Sachsen

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Quellenkennung: 20766. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 4, S. 325 Fsn-Nr.: 840-13 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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ist kann um weitere fünf Jahre verlängert werden. 3Sofern der Zweck des § 1 nicht gefährdet ist, kann die zuständige Behörde die Einrichtung oder ambulant betreute Wohngemeinschaft dauerhaft von den in Absatz 1 genannten Vorgaben befreien. 4Die Befreiung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine bedarfsgerechte Pflege, Betreuung oder Assistenz unter Beachtung des § 1 nicht oder nicht mehr gewährleistet ist. 5Die Rechte der zuständigen Behörde nach den §§ 17 und 23 bis 32 werden durch die Befreiung nicht berührt. (4) 1Der Träger und der Leistungsanbieter sind verpflichtet, die Ergebnisse der Erprobungen zu evaluieren. 2Hierzu ist ein Abschlussbericht anzufertigen und schriftlich zu veröffentlichen. Teil 4 Zuständigkeiten, Zusammenarbeit § 31 Zuständigkeiten (1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der nach § 34 erlassenen Rechtsverordnungen ist der Kommunale Sozialverband Sachsen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 160), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 325) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. (3) 1Die zuständige Behörde ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde alle zwei Jahre über ihre Tätigkeit zu berichten. 2Diese erstellt insbesondere unter Berücksichtigung der diversitäts- und geschlechtsspezifischen Belange einen zusammenfassenden Tätigkeitsbericht und veröffentlicht ihn. § 32 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften (1) 1Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens, der Pflege und Betreuung oder Assistenz in Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Überwachung sind die für die Ausführung nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, die Pflegekassen, deren Landesverbände, der Medizinische Dienst Sachsen sowie der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V., die zuständigen Träger der Sozialhilfe und die Träger der Eingliederungshilfe verpflichtet, zusammenzuarbeiten. 2Im Rahmen der Zusammenarbeit informieren sich die in Satz 1 genannten Beteiligten gegenseitig und vereinbaren Verfahren zur inhaltlichen und zeitlichen Koordination der Prüftätigkeiten, zur Anerkennung der Prüfergebnisse sowie zur Abstimmung von Prüfinhalten. (2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten sind berechtigt und verpflichtet, die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse untereinander auszutauschen. 2Im Übrigen gelten die Regelungen des Sozialdatenschutzes. (3) 1Daten nach § 67 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch dürfen in nicht anonymisierter Form an die zuständige Behörde, die Pflegekassen, den Medizinischen Dienst Sachsen und den Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. übermittelt werden, soweit dies für Zwecke nach diesem Gesetz, dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 275b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. 2Auf Absatz 2 Satz 2 wird verwiesen. (4) 1Zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 wird eine Arbeitsgemeinschaft gebildet. 2Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt die Aufsichtsbehörde. 3Die Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst. (5) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 4 arbeitet neben den in Absatz 1 genannten Behörden und Institutionen mit den Trägern der Einrichtungen sowie deren Vereinigungen, mit den Leistungsanbietern der ambulant betreuten Wohngemeinschaften, mit den Bewohner- und Wohngemeinschaftsvertretungen oder den Gremien, die nach § 16 Absatz 3 an deren Stelle treten, und den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Betreuungsbehörden und den Besuchskommissionen nach § 14 des Sächsischen Inklusionsgesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach § 4 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 673), in der jeweils geltenden Fassung, zusammen.1 Teil 5 Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigung § 33 Ordnungswidrigkeiten (1) Mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 1 den Betrieb einer Einrichtung oder entgegen § 7 Absatz 5 die Betriebseinstellung einer Einrichtung oder anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaft nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, 2. entgegen § 10 Absatz 1 sich Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt, 3. entgegen § 17 Absatz 6, § 23 Absatz 4 und 5 oder § 24 Absatz 4 eine Maßnahme zur behördlichen Qualitätssicherung oder Zuordnungsprüfung nicht duldet, 4. sich entgegen § 23 Absatz 2 nicht vor der Inbetriebnahme beraten lässt, 5. eine Einrichtung oder eine ambulant betreute Wohngemeinschaft betreibt, obwohl ihm dies nach § 29 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 Satz 2 untersagt worden ist, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 26 Absatz 1, § 27 Absatz 1, § 28 Absatz 1 oder § 29 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 2 bis 4 die Anzeige einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 7 Absatz 5 die Betriebseinstellung einer selbstverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaft nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, 3. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 den Prüfbericht nicht vorhält oder vorlegt, 4. entgegen § 10 Absatz 4 sich Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt, 5. entgegen § 17 Absatz 9 Satz 2 oder § 23 Absatz 4 Satz 4 und 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Aufzeichnungen nach § 9 nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 6. einer Rechtsverordnung nach § 34 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. § 34 Rechtsverordnung Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen 1. für die Wohnqualität, insbesondere die Anforderungen an Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume, für die Verkehrsflächen sowie die sanitären und technischen Anlagen in Einrichtungen und anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften, 2. für die Eignung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung, der Pflegedienstleitung und der Fachkräfte, die weiteren personellen Voraussetzungen nach § 15 und die Befreiung von den Anforderungen nach § 15 Absatz 9 sowie für die personellen Voraussetzungen an anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach § 21, 3. über die Wahl der Bewohnervertretung in Einrichtungen sowie über die Wahl der Wohngemeinschaftsvertretung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung, wobei sicherzustellen ist, dass auch Angehörige, Betreuerinnen und Betreuer und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, von den Behörden vorgeschlagene Personen sowie Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretungen und Mitglieder von örtlichen Behindertenorganisationen in angemessenem Umfang in die Bewohnervertretung sowie die Wohngemeinschaftsvertretung gewählt werden können, 4. über die Bestellung der Bewohnersprecherinnen und Bewohnersprecher sowie über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung, 5. zur näheren Bestimmung des Begriffs der oder des unabhängigen Sachverständigen im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 5. Teil 6 Schlussvorschriften § 35 Übergangsregelungen (1) Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen gültigen Bestandsschutz haben, genießen diesen im Hinblick auf die Anforderungen an die Wohnqualität nach § 14 weiterhin für längstens 25 Jahre. (2) 1Die Aufgabe einer Nutzung, ein wesentlicher Umbau oder ein Ersatzbau führen zum Verlust des Bestandsschutzes im Sinne des Absatzes 1. 2Bei Umbau- oder Ersatzbaumaßnahmen, die zur Erfüllung der Anforderungen nach § 14 vorgenommen werden, müssen die umgebauten Zimmer den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen. 3Der Wechsel des Trägers sowie zuwendungsrechtliche Bestimmungen bleiben hiervon unberührt. (3) Ambulant betreute Wohngemeinschaften, die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 3 Absatz 3 Satz 3 Einrichtungen geworden sind, weil in ihnen mehr als zwölf Bewohnerinnen und Bewohner wohnen oder der Leistungsanbieter in unmittelbarer räumlicher Nähe Wohnraum für mehr als 24 Bewohnerinnen und Bewohner in ambulant betreuten Wohngemeinschaften bereitstellt, gelten bis zum 5. Juli 2029 als anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1, wenn nicht weitere Kriterien des Anwendungsbereiches nach § 2 Absatz 1 erfüllt sind. (4) Ambulant betreute Wohngemeinschaften nach § 2 Absatz 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 20 Satz 1 Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes ein Gremium eingerichtet und durch einen Träger gegründet oder begleitet im Sinne des § 19 Absatz 5 Satz 1 Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes waren, gelten als anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach § 3 Absatz 3 Satz 1, sofern nicht innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige als selbstverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaft nach § 3 Absatz 2 erfolgt. (5) Für bestehende ambulant betreute Wohngemeinschaften für Volljährige mit Behinderungen, die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 zählen, weil in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft mehr als zwölf Bewohnerinnen und Bewohner mit Behinderung leben, gelten bis zum 5. Juli 2029 die Regelungen für ambulant betreute Wohngemeinschaften. § 36 Bestandsregelungen für personelle Anforderungen (1) Beschäftigte, die keine Fachkräfte sind, aber nach dem Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) geändert worden ist, der Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes sowie der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 5. September 2014 (SächsGVBl. S. 504), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2020 (SächsGVBl. S. 627) geändert worden ist, als Fachkräfte bei der Ermittlung der Fachkraftquote berücksichtigt worden sind, werden auch weiterhin berücksichtigt, soweit und solange ihre Tätigkeit nicht Anlass zur Beanstandung in Form von entsprechenden ordnungsbehördlichen Anordnungen gibt. (2) Von der zuständigen Behörde erteilte Befreiungen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 vierter Teilsatz des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes haben weiterhin Bestand. 1 § 32 geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 673)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.