Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 20 vom 13.06.2025, Seiten 353 – 392, Größe: 2,6 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-06-13

Quellenkennung: gazette-2025-020. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bzugsanla- einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammengeführt werden. gen vorhanden sind, bei denen je höchstens 400 m² der Grund- In notwendigen Treppenräumen müssen die Vorrichtungen fläche der Räume mindestens ein Rauchabzugsgerät oder eine von jedem Geschoss aus bedient werden können. Geschlossene Absaugstelle mit einem Luftvolumenstrom von 10 000 m³/h im Öffnungen, die als Zuluftflächen dienen, müssen leicht geöff- oberen Raumdrittel angeordnet wird. Bei Räumen mit mehr net werden können. als 1 600 m² Grundfläche genügt (8) Rauchabzugsanlagen müssen automatisch auslösen und 1. zu dem Luftvolumenstrom von 40 000 m³/h für die Grund- von Hand von einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst fläche von 1 600 m² ein zusätzlicher Luftvolumenstrom von werden können. 5 000 m³/h je angefangene weitere 400 m² Grundfläche; der (9) Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen nach den sich ergebende Gesamtvolumenstrom je Raum ist gleichmä- Absätzen 7 und 8 sind mit einem Hinweisschild mit der ßig auf die nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Bezeichnung „RAUCHABZUG“ und der Angabe des jeweili- Rauchabzugsgeräte zu verteilen, oder gen Raums zu versehen. An den Stellen müssen die Betriebs- 2. ein Luftvolumenstrom von mindestens 40 000 m³/h je stellung der jeweiligen Anlage sowie der Fenster, Türen, Raum, wenn sichergestellt ist, dass dieser Luftvolumen- Abschlüsse und Rauchabzugsgeräte erkennbar sein. strom im Bereich der Brandstelle auf einer Grundfläche von (10) Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine höchstens 1 600 m² von den nach Satz 1 anzuordnenden Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräten gleichmäßig geför- von 600 Grad Celsius auszulegen. Die Auslegung kann mit dert werden kann. einer Rauchgastemperatur von 300 Grad Celsius erfolgen, Die Zuluftflächen müssen im unteren Raumdrittel in sol- wenn der Luftvolumenstrom des Raums mindestens 40 000 m³/h cher Größe und so angeordnet werden, dass eine maximale beträgt. Die Zuluftzuführung muss durch automatische HmbGVBl. Nr. 20 Freitag, den 13. Juni 2025 373 Ansteuerung und spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme Brandmeldezentrale unmittelbar und selbsttätig zur Leit- der der Anlage erfolgen. Maschinelle Lüftungsanlagen können stelle der Feuerwehr weitergeleitet werden, selbsttätige als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen. gegen Falschalarme gesichert sein, 3. Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsange- § 17 hörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kun- Beheizung dinnen und Kunden gegeben werden können und Feuerstätten dürfen in Verkaufsräumen, Ladenstraßen, 4. technische Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs in Lagerräumen und Werkräumen zur Beheizung nicht aufge- Verkaufsstätten über 10 000 m², sofern die Funkkommuni- stellt werden. kation der Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr inner- halb der Verkaufsstätte durch die bauliche Anlage gestört § 18 wird. Sicherheitsbeleuchtung (3) In Verkaufsstätten müssen die Aufzüge mit einer Brand- fallsteuerung ausgestattet sein, die durch die Brandmeldean- (1) In Verkaufsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung lage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstel- vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass sich Besucherinnen len, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgängen ins Freie und Besucher und Betriebsangehörige auch bei vollständigem oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Ver- betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöff- kehrsflächen hin gut zurechtfinden können. neten Türen außer Betrieb gehen. (2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein § 21 1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen not- Sicherheitsstromversorgungsanlagen wendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in Ladenstraßen und in notwendigen Fluren, Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungs- 2. in Verkaufsräumen und allen übrigen Räumen für Besuche- anlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversor- rinnen und Besucher sowie Toilettenräumen mit mehr als gung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und 50 m² Grundfläche, Einrichtungen übernimmt, insbesondere der 3. in Räumen für Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundflä- 1. Sicherheitsbeleuchtung, che, ausgenommen Büroräume, 2. Beleuchtung der Stufen und Hinweise auf Ausgänge, 4. in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustech- 3. selbsttätigen Feuerlöschanlagen einschließlich Löschwas- nische Anlagen, serversorgungstechnik, 5. für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen, 4. Rauchabzugsanlagen, 6. für Stufenbeleuchtungen. 5. Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse, 6. Brandmeldeanlagen, § 19 7. Alarmierungseinrichtungen. Blitzschutzanlagen Gebäude mit Verkaufsstätten müssen Blitzschutzanlagen § 22 haben. Lage der Verkaufsräume § 20 Verkaufsräume, ausgenommen Gaststätten, dürfen mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22 m über der Geländeoberflä- Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Alarmierungs- che liegen. Verkaufsräume dürfen mit ihrem Fußboden im einrichtungen, Brandfallsteuerung der Aufzüge Mittel nicht mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegen. (1) Verkaufsstätten müssen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. Dies gilt nicht für § 23 Räume für Abfälle 1. erdgeschossige Verkaufsstätten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Verkaufsstätten müssen für Abfälle besondere Räume 2. sonstige Verkaufsstätten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4. haben, die mindestens den Abfall von zwei Tagen aufnehmen können. Die Räume müssen feuerbeständige Wände und Geschosse einer Verkaufsstätte nach Satz 2 Nummer 2 müssen Decken sowie mindestens feuerhemmende und selbstschlie- selbsttätige Feuerlöschanlagen haben, wenn sie mit ihrem ßende Türen haben. Fußboden im Mittel mehr als 3 m unter der Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als § 24 500 m² haben. Gefahrenverhütung (2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein: (1) Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer ist 1. geeignete Feuerlöscher und Wandhydranten für die Feuer- in Verkaufsräumen und Ladenstraßen verboten. Dies gilt nicht wehr (Typ F) in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht für Bereiche, in denen Getränke oder Speisen verabreicht oder zugänglich; bei erdgeschossigen Verkaufsstätten kann im Besprechungen abgehalten werden. Auf das Verbot ist dauer- Einvernehmen mit der Feuerwehr auf Wandhydranten ver- haft und leicht erkennbar hinzuweisen. zichtet werden, wenn dies aus einsatztaktischer Sicht ver- (2) In Ladenstraßen nach § 6 Absatz 2 innerhalb der erfor- tretbar ist, derlichen Breiten, in Ladenstraßen nach § 6 Absatz 3 inner- 2. Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen und nichtselbsttäti- halb der erforderlichen Flächen, in Treppenräumen notwendi- gen Brandmeldern; die Brandmeldungen müssen von der ger Treppen, in Treppenraumerweiterungen und in notwendi- 374 Freitag, den 13. Juni 2025 HmbGVBl. Nr. 20 gen Fluren dürfen keine Dekorationen vorhanden sein. In (2) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeits- diesen Räumen sowie auf Ladenstraßen und Hauptgängen verhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu beleh- innerhalb der nach § 13 Absätze 1 und 4 erforderlichen Breiten ren über dürfen keine Gegenstände abgestellt sein. 1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brand- melde- und Feuerlöscheinrichtungen und § 25 2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten Rettungswege auf dem Grundstück, bei einem Brand oder einer sonstigen Gefahrenlage in Ver- Flächen für die Feuerwehr bindung mit dem Räumungskonzept. (1) Kundinnen und Kunden und Betriebsangehörige müs- (3) Im Einvernehmen mit der Feuerwehr sind Feuerwehr- sen aus der Verkaufsstätte unmittelbar oder über Flächen auf pläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung dem Grundstück auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen zu stellen. können. Die erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten und Auf- stell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen vor- § 28 handen sein. (frei) (2) Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr nach § 5 § 29 Absatz 2 HBauO müssen ständig freigehalten werden. Hierauf Zusätzliche Bauvorlagen ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen. Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten § 26 über Verantwortliche Personen 1. eine Berechnung der Flächen der Verkaufsräume und der Brandabschnitte, (1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm 2. eine Berechnung der erforderlichen Breiten der Ausgänge bestimmte Vertretung ständig anwesend sein. aus den Geschossen ins Freie oder in Treppenräume not- wendiger Treppen, (2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte 3. die selbsttätigen Feuerlöschanlagen, die sonstigen Feuer- hat löscheinrichtungen und die Feuerlöschgeräte, den Verlauf 1. eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauf- und die Länge der Rettungswege einschließlich ihres Ver- tragten und laufs im Freien sowie über die Ausgänge und die Art der Türen, 2. für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von 4. die Brandmeldeanlagen, insgesamt mehr als 15 000 m² haben, Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in ausreichender Zahl zu bestellen. 5. die Alarmierungseinrichtungen, Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der Bau- 6. die Sicherheitsbeleuchtung und die Sicherheitsstromver- aufsichtsbehörde auf Verlangen mitzuteilen. Die Betreiberin sorgung, bzw. der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen zu 7. die Anlagen zur Unterstützung der Funkkommunikation sorgen. von Einsatzkräften, (3) Die Brandschutzbeauftragte oder der Brandschutzbe- 8. die Rauchabzugsvorrichtungen und Rauchabzugsanlagen, auftragte hat für die Einhaltung der Anforderungen nach 9. die Rettungswege auf dem Grundstück und die Flächen für Absatz 4 und § 13 Absatz 5, § 24, § 25 Absatz 2 und § 27 zu sor- die Feuerwehr. gen. § 30 (4) Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist von der Bauaufsichtsbehörde im Einverneh- (frei) men mit der Feuerwehr festzulegen. Sie müssen während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein. § 31 Weitergehende Anforderungen § 27 An Lagerräume, deren lichte Höhe mehr als 9 m beträgt, Brandschutzordnung, Räumungskonzept können aus Gründen des Brandschutzes weitergehende Anfor- derungen gestellt werden. (1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat eine Brandschutzordnung aufzustellen. Darin sind § 32 1. die Aufgaben der oder des Brandschutzbeauftragten und Anwendung der Vorschriften auf bestehende Verkaufsstätten der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung 2. die erforderlichen Maßnahmen, die im Gefahrenfall für bestehenden Verkaufsstätten sind § 13 Absatz 4 Satz 3 und eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Ver- Absatz 5 sowie die §§ 24 bis 27 anzuwenden. kaufsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung erfor- § 33 derlich sind, festzulegen. Ordnungswidrigkeiten Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 sind bei Verkaufsstät- ten, deren Verkaufsräume eine Fläche von mehr als 5 000 m² Ordnungswidrig im Sinne des § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer haben, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen. 13 HBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig HmbGVBl. Nr. 20 Freitag, den 13. Juni 2025 375 1. Rettungswege entgegen § 13 Absatz 5 einengt oder einengen §   9 Türen und Tore lässt, Abschnitt 3 2. Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 15 Absatz 3 während der Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt Besucherplätze und Einrichtungen für Besuchende sowie in ihrer Funktion einschränkt oder einschränken § 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge lässt, § 11 Abschrankungen und Schutzvorrichtungen 3. in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppen- raumerweiterungen oder in notwendigen Fluren entgegen § 12 Toilettenräume § 24 Absatz 2 Satz 1 Dekorationen anbringt oder anbringen § 13 (frei) lässt, Abschnitt 4 4. auf Ladenstraßen oder Hauptgängen und Räumen nach § 24 Absatz 2 Satz 1 entgegen § 24 Absatz 2 Satz 2 Gegenstände Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume abstellt oder abstellen lässt, § 14 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anla- 5. Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die gen und Blitzschutzanlagen Feuerwehr entgegen § 25 Absatz 2 nicht freihält oder frei- § 15 Sicherheitsbeleuchtung halten lässt, § 16 Rauchableitung 6. als Betreiberin bzw. Betreiber oder deren bzw. dessen Ver- § 17 Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen tretung entgegen § 26 Absatz 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist, § 18 Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen 7. als Betreiberin bzw. Betreiber entgegen § 26 Absatz 2 die Brandschutzbeauftragte bzw. den Brandschutzbeauftragten § 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erfor- § 20 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- derlichen Anzahl nicht bestellt, und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge 8. als Betreiberin bzw. Betreiber entgegen § 26 Absatz 4 nicht § 21 Werkstätten, Magazine und Lagerräume sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwe- Teil 3 send sind. Besondere Bauvorschriften Artikel 5 Abschnitt 1 Verordnung Großbühnen über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung – VStättVO) § 22 Bühnenhaus § 23 Schutzvorhang Auf Grund von § 85 Absatz 1 Nummern 1, 4 und 6 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Hamburgischen Bauordnung § 24 Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen (HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) und § 23 § 25 Platz für die Brandsicherheitswache Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), Abschnitt 2 wird verordnet: Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen Inhaltsverzeichnis § 26 Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Sanitätswachdienst und Rettungsdienst Teil 1 § 27 Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit Allgemeine Vorschriften mehr als 10 000 Besucherplätzen §   1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besuchenden § 28 Wellenbrecher §   2 Begriffe § 29 Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen § 30 Einfriedungen und Eingänge Teil 2 Allgemeine Bauvorschriften Teil 4 Betriebsvorschriften Abschnitt 1 Abschnitt 1 Bauteile und Baustoffe Rettungswege, Besucherplätze §   3 Bauteile § 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr §   4 Dächer § 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswe- §   5 Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbe- geplan läge Abschnitt 2 Abschnitt 2 Brandverhütung Rettungswege § 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Aus- §   6 Führung der Rettungswege schmückungen §   7 Bemessung der Rettungswege § 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Aus- §   8 Treppen schmückungen und brennbarem Material 376 Freitag, den 13. Juni 2025 HmbGVBl. Nr. 20 § 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotech- 2. für Sitzplätze in Reihen: zwei Besuchende je m² Grundflä- nischen Gegenständen che des Versammlungsraumes, 3. für Stehplätze auf Stufenreihen: zwei Besuchende je laufen- Abschnitt 3 dem Meter Stufenreihe, Betrieb technischer Einrichtungen 4. bei Ausstellungsräumen: eine Besucherin bzw. ein Besucher § 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen je m² Grundfläche des Versammlungsraumes; § 37 Laseranlagen für sonstige Stehplätze sind mindestens zwei Besuchende je m² Grundfläche anzusetzen. Für Besuchende nicht zugängliche Abschnitt 4 Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Ver- Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften sammlungsstätten im Freien, für Freisportanlagen und für

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.