Sachsen

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Quellenkennung: 20766. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 4, S. 325 Fsn-Nr.: 840-13 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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stungserbringung eingesetzten Personen haben an den Prüfungen mitzuwirken und dabei die zuständige Behörde zu unterstützen. 2Sie haben dieser die für die Durchführung der Prüfung erforderlichen mündlichen, schriftlichen und elektronischen Auskünfte ohne schuldhaftes Zögern zu erteilen sowie die zu Prüfzwecken erforderlichen Aufzeichnungen nach § 9 und sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 3Befinden sich die Aufzeichnungen nicht am Ort, sind diese auf entsprechende Anforderung der zuständigen Behörde ohne schuldhaftes Zögern nach der Prüfung zu übermitteln. 4Der Träger kann Verbände und Vereinigungen, denen er angehört, zu Prüfungen hinzuziehen. 5Die Befugnis der zuständigen Behörde, Prüfungen unangemeldet durchzuführen, wird dadurch nicht eingeschränkt. (10) Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 9 haben keine aufschiebende Wirkung. (11) Auskunftspflichtige können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (12) 1Die zuständige Behörde erstellt über die Ergebnisse einer von ihr in einer Einrichtung durchgeführten Prüfung ein Prüfprotokoll. 2Dieses leitet sie dem Träger zu und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist eine Gegendarstellung abzugeben oder die Mängelbeseitigung nachzuweisen. 3Nach Eingang der Stellungnahme erstellt die zuständige Behörde in einer für Verbraucherinnen und Verbraucher verständlichen, übersichtlichen, anonymisierten und barrierefreien Form einen abschließenden Prüfbericht. (13) Die zuständige Behörde legt im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde Prüfrichtlinien sowie Kriterien für die Prüfungen, für das Verfahren zur Durchführung der Prüfungen und für die Prüfberichte fest. Abschnitt 2 Anforderungen an ambulant betreute Wohngemeinschaften und Intensivpflege-Wohngemeinschaften § 18 Selbstverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften 1Selbstverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften sind vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen frei in der Gestaltung des Zusammenlebens, der Auswahl und der Gestaltung der Räumlichkeiten für die Wohngemeinschaft sowie der Organisation der Pflege, Betreuung und Assistenz. 2Der in der selbstverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaft tätige Pflege- oder Betreuungsdienst hat die Pflege-, Assistenz- und Betreuungsleistungen dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechend zu erbringen. § 19 Grundsätzliche Anforderungen an anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften (1) Anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften sind in den Sozialraum zu integrieren, um eine umfassende Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am Leben in der örtlichen Gemeinschaft zu ermöglichen. (2) 1Wirken mehrere Dienstleister in einer anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaft zusammen, so haben sie abzustimmen und schriftlich festzuhalten, wer für welche Unterstützungsleistungen und Abläufe in der Wohngemeinschaft zuständig ist. 2Dabei haben sie mindestens festzuhalten, wer die Verantwortung für die Umsetzung der in Absatz 3 festgelegten Anforderungen übernimmt. 3Dieser ist der Leistungsanbieter. 4Die Regelung muss den Bewohnerinnen und Bewohnern oder Vertreterinnen und Vertretern bekannt sein. (3) 1Im Rahmen der Regelung nach Absatz 2 Satz 1 ist insbesondere festzulegen, dass und durch wen 1. die medizinische Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner organisiert sowie die Wahrnehmung von hierzu erforderlichen auswärtigen Terminen unterstützt und gefördert werden, 2. die Aufstellung und Umsetzung von Pflegeplanungen sowie die Organisation und Durchführung der Leistungen der sozialen Betreuung, bei Bewohnerinnen und Bewohnern mit Behinderungen die Maßnahmenplanung sowie die vereinbarte Betreuung und Assistenz ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert werden, 3. die bewohnerbezogene und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel und die regelmäßige Unterweisung der in der Pflege, Betreuung oder Assistenz tätigen Beschäftigten über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln sichergestellt werden und 4. die hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt wird, sofern der Leistungsanbieter sich zu deren Übernahme vertraglich verpflichtet hat. 2Auf Wunsch der Bewohnerinnen und Bewohner können diese die Regelungen nach Satz 1 Nummer 1 und 4 auch eigenverantwortlich treffen. (4) Der Leistungsanbieter hat die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 und darüber hinaus insbesondere zu gewährleisten, dass 1. eine angemessene fachliche Qualität der Betreuung und bei Pflegebedürftigkeit eine fachgerechte Pflege im vereinbarten Umfang sichergestellt ist, die sich am jeweils anerkannten Stand der sozial- und heilpädagogischen sowie der pflegerischen Erkenntnisse orientiert und an den individuellen und sich verändernden Pflege-, Betreuungs- oder Assistenzbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner angepasst wird, 2. für Menschen mit Behinderungen bei Bedarf eine Rufbereitschaft außerhalb der Betreuungszeiten sichergestellt ist, 3. die Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am Leben in der Gemeinschaft und ihre selbstständige Lebensführung einschließlich der Haushaltsführung, der Ernährung und Körperpflege unterstützt wird, 4. bei zeitlich befristeten Wohnplätzen für Menschen mit Behinderungen entsprechende Trainingsprogramme, die zu einer möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung befähigen sollen, angeboten werden. § 20 Anforderungen an die Wohnqualität in anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften (1) 1In den anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften sind grundsätzlich Einzelzimmer für die Bewohnerinnen und Bewohner vorzusehen. 2Auf ihren Wunsch kann eine gemeinsame Nutzung eines Doppelzimmers erfolgen. (2) Größe, Anzahl und Gestaltung der Räume haben sowohl dem Anspruch auf Privatsphäre als auch den Erfordernissen einer funktionierenden Wohngemeinschaft zu entsprechen. (3) Der Leistungsanbieter hat bei anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften und bei Intensivpflege-Wohngemeinschaften die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichenfalls durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Vermieter des Wohnraumes zu gewährleisten. § 21 Personelle Anforderungen an anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften (1) 1Der Leistungsanbieter von anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften hat sicherzustellen, dass 1. die von ihm eingesetzten Personen, insbesondere die Pflege-, Betreuungs- oder Assistenzkräfte für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreichen und über die erforderliche persönliche und fachliche Eignung verfügen, 2. die vom Leistungsanbieter eingesetzten Personen für die von ihnen zu leistenden Tätigkeiten in angemessenem Umfang an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen sowie 3. in ambulant betreuten Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Volljährige die ständige Anwesenheit einer zur Erbringung allgemeiner Unterstützungsleistungen geeigneten Person gewährleistet ist. 2Erfordert der konkrete Pflege- und Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner nicht die ständige Anwesenheit einer Fachkraft, ist durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese im Bedarfsfall in angemessener Zeit erreichbar ist. (2) 1Soweit sich der Leistungsanbieter zur Erbringung hauswirtschaftlicher Leistungen verpflichtet hat, muss diese Leistungserbringung unter Beteiligung einer Hauswirtschaftskraft erfolgen. 2Hierzu genügt deren verantwortliche Einbindung in die Konzeption und Überwachung der hauswirtschaftlichen Leistungserbringung. § 22 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften (1) 1Zum Zweck der Mitwirkung kann für jede anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaft eine Wohngemeinschaftsvertretung gebildet werden. 2In die Wohngemeinschaftsvertretung sollen Bewohnerinnen und Bewohner berufen werden. 3Die Mitglieder werden von den Bewohnerinnen und Bewohnern persönlich bestimmt, dabei soll die Anzahl der Mitglieder der Wohngemeinschaftsvertretung fünf nicht überschreiten. 4Für den Fall, dass die Bewohnerinnen und Bewohner ihre Interessen nicht selbständig wahrnehmen können, können deren rechtliche Vertreterinnen oder Vertreter oder sonstige Vertrauenspersonen, die in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Leistungsanbieter stehen, berufen werden. 5Die Mitglieder der Wohngemeinschaftsvertretung sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. (2) Ab sechs Bewohnerinnen und Bewohnern muss der Leistungsanbieter die Bildung einer Wohngemeinschaftsvertretung unterstützen. (3) Durch die Wohngemeinschaftsvertretung wirken die Bewohnerinnen und Bewohner mit bei 1. allgemeinen Angelegenheiten des Wohnens, der Pflege und Betreuung oder Assistenz, der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Verpflegungsplanung, des Alltags und der Freizeit, 2. der Durchsetzung der Ziele nach § 1, insbesondere von Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, 3. Änderungen der Entgelte, soweit diese nicht ausschließlich durch leistungsrechtliche Vereinbarungen nach dem Fünften, Neunten, Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder durch Zustimmungen zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bedingt sind, 4. umfassenden baulichen Maßnahmen in der Wohngemeinschaftswohnung, soweit der Leistungsanbieter den Raum zum Wohnen überlässt, 5. der Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Wohngemeinschaftsbetriebs, 6. Maßnahmen zum Schutz vor Missbrauch, Ausbeutung, Gewalt, insbesondere körperlicher, seelischer und sexueller Gewalt, sowie Diskriminierung und 7. Angelegenheiten des Beschwerdemanagements. § 23 Behördliche Qualitätssicherung (1) Die Aufsicht der zuständigen Behörde beginnt mit der Anzeige nach § 7 Absatz 2. (2) Die Gründerin oder der Gründer einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft muss sich mindestens einen Monat vor der vorgesehenen Inbetriebnahme von der zuständigen Behörde beraten lassen. (3) 1Die zuständige Behörde überwacht die anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen. 2Sie überprüft, ob sie die Anforderungen an den Betrieb einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft nach diesem Gesetz erfüllen. 3Hierfür führt sie im Jahr grundsätzlich eine Prüfung durch. 4Ambulant betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen werden nur anlassbezogen geprüft. 5Selbstverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften werden ausschließlich zur Zuordnungsprüfung sowie anlassbezogen geprüft. (4) 1Sind bei der letzten wiederkehrenden Prüfung keine erheblichen Mängel festgestellt worden, so kann die wiederkehrende Prüfung in größeren Abständen erfolgen. 2Prüfungen werden in der Regel unangemeldet durchgeführt und können jederzeit erfolgen. 3Prüfungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. 4Der Leistungsanbieter sowie der Betreuungs- oder Pflegedienst haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der nach § 34 erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen. 5Bei anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften hat der Leistungsanbieter die Aufzeichnungen nach § 9 grundsätzlich am Ort der Wohngemeinschaft zur Prüfung vorzuhalten. (5) 1Die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung beauftragten Personen sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der ambulant betreuten Wohngemeinschaft nutzbaren Grundstücke und Räume zu betreten. 2Die zuständige Behörde darf die Räumlichkeiten, die die Bewohnerinnen und Bewohner jeweils individuell als persönliche Wohnräume nutzen, nur mit deren Einwilligung betreten. 3Abweichend von Satz 1 darf die zuständige Behörde bei selbstverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften die Gemeinschaftsräume und -bereiche betreten, wenn die Einwilligung lediglich einer Bewohnerin oder eines Bewohners vorliegt. (6) § 17 Absatz 1, Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 6, Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 bis 13 gilt entsprechend. § 24 Zuordnungsprüfungen (1) 1Ambulant betreute Wohngemeinschaften werden von der zuständigen Behörde dahingehend überprüft, ob es sich um eine selbstverantwortete oder anbieterverantwortete Wohngemeinschaft oder Einrichtung im Sinne des § 2 Absatz 1 handelt. 2Die zuständige Behörde nimmt hierfür innerhalb von acht Wochen, nachdem sie Kenntnis von der Inbetriebnahme erlangt hat, Kontakt mit dem Leistungsanbieter sowie dem Selbstbestimmungsgremium oder den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie im Bedarfsfall mit weiteren für die Beurteilung erforderlichen Personen und Institutionen auf. (2) 1Bei ambulant betreuten Wohngemeinschaften, die gemäß Absatz 5 als selbstverantwortet festgestellt wurden, nimmt die zuständige Behörde im Abstand von höchstens vier Jahren eine erneute Zuordnungsprüfung vor. 2Ist in den letzten vier Jahren eine anlassbezogene Zuordnungsprüfung nach Absatz 3 durchgeführt worden, so kann der Zeitpunkt der erneuten Zuordnungsprüfung entsprechend verschoben werden. (3) Die zuständige Behörde kann eine anlassbezogene Zuordnungsprüfung durchführen, wenn sich bei Wohnformen für ältere Menschen, pflegebedürftige Volljährige und Volljährige mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen Zweifel an der Art der Wohnform ergeben. (4) 1Die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung beauftragten Personen sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der zu überprüfenden Wohnform nutzbaren Grundstücke und Räume zu betreten. 2Die zuständige Behörde darf die Räumlichkeiten, welche die Bewohnerinnen und Bewohner jeweils individuell als persönlichen Wohnraum nutzen, nur mit deren Einwilligung betreten. 3§ 17 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und 6, Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 bis 11 und 13 gilt entsprechend. 4Soweit zur Durchführung der Zuordnungsprüfung erforderlich, gilt gegenüber dem Anbieter des Raums zum Wohnen § 17 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Satz 2 und 3 sowie Absatz 9 bis 11 entsprechend. (5) 1Über das Ergebnis der Zuordnungsprüfung ergeht ein Feststellungsbescheid. 2Adressaten des Bescheides sind die für die Wohnform rechtlich Verantwortlichen. 3Widerspruch und Klage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Teil 3 Maßnahmen der zuständigen Behörde § 25 Aufklärung und Beratung bei Mängeln (1) Die zuständige Behörde ist berechtigt und verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Qualitätsanforderungen an den Betrieb von Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes nicht erfüllt sind. (2) 1Sind in einer Einrichtung oder in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft Abweichungen von den Anforderungen (Mängel) festgestellt worden, soll die zuständige Behörde zunächst den Träger, den Leistungsanbieter oder das Selbstbestimmungsgremium über die Möglichkeiten zur Abstellung beraten. 2Das gleiche gilt, wenn nach einer Anzeige nach § 7 vor der Aufnahme des Betriebs der Einrichtung oder der ambulant betreuten Wohngemeinschaft Mängel festgestellt werden. 3§ 26 Absatz 2 bleibt unberührt. (3) Ist den Bewohnerinnen und Bewohnern aufgrund der festgestellten Mängel eine Fortsetzung des Vertrags mit dem Träger oder Leistungsanbieter nicht zuzumuten, hat die zuständige Behörde sie dabei zu unterstützen, eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen zu finden. (4) 1An einer Beratung nach Absatz 2 soll der Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, sowie der Träger der Eingliederungshilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen, beteiligt werden. 2Der Träger der Sozialhilfe oder der Träger der Eingliederungshilfe ist zu beteiligen, wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte und Vergütungen haben kann. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Kranken- und Pflegekassen sowie die sonstigen Sozialversicherungsträger, sofern mit ihnen oder ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach § 72, § 75 Absatz 1 oder § 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder § 39a oder § 132l des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohnerinnen und Bewohner. § 26 Anordnungen bei Mängeln (1) 1Werden festgestellte Mängel nach einer Beratung gemäß § 25 Absatz 2 nicht abgestellt, kann die zuständige Behörde gegenüber dem Träger oder Leistungsanbieter Anordnungen erlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder einer Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner oder zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger oder Leistungsanbieter gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten erforderlich sind. 2Werden erhebliche Mängel festgestellt, können Anordnungen gemäß Satz 1 sofort ergehen. 3Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige nach § 7 Absatz 1 bis 3 vor Aufnahme des Betriebs festgestellt werden. (2) 1Anordnungen gegenüber Trägern von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen gemäß § 2 sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auszugestalten. 2Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über die Anordnung Einvernehmen mit dem Träger der Eingliederungshilfe oder mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, herzustellen. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Anordnungen zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich sind. 4Der Träger der Eingliederungshilfe oder der Träger der Sozialhilfe ist in diesem Fall von der Anordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen. (3) 1Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit der betroffenen Pflegekasse und sonstigen Sozialleistungsträgern herzustellen. 2Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Anordnungen zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich sind. (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung. § 27 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung (1) Die zuständige Behörde kann dem Träger oder Leistungsanbieter einer anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaft die weitere Beschäftigung der Leiterin, des Leiters, einer oder eines Beschäftigten, einer sonstigen Mitarbeiterin oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen. (2) 1Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot nach Absatz 1 für die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung ausgesprochen und der Träger eine neue geeignete Leiterin oder einen neuen geeigneten Leiter nicht ohne schuldhaftes Zögern eingesetzt, kann die zuständige Behörde, um den Betrieb der Einrichtung aufrechtzuerhalten, auf Kosten des Trägers eine kommissarische Leiterin oder einen kommissarischen Leiter für eine begrenzte Zeit einsetzen, wenn die Maßnahmen nach den §§ 17, 25 und 26 nicht ausreichen und die Voraussetzungen für die Untersagung des Betriebs der Einrichtung vorliegen. 2Die kommissarische Leiterin oder der kommissarische Leiter übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leiterin oder des bisherigen Leiters. 3Ihre oder seine Tätigkeit endet, wenn der Träger mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Leiterin oder einen geeigneten Leiter der Einrichtung bestimmt. (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. § 28 Aufnahmestopp (1) 1Kann wegen erheblicher Mängel in einer Einrichtung oder einer anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaft eine den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechende Pflege und Betreuung oder Assistenz der Bewohnerinnen und Bewohner nicht sichergestellt werden, so kann die zuständige Behörde bis zur Mängelbeseitigung die Aufnahme weiterer Bewohnerinnen und Bewohner ganz oder teilweise untersagen. 2Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die entscheidungserheblichen Mängel nachweislich abgestellt wurden. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. § 29 Untersagung (1) Die zuständige Behörde hat den Betrieb einer Einrichtung zu untersagen, wenn die Anforderungen nach den §§ 13 bis 15 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen. (2) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer Einrichtung untersagen, wenn der Träger der Einrichtung 1. die Anzeige nach § 7 Absatz 1 unterlassen oder unvollständige Angaben gemacht hat, 2. Anordnungen nach § 26 Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt oder 3. Personen entgegen einem nach § 27 Absatz 1 ergangenen Verbot beschäftigt. (3) 1Die Aufnahme des Betriebs einer Einrichtung kann vorläufig untersagt werden, wenn der Untersagungsgrund nach Absatz 1 oder 2 beseitigt werden kann. 2Die vorläufige Untersagung wird mit der schriftlichen Erklärung der zuständigen Behörde unwirksam, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind. (4) 1Ambulanten Betreuungs- oder Pflegediensten, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft tätig sind, kann diese Tätigkeit untersagt werden, wenn die von ihnen erbrachten Leistungen den Qualitätsanforderungen der §§ 19 bis 21 nicht genügen und Anordnungen nicht ausreichen. 2Dem Leistungsanbieter einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft kann der Betrieb dieser Wohnform untersagt werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 oder die Qualitätsanforderungen der §§ 19 bis 21 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen. 3Die Bewohnerinnen und Bewohner sind vor der Untersagung zu hören. (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung nach Absatz 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung. § 30 Erprobungs- und Befreiungsregelungen (1) 1Die zuständige Behörde kann eine Einrichtung auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Trägers von den Vorgaben des § 16 befreien, wenn die Mitwirkung in anderer Weise gesichert ist oder die Konzeption sie nicht erforderlich macht. 2Sie kann von den Anforderungen der Rechtsverordnungen nach § 34 befreien, wenn dies im Sinne der Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen geboten erscheint und hierdurch der Zweck dieses Gesetzes nach § 1 nicht gefährdet wird. (2) Zur Entwicklung und Erprobung neuer Wohnformen kann die zuständige Behörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag den Leistungsanbieter im Einzelfall von einzelnen Anforderungen dieses Gesetzes und der nach § 34 erlassenen Rechtsverordnungen ganz oder teilweise befreien, wenn dies im Interesse der Erprobung neuer Wohnformen geboten erscheint und eine bedarfsgerechte Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner unter Beachtung des § 1 gewährleistet ist. (3) 1Die Entscheidung der zuständigen Behörde über die Zulassung einer Erprobung ergeht durch Bescheid und soll zunächst auf fünf Jahre befristet werden. 2Die Fr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.