Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 20 vom 13.06.2025, Seiten 353 – 392, Größe: 2,6 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-06-13

Quellenkennung: gazette-2025-020. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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iderstandsdauer mindestens 90 Minuten beträgt, ein Mindestabstand von 5 cm eingehalten ist; dieser Abstand 1. den First um mindestens 40 cm überragen oder von der gilt auch für Schächte, in denen Abgasanlagen für Abgas- Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein; ein Abstand von temperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 der Dachfläche von 40 cm genügt, wenn nur raumluftunab- Grad Celsius verlegt sind und die allein oder zusammen mit hängige Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brenn- 360 Freitag, den 13. Juni 2025 HmbGVBl. Nr. 20 stoffe angeschlossen sind, die Summe der Nennleistungen (4) Die Einleitung der Verbrennungsgase von Blockheiz- der angeschlossenen Feuerstätten nicht mehr als 50 kW kraftwerken oder ortsfesten Verbrennungsmotoren in Abgas- beträgt und das Abgas durch Ventilatoren abgeführt wird, anlagen für Feuerstätten ist zulässig, wenn die einwandfreie 2. Dachaufbauten, Gebäudeteile, Öffnungen zu Räumen und Abführung der Verbrennungsgase und, soweit Feuerstätten ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausge- angeschlossen sind, auch die einwandfreie Abführung der nommen Bedachungen, um mindestens 1 m überragen, Abgase nachgewiesen sind. § 7 Absatz 1 gilt entsprechend. soweit deren Abstand zu den Abgasanlagen weniger als (5) Für die Abführung der Abgase von Sorptionswärme- 1,5 m beträgt, pumpen mit feuerbeheizten Austreibern und Abgaswärme- 3. bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Gebäuden, deren pumpen gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend. Bedachung überwiegend nicht den Anforderungen des § 32 Absatz 1 HBauO entspricht, am First des Daches austreten § 11 und diesen um mindestens 80 cm überragen. Wasserstoffanlagen und Brennstoffzellen-Heizgeräte Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Abgasleitungen untereinander, (1) Wasserstoffanlagen dürfen in Räumen nur aufgestellt sofern diese die gleiche Temperaturklasse aufweisen und die werden, wenn diese Räume Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung 160 Grad Celsius nicht überschreiten. 1. keine Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen Öff- nungen für dicht- und selbstschließende Türen haben, (2) Die Abgase von raumluftunabhängigen Feuerstätten für 2. ausreichend unmittelbar ins Freie be- und entlüftet werden gasförmige Brennstoffe dürfen nur dann durch die Außen- können, wand ins Freie geleitet werden, wenn keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen können. Die Abfüh- 3. nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen für die rung der Abgase muss so in den freien Luftstrom erfolgen, dass zugehörigen Installationen und zur Aufstellung von Feuer- sie nicht in Räume eintreten oder in diese rückgeführt werden stätten mit einer Nennleistung von insgesamt nicht mehr können. als 100 kW; § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend. § 10 (2) In Aufstellräumen von Wasserstoffanlagen darf sich Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke Wasserstoff nicht in gefahrdrohender Menge ansammeln. Dies und ortsfeste Verbrennungsmotoren gilt als erfüllt, wenn (1) Für die Aufstellung von 1. aus Wasserstoffanlagen kein Wasserstoff austritt, 2. Komponenten von Wasserstoffanlagen über eine CE-Kenn- 1. Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern, zeichnung verfügen, 2. Blockheizkraftwerken in Gebäuden und 3. die Aufstellung der Wasserstoffanlagen entsprechend den 3. ortsfesten Verbrennungsmotoren Herstellerangaben erfolgt und gelten § 3 Absätze 1 bis 5 sowie § 4 Absätze 1 bis 7 entspre- 4. Verbindungen von Gasleitungen dauerhaft technisch dicht chend. ausgeführt werden. (3) Erfolgt die Be- und Entlüftung über eine Öffnung ins (2) Es dürfen Freie, muss diese möglichst an oberster Stelle des Raumes 1. Sorptionswärmepumpen mit einer Nennleistung der Feue- angeordnet und angemessen dimensioniert sein. Erfolgt die rung von insgesamt mehr als 50 kW, Be- und Entlüftung für die Räume über Lüftungsleitungen aus dem Freien, müssen die Lüftungsleitungen die höchste Feuer- 2. Wärmepumpen, die die Abgaswärme von Feuerstätten mit widerstandsfähigkeit der von ihnen durchdrungenen feuerwi- einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW nutzen, derstandsfähigen raumabschließenden Bauteile aufweisen und 3. Kompressionswärmepumpen mit elektrisch angetriebenen dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen haben, sodass Verdichtern mit Antriebsleistungen von insgesamt mehr als Feuer und Rauch ausreichend lang nicht in andere Räume 50 kW, übertragen werden können. 4. Blockheizkraftwerke mit insgesamt mehr als 35 kW Nenn- (4) Brennstoffzellen-Heizgeräte müssen an Abgasanlagen leistung in Gebäuden, nach § 7 angeschlossen werden. § 3 Absätze 1 bis 5 sowie § 4 5. Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungsmotoren Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend. und (5) Aufstellräume für Wasserstoffanlagen müssen an ihren 6. ortsfeste Verbrennungsmotoren Zugängen mit der Aufschrift „WASSERSTOFFANLAGE“ dauerhaft gekennzeichnet sein. nur in Räumen aufgestellt werden, die die Anforderungen nach § 5 erfüllen. Dies gilt auch für Kombinationen von Feuer- § 12 stätten und Anlagen nach Satz 1 Nummern 1 bis 4, die gemein- sam betrieben werden sollen mit insgesamt mehr als 100 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen Kilowatt-Nennleistung. (1) Je Gebäude oder Brandabschnitt darf die Lagerung von (3) Die Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken und 1. Holzpellets von mehr als 6 500 kg, ortsfesten Verbrennungsmotoren in Gebäuden sind durch 2. sonstigen festen Brennstoffen in einer Menge von mehr als eigene, dichte Leitungen über Dach abzuleiten. Mehrere Ver- 15 000 kg, brennungsmotoren dürfen an eine gemeinsame Leitung nach Maßgabe des § 7 Absatz 4 angeschlossen werden. Die Leitun- 3. Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit mehr als insge- gen müssen außerhalb der Aufstellräume der Verbrennungs- samt 5 000 Liter oder motoren nach Maßgabe der § 7 Absätze 5 und 8 sowie § 8 4. Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht von mehr beschaffen oder angeordnet sein. als insgesamt 16 kg HmbGVBl. Nr. 20 Freitag, den 13. Juni 2025 361 nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräume) erfolgen, (2) Heizöl oder Dieselkraftstoff dürfen gelagert werden die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen. Das 1. in Wohnungen bis zu 100 Liter, Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt 100 000 Liter Heizöl oder Dieselkraftstoff oder 6 500 Liter Flüssiggas je 2. in Räumen außerhalb von Wohnungen bis zu 1 000 Liter, Brennstofflagerraum und 30 000 Liter Flüssiggas je Gebäude 3. in Räumen außerhalb von Wohnungen bis zu 5 000 Liter je oder Brandabschnitt nicht überschreiten. Gebäude oder Brandabschnitt, wenn diese Räume gelüftet (2) Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie werden können und gegenüber anderen Räumen keine Öff- Decken über oder unter ihnen müssen feuerbeständig sein. nungen, ausgenommen Öffnungen mit dichtschließenden Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht Türen, haben, unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und 4. in Räumen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 mit nicht selbstschließende Abschlüsse haben. Durch Decken und mehr als einer Nutzungseinheit, die keine Aufenthalts- Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen räume sind und den Anforderungen nach Nummer 3 geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb ­genügen bis zu 5 000 Liter. dieser Räume erforderlich sind sowie Heizrohrleitungen, Was- (3) Sind in den Räumen nach Absatz 2 Nummern 2 bis 4 serleitungen und Abwasserleitungen. Die Sätze 1 und 2 gelten Feuerstätten aufgestellt, müssen diese außerhalb erforderlicher nicht für Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und Auffangräume für auslaufenden Brennstoff stehen. Behälter Heizräumen. für Heizöl oder Dieselkraftstoff müssen einen Abstand von (3) Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe müssen mindestens 1 m zur Feuerungsanlage haben. Dieser Abstand kann bis auf die Hälfte verringert werden, wenn ein beiderseits 1. gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus beschäumt belüfteter Strahlungsschutz vorhanden ist. Ein Abstand von werden können und 0,1 m zur Feuerstätte genügt, wenn nachgewiesen ist, dass 2. an den Zugängen mit der Aufschrift „HEIZÖLLAGE- deren Oberflächentemperatur 40 Grad Celsius nicht über- RUNG“ oder „DIESELKRAFTSTOFFLAGERUNG“ schreitet. gekennzeichnet sein. (4) Flüssiggas darf in Wohnungen und in Räumen außer- (4) Brennstofflagerräume für Flüssiggas halb von Wohnungen gelagert werden jeweils in einem Behäl- 1. müssen über eine ständig wirksame Lüftung verfügen, ter mit einem Füllgewicht von nicht mehr als 16 kg, wenn die 2. dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenom- Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen und men Öffnungen für Türen, und keine offenen Schächte und außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluss keine Öffnungen Kanäle haben, haben. 3. dürfen mit ihren Fußböden nicht allseitig unterhalb der (5) Für die Lagerung von mehr als 500 kg Holzpellets in Geländeoberfläche liegen, Wohnungen und in Räumen außerhalb von Wohnungen gilt 4. dürfen in ihren Fußböden keine Öffnungen haben, § 12 Absatz 5 Sätze 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 entsprechend. 5. müssen an ihren Zugängen mit der Aufschrift „FLÜSSIG- § 14 GASANLAGE“ gekennzeichnet sein und Wasserstoffspeicherung 6. dürfen nur mit elektrischen Anlagen ausgestattet sein, die den Anforderungen der Vorschriften auf Grund des § 8 des (1) Ortsfeste Druckbehälter zur Wasserstoffspeicherung Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I sind im Freien aufzustellen. Wird ein Witterungsschutz vorge- S. 3146, 3147), geändert am 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, sehen, ist dieser so auszubilden, dass sich im Fall einer 3162), in der jeweils geltenden Fassung für elektrische Anla- Leckage keine Wasserstoffansammlung bilden kann. gen in explosionsgefährdeten Räumen entsprechen. (2) Ortsfeste Druckbehälter zur Wasserstoffspeicherung (5) Brennstofflagerräume für Holzpellets müssen vor dem sind mit Hauptabsperreinrichtungen auszustatten. Betreten ausreichend gelüftet werden können. Die Brenn- (3) Ortsfeste Druckbehälter zur Wasserstoffspeicherung stofflagerräume sind an ihren Zugängen mit der Aufschrift sind dauerhaft und gut sichtbar zu kennzeichnen und mit dem „Holzpelletlagerraum – Lebensgefahr durch giftige Gase – Vor Hinweis „Feuer, offenes Licht, Rauchen verboten“ zu verse- Betreten ausreichend lüften!“ zu kennzeichnen. Absatz 4 hen. Nummer 6 gilt entsprechend. Für bestehende Brennstofflager- räume für Holzpellets sind die Anforderungen nach den Sät- Artikel 3 zen 1 und 2 bis zum 1. Januar 2028 zu erfüllen. Verordnung (6) Die Anforderung des ausreichenden Lüftens eines über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen Brennstofflagerraumes für Holzpellets vor Betreten gilt als (Garagenverordnung – GarVO) erfüllt, wenn vor dem Betreten des Lagerraums für mindestens 60 Minuten ein zehnfacher Luftwechsel stattfinden kann; Auf Grund von § 85 Absatz 1 Nummern 1, 3 und 7 sowie abweichende technische Lösungen sind zulässig, sofern das Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Hamburgischen Bauordnung Schutzziel erreicht wird. (HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) wird verord- net: § 13 Inhaltsverzeichnis Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen (1) Feste Brennstoffe sowie Behälter zur Lagerung von Teil I brennbaren Gasen und Flüssigkeiten dürfen nicht in notwen- Allgemeine Vorschriften digen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen §   1 Anwendungsbereich Fluren gelagert oder aufgestellt werden. §   2 Begriffe und allgemeine Anforderungen 362 Freitag, den 13. Juni 2025 HmbGVBl. Nr. 20 Teil II §2 Bauvorschriften Begriffe und allgemeine Anforderungen §   3 Zu- und Abfahrten (1) Offene Mittel- und Großgaragen sind Garagen, die in §   4 Rampen jedem Geschoss unmittelbar ins Freie führende unverschließ- bare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens §   5 Stellplätze und Fahrgassen einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, §   6 Lichte Höhe bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfas- §   7 Wände, Stützen, Decken, Dächer sungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine §   8 Außenwände ständige Querlüftung im Bereich der Stellplätze vorhanden ist; §   9 Trennwände, sonstige Innenwände und Tore die Querlüftung darf zum Beispiel durch vorgestellte Wände § 10 Gebäudeabschlusswände oder Außenwandbegrünungen nicht eingeschränkt werden. § 11 Wände und Decken von Kleingaragen (2) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittel- § 12 Brandabschnitte bar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer § 13 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagenge- Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtflä- schossen che der Umfassungswände haben. § 14 Rettungswege (3) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Vorausset- zungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllen. § 15 Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung § 16 Lüftung (4) Oberirdische Garagen sind Garagen oder Garagenge- schosse, deren Fußboden des untersten Geschosses im Mittel § 17 Feuerlöschanlagen, Rauchableitung nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt. Tief- § 18 Brandmeldeanlagen, Objektfunkanlagen garagen sind Garagen oder Garagengeschosse, deren Fußbo- § 19 Sicherheitsstromversorgungsanlagen den des obersten Geschosses im Mittel mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt. § 20 Einbauten und technische Anlagen (5) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- Teil III und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechani- Betriebsvorschriften schen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Stellplät- zen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt § 21 Betriebsvorschriften für Garagen zurückbefördert werden. Teil IV (6) (frei) Bauvorlagen (7) Eine Stellplatzanlage ist eine zusammenhängende Flä- § 22 Bauvorlagen, Feuerwehrpläne che, die aus mindestens einem Stellplatz und den Verkehrsflä- chen besteht. Teil V (8) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller mitei- Schlussvorschriften nander verbundenen Flächen der Stellplätze, Abstellplätze für Fahrräder, Anhänger und Elektrokleinstfahrzeuge und der § 23 Weitergehende Anforderungen Verkehrsflächen. Die Nutzfläche einer automatischen Garage § 24 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Garagen ist die Summe der Flächen aller Stellplätze. Stellplätze auf § 25 Ordnungswidrigkeiten Dächern und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Teil I (9) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche Allgemeine Vorschriften 1. bis 100 m² Kleingaragen, §1 2. über 100 m² bis 1 000 m² Mittelgaragen, Anwendungsbereich 3. über 1 000 m² Großgaragen. (1) Die Verordnung gilt für Stellplätze und Garagen im (10) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes Sinne von § 2 Absatz 7 HBauO in der jeweils geltenden Fas- geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raum- sung. abschließende Bauteile von Garagen die Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung an diese Bauteile in Gebäuden (2) Die Verordnung gilt nicht für Gebäude und Gebäude- der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen nach teile zum Abstellen von § 29 Absatz 6, § 30 Absatz 3 Satz 2, § 31 Absatz 4 Nummern 1 1. Dienstfahrzeugen, die dem Brand- und Katastrophenschutz und 2, § 34 Absatz 3 Nummer 2, § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer oder dem Rettungsdienst dienen, 2, § 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, § 40 Absatz 1 Nummern 1 und 3 sowie § 41 Absatz 5 Nummern 1 und 3 HBauO sind nicht 2. Arbeitsmaschinen oder land- und forstwirtschaftliche Zug- anzuwenden. maschinen sowie 3. Betriebsfahrzeugen in Werk- und Lagerräumen von Hand- (11) Stellplätze, Verkehrsflächen, Treppenräume und sons- werksbetrieben, wenn das Abstellen nur vorübergehend im tige allgemein zugängliche Flächen von Mittel- und Großgara- Arbeitsraum erfolgt; die Grundfläche der Abstellfläche darf gen sind so überschaubar zu halten, dass nicht einsehbare bis zu 50 m² oder 5 vom Hundert (v. H.) der Grundfläche des Bereiche vermieden werden; sie müssen so angeordnet sein, Werk- und Lagerraumes betragen. dass sie durch Aufsichtspersonen oder elektronische Anlagen HmbGVBl. Nr. 20 Freitag, den 13. Juni 2025 363 wie Videoanlagen überwacht werden können. Wände und §5 Decken müssen helle Oberflächen haben. Stellplätze und Fahrgassen Teil II (1) Ein Stellplatz muss mindestens 5 m lang sein. Die Breite eines Stellplatzes muss mindestens betragen Bauvorschriften 1. 2,30 m, wenn keine Längsseite, §3 2. 2,40 m, wenn eine Längsseite, Zu- und Abfahrten 3. 2,50 m, wenn jede Längsseite des Stellplatzes im Abstand bis zu 0,10 m durch Wände, Stüt- (1) Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.