Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 20 vom 13.06.2025, Seiten 353 – 392, Größe: 2,6 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-06-13

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(3) Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquel- Einrichtungen vertraut sind. Die Verantwortung der Betrei- len als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem benden bleibt unberührt. Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zube- reitung von Speisen ist zulässig. § 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik (4) Auf die Verbote der Absätze 1 und 2 ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen. (1) Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind 1. die Geprüften Meisterinnen und Meister für Veranstal- Abschnitt 3 tungstechnik, Betrieb technischer Einrichtungen 2. technische Fachkräfte a) mit bestandenem fachrichtungsspezifischem Teil der § 36 Prüfung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen den § 5, § 6 oder § 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Ver- (1) Der Schutzvorhang muss täglich vor der ersten Vorstel- anstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstal- lung oder Probe durch Aufziehen und Herablassen auf seine tungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Betriebsbereitschaft geprüft werden. Der Schutzvorhang ist Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118) nach jeder Vorstellung herabzulassen und zu allen arbeits- in der am 30. Dezember 2019 geltenden Fassung, in der freien Zeiten geschlossen zu halten. jeweiligen Fachrichtung, (2) Die Automatik der Sprühwasserlöschanlage kann wäh- b) mit den bestandenen Prüfungsteilen „Situative Auf- rend der Dauer der Anwesenheit der Verantwortlichen für gabe“ und „Prüfungsprojekt“ nach § 2 Absatz 1 Nummer Veranstaltungstechnik abgeschaltet werden. 2 in Verbindung mit den §§ 4 und 5 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss (3) Die selbsttätige Brandmeldeanlage kann abgeschaltet Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte werden, soweit dies in der Art der Veranstaltung begründet ist Meisterin für Veranstaltungstechnik vom 21. August und die Veranstaltenden die erforderlichen Brandschutzmaß- 2009 (BGBl. I S. 2920) in der am 30. Dezember 2019 gel- nahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat. tenden Fassung, (4) Während des Aufenthaltes von Personen in Räumen, für c) mit den bestandenen Prüfungsteilen „Veranstaltungs- die eine Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist, muss diese prozesse“ und „Veranstaltungsprojekt“ nach § 4 Num- in Betrieb sein, soweit die Räume nicht ausreichend durch mern 1 und 3 in Verbindung mit den §§ 6 bis 10 und den Tageslicht erhellt sind. §§ 17 bis 20 der Veranstaltungstechnikmeister-Fortbil- 386 Freitag, den 13. Juni 2025 HmbGVBl. Nr. 20 dungsprüfungsverordnung vom 25. Oktober 2019 mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den (BGBl. 2019 I S. 1567, 2020 I S. 100) in der am 20. Dezem- Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstal- ber 2020 geltenden Fassung, und tungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung d) mit den bestandenen Prüfungsteilen „Veranstaltungs- wahrgenommen werden. Die Aufgaben können auch von prozesse“ und „Veranstaltungsprojekt“ nach § 4 Num- erfahrenen Bühnenhandwerkerinnen oder Bühnenhandwer- mern 1 und 3 in Verbindung mit den §§ 6 bis 10 und den kern oder Beleuchterinnen oder Beleuchtern wahrgenommen §§ 17 bis 20 der Veranstaltungstechnikmeister-Bachelor werden, die diese Aufgaben nach den bis zum Inkrafttreten Professional für Veranstaltungstechnik-Fortbildungs- dieser Verordnung geltenden Vorschriften wahrnehmen durf- prüfungsverordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I ten und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben. S. 2977) in der jeweils geltenden Fassung, (5) Die Anwesenheit nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, 3. Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen mit wenn berufsqualifizierendem Hochschulabschluss der Fachrich- tung Theater- und Veranstaltungstechnik mit mindestens 1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen techni- Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen schen Einrichtungen der Versammlungsstätte von Verant- Fachrichtung, denen die zuständige Behörde oder die von wortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden, ihr bestimmte Stelle ein Befähigungszeugnis nach der 2. die Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt Anlage ausgestellt hat, oder sonst verändert werden, 4. technische Bühnen- und Studiofachkräfte, die das Befähi- 3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren aus- gungszeugnis nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verord- gehen können und nung geltenden Vorschriften erworben haben oder die 4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstech- Tätigkeit als technische Bühnen- und Studiofachkraft ohne nik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen Befähigungszeugnis ausüben durften und in den letzten vertraut ist. drei Jahren ausgeübt haben. Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absät- Auf Antrag stellt die zuständige Behörde auch den Personen zen 1 bis 3 von einer aufsichtführenden Person wahrgenom- nach Satz 1 Nummern 1 bis 4 ein Befähigungszeugnis nach der men werden, wenn Anlage aus. Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisse werden aner- 1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, stu- kannt. dio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können, (2) Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mit- gliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat 2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren aus- des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gehen können und erworben und durch einen Ausbildungsnachweis belegt wer- 3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrich- den, sind entsprechend den europäischen Richtlinien zur tungen vertraut ist. Anerkennung von Berufsqualifikationen den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt. § 41 Brandsicherheitswache, Sanitätswachdienst § 40 und Rettungsdienst Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen (1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren haben für Veranstaltungstechnik die Betreibenden eine Brandsicherheitswache einzurichten. (1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müs- (2) Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenen- sen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen flächen mit mehr als 200 m² Grundfläche muss eine Brandsi- und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungs- cherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. Den Anweisun- stätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähig- gen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. Eine Brandsi- keit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während cherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die des Betriebs gewährleisten. Brandschutzdienststelle den Betreibenden bestätigt, dass sie (2) Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungs- über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügen, die technischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflä- die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen. chen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhal- (3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5 000 len mit mehr als 5 000 Besucherplätzen sowie wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtun- Besuchenden sind der für den Sanitätswachdienst und den gen müssen von einer verantwortlichen Person für Veranstal- Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen. tungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden. (4) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle (3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder kann bei Veranstaltungen auf Szenenflächen nach Absatz 2 auf Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder eine Brandsicherheitswache verzichtet werden, wenn durch Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehr- die Art der Veranstaltung keine erhöhte Brandgefahr zu erwar- zweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen min- ten ist. destens eine für die bühnen- oder studiotechnischen Einrich- tungen sowie eine für die beleuchtungstechnischen Einrich- § 42 tungen verantwortliche Person als Verantwortliche für Veran- Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne staltungstechnik anwesend sein. (1) Die Betreibenden oder die von ihnen Beauftragten (4) Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr haben eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räu- als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mungskonzept aufzustellen. Darin sind HmbGVBl. Nr. 20 Freitag, den 13. Juni 2025 387 1. die Erforderlichkeit und die Aufgaben der Brandschutzbe- Teil 5 auftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie Zusätzliche Bauvorlagen 2. die Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Versammlungsstätte § 44 oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- von Menschen mit Behinderung erforderlich sind, und Rettungswegeplan festzulegen. (1) Mit den Bauvorlagen ist ein Brandschutzkonzept vorzu- legen, in dem insbesondere die maximal zulässige Zahl der Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 sind bei Versamm- Besuchenden, die Anordnung und Bemessung der Rettungs- lungsstätten, die für mehr als 1 000 Besuchende bestimmt sind, wege und die zur Erfüllung der brandschutztechnischen gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen, sofern Anforderungen erforderlichen baulichen, technischen und diese Maßnahmen nicht bereits Bestandteil des Sicherheits- betrieblichen Maßnahmen dargestellt sind. Ist eine höhere konzepts nach § 43 sind. Anzahl von Besuchenden je m² Grundfläche des Versamm- (2) Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhält- lungsraumes als nach § 1 Absatz 2 Satz 1 vorgesehen, sind die nisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen schnelle und sichere Erreichbarkeit der Ausgänge ins Freie über und die Möglichkeit zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsmaßnahmen gesondert darzustellen. 1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen (2) Für die nach dieser Verordnung erforderlichen techni- und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alar- schen Einrichtungen sind besondere Pläne, Beschreibungen mierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzent- und Nachweise vorzulegen. rale, (3) Mit den bautechnischen Nachweisen sind Standsicher- 2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten heitsnachweise für dynamische Belastungen vorzulegen. bei einem Brand oder bei einer sonstigen Gefahrenlage, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Räumungskonzept (4) Der Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten und und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind in einem besonderen Außenanlagen- 3. die Betriebsvorschriften. plan darzustellen. Den Brandschutzdienststellen ist Gelegenheit zu geben, an der (5) Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine der Plätze für Rollstuhlbenutzende, der Bühnen-, Szenen- oder Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Ver- Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem langen vorzulegen ist. Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindes- (3) Im Einvernehmen mit der Feuerwehr sind Feuerwehr- tens 1:200 darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vor- pläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung gesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen. zu stellen. § 45 § 43 (frei) Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst Teil 6 (1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, haben die Betrei- Bestehende Versammlungsstätten benden ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ord- nungsdienst einzurichten. § 46 Anwendung der Vorschriften (2) Für Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucher- auf bestehende Versammlungsstätten plätzen haben die Betreibenden im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere (1) (frei) der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste, ein Sicherheitskonzept aufzustellen. Im Sicherheitskonzept sind (2) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verord- nung bestehenden Versammlungsstätten sind § 9 Absatz 3 Satz die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt 2, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 3 und § 19 Absatz 7 sowie die nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die Betriebsvorschriften des Teils 4 anzuwenden. betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen. Teil 7 (3) Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ord- Ordnungswidrigkeiten nungsdienst muss unter der Leitung einer von den Betreiben- den oder Veranstaltenden bestellten Ordnungsdienstleitung § 47 stehen. Ordnungswidrigkeiten (4) Die Ordnungsdienstleitung und die Ordnungsdienst- Ordnungswidrig nach § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 kräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen ver- HBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig antwortlich. Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblö- 1. entgegen § 31 Absatz 1 die Rettungswege auf dem Grund- cken, die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und stück, die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen der Anordnung der Besucherplätze, die Beachtung der Verbote nicht frei hält, des § 35, die Sicherheitsdurchsagen sowie für die geordnete 2. entgegen § 31 Absatz 2 die Rettungswege in der Versamm- Evakuierung im Gefahrenfall verantwortlich. lungsstätte nicht frei hält, 388 Freitag, den 13. Juni 2025 HmbGVBl. Nr. 20 3. entgegen § 31 Absatz 3 Türen in Rettungswegen ver- Anlage schließt oder verhindert, dass Türen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sind, (Außenseite) Herr/Frau (Innenseite) geboren am 4. entgegen § 32 Absatz 1 die Zahl der genehmigten Besu- in cherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung gegenwärtige der Besucherplätze ändert, Anschrift 5. entgegen § 32 Absatz 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet, Befähigungs­ hat die Eig- zeugnis nung als 6. entgegen § 33 Absätze 1 bis 5 andere als die dort genannten als Materialien verwendet oder entgegen § 33 Absätze 6 bis 8 Verant­wort­ anbringt, Verant­wort­ liche/r für (Foto) 7. entgegen § 34 Absätze 1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne liche/r Veran­ aufbewahrt oder nicht von der Bühne entfernt, für staltungs­ Veran­ technik 8. entgegen § 34 Absatz 4 pyrotechnische Gegenstände, staltungs­ brennbare Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material technik außerhalb der dafür vorgesehenen Magazine aufbewahrt, nach § 39 der 9. entgegen § 35 Absätze 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, Versamm- brennbare Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche lungsstätten- (Unterschrift Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände verwendet, verordnung der Inhaberin nachgewiesen bzw. des 10. entgegen § 36 Absatz 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Inhabers) Betrieb nimmt, Befähigungs­ 11. entgegen § 37 Laseranlagen in Betrieb nimmt, zeugnis-Nr.: 12. als Betreibende oder als von ihnen beauftragten Veranstal- Ausstellende tungsleitende oder als nach § 38 Absatz 5 Satz 1 durch Behörde Übertragung verpflichtete Veranstaltende entgegen § 38 (Siegel) Absatz 2 während des Betriebes nicht anwesend ist, 13. als Betreibende oder als nach § 38 Absatz 5 Satz 1 durch Übertragung verpflichtete Veranstaltende entgegen § 38 Ort, Datum Absatz 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht ein- stellt, (Unterschrift) 14. als Betreibende oder als nach § 38 Absatz 5 Satz 1 durch Als Befähigungszeugnis kann auch ein Ausweis im Format Übertragung verpflichtete Veranstaltende entgegen § 40 5,4 cm x 8,6 cm mit den erforderlichen Daten ausgestellt wer- Absätze 2 bis 5 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 den Betrieb den. von Bühnen oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen oder Fachkräfte für Ver- Artikel 6 anstaltungstechnik, die erfahrenen Bühnenhandwerkerin- Änderung der Beherbergungsstättenverordnung nen oder Bühnenhandwerker oder Beleuchterinnen oder Beleuchter oder die aufsichtführenden Personen anwesend Auf Grund von § 85 Absatz 1 Nummern 1 und 4 sowie sind, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) wird verordnet: 15. entgegen § 40 Absätze 2 bis 5 als Verantwortliche oder Ver- antwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik, Die Beherbergungsstättenverordnung vom 5. August 2003 als erfahrene Bühnenhandwerkerin oder erfahrener Büh- (HmbGVBl. S. 448) wird wie folgt geändert: nenhandwerker oder Beleuchterin oder Beleuchter oder 1. § 2 wird wie folgt geändert: als aufsichtführende Person gegen die Leitungs-, Auf- sichts- oder Anwesenheitspflicht verstößt, 1.1 In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Wohnen“ durch das Wort „Aufenthalt“ ersetzt. 16. als Betreibende entgegen § 41 Absätze 1 und 2 nicht für die D

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.