Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 20 vom 13.06.2025, Seiten 353 – 392, Größe: 2,6 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-06-13

Quellenkennung: gazette-2025-020. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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urchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder ent- 1.2 In Absatz 3 werden die Wörter „Wohnen oder“ gestri- gegen § 41 Absatz 3 die Veranstaltung nicht anzeigt, chen. 2. § 3 wird wie folgt geändert: 17. als Betreibende oder als nach § 38 Absatz 5 Satz 1 durch Übertragung verpflichtete Veranstaltende die nach § 42 2.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: Absatz 2 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 vorgeschriebe- „(2) Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbet- nen Unterweisungen unterlässt, ten ist § 33 Absatz 2 Satz 3 der Hamburgischen Bauord- 18. als Betreibende oder als nach § 38 Absatz 5 Satz 1 durch nung (HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), Übertragung verpflichtete Veranstaltende entgegen § 43 geändert am 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93, 127), in Absätze 1 bis 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 keinen der jeweils geltenden Fassung nicht anzuwenden.“ Ordnungsdienst oder keine Ordnungsdienstleitung 2.2 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. bestellt, 3. In § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 19. als Ordnungsdienstleitung oder Ordnungsdienstkraft ent- „Zwischen höchstens zwei benachbarten Beherbergungs- gegen § 43 Absatz 3 oder 4 seinen Aufgaben nicht nach- räumen genügen Trennwände ohne Feuerwiderstandsfä- kommt. higkeit, wenn die Brandmeldeanlage nach § 9 Absatz 3 HmbGVBl. Nr. 20 Freitag, den 13. Juni 2025 389 zusätzlich automatische Brandmelder in allen Beherber- betten geeignet sind; die erforderlichen Räume können gungsräumen der Beherbergungsstätte hat.“ auf die Räume nach Satz 1 angerechnet werden. Für die 4. In § 6 Absatz 1 wird die Textstelle „§ 33 Absatz 1 Satz 2 Anforderungen der Sätze 1 und 2 gilt § 50 Absatz 3 Nummer 1“ durch die Textstelle „§ 36 Absatz 1 Satz 2 HBauO entsprechend.“ Nummer 3“ ersetzt. 8. Die bisherigen §§ 11 bis 15 werden §§ 12 bis 16. 5. In § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 9. Der neue § 12 wird wie folgt geändert: „Im Anwendungsbereich von Satz 1 Nummer 2 dürfen 9.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung: anstelle von Rauschutzabschlüssen dicht- und selbst- „(3) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbet- schließende Abschlüsse geschaffen werden, sofern eine ten sind jeweils Brandmeldeanlage nach § 9 Absatz 3 mit zusätzlichen automatischen Brandmeldern in allen Beherbergungs- 1. eine Brandschutzordnung zu erstellen und räumen der Beherbergungsstätte vorhanden ist.“ 2. im Einvernehmen mit der Feuerwehr Feuerwehrpläne anzufertigen. 6. § 9 wird wie folgt geändert: Die Feuerwehrpläne nach Satz 1 Nummer 2 sind der ört- 6.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: lichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.“ „In Beherbergungsräumen nach § 11 muss die Auslösung 9.2 Absatz 4 Nummer 2 erhält folgende Fassung: des Alarms optisch und akustisch wahrnehmbar sein.“ „2. die Brandschutzordnung, das Verhalten bei einem 6.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: Brand und über die Rettung von Menschen mit Behinde- „(2) Beherbergungsräume von Beherbergungsstätten rung, insbesondere Rollstuhlnutzenden, zu belehren.“ müssen jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder 10. Im neuen § 13 wird in Nummer 5 der Punkt am Ende haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 ange- angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh- fügt: zeitig erkannt und gemeldet wird. Dies gilt nicht in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 2 Satz 2 oder „6. die Anzahl der Gastbetten und ihre Zuordnung zu wenn aus anderen Gründen die Brandmeldeanlage nach Beherbergungsräumen nach § 11.“ Absatz 3 automatische Brandmelder in allen Beherber- 11. Im neuen § 14 wird die Bezeichnung „§ 11“ durch die gungsräumen der Beherbergungsstätte hat.“ Bezeichnung „§ 12“ ersetzt. 6.3 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4. 12. Der neue § 15 wird wie folgt geändert: 6.4 Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert: 12.1 Die Textstelle „§ 80 Absatz 1 Nummer 14“ wird durch die 6.4.1 In Satz 1 werden hinter dem Klammerzusatz „(Handfeu- Textstelle „§ 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13“ ersetzt. ermelder)“ die Wörter „zur unmittelbaren Alarmierung 12.2 In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Bezeichnung der Feuerwehr“ eingefügt. „§ 11“ durch die Bezeichnung „§ 12“ ersetzt. 6.4.2 In Satz 2 wird das Wort „werden“ durch das Wort „sein“ Artikel 7 ersetzt. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 6.5 Satz 3 erhält folgende Fassung: Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 6 „Brandmeldungen sind unmittelbar und automatisch zur genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet: Feuerwehr zu übertragen.“ 7. Hinter § 10 wird folgender neuer § 11 eingefügt: (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. „§ 11 (2) Zum selben Zeitpunkt treten Barrierefreie Beherbergungsräume 1. die Feuerungsverordnung vom 25. September 2007 Mindestens 10 vom Hundert (v. H.) der Gastbetten müs- (HmbGVBl. S. 338) in der geltenden Fassung, sen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich 2. die Garagenverordnung vom 17. Januar 2012 (HmbGVBl. der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an S. 8), barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß § 50 Absatz 1 3. die Verkaufsstättenverordnung vom 5. August 2003 HBauO entsprechen. In Beherbergungsstätten mit mehr (HmbGVBl. S. 413) und als 60 Gastbetten müssen mindestens 1 v. H. der Gastbet- ten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich 4. die Versammlungsstättenverordnung vom 5. August 2003 der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneinge- (HmbGVBl. S. 420) in der geltenden Fassung schränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gast- außer Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 3. Juni 2025. 390 Freitag, den 13. Juni 2025 HmbGVBl. Nr. 20 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Wasserschutzgebiet Süderelbmarsch/Harburger Berge Vom 3. Juni 2025 Auf Grund von § 51 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsge- setzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409 S. 1, 33), und § 27 Absatz 1 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), wird verordnet: Die Verordnung über das Wasserschutzgebiet Süderelb- 2. § 5 Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: marsch/Harburger Berge vom 17. August 1993 (HmbGVBl. „b) Rohrleitungen, die gemäß § 3 der Pflanzenschutz- S. 228), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, S. 523, 528), wird wie folgt geändert: 1962), geändert am 18. April 2019 (BGBl. I S. 507), einer regelmäßigen Überprüfungspflicht unterliegen;“. 1. § 1 wird wie folgt geändert: 3. Die Anlage erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 1.1 In Absatz 1 wird die Textstelle „Nincop“ gestrichen. 4. Der in § 1 Absatz 3 Satz 1 genannte Lageplan wird durch 1.2 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: einen neuen Lageplan ersetzt. Sein maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine weitere Ausfertigung bei der „Die Grenzen des Wasserschutzgebietes, der Schutzzonen Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft sowie die Lage der Brunnen ergeben sich aus einem Lage- sowie beim Bezirksamt Harburg zur kostenfreien Einsicht plan im Maßstab 1:10.000.“ niedergelegt. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 3. Juni 2025. HmbGVBl. Nr. 20 Freitag, den 13. Juni 2025 391 Anlage 392 Freitag, den 13. Juni 2025 HmbGVBl. Nr. 20 Zweiundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf Vom 4. Juni 2025 Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset- zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet: §1 Sonntagsöffnung am 6. Juli 2025 (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. Juli 2025, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der Veranstaltung „Helfen ist einfach – Spendenaktion bei IKEA Hamburg-Moorfleet“. (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt auf Verkaufsstellen am Unteren Landweg 77. §2 Schlussvorschrift Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt unberührt. Hamburg, den 4. Juni 2025. Das Bezirksamt Bergedorf Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.