Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 20 vom 13.06.2025, Seiten 353 – 392, Größe: 2,6 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-06-13

Quellenkennung: gazette-2025-020. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Elektronische Ausgabe des HmbGVBl. Teil I. Nach dem Hinweis des Verlags ist ausschließlich die gedruckte Ausgabe rechtsverbindlich. Enthält Verkündungen, keine konsolidierte geltende Gesamtfassung. Anlagen und Karten sind im unveränderten Original-PDF enthalten; die Textsuche bildet grafische Inhalte nicht vollständig ab.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

n. Dies gilt als erfüllt, wenn (3) Wasserstoffanlagen bestehen aus Wasserstoff-Elektroly- 1. ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der Luft seuren und Brennstoffzellen; zum Betrieb sind sie über Rohr- absaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen ver- leitungen mit Anlagen zur Wasserstoffspeicherung verbunden. hindert wird, Wasserstoff-Elektrolyseure sind elektrochemische Wandler, die Wasser in Wasserstoff und Sauerstoff umwandeln. Brenn- 2. die Abgasabführung durch besondere Sicherheitseinrich- stoffzellen im Sinne dieser Verordnung sind elektrochemische tungen überwacht wird, Wandler, die Wasserstoff in elektrischen Gleichstrom, Wärme 3. die Abgase der Feuerstätten über die Luft absaugenden und Wasser umwandeln. Anlagen abgeführt werden oder HmbGVBl. Nr. 20 Freitag, den 13. Juni 2025 357 4. anlagentechnisch sichergestellt ist, dass während des Betrie- §5 bes der Feuerstätten kein gefährlicher Unterdruck entste- Aufstellräume für Feuerstätten hen kann. (1) In einem Raum dürfen Feuerstätten mit einer Nennleis- (3) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Flam- tung von insgesamt mehr als 100 kW, die gleichzeitig betrieben menüberwachung dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, werden sollen, nur aufgestellt werden, wenn dieser Raum wenn durch mechanische Lüftungsanlagen während des Betriebes der Feuerstätten stündlich mindestens ein fünffa- 1. nicht anderweitig genutzt wird, ausgenommen zur Aufstel- cher Luftwechsel sichergestellt ist. Für Gas-Haushalts-Koch- lung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken, ortsfesten geräte genügt ein Außenluftvolumenstrom von 100 m³/h. Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellen-Heizgeräten sowie für zugehörige Installationen und zur Lagerung von (4) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit Strömungs- Brennstoffen, sicherung dürfen unbeschadet der Regelungen des § 3 in Räu- 2. gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenom- men aufgestellt werden, men Öffnungen für Türen, hat, 1. mit einem Rauminhalt von mindestens 1 m³ je Kilowatt- 3. dicht- und selbstschließende Türen hat und Nennleistung dieser Feuerstätten, soweit sie gleichzeitig betrieben werden können, 4. gelüftet werden kann. 2. in denen durch unten und oben angeordnete Öffnungen mit In einem Raum nach Satz 1 dürfen Feuerstätten für feste einem Mindestquerschnitt von jeweils 75 cm² ins Freie eine Brennstoffe jedoch nur aufgestellt werden, wenn deren Nenn- Durchlüftung sichergestellt ist oder leistung insgesamt nicht mehr als 50 kW beträgt. 3. in denen durch andere Maßnahmen wie beispielsweise (2) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit einer unten und oben in derselben Wand angeordnete Öffnungen Nennleistung von mehr als 100 kW, die mit Überdruck betrie- mit einem Mindestquerschnitt von jeweils 150 cm² zu ben werden und deren Abgase mit Überdruck abgeführt wer- un­ mittelbaren Nachbarräumen ein zusammenhängender den, müssen innerhalb von Gebäuden in Räumen aufgestellt Rauminhalt der Größe nach Nummer 1 eingehalten wird. werden, die zwei unmittelbar ins Freie führende, unten und oben angeordnete, Öffnungen mit einem Mindestquerschnitt (5) Gasleitungsanlagen in Räumen müssen so beschaffen, von je 150 cm² aufweisen zuzüglich 1 cm² für jedes über 100 kW angeordnet oder mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, dass bei hinausgehende Kilowatt. Dies gilt nicht, wenn diese Feuerstät- einer äußeren thermischen Beanspruchung von bis zu 650 Grad ten der Bauart nach so beschaffen sind, dass Abgase in gefahr- Celsius über einen Zeitraum von 30 Minuten keine gefähr­ drohender Menge nicht austreten können. lichen Gas-Luft-Gemische entstehen können. Alle Gasentnah- mestellen müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die (3) Brenner und Brennstofffördereinrichtungen der Feuer- im Brandfall die Brennstoffzufuhr selbsttätig absperrt. Satz 2 stätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer gilt nicht, wenn Gasleitungsanlagen durch Ausrüstung mit Gesamtnennleistung von mehr als 100 kW müssen durch anderen selbsttätigen Vorrichtungen die Anforderungen nach einen außerhalb des Aufstellraumes angeordneten Schalter Satz 1 erfüllen. (Notschalter) jederzeit abgeschaltet werden können. Neben dem Notschalter muss ein Schild mit der Aufschrift (6) Feuerstätten für Flüssiggas (Propan, Butan und deren „NOTSCHALTER-FEUERUNG“ vorhanden sein. Gemische) dürfen in Räumen, deren Fußboden an jeder Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt, nur aufgestellt (4) Wird in dem Aufstellraum nach Absatz 1 Heizöl gela- werden, wenn gert oder ist der Raum für die Heizöllagerung nur von diesem Aufstellraum zugänglich, muss die Heizölzufuhr von der Stelle 1. die Feuerstätten eine Flammenüberwachung haben und des Notschalters nach Absatz 3 aus durch eine entsprechend gekennzeichnete Absperreinrichtung unterbrochen werden 2. sichergestellt ist, dass auch bei abgeschalteter Feuerungs- können. einrichtung Flüssiggas aus den im Aufstellraum befindli- chen Brennstoffleitungen in gefahrdrohender Menge nicht (5) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Feuerstätten auch austreten kann oder über eine mechanische Lüftungsanlage in anderen Räumen aufgestellt werden, wenn die Nutzung sicher abgeführt wird. dieser Räume dies erfordert und die Feuerstätten sicher betrie- ben werden können. (7) Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brennbaren Bau- stoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an die- §6 sen bei Nennleistung der Feuerstätten keine höheren Tempera- turen als 85 Grad Celsius auftreten können. Dies gilt als erfüllt, Heizräume wenn mindestens die vom Hersteller angegebenen Abstands- (1) Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Nennleis- maße eingehalten werden oder, wenn diese Angaben fehlen, tung von insgesamt mehr als 50 kW, die gleichzeitig betrieben ein Mindestabstand von 40 cm eingehalten wird. werden sollen, dürfen nur in besonderen Räumen (Heizräu- (8) Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste men) aufgestellt werden. § 5 Absätze 4 und 5 gilt entsprechend. Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch Die Heizräume dürfen einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu schützen. Der 1. nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Auf- Belag muss sich nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich stellung von Feuerstätten für flüssige und gasförmige auf mindestens 30 cm über die Feuerungsöffnung hinaus Brennstoffe, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken, orts- erstrecken. festen Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellen-Heizge- (9) Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen von den räten sowie für zugehörige Installationen sowie zur Lage- Feuerraumöffnungen offener Kamine nach oben und nach den rung von Brennstoffen, und Seiten einen Abstand von mindestens 80 cm haben. Bei Anord- 2. mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen solchen für das nung eines beiderseits belüfteten Strahlungsschutzes genügt Betriebspersonal, sowie mit notwendigen Treppenräumen, ein Abstand von 40 cm. Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und dem 358 Freitag, den 13. Juni 2025 HmbGVBl. Nr. 20 Ausgang ins Freie, Sicherheitsschleusen und Vorräumen 30 m³/h je Kilowatt-Nennleistung aus dem Aufstellraum ins von Feuerwehraufzügen nicht in unmittelbarer Verbindung Freie abgeführt wird oder stehen. 2. besondere Sicherheitseinrichtungen verhindern, dass die Wenn in Heizräumen Feuerstätten für flüssige und gasförmige Kohlenmonoxid-Konzentration in den Aufstellräumen Brennstoffe aufgestellt werden, gilt § 5 Absatz 3 entsprechend. einen Wert von 30 Teilen je Million überschreitet, (2) Heizräume müssen 3. bei Gas-Haushalts-Kochgeräten, soweit sie gleichzeitig betrieben werden können, mit einer Nennleistung von 1. mindestens einen Rauminhalt von 8 m³ und eine lichte nicht mehr als 11 kW der Aufstellraum einen Rauminhalt Höhe von 2 m, von mehr als 15 m³ aufweist und mindestens eine Tür ins 2. einen Ausgang, der ins Freie oder einen Flur führt, der die Freie oder ein Fenster hat, das geöffnet werden kann. Anforderungen an notwendige Flure erfüllt, und (4) Mehrere Feuerstätten dürfen an einen gemeinsamen 3. Türen, die in Fluchtrichtung aufschlagen, Schornstein, an eine gemeinsame Abgasleitung oder an ein haben. gemeinsames Verbindungsstück nur angeschlossen werden, wenn (3) Wände, ausgenommen nichttragende Außenwände, und Stützen von Heizräumen sowie Decken über und unter ihnen 1. durch die Bemessung nach Absatz 1 und die Beschaffenheit müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken und Wän- der Abgasanlage die Ableitung der Abgase für jeden den müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, Betriebszustand sichergestellt ist, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse 2. eine Übertragung von Abgasen zwischen den Aufstellräu- haben. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen men und ein Austritt von Abgasen über andere Feuerstätten Heizräumen und den zum Betrieb der Feuerstätten gehören- ausgeschlossen sind, den Räumen, wenn diese Räume die Anforderungen der Sätze 1 und 2 erfüllen. 3. die gemeinsame Abgasleitung aus nichtbrennbaren Bau- stoffen besteht oder eine Brandübertragung zwischen den (4) Heizräume müssen zur Raumlüftung jeweils eine obere Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen oder und eine untere Öffnung ins Freie mit einem Querschnitt von andere Maßnahmen verhindert wird und mindestens je 150 cm² oder Leitungen ins Freie mit strö- mungstechnisch äquivalenten Querschnitten haben. § 3 Absatz 4 4. die Anforderungen des § 4 Absatz 2 für alle angeschlossenen gilt sinngemäß. Der Querschnitt einer Öffnung oder Leitung Feuerstätten gemeinsam erfüllt sind. darf auf die Verbrennungsluftversorgung nach § 3 Absatz 3 (5) In Gebäuden muss jede Abgasleitung, die Geschosse, angerechnet werden. Dachräume oder Hohlräume zwischen Geschossen überbrückt, (5) Lüftungsleitungen für Heizräume müssen eine Feuer- in einem eigenen Schacht angeordnet sein. Dies gilt nicht widerstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben, soweit 1. für Abgasleitungen in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und sie durch andere Räume führen, ausgenommen angrenzende, 2, die durch nicht mehr als eine Nutzungseinheit führen, zum Betrieb der Feuerstätten gehörende Räume, die die Anfor- derungen nach Absatz 3 Sätze 1 und 2 erfüllen. Die Lüftungs- 2. für einfach belegte Abgasleitungen im Aufstellraum der leitungen dürfen mit anderen Lüftungsanlagen nicht verbun- Feuerstätte und den sein und nicht der Lüftung anderer Räume dienen. 3. für Abgasleitungen, die eine Feuerwiderstandsdauer von (6) Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räume mindestens 90 Minuten, in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 dienen, müssen, soweit sie durch Heizräume führen, eine Feu- und 2 eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 erwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten oder selbsttä- Minuten haben. tige Absperrvorrichtungen mit einer Feuerwiderstandsdauer Schächte für Abgasleitungen dürfen nicht anderweitig genutzt von mindestens 90 Minuten haben und ohne Öffnungen sein. werden. Die Anordnung mehrerer Abgasleitungen in einem gemeinsamen Schacht ist zulässig, wenn §7 1. die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen beste- Abgasanlagen hen, (1) Abgasanlagen müssen nach lichtem Querschnitt und 2. die zugehörigen Feuerstätten in demselben Geschoss aufge- Höhe, soweit erforderlich auch nach Wärmedurchlasswider- stellt sind oder stand und Beschaffenheit der inneren Oberfläche, so bemessen 3. eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch sein, dass die Abgase bei allen bestimmungsgemäßen Betriebs- zuständen ins Freie abgeführt werden und gegenüber Räumen selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere Maßnah- kein gefährlicher Überdruck auftreten kann. men verhindert wird. Die Schächte müssen für die Verwendung als Schächte für (2) Die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe müs- Abgasleitungen geeignet sein und eine Feuerwiderstandsdauer sen in Schornsteine, die Abgase von Feuerstätten für flüssige von mindestens 90 Minuten, in Gebäuden der Gebäudeklassen oder gasförmige Brennstoffe dürfen auch in Abgasleitungen 1 und 2 von mindestens 30 Minuten haben. eingeleitet werden. § 41 Absatz 4 HBauO bleibt unberührt. (6) Abgasleitungen aus normalentflammbaren Baustoffen (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind Feuerstätten für innerhalb von Gebäuden müssen, soweit sie nicht gemäß gasförmige Brennstoffe ohne Abgasanlage zulässig, wenn Absatz 5 in Schächten zu verlegen sind, zum Schutz gegen durch einen sicheren Luftwechsel im Aufstellraum gewährleis- mechanische Beanspruchung von außen in Schutzrohren aus tet ist, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Dies gilt insbesondere als erfüllt, wenn nichtbrennbaren Baustoffen angeordnet oder mit vergleichba- ren Schutzvorkehrungen aus nichtbrennbaren Baustoffen aus- 1. durch maschinelle Lüftungsanlagen während des Betriebs gestattet sein. Dies gilt nicht für Abgasleitungen im Aufstell- der Feuerstätten ein Luftvolumenstrom von mindestens raum der Feuerstätten. § 8 bleibt unberührt. HmbGVBl. Nr. 20 Freitag, den 13. Juni 2025 359 (7) Schornsteine müssen den Abgasanlagen die zuvor genannten Eigenschaften auf- weisen, 1. gegen Rußbrände beständig sein, 3. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten 2. in Gebäuden, in denen sie Geschosse, Dachräume oder bei Nennleistung bis zu 400 Grad Celsius ein Mindestab- Hohlräume zwischen Geschossen überbrücken, eine Feuer- stand von 40 cm eingehalten ist oder widerstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben oder in durchgehenden Schächten, die für die Verwendung als 4. die Abgasleitungen in feuerwiderstandsfähigen Schächten Schächte für Schornsteine geeignet sind und die eine Feuer- verlegt sind und die Abgastemperatur der Feuerstätten bei widerstandsdauer von 90 Minuten haben, angeordnet sein, Nennleistung nicht mehr als 120 Grad Celsius betragen kann oder bei Abgastemperaturen der Feuerstätte bei Nenn- 3. unmittelbar auf dem Baugrund gegründet oder auf einem leistung von nicht mehr als 200 Grad Celsius eine Hinterlüf- feuerbeständigen Unterbau errichtet sein; es genügt ein tung im Schacht von mindestens 2 cm bei runder Abgaslei- Unterbau aus nichtbrennbaren Baustoffen für Schornsteine tung in rechteckigem Schacht und ansonsten 3 cm gewähr- in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, für Schornsteine, leistet ist. die oberhalb der obersten Geschossdecke beginnen sowie für Schornsteine an Gebäuden, Im Falle von Satz 1 Nummer 2 ist 4. durchgehend, insbesondere nicht durch Decken unterbro- 1. zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender Abmessun- chen sein und gen ein Mindestabstand von 2 cm ausreichend, 5. für die Reinigung Öffnungen mit Schornsteinreinigungs- 2. zu Bauteilen mit geringer Fläche wie Fußleisten und Dach- verschlüssen haben. latten, soweit die Ableitung der Wärme aus diesen Bauteilen nicht durch Wärmedämmung behindert wird, kein Min- (8) Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, destabstand erforderlich. die unter Überdruck betrieben werden, müssen innerhalb von Gebäuden Abweichend von Satz 1 Nummer 3 genügt bei Abgasleitungen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis 1. in vom Freien dauernd gelüfteten Räumen liegen, zu 300 Grad Celsius außerhalb von Schächten 2. in Räumen liegen, die § 3 Absatz 2 entsprechen, 1. ein Mindestabstand von 20 cm oder 3. soweit sie in Schächten liegen, über die gesamte Länge und 2. wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nicht- den ganzen Umfang hinterlüftet sein oder brennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit 4. der Bauart nach so beschaffen sein, dass Abgase in gefahr- ummantelt sind oder die Abgastemperatur der Feuerstätte drohender Menge nicht austreten können. bei Nennleistung nicht mehr als 160 Grad Celsius betragen kann, ein Mindestabstand von 5 cm. (9) Verbindungsstücke dürfen nicht in Decken, Wänden Abweichend von Satz 1 Nummer 3 genügt für Verbindungsstü- oder unzugänglichen Hohlräumen angeordnet sowie nicht in cke ein Mindestabstand von 10 cm, wenn die Verbindungsstü- andere Geschosse oder Nutzungseinheiten geführt werden. cke mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit (10) Luft-Abgas-Systeme sind zur Abgasabführung nur geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind. Die Mindestab- zulässig, wenn sie getrennte, durchgehende Luft- und Abgas- stände gelten für den Anwendungsfall der Hinterlüftung. führungen haben. An diese Systeme dürfen nur raumluftunab- (3) Bei Abgasleitungen und Verbindungsstücken für Abgas- hängige Feuerstätten angeschlossen werden, deren Bauart temperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 sicherstellt, dass sie für diese Betriebsweise geeignet sind. Im Grad Celsius, die durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen Übrigen gelten für Luft-Abgas-Systeme die Absätze 4 bis 9 führen, gelten die Anforderungen von Absatz 1 insbesondere sinngemäß. als erfüllt, wenn diese Leitungen und Verbindungsstücke §8 1. in einem Mindestabstand von 20 cm mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen oder Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen 2. in einer Dicke von mindestens 20 cm mit nichtbrennbaren (1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Bau- Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt stoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an den werden. genannten Bauteilen Abweichend von Satz 1 genügt bei Feuerstätten für flüssige 1. bei Nennleistung keine höheren Temperaturen als 85 Grad und gasförmige Brennstoffe ein Maß von 5 cm, wenn die Celsius und Abgastemperatur bei Nennleistung der Feuerstätten nicht mehr als 160 Grad Celsius betragen kann. 2. bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Tempera- turen als 100 Grad Celsius auftreten können. (4) Werden bei Durchführungen von Abgasanlagen durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen Zwischenräume verschlos- (2) Die Anforderungen von Absatz 1 gelten insbesondere sen, müssen dafür nichtbrennbare Baustoffe mit geringer Wär- als erfüllt, wenn meleitfähigkeit verwendet und die Anforderungen des Absat- 1. die auf Grund von harmonisierten technischen Spezifikati- zes 1 erfüllt werden. onen angegebenen Mindestabstände eingehalten sind, §9 2. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 Grad Celsius, deren Wärme- Abführung von Abgasen durchlasswiderstand mindestens 0,12 m² K/W und deren (1) Die Mündungen von Abgasanlagen müssen Feuerw

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.