Sachsen

SächsWTG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20766. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 4, S. 325 Fsn-Nr.: 840-13 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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er den Betrieb einer Einrichtung oder ambulant betreuten Wohngemeinschaft drei Jahre aufzubewahren. 2Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben. (4) Weitergehende Pflichten des Trägers einer Einrichtung nach anderen Vorschriften oder aufgrund von Pflegesatzvereinbarungen nach § 85 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder Vereinbarungen nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. § 10 Geld- oder geldwerte Leistungen an Träger, Leistungsanbieter, Beschäftigte und eingesetzte Personen (1) Dem Träger oder Leistungsanbieter sowie ihren Beschäftigten ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder Bewerberinnen und Bewerbern um einen Platz in der Einrichtung oder ambulant betreuten Wohngemeinschaft Geld- oder geldwerte Leistungen über das schriftlich vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. (2) Dies gilt nicht, wenn 1. andere als die vertraglich aufgeführten Leistungen des Trägers oder des Leistungsanbieters abgegolten werden, 2. geringwertige Aufmerksamkeiten gewährt werden, 3. für die Überlassung eines Platzes in der Einrichtung oder ambulant betreuten Wohngemeinschaft Leistungen zum Erwerb, zum Bau, zur Instandsetzung, zu Ausstattung oder zum Betrieb der Einrichtung oder ambulant betreuten Wohngemeinschaft versprochen oder gewährt werden, 4. Spenden an gemeinnützige Träger oder Leistungsanbieter sowie Hospize gewährt werden. (3) 1Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. 2Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an zu einem Zinssatz, der dem für Sparanlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz entspricht, zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgeltes nicht berücksichtigt worden ist. 3Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgeltes ist den Bewohnerinnen und Bewohnern gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind. (4) 1Der Leiterin, dem Leiter, den Beschäftigten sowie den sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung oder ambulant betreuten Wohngemeinschaft ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger oder Leistungsanbieter erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus den zwischen dem Träger oder Leistungsanbieter und den Bewohnerinnen und Bewohnern geschlossenen Verträgen versprechen oder gewähren zu lassen. 2Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt. (5) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 4 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind. § 11 Gewaltprävention, freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen (1) 1Der Träger oder Leistungsanbieter trifft geeignete Maßnahmen, um die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Beschäftigten vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt, Missbrauch und Diskriminierung zu schützen und ihre diversitäts- und geschlechtsspezifischen Bedürfnisse zu wahren. 2Er hat dazu ein Konzept zu erstellen und eine verantwortliche Person für die Aufstellung und Umsetzung der Gewaltschutzmaßnahmen zu benennen. 3Die Beschäftigten sind mindestens einmal pro Kalenderjahr hinsichtlich des Konzeptes zu schulen. 4Dies ist zu dokumentieren. 5§ 37a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. (2) Sofern freiheitsbeschränkende oder freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehen sind, hat der Träger oder Leistungsanbieter im Konzept nach Absatz 1 Satz 2 Möglichkeiten zur Vermeidung dieser Maßnahmen aufzuzeigen. § 12 Beteiligungs- und Einsichtsrechte (1) 1Die Bewohnerinnen und Bewohner haben bei der individuellen Pflege- und Betreuungsmaßnahmenplanung oder Teilhabe- und Gesamtplanung sowie deren Durchführung ein Recht auf Selbstbestimmung. 2Sie sind rechtzeitig zu informieren und die geäußerten Wünsche sind zu berücksichtigen. 3Sie haben ein Recht auf Einsichtnahme in die sie betreffenden Dokumentationen und Unterlagen. (2) Bewohnerinnen und Bewohner besitzen das Hausrecht in Bezug auf Räumlichkeiten, die sie als persönlichen Wohnraum nutzen. (3) 1Bewohnerinnen und Bewohner haben das Recht, Räumlichkeiten, die sie als persönlichen Wohnraum nutzen, selbst zu gestalten und zu möblieren. 2Dieses Recht darf nur aus pflegerischen, betreuungsbedingten oder medizinischen Gründen eingeschränkt werden, wobei die einschränkenden Maßnahmen erforderlich und wirtschaftlich angemessen sein müssen. 3Für diesen Fall ist die betroffene Bewohnerin oder der betroffene Bewohner rechtzeitig anzuhören und ihre oder seine Wünsche sind in Bezug auf die geplante Veränderung zu berücksichtigen. (4) 1Die betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner haben bei der Belegung von Räumlichkeiten, die als persönlicher Wohnraum zu zweit genutzt werden sollen, ein Recht auf Anhörung. 2Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (5) 1Bei anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften haben die Bewohnerinnen und Bewohner hinsichtlich des Einzuges von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie hinsichtlich der Gestaltung und Möblierung von Gemeinschaftsräumen und flächen ein Mitentscheidungsrecht. 2Zur Wahrnehmung dieses Rechts hat der Leistungsanbieter die Bewohnerinnen und Bewohner rechtzeitig anzuhören und ihnen Gelegenheit zu geben, zu seinen Vorschlägen innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen und eigene Vorschläge zu unterbreiten. (6) 1Zum Einsatz von künstlicher Intelligenz oder Robotern in der Pflege und Betreuung von Bewohnerinnen und Bewohnern ist die Einwilligung der betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich. 2Vor dem Einsatz sind die betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner insbesondere über Zweck und Art des Einsatzes sowie die Funktionsweise der eingesetzten Technik aufzuklären. 3Im Fall der gesetzlichen Vertretung ist der Wunsch der betreuten Person ausdrücklich zu beachten. Teil 2 Besonderer Teil Abschnitt 1 Anforderungen an Einrichtungen § 13 Grundsätzliche Anforderungen (1) 1Der Träger muss die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, zum Betrieb einer Einrichtung besitzen. 2Von der erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist in der Regel auszugehen, wenn eine Vereinbarung nach § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt. (2) 1Der Träger, die Leiterin oder der Leiter einer Einrichtung haben sicherzustellen, dass die Leistungen an den individuellen Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner und ihrem Pflege-, Betreuungs- oder Assistenzbedarf ausgerichtet sind und eine dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechende angemessene Qualität der Pflege, Betreuung und Assistenz sichergestellt ist. 2Sicherzustellen ist insbesondere, dass 1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen geschützt sowie ihre Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung gewahrt wird, 2. die nach dem Fünften, Neunten, Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten Qualitätsmaßstäbe in der Pflege und Betreuung oder Assistenz eingehalten werden und die interkulturelle Kompetenz der Pflege- und Betreuungskräfte gefördert wird, 3. eine dem Pflege- und Betreuungsbedarf entsprechende, selbständige und selbstbestimmte Lebensgestaltung ermöglicht wird und die erforderlichen Hilfen gewährt werden, insbesondere die Eingliederung und selbstbestimmte Teilhabe von behinderten und psychisch kranken Bewohnerinnen und Bewohnern am Leben in der Gemeinschaft unter Einbeziehung der sozialräumlichen Angebote und Netzwerke gefördert und dabei die kulturellen und religiösen Belange der Bewohnerinnen und Bewohner berücksichtigt werden, 4. eine angemessene Qualität der Pflege, Betreuung oder Assistenz sichergestellt ist, die Verpflegung der Bewohnerinnen und Bewohner von diesen selbst oder in angemessener anderer Weise sowie die hauswirtschaftliche Versorgung und eine angemessene Qualität des Wohnens gewährleistet wird, 5. die Pflege, Betreuung oder Assistenz in der Regel mit festen Bezugspersonen erfolgt und dem Wunsch nach gleichgeschlechtlicher, kultur- und diversitätssensibler Pflege, Betreuung oder Assistenz nach Möglichkeit entsprochen wird, 6. für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner Maßnahmenplanungen aufgestellt und deren Umsetzung dokumentiert werden sowie für Bewohnerinnen und Bewohner mit Behinderungen die vereinbarte Betreuung und Assistenz vereinbarungsgemäß durchgeführt und dokumentiert wird, 7. ein ausreichender und dem Konzept der Einrichtung angepasster Schutz vor Infektionen gewährleistet wird und von den Beschäftigten die Hygieneanforderungen für ihren Aufgabenbereich eingehalten werden, 8. die medizinische Versorgung unterstützt, die Arzneimittel bewohnerbezogen und sachgerecht aufbewahrt und die in der Pflege und Betreuung oder Assistenz tätigen Personen einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden sowie § 12a des Apothekengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten wird, 9. vor der Anwendung freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1831 des Bürgerlichen Gesetzbuches stets überprüft wird, ob und inwieweit diese durch Pflege und Betreuung oder Assistenz nach dem anerkannten Stand der Erkenntnisse zu vermeiden sind sowie im Fall der Anwendung freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen die inhaltlichen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, 10. der Einsatz von künstlicher Intelligenz oder Robotern in der Pflege und Betreuung oder Assistenz verantwortlich erfolgt und der ordnungsgemäße Einsatz in regelmäßigen Abständen überprüft wird, 11. eine fachliche Konzeption, welche die Anforderungen nach den Nummern 1 bis 10 dokumentiert, vorhanden ist und umgesetzt wird. § 14 Anforderungen an die Wohnqualität (1) Die Gestaltung der Wohn- und Gemeinschaftsräume muss sich im Hinblick auf Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Barrierefreiheit, Möglichkeiten der Orientierung und das Recht auf Privatsphäre an den Bedürfnissen von pflegebedürftigen Menschen, Menschen mit psychischen Erkrankungen und Menschen mit Behinderungen auf gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe ausrichten und soll ein an den Maßstäben des Alltags eines häuslichen Lebens orientiertes Zusammenleben in kleinen Gruppen erlauben und fördern. (2) 1Der Standort der Einrichtung soll so gewählt werden, dass den Bewohnerinnen und Bewohnern eine Teilnahme am öffentlichen Leben möglich ist. 2Eine Einrichtung soll nicht mehr als 80 Plätze umfassen. (3) 1Den Bewohnerinnen und Bewohnern ist auf Wunsch bei Verfügbarkeit ein Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen. 2Um dies zu gewährleisten, wird empfohlen, dass der Anteil der Einzelzimmer bei mindestens 80 Prozent innerhalb eines Gebäudes oder eines räumlich verbundenen Gebäudekomplexes liegt. 3Personen, die in einer Partnerschaft leben, sollte auf Wunsch die gemeinschaftliche Unterbringung in einer Nutzungseinheit ermöglicht werden. 4Zur Sicherstellung des Rechts auf Privatsphäre müssen Sanitärräume in ausreichender Anzahl in Form von Einzel- oder Tandembädern vorhanden sein, sodass sich höchstens zwei Bewohnerinnen oder Bewohner einen Sanitärraum teilen. 5Der Zugang zu den Sanitärräumen soll unmittelbar aus den Einzel- oder Doppelzimmern der Bewohnerinnen und Bewohner oder über einen Vorraum möglich sein. 6Alle Wohn- und Geschäftsbereiche müssen über die technischen Voraussetzungen für die Nutzung eines Internetzuganges verfügen. (4) Zimmer für mehr als zwei Bewohnerinnen oder Bewohner sind unzulässig. § 15 Personelle Anforderungen (1) 1Die Einrichtung muss unter der Leitung einer persönlich und fachlich geeigneten Person stehen. 2Ihre Vertretung ist bei Abwesenheit zu gewährleisten. (2) 1Stationäre Pflegeeinrichtungen müssen über eine verantwortliche Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung) im Sinne des § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch verfügen, welche auch die persönliche Eignung besitzt. 2Ihre Vertretung ist bei Abwesenheit zu gewährleisten. (3) Der Träger der Einrichtung hat sicherzustellen, dass 1. die Anzahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht, 2. betreuende, assistierende und pflegerische Tätigkeiten unter angemessener Beteiligung von Fachkräften, mindestens unter Beteiligung einer Fachkraft ausgeführt werden, 3. pflegerische Aufgaben nach § 4 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes durchgeführt werden, 4. pflegerische Maßnahmen nur durch für die jeweilige Tätigkeit befähigte Beschäftigte erbracht werden, 5. für die Betreuung von Bewohnerinnen und Bewohnern entsprechend qualifiziertes Betreuungspersonal eingesetzt ist. (4) In stationären Pflegeeinrichtungen, die Leistungen nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbringen, wird der Pflege- und Betreuungsbedarf erfüllt, wenn Anzahl und Qualifikation der in Pflege und Betreuung Beschäftigten der personellen Ausstattung entspricht, die nach § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 113c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vereinbart ist. (5) In anderen als in Absatz 4 Satz 1 genannten stationären Pflegeeinrichtungen gilt, dass betreuende, pflegerische und assistierende Tätigkeiten nur von Fachkräften oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften ausgeführt werden dürfen, sofern mit den jeweiligen Rahmenvertragspartnern nichts anderes vereinbart ist. (6) 1In jedem Einzelfall ist durch ein Pflege- und Betreuungskonzept oder entsprechend des vorliegenden Assistenzbedarfes unter Einbeziehung weiterer Kräfte sicherzustellen, dass Bereiche, die aus baulichen Gründen nicht gleichzeitig von einer Person betreut werden können, so überwacht werden, dass eine Notsituation umgehend erkannt und eine Fachkraft schnell hinzugezogen werden kann. 2Dabei kann das Konzept technische Möglichkeiten unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der betreuten Bewohnerinnen und Bewohner einschließen. 3Die zuständige Behörde kann bei entsprechendem Bedarf höhere Anforderungen festlegen. 4In Einrichtungen mit pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern muss als aktive Nachtwache mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein. (7) 1Soweit sich der Träger zur Erbringung hauswirtschaftlicher Leistungen verpflichtet hat, soll diese Leistungserbringung unter Beteiligung einer Hauswirtschaftskraft erfolgen. 2Hierzu genügt deren verantwortliche Einbindung in die Konzeption und die Überwachung der adäquaten Leistungserbringung. (8) Der Träger, die Leiterin oder der Leiter haben weiterhin sicherzustellen, dass ein Qualitätsmanagement betrieben wird und bei Bedarf Supervision oder vergleichbare Maßnahmen für die Beschäftigten angeboten werden. (9) Die zuständige Behörde kann eine Einrichtung auf Antrag des Trägers von den personellen Anforderungen teilweise oder ganz befreien, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist. § 16 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner (1) 1Die Bewohnerinnen und Bewohner wirken in Angelegenheiten des Betriebs der Einrichtung mit. 2Hierzu wählen sie eine Bewohnervertretung. 3Die Mitglieder der Bewohnervertretung sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. (2) 1In die Bewohnervertretung einer Einrichtung sollen vornehmlich Bewohnerinnen und Bewohner gewählt werden. 2Ergänzend können auch Angehörige, Betreuerinnen und Betreuer, sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretung oder des örtlichen Seniorenbeirates, Mitglieder von örtlichen Behindertenorganisationen oder des Behindertenbeirates oder von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen gewählt werden. 3Dann müssen die Bewohnerinnen und Bewohner die Mehrheit bilden. 4Mitglieder der Bewohnervertretung, die keine Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung sind, dürfen zum Zeitpunkt der Wahl in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Träger der Einrichtung oder zur Einrichtung selbst stehen oder in den letzten zwei Jahren gestanden haben. (3) 1Kommt die Wahl einer Bewohnervertretung in einer Einrichtung nicht zustande, bestellt die zuständige Behörde nach Beratung mit den Bewohnerinnen und Bewohnern zum Zweck ihrer Mitwirkung eine, einen oder mehrere ehrenamtliche Bewohnersprecherinnen oder Bewohnersprecher. 2Befinden sich in einer solitären Kurzzeitpflegeeinrichtung oder in einem stationären Hospiz in der Regel mindestens sechs Bewohnerinnen und Bewohner, ist für diese Personen zum Zweck ihrer Mitwirkung eine Bewohnersprecherin oder ein Bewohnersprecher zu bestellen. 3Diese oder dieser nimmt die Aufgaben der Bewohnervertretung wahr. (4) 1Die Mitglieder der Bewohnervertretung können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Personen ihres Vertrauens hinzuziehen. 2Diese sind vorab zur Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung verpflichtet. (5) Die Bewohnervertretung soll die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung mindestens einmal im Jahr zu einer Versammlung einladen, zu der jede Bewohnerin und jeder Bewohner eine Vertrauensperson hinzuziehen kann. (6) 1Der Träger hat die Tätigkeit der Bewohnervertretung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 2Den Mitgliedern der Bewohnervertretung sind diejenigen Kenntnisse zu vermitteln, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind. (7) 1Der Träger ist verpflichtet, die Mitglieder der Bewohnervertretung rechtzeitig vor der Aufnahme von Verhandlungen über die Pflegesatzvereinbarung nach § 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder die Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anzuhören und ihnen unter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen die wirtschaftliche Notwendigkeit und Angemessenheit geplanter Entgelterhöhungen zu erläutern. 2Außerdem ist er verpflichtet, ihnen Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. 3Diese Stellungnahme gehört zu den Unterlagen, die er rechtzeitig vor Beginn der Verhandlung mit Kostenträgern vorzulegen hat. § 17 Behördliche Qualitätssicherung (1) 1Die zuständige Behörde prüft die Einrichtungen daraufhin, ob sie die Anforderungen nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen einhalten. 2Der Prüfumfang kann auf bestimmte Prüfschwerpunkte und Prüfinhalte begrenzt werden und umfasst bei anlassbezogenen Prüfungen nicht zwingend nur den Anlass der Prüfung. (2) 1Die Aufsicht beginnt mit der Erstanzeige nach § 7 Absatz 1, spätestens jedoch drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Einrichtung. 2Stellt die zuständige Behörde vor Inbetriebnahme Abweichungen von den Anforderungen nach diesem Gesetz und den Rechtsverordnungen nach § 34 fest, die einer Inbetriebnahme entgegenstehen, so hat sie diese dem Träger ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen und ihn hinsichtlich der Beseitigung der Abweichungen zu beraten. (3) 1Die zuständige Behörde führt wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen durch. 2Hierfür führt sie in jeder Einrichtung im Jahr grundsätzlich mindestens eine Prüfung durch. 3Die nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, zuständigen Behörden können anlassbezogen einbezogen werden. 4Bei Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen stimmt sich die zuständige Behörde mit dem Medizinischen Dienst Sachsen oder dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. rechtzeitig ab, ob und inwieweit anlassbezogene Prüfungen gemeinsam, gegebenenfalls arbeitsteilig durchgeführt werden können. 5Wurde innerhalb des letzten Jahres eine Einrichtung vom Medizinischen Dienst Sachsen, vom Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. oder von einer oder einem von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen geprüft, kann die wiederkehrende Prüfung in größeren Abständen erfolgen, wenn dabei die Anforderungen an den Betrieb einer Einrichtung erfüllt waren. 6Hierzu stimmen sich die beteiligten Prüfinstitutionen ab. 7Die zuständige Behörde kann zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuziehen. 8Diese sind zur Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung verpflichtet. (4) Bei jeder wiederkehrenden Prüfung prüft die zuständige Behörde mindestens das Vorhalten des zu erstellenden Konzeptes zur Gewaltprävention und dessen Umsetzung sowie, ob die vom Träger eingesetzten Personen, insbesondere die Pflege- und Betreuungskräfte für die von ihnen zu leistende Tätigkeit in ausreichender Anzahl sowie mit der erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung vorhanden sind. (5) 1Prüfungen werden in der Regel unangemeldet durchgeführt und können jederzeit erfolgen. 2Prüfungen zur Nachtzeit sind zulässig, wenn und soweit das Überprüfungsziel zu anderen Zeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann. (6) 1Die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung beauftragten Personen sind berechtigt, 1. die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtung nutzbaren Grundstücke und Räume zu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen, nur mit deren Einwilligung, 2. die Aufzeichnungen nach § 9 einzusehen und Kopien der Aufzeichnungen anfertigen zu lassen, 3. die zur Leistungserbringung eingesetzten Personen zu befragen, 4. die Bewohnerinnen und Bewohner zu befragen, 5. den Pflege- und Betreuungszustand der Bewohnerinnen und Bewohner mit deren Einwilligung in Augenschein zu nehmen und zu dokumentieren sowie 6. Auskünfte bei der nach § 16 zur Mitwirkung vorgesehenen Bewohnervertretung einzuholen. 2Der Träger und die zur Leistungserbringung eingesetzten Personen haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 30 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird durch das Betretungsrecht des Satzes 1 Nummer 1 erster Halbsatz insoweit eingeschränkt. (7) Die zuständige Behörde soll den Bewohnerinnen und Bewohnern Gelegenheit geben, sich zu den sie selbst betreffenden Prüfinhalten zu äußern. (8) 1Zur Abwendung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder bei Verdacht auf Gefahr für Leib und Leben können die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung beauftragten Personen Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken der nach Absatz 9 Mitwirkungspflichtigen dienen, jederzeit betreten. 2Die Bewohnerinnen und Bewohner und die nach Absatz 9 Mitwirkungspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird insoweit eingeschränkt. (9) 1Der Träger, die Leiterin oder der Leiter und die von ihnen zur Lei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.