen und Tore 1,50 m nicht unterschreiten. (1) Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, (7) In Versammlungsräumen mit Reihenbestuhlung müs- die feuerbeständig sein müssen, sowie in inneren Brandwän- sen den, müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und 1. von bis zu 5 000 vorhandenen Besucherplätzen mindestens selbstschließend sein. 1 vom Hundert und (2) Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, 2. von darüber hinaus vorhandenen Besucherplätzen mindes- die feuerhemmend sein müssen, müssen mindestens rauch- tens 0,5 vom Hundert, dicht und selbstschließend sein. mindestens jedoch zwei Plätze als Flächen für Rollstuhlbenut- (3) Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung zende freigehalten werden. Die Plätze und die Wege zu ihnen aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. Während des sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen. Für Aufenthaltes von Personen in der Versammlungsstätte müssen Versammlungsstätten im Freien, Freisportanlagen und die Türen der jeweiligen Rettungswege jederzeit von innen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.