Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 20 vom 13.06.2025, Seiten 353 – 392, Größe: 2,6 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-06-13

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des reien, Maler- oder Dekorationswerkstätten, von anderen Räu- Dachs nicht hinweggeführt werden. men durch feuerbeständige Wände zu trennen. Diese Werk- und Lagerräume müssen durch feuerbeständige Trennwände (6) § 30 Absatz 1 HBauO bleibt unberührt. so unterteilt werden, dass Abschnitte von nicht mehr als 500 m² entstehen. Öffnungen in den Trennwänden müssen §7 mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse Decken haben. (1) Decken müssen feuerbeständig sein und aus nicht- §6 brennbaren Baustoffen bestehen. Decken über Geschossen, Brandabschnitte deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Gelän- deoberfläche liegt, brauchen nur (1) Verkaufsstätten sind durch Brandwände in Brandab- schnitte zu unterteilen. Die Fläche der Brandabschnitte darf je 1. feuerhemmend zu sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen Geschoss betragen in zu bestehen in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne selbst- tätige Feuerlöschanlagen, 1. erdgeschossigen Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuer- löschanlagen nicht mehr als 10 000 m², 2. aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen in erdgeschos- sigen Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen. 2. sonstigen Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanla- gen nicht mehr als 5 000 m², Für die Beurteilung der Feuerwiderstandsfähigkeit bleiben 3. erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne selbsttätigen Feuer- abgehängte Unterdecken außer Betracht. löschanlagen nicht mehr als 3 000 m², (2) Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen müs- 4. sonstigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanla- sen in Verkaufsräumen, Treppenräumen, Treppenraumerweite- gen nicht mehr als 1 500 m², wenn sich die Verkaufsstätten rungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nicht- über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die brennbaren Baustoffen bestehen. In Verkaufsräumen mit Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandab- selbsttätigen Feuerlöschanlagen dürfen Unterdecken aus schnitts nicht mehr als 3 000 m² beträgt. brennbaren Baustoffen bestehen, wenn auch der Deckenhohl- raum durch die selbsttätigen Feuerlöschanlagen geschützt ist. (2) Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen auch durch Ladenstraßen in (3) In Decken sind Öffnungen unzulässig. Dies gilt nicht Brandabschnitte unterteilt werden, wenn für Öffnungen zwischen Verkaufsräumen, zwischen Verkaufs- räumen und Ladenstraßen sowie zwischen Ladenstraßen 1. die Ladenstraßen bis zu ihrem oberen Abschluss in voller Höhe zusammenhängend mindestens 10 m breit sind; in 1. in Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen, 370 Freitag, den 13. Juni 2025 HmbGVBl. Nr. 20 2. in Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen, balkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück soweit die Öffnungen für nicht notwendige Treppen erfor- führen, wenn hinsichtlich des Brandschutzes keine Bedenken derlich sind. bestehen; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie. §8 (2) Von jeder Stelle Dächer 1. eines Verkaufsraums in höchstens 25 m Entfernung, (1) Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluss 2. eines sonstigen Raums oder einer Ladenstraße in höchstens von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen 35 m Entfernung Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, muss mindestens ein Ausgang ins Freie oder ein Treppenraum muss notwendiger Treppen erreichbar sein (erster Rettungsweg). 1. aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstät- (3) Der erste Rettungsweg darf, soweit er über eine Laden- ten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen, ausgenommen in straße führt, auf der Ladenstraße eine zusätzliche Länge von erdgeschossigen Verkaufsstätten, höchstens 35 m haben, wenn 2. mindestens feuerhemmend sein in erdgeschossigen Ver- kaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen, 1. der nach Absatz 1 erforderliche zweite Rettungsweg für Ver- kaufsräume nicht über diese Ladenstraße führt oder 3. feuerbeständig sein in sonstigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen. 2. der Verkaufsraum eine Fläche von insgesamt nicht mehr als 100 m² und eine Raumtiefe von höchstens 10 m hat, großflä- (2) Bedachungen müssen chige Sichtbeziehungen zur Ladenstraße bestehen und die 1. gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig Ladenstraße in diesem Bereich über zwei entgegengesetzte sein und Fluchtrichtungen ins Freie verfügt. 2. bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der (4) In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht oder in erdgeschossigen Verkaufsstätten darf der Rettungsweg durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nicht- nach den Absätzen 2 und 3 innerhalb von Brandabschnitten brennbaren Baustoffen bestehen mit Ausnahme der Dach- eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, soweit er haut und der Dampfsperre. über einen notwendigen Flur für Kunden mit einem unmittel- baren Ausgang ins Freie oder in einen Treppenraum notwendi- (3) Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen ger Treppen führt. und Ladenstraßen müssen abweichend von Absatz 2 Nummer 1 nur (5) Von jeder Stelle eines Verkaufsraums muss ein Haupt- gang oder eine Ladenstraße in höchstens 10 m Entfernung 1. schwerentflammbar sein bei Verkaufsstätten mit selbsttäti- erreichbar sein. gen Feuerlöschanlagen, 2. nichtbrennbar sein bei Verkaufsstätten ohne selbsttätige (6) In Rettungswegen ist nur eine Folge von mindestens Feuerlöschanlagen. drei Stufen zulässig. Die Stufen müssen eine Stufenbeleuch- tung haben. Sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen. (7) An Kreuzungen der Ladenstraßen und der Hauptgänge §9 sowie an Türen im Zuge von Rettungswegen ist deutlich und dauerhaft auf die Ausgänge durch Sicherheitszeichen hinzu- Bekleidungen, Dämmstoffe weisen. Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein. (1) Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämm- stoffe und Unterkonstruktionen müssen bestehen aus (8) Die Entfernungen nach den Absätzen 2 bis 5 sind in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen. Die Länge 1. mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bei Verkaufs- der Lauflinie darf in Verkaufsräumen 35 m nicht überschrei- stätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen und bei erdge- ten. schossigen Verkaufsstätten, 2. nichtbrennbaren Baustoffen bei sonstigen Verkaufsstätten § 11 ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen. Treppen (2) Deckenbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe (1) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein, aus und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Bau- nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und an den Unterseiten stoffen bestehen. geschlossen sein. Dies gilt nicht für notwendige Treppen nach (3) Wandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und § 10 Absatz 1 Satz 2, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken Unterkonstruktionen müssen in Treppenräumen, Treppen- nicht bestehen. raumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstra- ßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (2) Notwendige Treppen für Kundinnen und Kunden müs- sen mindestens 2 m breit sein und dürfen eine Breite von 2,50 m nicht überschreiten. Für notwendige Treppen für Kun- § 10 dinnen und Kunden genügt eine Breite von mindestens 1,25 m, Rettungswege in Verkaufsstätten wenn die Treppen für Verkaufsräume bestimmt sind, deren (1) Für jeden Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und für jede Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m² beträgt. Ladenstraße müssen in demselben Geschoss mindestens zwei (3) Notwendige Treppen brauchen nicht in Treppenräumen voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins notwendiger Treppen zu liegen und die Anforderungen nach Freie oder zu Treppenräumen notwendiger Treppen vorhan- Absatz 1 Satz 1 nicht zu erfüllen in Verkaufsräumen, die den sein. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Ret- tungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungs- 1. eine Fläche von nicht mehr als 100 m² haben oder HmbGVBl. Nr. 20 Freitag, den 13. Juni 2025 371 2. eine Fläche von mehr als 100 m², aber nicht mehr als 500 m² Für Verkaufs- und Aufenthaltsräume, die eine Fläche von haben, wenn diese Treppen im Zuge nur eines der zwei nicht mehr als 100 m² haben, genügt ein Ausgang. erforderlichen Rettungswege liegen. (2) Ausgänge aus Verkaufsräumen müssen mindestens 2 m Notwendige Treppen mit gewendelten Läufen sind in Ver- breit sein; für Ausgänge aus Verkaufsräumen, die eine Fläche kaufsräumen unzulässig. Dies gilt nicht für notwendige Trep- von nicht mehr als 500 m² haben, genügt eine Breite von 1 m. pen nach Satz 1. Ein Ausgang, der in einen Flur führt, darf nicht breiter sein als (4) Treppen für Kundinnen und Kunden müssen auf bei- der Flur. den Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe (3) Die Ausgänge aus einem Geschoss einer Verkaufsstätte müssen fest und griffsicher sein und sind über Treppenabsätze ins Freie oder in Treppenräume notwendiger Treppen müssen fortzuführen. eine Breite von mindestens 30 cm je 100 m² § 12 1. der Flächen der Verkaufsräume und 2. der Hälfte der Flächen der Ladenstraßen, mindestens Treppenräume, Treppenraumerweiterungen jedoch der Flächen der Ladenstraßen bezogen auf die Min- (1) Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen destbreite nach § 13 Absatz 1 müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. haben. Bodenbeläge müssen in Treppenräumen notwendiger Treppen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Ausgänge aus den Geschossen einer Verkaufsstätte müssen mindestens 2 m breit sein. Ein Ausgang, der in einen Treppen- (2) Treppenraumerweiterungen müssen raum führt, darf nicht breiter sein als die notwendige Treppe. 1. die Anforderungen an Treppenräume erfüllen, (4) Ausgänge aus Treppenräumen notwendiger Treppen ins 2. feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen Freie oder in Treppenraumerweiterungen müssen mindestens haben und so breit sein wie die notwendigen Treppen. 3. mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen, mit § 15 denen sie in Verbindung stehen. Türen im Verlauf von Rettungswegen Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben. (1) In Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen Türen von Treppenräumen notwendiger Treppen und § 13 von notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden mindes- Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge tens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen Türen, die ins Freie führen. (1) Ladenstraßen müssen mindestens 5 m breit sein. (2) In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen (2) Wände und Decken notwendiger Flure für Kundinnen müssen Türen von Treppenräumen notwendiger Treppen und und Kunden müssen von notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden rauch- dicht und selbstschließend sein, ausgenommen Türen, die ins 1. feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen Freie führen. bestehen in Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschan- lagen, (3) Türen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Türen, die ins 2. mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Freie führen, dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen und Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Ver- keine Schwellen haben. Sie müssen während der Betriebszeit kaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen. von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein. Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind nur zulässig, Bodenbeläge in notwendigen Fluren für Kundinnen und Kun- wenn die Türen im Gefahrenfall jederzeit geöffnet werden den müssen mindestens schwerentflammbar sein. können. (3) Notwendige Flure für Kundinnen und Kunden müssen (4) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offen- mindestens 2 m breit sein. Für notwendige Flure für Kundin- gehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei nen und Kunden genügt eine Breite von 1,50 m, wenn die Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewir- Flure für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insge- ken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. samt nicht mehr als 500 m² beträgt. (5) Drehtüren und Schiebetüren sind in Rettungswegen (4) Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein. Sie müs- unzulässig; dies gilt nicht für automatische Dreh- und Schie- sen auf möglichst kurzem Weg zu Ausgängen ins Freie, zu betüren, die die Rettungswege im Gefahrenfall nicht beein- Treppenräumen notwendiger Treppen, zu notwendigen Fluren trächtigen. Pendeltüren müssen in Rettungswegen Schließvor- für Kundinnen und Kunden oder zu Ladenstraßen führen. richtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhin- Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein. dern. (5) Ladenstraßen, notwendige Flure für Kundinnen und (6) Rollläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Kunden und Hauptgänge dürfen innerhalb der nach den Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten im Zuge von Absätzen 1, 3 und 4 erforderlichen Breiten nicht durch Ein- Rettungswegen müssen so beschaffen sein, dass sie von Unbe- bauten oder Einrichtungen eingeengt sein. fugten nicht geschlossen werden können. § 14 § 16 Ausgänge Rauchableitung (1) Jeder Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und jede Laden- (1) In Verkaufsstätten müssen Verkaufsräume und sonstige straße müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die zum Aufenthaltsräume mit jeweils mehr als 50 m² Grundfläche, Freien oder zu Treppenräumen notwendiger Treppen führen. Lagerräume mit mehr als 200 m² Grundfläche, Ladenstraßen 372 Freitag, den 13. Juni 2025 HmbGVBl. Nr. 20 sowie notwendige Treppenräume zur Unterstützung der Strömungsgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten Brandbekämpfung entraucht werden können. wird. Anstelle der Rauchabzugsanlagen für sonstige Laden- straßen nach Absatz 2 Nummer 4 zweiter Halbsatz können (2) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere erfüllt maschinelle Rauchabzugsanlagen verwendet werden, wenn bei sie bezüglich des Schutzziels nach Absatzes 1 ausreichend 1. Verkaufsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen bis bemessen sind. 200 m² Grundfläche, wenn diese Räume Fenster nach § 47 (4) Die Anforderung des Absatzes 1 ist auch erfüllt bei Räu- Absatz 2 HBauO haben, men nach Absatz 2 Nummern 1 bis 3 in Verkaufsstätten mit 2. Verkaufsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen und Lager- selbsttätigen Feuerlöschanlagen, wenn in diesen Räumen vor- räumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche, wenn handene Lüftungsanlagen automatisch bei Auslösen der diese Räume entweder an der obersten Stelle Öffnungen zur Brandmeldeanlage oder, soweit § 20 Absatz 2 Nummer 2 zwei- Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insge- ter Halbsatz Anwendung findet, der selbsttätigen Feuerlösch- samt 1 vom Hundert der Grundfläche oder im oberen Drit- anlagen so betrieben werden, dass sie nur entlüften und die tel der Außenwände angeordnete Öffnungen, Türen oder ermittelten Luftvolumenströme nach Absatz 3 Satz 1 und Satz Fenster mit einem freien Querschnitt von insgesamt 2 vom 2 Nummer 1 einschließlich Zuluft erreicht werden, soweit es Hundert der Grundfläche haben und Zuluftflächen in ins- die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen gesamt gleicher Größe, jedoch mit nicht mehr als 12 m² Brandübertragung zulässt; in Leitungen zum Zweck der Ent- freiem Querschnitt, vorhanden sind, die im unteren Raum- lüftung dürfen Absperrvorrichtungen nur thermische Auslöser drittel angeordnet werden sollen, haben. 3. Verkaufsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen und Lager- (5) Die Anforderung des Absatzes 1 ist erfüllt bei räumen mit mehr als 1 000 m² Grundfläche, wenn diese 1. notwendigen Treppenräumen mit Fenstern gemäß § 35 Räume Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 HBauO, wenn diese Treppen- 400 m² der Grundfläche mindestens ein Rauchabzugsgerät räume an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchablei- mit mindestens 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Fläche im tung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m² oberen Raumdrittel angeordnet wird, je höchstens 1 600 m² haben, und Grundfläche mindestens eine Auslösegruppe für die Rauch- abzugsgeräte gebildet wird und Zuluftflächen im unteren 2. notwendigen Treppenräumen § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 Raumdrittel von insgesamt mindestens 12 m² freiem Quer- HBauO, wenn diese Treppenräume Rauchabzugsgeräte mit schnitt vorhanden sind, insgesamt mindestens 1 m² aerodynamisch wirksamer Flä- che haben, die im oder unmittelbar unter dem oberen Trep- 4. Ladenstraßen mit nur auf einer Ebene liegenden Verkehrs- penraumabschluss angeordnet werden. flächen, wenn diese Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens 20 m Länge der Ladenstraße (6) Anstelle von Öffnungen zur Rauchableitung nach mindestens ein Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5 m² Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 1 sowie Rauchab- aerodynamisch wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel zugsgeräten nach Absatz 5 Nummer 2 ist die Rauchableitung angeordnet wird, je 80 m Länge der Ladenstraße mindes- über Schächte mit strömungstechnisch äquivalenten Quer- tens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet schnitten zulässig, wenn die Wände der Schächte raumab- wird und Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insge- schließend und so feuerwiderstandsfähig wie die durchdrunge- samt mindestens 12 m² freiem Querschnitt vorhanden sind; nen Bauteile, mindestens jedoch feuerhemmend sowie aus bei sonstigen Ladenstraßen, wenn die Ladenstraßen Rauch- nichtbrennbaren Baustoffen sind. abzugsanlagen haben, bei denen die Größe und Anordnung (7) Türen oder Fenster nach Absatz 2 Nummer 2, mit der Rauchabzugsgeräte und der notwendigen Zuluftflächen Abschlüssen versehene Öffnungen zur Rauchableitung nach hinsichtlich des Schutzziels des Absatzes 1 ausreichend Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 1 und Rauchab- bemessen sind. zugsgeräte nach Absatz 5 Nummer 2 müssen Vorrichtungen (3) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere auch zum Öffnen haben, die von jederzeit zugänglichen Stellen aus erfüllt, wenn in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 bis 3 leicht von Hand bedient werden können; sie können auch an und Nummer 4 erster Halbsatz maschinelle Raucha

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.