Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 20 vom 13.06.2025, Seiten 353 – 392, Größe: 2,6 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-06-13

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zen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist, müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhan- den sein. Geringere Längen sind zulässig, wenn keine Beden- 4. 3,50 m, wenn er als barrierefreier Stellplatz bestimmt ist. ken wegen der Verkehrssicherheit bestehen. Stellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satzes 2 Nummern 1 bis 3 nur 2,30 m breit zu sein. (2) Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindern- Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Stellplätze auf horizontal den Anlagen, wie Schranken oder Tore, ist ein Stauraum für verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen. Stell- wartende Kraftfahrzeuge vorzusehen, wenn dies wegen der plätze auf kraftbetriebenen, geneigten Hebebühnen sind in Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. allgemein zugänglichen Garagen nicht zulässig. (3) Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und (2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein; der Halb- Abfahrt von Stellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite min- messer des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m destens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; betragen. Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrts- Zwischenwerte sind linear zu interpolieren: sperren genügt eine Breite von 2,30 m. Breitere Fahrbahnen sind in Kurven mit Innenradien von weniger als 10 m vorzuse- Anordnung der Erforderliche Fahrgassenbreite hen, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Stellplätze zur Fahr- bei einer Stellplatzbreite von gasse im Winkel von (4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben. 2,30 m 2,40 m 2,50 m 90 Grad 6,50 m 6,00 m 5,50 m (5) Bei Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und 45 Grad 3,50 m 3,25 m 3,00 m. Abfahrten ein mindestens 0,80 m breiter Gehweg erforderlich. Der Gehweg muss gegenüber der Fahrbahn erhöht oder ver- Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen kehrssicher abgegrenzt werden. mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen. (6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 sind die Stellplätze auf Dächern und die dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzflä- (3) Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der che zuzurechnen. Zu- oder Abfahrt von Stellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein. Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- (7) Für Zu- und Abfahrten von Stellplatzanlagen gelten die und Großgaragen mindestens 5 m breit sein. Absätze 2 bis 5 sinngemäß. (4) Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen §4 sind in Fahrgassen zulässig, wenn Rampen 1. eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 m erhalten bleibt, (1) Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht 2. die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen mehr als 15 v. H. geneigt sein, bei gewendelten Rampen ist die angeordnet werden und Neigung in der Mitte der Fahrspur zu messen. Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muss mindestens 2,75 m, in 3. in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. stattfindet. Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von min- (5) Die einzelnen Stellplätze und die Fahrgassen sind durch destens 3 v. H. haben. Der Halbmesser des inneren Fahrbahn- Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft randes muss mindestens 5 m betragen. gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für (2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe 1. Kleingaragen ohne Fahrgassen, mit mehr als 10 v. H. Neigung muss eine geringer geneigte 2. Stellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen, Fläche mit höchstens 5 v. H. Neigung und von mindestens 3 m 3. Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen. Länge liegen. Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht (3) In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und benutzt werden, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg Ausfahrten haben. haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssi- (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für automatische Gara- cher abgegrenzt ist. An Rampen, die von Fußgängern nicht gen. benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen. (4) Für Rampen von Stellplatzanlagen gelten die Absätze 1 §6 bis 3 sinngemäß. Lichte Höhe (5) Kraftbetriebene geneigte Hebebühnen sind keine Ram- Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimm- pen. ten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und 364 Freitag, den 13. Juni 2025 HmbGVBl. Nr. 20 sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m höchstgelegenen Geschosses mit Stellplätzen im Mittel höchs- haben. Dies gilt nicht für kraftbetriebene Hebebühnen. tens 7 m über der Geländeoberfläche liegt. (2) Liegen Stellplätze mehr als 22 m über der Geländeober- §7 fläche, müssen Oberflächen von Außenwänden sowie Außen- Wände, Stützen, Decken, Dächer wandbekleidungen einschließlich Dämmstoffen und Unter- (1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen konstruktionen nichtbrennbar sein. feuerbeständig sein. §9 (2) Decken müssen als tragende und raumabschließende Trennwände, sonstige Innenwände und Tore Bauteile über, unter und zwischen Geschossen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken für Rampen zwischen Geschossen (1) Zwischen Garagen sowie zwischen Garagen und anders desselben Brandabschnitts sind zulässig, soweit sich aus §§ 12 genutzten Räumen und Gebäuden müssen Trennwände als und 23 keine weiterführenden Anforderungen ergeben. raumabschließende Bauteile vorhanden sein. Die Trennwände nach Satz 1 müssen in Mittel- und Großgaragen die Feuerwi- (3) Liegen Stellplätze nicht mehr als 22 m über der Gelän- derstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile deoberfläche, so brauchen Wände, Stützen und Decken nach des Geschosses nach § 7 haben, jedoch mindestens feuerhem- den Absätzen 1 und 2 mend und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. 1. bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur aus feuer- (2) In Mittel- und Großgaragen müssen sonstige Innen- hemmenden oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu beste- wände, Abtrennungen und Tore zur räumlichen Abgrenzung hen, soweit sich aus §§ 27 und 31 HBauO keine weiterge- von Stellplätzen und Abstellplätzen im Sinne des § 2 Absatz 8 henden Anforderungen ergeben, Satz 1 aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Diese dürfen 2. bei offenen oberirdischen Mittel- und Großgaragen wirksame Löscharbeiten, die Lüftung nach § 16 sowie die a) mit einer maximalen Tiefe von 70 m und einem Trag- Rauchableitung nach § 17 nicht beeinträchtigen. werk, das den Anforderungen der Technischen Baube- stimmungen nach § 85a HBauO an eine robuste Trag- § 10 konstruktion entspricht oder Gebäudeabschlusswände b) in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen, bei Gebäudeabschlusswände im Sinne von § 30 Absatz 2 Satz 1 denen die Stellplätze unmittelbar an offenen Außenwän- Nummer 1 HBauO sind in Mittel- und Großgaragen als Brand- den angeordnet sind, wände auszuführen. Bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen. und Großgaragen genügen Wände ohne Öffnungen, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung mindestens Decken nach Satz 1 Nummer 2 dürfen zur Behinderung der hochfeuerhemmend sind, wenn das Gebäude allein der Gara- Brandausbreitung keine offenen Fugen aufweisen; Leitungs- gennutzung dient. durchführungen sind entsprechend A 2.2.1.8 der Technische Baubestimmungen vom 28. Februar 2025 (Amtl. Anz. S. 397) § 11 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Nummer 4.2 Satz 1 Buchstaben a und b der Muster-Leitungsanlagen- Wände und Decken von Kleingaragen Richtlinie in der Fassung vom 10. Februar 2015, zuletzt geän- (1) Für Kleingaragen sind tragende Wände und Decken dert am 3. September 2020, in der jeweils geltenden Fassung ohne Feuerwiderstandsfähigkeit zulässig. Für Kleingaragen in auszuführen. sonst anders genutzten Gebäuden gelten die Anforderungen (4) Wände, Stützen und Decken nach den Absätzen 1 und 2 der §§ 27 und 31 HBauO für diese Gebäude. brauchen bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Groß- (2) Trennwände und Decken zwischen Kleingaragen und garagen auch mit Stellplätzen auf Dächern, wenn das Gebäude anderen Räumen oder Gebäuden müssen als raumabschlie- allein der Garagennutzung dient, nur feuerhemmend zu sein ßende Bauteile feuerhemmend sein, soweit sich aus § 29 Absatz oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen. 3 HBauO sowie § 31 Absätze 1 und 2 HBauO keine weiterge- (5) Wände, Stützen und Decken nach den Absätzen 1 und 2 henden Anforderungen ergeben. Satz 1 gilt nicht für Trenn- brauchen bei automatischen Garagen nur aus nichtbrennbaren wände zwischen Baustoffen zu bestehen, wenn das Gebäude allein als automati- 1. offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder sche Garage genutzt wird. Gebäuden, (6) Für befahrbare Dächer von Garagen gelten die Anforde- 2. Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstell- rungen an Decken. zwecken dienen und nicht mehr als 20 m² Grundfläche (7) Bekleidungen und Dämmschichten an Wänden, Stüt- haben. zen sowie unter Decken und Dächern müssen (3) Anstelle von Gebäudeabschlusswänden nach § 30 Absatz 1. bei Großgaragen aus nichtbrennbaren, 2 Satz 1 Nummer 1 HBauO genügen Wände ohne Öffnungen, die feuerhemmend sind oder aus nichtbrennbaren Baustoffen 2. bei Mittelgaragen aus mindestens schwerentflammbaren bestehen. Für offene Kleingaragen ist eine Gebäudeabschluss- Baustoffen bestehen. wand nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 HBauO nicht erfor- derlich; dies gilt für angebaute Abstellräume mit nicht mehr §8 als 20 m² Grundfläche entsprechend. Außenwände (4) Geschlossenen Kleingaragen dürfen mit anderen Klein- (1) Außenwände und Außenwandteile von Garagen müssen garagen sowie nicht zur Garage gehörenden Räumen und mit den Anforderungen des § 28 HBauO entsprechen. § 28 Absatz 5 anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit HBauO gilt entsprechend für Gebäude, die allein der Garagen- mindestens feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden nutzung dienen und deren Oberkante Fertigfußboden des Abschlüssen verbunden sein. HmbGVBl. Nr. 20 Freitag, den 13. Juni 2025 365 § 12 (3) Öffnungen zu notwendigen Treppenräumen, die Gara- Brandabschnitte gengeschosse miteinander verbinden, müssen mindestens feu- erhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse (1) Geschlossene Garagen, ausgenommen automatische haben. Garagen, müssen durch Brandwände nach § 30 Absatz 3 Satz 1 HBauO in Brandabschnitte mit Nutzflächen § 14 1. in oberirdischen geschlossenen Garagen bis höchstens Rettungswege 5 000 m², (1) Jede Mittel- und Großgarage muss in jedem Geschoss 2. in sonstigen geschlossenen Garagen bis höchstens 2 500 m² mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungs- unterteilt sein. Die Nutzfläche darf höchstens doppelt so groß wege haben, die unmittelbar oder über notwendige Treppen- räume ins Freie führen. In oberirdischen Mittel- und Großga- sein, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. ragen genügt ein Rettungsweg, wenn ein Ausgang ins Freie in (2) Automatische Garagen müssen durch Brandwände nach höchstens 10 m Entfernung erreichbar ist. Einer der Rettungs- § 30 Absatz 3 Satz 1 HBauO in Brandabschnitte von höchstens wege darf über Rampen führen. Absatz 2 Satz 1 bleibt davon 6 000 m³ Brutto-Rauminhalt unterteilt sein. unberührt. Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Stellplätze im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeober- (3) Öffnungen in den Wänden nach den Absätzen 1 und 2 fläche liegen, genügen notwendige Treppen im Sinne des § 34 müssen mit feuerbeständigen, dicht- und selbstschließenden HBauO als Rettungswege nach Satz 1. Abschlüssen versehen sein. Feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse sind zulässig, wenn die Garagen (2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. Die Abschlüsse von demselben Geschoss mindestens ein Ausgang ins Freie, ein Öffnungen im Bereich von Fahrgassen müssen Feststellanla- notwendiger Treppenraum oder, wenn ein Treppenraum nicht gen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schlie- erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe ßen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden 1. bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung können. von höchstens 50 m, (4) § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 HBauO gilt nicht für 2. bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfer- Garagen. nung von höchstens 35 m erreichbar sein. In geschlossenen Mittel- und Großgaragen gilt § 13 die Entfernung nach Satz 1 bis zur Sicherheitsschleuse. Die Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen Entfernung ist in der Lauflinie, jedoch nicht über Stellplätze zu messen. (1) Flure, notwendige Treppenräume und Aufzugsvor- räume, die nicht nur den Benutzern der Garagen dienen, dür- (3) In Mittel- und Großgaragen muss durch dauerhafte und fen leicht erkennbare lang nachleuchtende Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hingewiesen werden. In Großgaragen müssen die 1. mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch Rettungswege auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht Räume mit feuerbeständigen Wänden und Decken (Sicher- erkennbare Markierungen sowie an den Wänden durch lang heitsschleusen) verbunden sein; Abschlüsse von Öffnungen nachleuchtende Sicherheitszeichen gekennzeichnet sein. in Wänden müssen (4) Für Stellplätze auf Dächern gelten die Absätze 1 bis 3 a) zwischen Sicherheitsschleusen und Garage feuerhem- sinngemäß. mend, dicht- und selbstschließend, (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für automatische Gara- b) zwischen Sicherheitsschleusen und Fluren oder notwen- gen. digen Treppenräumen rauchdicht und selbstschließend und § 15 c) zwischen Sicherheitsschleusen und sonstigen Räumen Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein, (1) In Mittel- und Großgaragen muss eine allgemeine elek- trische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muss so beschaffen 2. mit anderen Garagen unmittelbar nur durch Öffnungen mit sein, dass in Fahr- und Rettungswegen eine Beleuchtungs- mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden stärke von mindestens 75 Lux und an allen übrigen Stellen der Abschlüssen verbunden sein; abweichend von Nummer 1 Nutzfläche eine Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux dürfen Sicherheitsschleusen direkt mit einem Aufzug ver- erreicht wird. Sie kann in zwei Stufen schaltbar sein, wobei in bunden sein, wenn der Aufzug in einem eigenen, feuerbe- der ersten Stufe an allen Stellen eine Beleuchtungsstärke von 1 ständigen Schacht liegt oder direkt ins Freie führt; der Lux erreicht werden muss. Abstand in der Sicherheitsschleuse von der Tür zur Garage (2) In geschlossenen Großgaragen muss eine Sicherheitsbe- bis zur Tür zum Flur oder dem notwendigen Treppenraum leuchtung zur Beleuchtung der Rettungswege und der Sicher- muss mindestens 3 m betragen. heitszeichen vorhanden sein. (2) Mittel- und Großgaragen dürfen mit sonstigen nicht zur (3) In geschlossenen Mittelgaragen ist eine Kennzeichnung Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden der Ausgänge ins Freie und zu den notwendigen Treppenräu- unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhem- men durch akkugepufferte Notleuchten vorzusehen, die min- menden, rauchdichten und selbstschließenden Abschlüssen destens 30 Minuten Notbetrieb gewährleisten. verbunden sein. Automatische Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für automatische Gara- nicht verbunden sein. gen. 366 Freitag, den 13. Juni 2025 HmbGVBl. Nr. 20 § 16 (6) Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- Lüftung und Abgangsverkehr müssen Kohlenmonoxid-Anlagen zur Messung, Steuerung und Warnung (CO-Warnanlagen) haben. (1) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschi- Die CO-Warnanlagen müssen so beschaffen sein, dass die nelle Abluftanlagen und so große und so verteilte Zuluftöff- Benutzer der Garagen bei einem CO-Gehalt der Luft von mehr nungen haben, dass alle Teile der Garage ausreichend gelüftet als 250 ppm über Lautsprecher und durch Blinkzeichen dazu werden. Bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muss eine aufgefordert werden, die Garage zügig zu verlassen oder im maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein. Stand die Motoren abzustellen. Während dieses Zeitraumes müssen die Garagenausfahrten ständig offengehalten werden (2) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit gerin- und die maschinelle Lüftungsanlage in Betrieb sein. Die CO- gem Zu- und Abgangsverkehr, wie Wohnhausgaragen, genügt Warnanlagen müssen an eine Sicherheitsstromversorgungsan- eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über lage angeschlossen sein. Lüftungsschächte. Die Lüftungsöffnungen müssen (7) Automatische Garage

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.