Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 20 vom 13.06.2025, Seiten 353 – 392, Größe: 2,6 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-06-13

Quellenkennung: gazette-2025-020. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n müssen abweichend von den 1. einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500 cm² Absätzen 1 bis 6 nur Öffnungen zur wirksamen Rauchablei- je Stellplatz haben, tung haben. 2. in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche in einer Entfernung von höchstens 35 m einander gegenüber- § 17 liegen, Feuerlöschanlagen, Rauchableitung 3. unverschließbar sein und (1) In Mittel- und Großgaragen sind in Geschossen mit 4. so über die Garage verteilt sein, dass eine ständige Querlüf- Stellplätzen, deren Fußböden im Mittel tung gesichert ist. 1. entweder mehr als 4 m unter oder Die Lüftungsschächte müssen 2. mehr als 13 m über 1. untereinander in einem Abstand von höchstens 20 m ange- der Geländeoberfläche liegen, in unmittelbarer Nähe für jeden ordnet sein und notwendigen Treppenraum trockene Löschwasserleitungen 2. bei einer Höhe bis zu 2 m einen freien Gesamtquerschnitt vorzusehen. An Einspeisestellen müssen Bewegungsflächen von mindestens 1 500 cm² je Stellplatz und bei einer Höhe für Fahrzeuge der Feuerwehr vorgesehen werden, die nicht von mehr als 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von min- mehr als 15 m von der Einspeisestelle entfernt sein dürfen. Die destens 3 000 cm² je Stellplatz haben. Lage der Einspeise- und Entnahmestellen ist im Einverneh- men mit der Feuerwehr festzulegen. (3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen genügt abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine natürliche Lüf- (2) Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden tung, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten eines bauauf- sein sichtlich anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung 1. in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Stellplätzen auf technischer Anlagen zu erwarten ist, dass der Mittelwert des kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Volumengehalts an Kohlenmonoxid in der Luft, gemessen Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können, über jeweils eine halbe Stunde und in einer Höhe von 1,50 m 2. in automatischen Garagen mit nicht mehr als 20 Stellplät- über dem Fußboden (CO-Halbstundenmittelwert), auch wäh- zen. rend der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm (= 100 cm³/m³) betragen wird und wenn dies auf (3) Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein der Grundlage der Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat 1. in Geschossen von Großgaragen, wenn der Fußboden der Geschosse mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt durchzuführen sind, von einem nach Bauordnungsrecht aner- und das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient; kannten Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer dies gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit Anlagen bestätigt wird. anderer Nutzung in keiner Verbindung steht, (4) Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu bemessen 2. in automatischen Garagen mit mehr als 20 Stellplätzen. und zu betreiben, dass der CO-Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrs- (4) Geschlossene Großgaragen müssen für die erforderliche spitzen nicht mehr als 100 ppm beträgt. Diese Anforderungen Rauchableitung eines jeden Brandabschnittes gelten als erfüllt, wenn die Abluftanlage in Garagen mit gerin- 1. Öffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens gem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 m³, bei anderen 1 000 cm² je Stellplatz groß, von keinem Stellplatz mehr als Garagen mindestens 12 m³ Abluft in der Stunde je m² Garagen- 20 m entfernt und im Decken- oder oberen Drittel des nutzfläche abführen kann. Für Garagen mit regelmäßig beson- Wandbereichs angeordnet sind oder ders hohen Verkehrsspitzen kann im Einzelfall ein Nachweis der nach Satz 1 erforderlichen Leistung der Abluftanlage ver- 2. maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die langt werden. sich im Brandfall selbsttätig einschalten, mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300 Grad Celsius stand- (5) Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungs- halten, deren elektrische Leitungsanlagen bei äußerer system mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funkti- bei gleichzeitigem Betrieb zusammen den erforderlichen onsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens Gesamtvolumenstrom erbringen. Jeder Ventilator einer zehnfachen Luftwechsel gewährleisten; die Zuluft-Zufüh- maschinellen Zu- oder Abluftanlage muss aus einem eigenen rung muss durch automatische Ansteuerung und spätestens Stromkreis gespeist werden, an dem andere elektrische Anla- gleichzeitig mit Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. gen nicht angeschlossen werden dürfen. Soll das Lüftungssys- (5) Absatz 4 gilt nicht für Garagen, die tem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, dass sich bei Ausfall 1. Lüftungsöffnungen oder Lüftungsschächte nach § 16 eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet. Absatz 2 haben, HmbGVBl. Nr. 20 Freitag, den 13. Juni 2025 367 2. selbsttätige Löschanlagen und eine maschinelle Abluftan- Teil III lage nach § 16 Absatz 4 haben, die mindestens 12 m³ Abluft Betriebsvorschriften in der Stunde je m² Garagennutzfläche abführen kann. § 21 § 18 Betriebsvorschriften für Garagen Brandmeldeanlagen, Objektfunkanlagen (1) In Mittel- und Großgaragen muss die allgemeine elekt- (1) Geschlossene Großgaragen mit einer Nutzfläche von rische Beleuchtung nach § 15 Absatz 1 während der Betriebs- mehr als 2 500 m² müssen Brandmeldeanlagen mit nichtselbst- zeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 20 tätigen und selbsttätigen Brandmeldern haben. Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer ent- sprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist. (2) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Brand- meldeanlagen haben, wenn sie mit Gebäudeteilen in Verbin- (2) In Mittel- und Großgaragen ist die Aufbewahrung von dung stehen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind. brennbaren Stoffen außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht zulässig. Dies gilt nicht für einen zusätzlichen Satz Reifen und (3) Sofern in Großgaragen selbsttätige Feuerlöschanlagen für Fahrzeugzubehör für ein Kraftfahrzeug je Stellplatz wie nach § 17 Absatz 3 vorhanden sind, erfolgt die Auslösung der beispielsweise eine Dachbox, einen Fahrradträger oder Kin- Brandmeldeanlage über die selbsttätige Feuerlöschanlage. In dersitze, sofern die Nutzbarkeit des Stellplatzes nicht beein- diesem Fall sind keine zusätzlichen selbsttätigen Brandmelder trächtigt wird. In Kleingaragen dürfen zusätzlich bis zu 200 erforderlich. Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht ver- schlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden. (4) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr in Geschossen von Großgarage, deren Fußboden (3) Fahrräder, Anhänger und Elektrokleinstfahrzeuge dür- fen nur außerhalb von der Verkehrsflächen und Rettungswege 1. entweder mehr als 4 m unter oder abgestellt werden; ein verkehrssicheres Abstellen muss 2. mehr als 22 m über gewährleistet sein. der Geländeoberfläche liegt, durch die bauliche Anlage gestört, (4) In geschlossenen Mittel- und Großgaragen ist das Rau- so ist die Großgarage mit technischen Anlagen zur Unterstüt- chen und offenes Feuer nicht zulässig. Auf das Verbot ist durch zung des Funkverkehrs auszustatten. deutlich sichtbare und dauerhafte Beschilderung mit den Wor- ten „Feuer und Rauchen verboten!“ hinzuweisen. (5) Absatz 4 gilt nicht für automatische Garagen. (5) Die Rettungswege und die Zu- und Abfahrten bis zur öffentlichen Verkehrsfläche sind verkehrssicher und frei zu § 19 halten. Sicherheitsstromversorgungsanlagen (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für automatische Gara- Garagen müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen gen. haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den (7) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 6 treffen Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtun- die Eigentümerin bzw. den Eigentümer oder die Betreiberin gen übernehmen, insbesondere der bzw. den Betreiber. 1. Sicherheitsbeleuchtung, Teil IV 2. selbsttätigen Feuerlöschanlagen, Bauvorlagen 3. Rauchabzugsanlagen, 4. CO-Warnanlagen, § 22 Bauvorlagen, Feuerwehrpläne 5. Brandmeldeanlagen, 6. Objektfunkanlagen und (1) Die Bauvorlagen müssen zusätzlich Angaben über 7. Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse. 1. die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Stellplätze und Fahrgassen, § 20 2. die natürliche Lüftung bzw. maschinelle Abluftanlagen und Einbauten und technische Anlagen 3. die CO-Warnanlage enthalten. (1) Einbauten, insbesondere Einrichtungen für mechani- sche Parksysteme, müssen in den wesentlichen Teilen aus (2) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen sind auf Ver- nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für die langen der Bauaufsichtsbehörde Feuerwehrpläne anzufertigen, Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Die Aufstellung und mit der Feuerwehr abzustimmen und dieser zur Verfügung zu der Betrieb von Energiespeichersystemen ist in Garagen außer- stellen. halb von Fahrzeugen nicht zulässig. Der Einbau von Klima-, Lüftungs-, Kälte- und Abgasanlagen, die nicht der Garagen- Teil V nutzung dienen, ist in Garagen nicht zulässig. Schlussvorschriften (2) Leitungsanlagen, die nicht der Versorgung der Garage § 23 dienen, dürfen durch Garagen geführt werden, sofern diese Verkehrsflächen und Stellplätze nicht einschränken und sie Weitergehende Anforderungen gegen Vandalismus, Anprall und sonstige mechanische Beschä- (1) Weitergehende Anforderungen als nach dieser Verord- digungen geschützt werden. Satz 1 gilt nicht für Hoch- und nung können zur Erfüllung der Schutzziele gemäß § 3 HBauO Mittelspannungsleitungen und Gasversorgungsleitungen. gestellt werden, wenn 368 Freitag, den 13. Juni 2025 HmbGVBl. Nr. 20 1. Stellplatzanlagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge § 16 Rauchableitung bestimmt sind, deren Länge mehr als 5 m und deren Breite § 17 Beheizung mehr als 2 m beträgt, § 18 Sicherheitsbeleuchtung 2. Garagen in Geschossen liegen, deren Fußboden mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen, § 19 Blitzschutzanlagen 3. Stellplätze nicht einzeln, unmittelbar aus Fahrgassen § 20 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Alarmie- anfahrbar sind (Blockaufstellung). rungseinrichtungen, Brandfallsteuerung der Aufzüge (2) In Mittel- und Großgaragen kann eine Brandmeldean- § 21 Sicherheitsstromversorgungsanlagen lage mit akustischer Warnung der Nutzer in der Garage ver- § 22 Lage der Verkaufsräume langt werden, wenn auf Grund ihrer speziellen Nutzung mit § 23 Räume für Abfälle längeren Aufenthaltszeiten der Personen zu rechnen ist. § 24 Gefahrenverhütung § 24 § 25 Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feu- Anwendung der Vorschriften auf bestehende Garagen erwehr Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord- § 26 Verantwortliche Personen nung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften (§ 21) § 27 Brandschutzordnung, Räumungskonzept anzuwenden. § 28 (frei) § 25 § 29 Zusätzliche Bauvorlagen Ordnungswidrigkeiten § 30 (frei) Ordnungswidrig nach § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 § 31 Weitergehende Anforderungen HBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig § 32 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Verkaufs- stätten 1. entgegen § 15 Absatz 1 in geschlossene Mittel- und Großga- ragen keine erforderliche Beleuchtung vorhält, § 33 Ordnungswidrigkeiten 2. entgegen § 16 Absatz 4 maschinelle Abluftanlagen so betreibt, dass der einzuhaltende CO-Halbstundenmittel- wert überschritten wird, §1 3. entgegen § 21 Absatz 2 brennbare Stoffe in Garagen aufbe- Anwendungsbereich wahrt, Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für jede Ver- 4. entgegen § 21 Absätze 3 und 5 die Rettungswege, Verkehrs- kaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen ein- flächen und die Zu- und Abfahrten nicht verkehrssicher schließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als und frei hält. 2 000 m² haben. Artikel 4 §2 Verordnung Begriffe über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung – VkVO) (1) Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die Auf Grund von § 85 Absatz 1 Nummern 1 und 4 sowie 1. ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Hamburgischen Bauordnung 2. mindestens einen Verkaufsraum haben und (HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) wird verord- 3. keine Messebauten sind. net: Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar Inhaltsverzeichnis oder mittelbar, insbesondere durch Aufzüge oder Ladenstra- §1 Anwendungsbereich ßen, miteinander in Verbindung stehen; als Verbindung gilt §2 Begriffe nicht die Verbindung durch Treppenräume notwendiger Trep- pen sowie durch Leitungen, Schächte und Kanäle haustechni- §3 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen scher Anlagen. §4 Außenwände (2) Erdgeschossige Verkaufsstätten sind Gebäude mit nicht §5 Trennwände mehr als einem Geschoss, dessen Fußboden an keiner Stelle §6 Brandabschnitte mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Treppenraumerweiterungen sowie Geschosse außer Betracht, §7 Decken die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anla- §8 Dächer gen und Feuerungsanlagen dienen. §9 Bekleidungen, Dämmstoffe (3) Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Ver- § 10 Rettungswege in Verkaufsstätten kauf oder sonstige Leistungen angeboten werden oder die dem § 11 Treppen Kundenverkehr dienen, ausgenommen Treppenräume not- wendiger Treppen, Treppenraumerweiterungen sowie Gara- § 12 Treppenräume, Treppenraumerweiterungen gen. Ladenstraßen gelten nicht als Verkaufsräume. § 13 Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge (4) Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flä- § 14 Ausgänge chen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kunden- § 15 Türen im Verlauf von Rettungswegen verkehr dienen. HmbGVBl. Nr. 20 Freitag, den 13. Juni 2025 369 (5) Treppenraumerweiterungen sind Räume, die Treppen- diesen Ladenstraßen sind Einbauten oder Einrichtungen räume mit Ausgängen ins Freie verbinden. innerhalb dieser Breite unzulässig, ausgenommen sind Fahrtreppen und Aufzüge sowie Einrichtungen der techni- §3 schen Gebäudeausrüstung, die der Ladenstraße dienen; § 13 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen Absatz 5 bleibt unberührt, 2. die Ladenstraßen Öffnungen für den Wärmeabzug oder Tragende Wände, Pfeiler und Stützen müssen feuerbestän- Wärmeabzugsgeräte an der obersten Stelle haben, die Öff- dig, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feu- nungen oder Geräte mindestens 1 m breit und möglichst erlöschanlagen mindestens feuerhemmend sein. Dies gilt nicht durchlaufend und mittig angeordnet sind; § 16 Absätze 7 für erdgeschossige Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuer- und 9 ist sinngemäß anzuwenden, löschanlagen. 3. das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrenn- §4 baren Baustoffen besteht und die Bedachung der Laden- Außenwände straße die Anforderungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfüllt. Außenwände müssen bestehen aus (3) In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen 1. nichtbrennbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbestän- brauchen Brandwände abweichend von Absatz 1 im Kreu- dig sind, bei Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlösch- zungsbereich mit Ladenstraßen nicht hergestellt zu werden, anlagen, wenn 2. mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie 1. die Ladenstraßen bis zu ihrem oberen Abschluss in voller nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten mit selbsttä- Höhe eine zusammenhängende Breite über eine zusammen- tigen Feuerlöschanlagen, hängende Länge von jeweils mindestens 10 m beiderseits 3. mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie der Brandwände haben und nicht mindestens feuerhemmend sind, bei erdgeschossigen 2. die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halb- Verkaufsstätten. satz sowie Nummern 2 und 3 in diesem Bereich erfüllt sind. §5 (4) Öffnungen in den Brandwänden nach Absatz 1 sind Trennwände zulässig, wenn sie feuerbeständige, dicht- und selbstschlie- ßende Abschlüsse haben. Die Abschlüsse müssen Feststellan- (1) Trennwände zwischen einer Verkaufsstätte und Räu- lagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schlie- men, die nicht zur Verkaufsstätte gehören, müssen feuerbe- ßen bewirken. ständig sein und dürfen keine Öffnungen haben. (5) Brandwände sind mindestens 30 cm über Dach zu füh- (2) In Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen ren oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm sind Lagerräume mit einer Fläche von mehr als jeweils 100 m² auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren sowie Werkräume mit erhöhter Brandgefahr, wie Schreine- Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.