Sachsen

SächsWTG

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Quellenkennung: 20766. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 4, S. 325 Fsn-Nr.: 840-13 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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Sächsisches Wohnteilhabegesetz (SächsWTG) erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Sächsischen Heimrechts Vom 20. März 2024 Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. August 2024 Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeiner Teil Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Einrichtungen § 3 Ambulant betreute Wohngemeinschaften § 4 Intensivpflege-Wohngemeinschaften § 5 Allgemeine Information und Beratung § 6 Brand- und Katastrophenschutz Abschnitt 2 Anforderungen an Einrichtungen, ambulant betreute Wohngemeinschaften und Intensivpflege-Wohngemeinschaften § 7 Anzeigepflichten § 8 Transparenz und Informationspflichten, Qualitäts- und Beschwerdeverfahren § 9 Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten § 10 Geld- oder geldwerte Leistungen an Träger, Leistungsanbieter, Beschäftigte und eingesetzte Personen § 11 Gewaltprävention, freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen § 12 Beteiligungs- und Einsichtsrechte Teil 2 Besonderer Teil Abschnitt 1 Anforderungen an Einrichtungen § 13 Grundsätzliche Anforderungen § 14 Anforderungen an die Wohnqualität § 15 Personelle Anforderungen § 16 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner § 17 Behördliche Qualitätssicherung Abschnitt 2 Anforderungen an ambulant betreute Wohngemeinschaften und Intensivpflege-Wohngemeinschaften § 18 Selbstverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften § 19 Grundsätzliche Anforderungen an anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften § 20 Anforderungen an die Wohnqualität in anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 21 Personelle Anforderungen an anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften § 22 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 23 Behördliche Qualitätssicherung § 24 Zuordnungsprüfungen Teil 3 Maßnahmen der zuständigen Behörde § 25 Aufklärung und Beratung bei Mängeln § 26 Anordnungen bei Mängeln § 27 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung § 28 Aufnahmestopp § 29 Untersagung § 30 Erprobungs- und Befreiungsregelungen Teil 4 Zuständigkeiten, Zusammenarbeit § 31 Zuständigkeiten § 32 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften Teil 5 Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigung § 33 Ordnungswidrigkeiten § 34 Rechtsverordnung Teil 6 Schlussvorschriften § 35 Übergangsregelungen § 36 Bestandsregelungen für personelle Anforderungen Teil 1 Allgemeiner Teil Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes 1Zweck dieses Gesetzes ist es, älteren Menschen, pflegebedürftigen Volljährigen und Volljährigen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen als Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen und in ambulant betreuten Wohngemeinschaften ein möglichst selbstbestimmtes, eigenverantwortliches und selbstständiges Leben zu ermöglichen, sie vor Beeinträchtigung zu schützen und sie dabei zu unterstützen, Gesellschaft zu erleben, mitzugestalten und nach Möglichkeit ihren Interessen und Bedürfnissen gerecht zu werden. 2Zweck des Gesetzes ist es insbesondere, 1. die Würde der Bewohnerinnen und Bewohner zu achten und zu schützen, 2. ihre Selbstständigkeit, Selbstbestimmung, Selbstverantwortung sowie ihre Lebensqualität zu wahren und zu fördern und ihnen eine angemessene individuelle Lebensgestaltung zu ermöglichen, soweit erforderlich, möglich und zumutbar mit der Unterstützung technischer und digitaler Assistenzsysteme, 3. eine dem allgemein anerkannten Stand der jeweiligen fachlichen Standards entsprechende barrierefreie Betreuung, Assistenz und Pflege sowie Wohnqualität zu sichern, 4. sie vor Missbrauch, Ausbeutung, Gewalt und Diskriminierung zu schützen sowie ihre sexuelle Orientierung, geschlechtliche Identität und diversitätsspezifischen Bedürfnisse zu achten, 5. freiheitsbeschränkenden sowie freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1831 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorzubeugen und diese zu vermeiden, 6. die Informations-, Beratungs-, Beschwerde-, Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern und zu stärken, 7. ein Sterben in Würde zu ermöglichen und die Wünsche der Sterbenden zu beachten. § 2 Einrichtungen (1) 1Einrichtungen dienen dem Zweck, älteren Menschen, pflegebedürftigen Volljährigen und Volljährigen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen Wohnraum zu überlassen sowie mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Betreuungs-, Assistenz- und Pflegeleistungen mit umfassendem Versorgungscharakter zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten. 2Die Einrichtungen sind in ihrem Bestand vom Wechsel sowie der Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig und werden entgeltlich betrieben. 3Sie stehen unter der Verantwortung eines Trägers und bestehen aus organisatorisch zusammengefassten Wohnräumen an einem Standort. 4Eine Einrichtung liegt auch vor, wenn sich Mieter oder Käufer von abgeschlossenen Wohnungen mit der Wohnraumüberlassung vertraglich dazu verpflichten, über bestimmte allgemeine Unterstützungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen, Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Informationen und Beratungsleistungen hinausgehende Pflege-, Assistenz- oder Betreuungsleistungen von bestimmten Pflege-, Assistenz- oder Betreuungsdienstleistern abzunehmen. 5Dienstleister ist, wer Hilfe, Betreuung und Assistenz für ältere Menschen, pflegebedürftige Volljährige und Volljährige mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen erbringt, um ihre Alltagsfähigkeiten zu erhalten oder zu verbessern. (2) 1Auf Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen im Sinne von Absatz 1, die der vorübergehenden Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern dienen, sowie auf stationäre Hospize finden § 10 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 sowie § 16 Absatz 1 keine Anwendung. 2Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen. 3Auf Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege findet dieses Gesetz keine Anwendung. § 3 Ambulant betreute Wohngemeinschaften (1) 1Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft besteht aus drei bis zwölf volljährigen pflegebedürftigen Menschen oder Volljährigen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen, die zusammen in einem Haushalt leben und dort externe Pflege-, Assistenz- oder Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. 2Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft kann selbstverantwortet oder anbieterverantwortet sein. (2) 1Eine selbstverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaft liegt vor, wenn sie von Leistungsanbietern unabhängig ist. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn 1. die Verträge über die Erbringung der Pflege-, Assistenz- und Betreuungsleistungen einerseits und der Vertrag über die Wohnraumüberlassung andererseits rechtlich und tatsächlich in ihrem Bestand voneinander unabhängig sind, 2. die Bewohnerinnen und Bewohner bei der Wahl und dem Wechsel der Leistungsanbieter frei sind, 3. die Leistungsanbieter der Pflege-, Assistenz- oder Betreuungsleistungen keine eigenen Büroräume in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft haben, 4. die ambulant betreute Wohngemeinschaft baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig, insbesondere kein Bestandteil einer Einrichtung ist und 5. die Bewohnerinnen und Bewohner das Zusammenleben und die Alltagsgestaltung in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft selbst bestimmen und verantworten. 3In der selbstverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaft wird die interne Qualitätssicherungsfunktion durch ein Selbstbestimmungsgremium sichergestellt. 4Mitglieder des Selbstbestimmungsgremiums sind ausschließlich die Bewohnerinnen und Bewohner sowie für den Fall, dass diese ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können, ihre rechtlichen Vertreterinnen und Vertreter. 5Das Selbstbestimmungsgremium kann auch beratende, nicht stimmberechtigte Mitglieder haben. 6Die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung nach Satz 2 Nummer 5 schließen auch das gemeinschaftliche Hausrecht in Bezug auf gemeinsam genutzte Räume und Flächen und das gemeinschaftliche Bestimmungsrecht hinsichtlich der Gestaltung und Möblierung der Gemeinschaftsräume und -flächen ein. 7Neue Bewohnerinnen und Bewohner dürfen nicht gegen den Willen der bereits in der Wohngemeinschaft lebenden Bewohnerinnen und Bewohner aufgenommen werden. 8Leistungsanbieter dürfen auf einzelne oder gemeinschaftliche Entscheidungen keinen bestimmenden Einfluss haben. 9Wirkt bei der Gründung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft ein Leistungsanbieter für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten bestimmend mit, kann diese selbstverantwortet sein, wenn nach dieser Zeit die nach Satz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegen. (3) 1Eine anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaft liegt vor, wenn sie von einem Leistungsanbieter abhängig ist. 2Leistungsanbieter ist, wer gemeinschaftlich mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person im Rahmen unternehmerischer Tätigkeit älteren Menschen, pflegebedürftigen Volljährigen und Volljährigen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen innerhalb von anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften Pflege-, Assistenz- oder Betreuungsleistungen anbietet und dafür die bauliche, organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung übernimmt. 3Der Leistungsanbieter darf in unmittelbarer räumlicher Nähe Wohnraum für höchstens 24 Bewohnerinnen und Bewohner in ambulant betreuten Wohngemeinschaften bereitstellen. 4Andernfalls handelt es sich um eine Einrichtung nach § 2 Absatz 1. 5In der Anzeige nach § 7 Absatz 2 hat der Leistungsanbieter die konzeptionelle Ausrichtung der Wohngemeinschaft und die tatsächliche Bewohnerstruktur bei Einzug der Bewohnerinnen und Bewohner darzulegen. (4) Um keine ambulant betreute Wohngemeinschaft handelt es sich, wenn verheiratete, verwandte oder in einer Partnerschaft lebende Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben. § 4 Intensivpflege-Wohngemeinschaften (1) Eine Intensivpflege-Wohngemeinschaft liegt vor, wenn die Pflege und Betreuung von mindestens zwei außerklinisch intensivpflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft vorgesehen ist. (2) Intensivpflegebedürftigkeit im Sinne von Absatz 1 liegt vor, wenn bei einer Bewohnerin oder einem Bewohner wegen Art, Schwere und Dauer der Erkrankung akute gesundheits- oder lebensgefährdende Veränderungen der Vitalfunktionen zu unvorhersehbaren Zeiten wiederkehrend eintreten können, hierdurch die Notwendigkeit zur durchgehenden Beobachtung und Interventionsbereitschaft mit den notwendigen medizinisch-pflegerischen Maßnahmen besteht und insofern ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege nach § 37c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben ist. (3) Für Intensivpflege-Wohngemeinschaften finden die für selbstverantwortete oder die für anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften geltenden Regelungen dieses Gesetzes Anwendung. § 5 Allgemeine Information und Beratung (1) Die zuständige Behörde informiert und berät 1. die Bewohnerinnen und Bewohner sowie ihre rechtlichen Vertreterinnen und Vertreter, das Selbstbestimmungsgremium, die Bewohnervertretung oder die Bewohnersprecherinnen oder Bewohnersprecher über ihre Rechte und Pflichten, 2. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über die Anforderungen an Einrichtungen oder ambulant betreute Wohngemeinschaften sowie über die Rechte und Pflichten des Trägers oder Leistungsanbieters sowie der Bewohnerinnen und Bewohner, 3. auf Antrag Personen, Träger oder Leistungsanbieter, die die Schaffung von Einrichtungen oder ambulant betreuten Wohngemeinschaften anstreben oder diese betreiben, bei der Planung und dem Betrieb. (2) Die zuständige Behörde fördert die Unterrichtung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Bewohnervertretung über die Wahl, die Befugnisse und die Möglichkeiten der Bewohnervertretung, um die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner zur Geltung zu bringen. (3) Die zuständige Behörde kann auf Informations- und Beratungsangebote Dritter, insbesondere die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch verweisen. § 6 Brand- und Katastrophenschutz 1Die zuständige Behörde stellt den nach dem Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden auf Verlangen anonymisierte Daten über Einrichtungen und ambulant betreute Wohngemeinschaften zur Verfügung. 2Die Daten umfassen die Anschrift der Einrichtung oder der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, die Angebotsform und die Anzahl der in der Einrichtung oder der ambulant betreuten Wohngemeinschaft höchstens betreuten Personen sowie eine Darstellung der baulichen Gegebenheiten. Abschnitt 2 Anforderungen an Einrichtungen, ambulant betreute Wohngemeinschaften und Intensivpflege-Wohngemeinschaften § 7 Anzeigepflichten (1) 1Wer den Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Absatz 1 aufnehmen will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Diese Anzeige muss enthalten: 1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme, 2. den Namen und die Anschrift der Einrichtung, den Namen und die Anschrift des Trägers sowie Name, Vorname und Anschrift der vertretungsberechtigten Person des Trägers, 3. die Nutzungsart der Einrichtung, insbesondere hinsichtlich ihrer Zielgruppe, der Räume sowie deren Lage, Anzahl und Größe, und die vorgesehene Platzzahl, 4. den Namen, den Vornamen, den Berufs- oder Hochschulabschluss sowie den beruflichen Werdegang der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung, bei stationären Pflegeeinrichtungen auch der verantwortlichen Pflegefachkraft, 5. die allgemeine Leistungsbeschreibung sowie die Konzeption der Einrichtung, 6. bei stationären Pflegeeinrichtungen einen Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung nach § 84 Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, soweit vorhanden den Personalabgleich nach § 84 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie einen Vertrag zur integrierten Versorgung nach § 92b des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob ein solcher Versorgungsvertrag oder eine solche Vereinbarung angestrebt wird, bei stationären Hospizen die Einzelvereinbarungen aufgrund von § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, sowie bei Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen die Vereinbarungen nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, 7. die Satzung oder einen Gesellschaftsvertrag des Trägers. (2) 1Die beabsichtigte Gründung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft ist der zuständigen Behörde einen Monat vor Gründung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Die Anzeige nimmt bei anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften der Leistungsanbieter und bei selbstverantworteten Wohngemeinschaften das Selbstbestimmungsgremium vor. 3Dabei sind Angaben zu machen zu 1. der Anschrift der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, 2. der tatsächlichen und der höchstmöglichen Anzahl der zu betreuenden Personen, 3. Name und Anschrift des Dienstleisters der Pflege-, Assistenz- und Betreuungsleistungen, 4. den Pflegegraden der jeweiligen Bewohnerinnen und Bewohner zum Zeitpunkt der Gründung, 5. der Nutzungsart der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, insbesondere hinsichtlich ihrer Zielgruppe, der Räume sowie deren Lage, Anzahl und Größe, sowie zu der vorgesehenen Platzzahl, 6. Name und Anschrift der oder des Leistungsanbieters in anbieterverantworteten Wohngemeinschaften, 7. Name, Vorname und Anschrift eines der Mitglieder des Selbstbestimmungsgremiums in selbstverantworteten Wohngemeinschaften, 8. den Einzelvereinbarungen nach § 132l Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Intensivpflege-Wohngemeinschaften oder dazu, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden. (3) 1Liegen die Informationen nach Absatz 1 oder Absatz 2 zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht vor oder ergeben sich Änderungen bis zur Inbetriebnahme, ist die Mitteilung vor Aufnahme des Betriebs ohne schuldhaftes Zögern nachzuholen. 2Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur Prüfung der zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind. (4) Der zuständigen Behörde sind ferner ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen: 1. außergewöhnliche Ereignisse und Entwicklungen in Einrichtungen oder ambulant betreuten Wohngemeinschaften, die sich in erheblichem Maße auf das Wohl von Bewohnerinnen und Bewohnern auswirken oder auswirken könnten, sowie den Betrieb der Einrichtung oder ambulant betreuten Wohngemeinschaft gefährden, insbesondere die Androhung von Gewalt und Gewalteinwirkungen, 2. Änderungen nach Inbetriebnahme, die Angaben nach Absatz 1 oder 2 betreffen. (5) 1Wer beschließt, den Betrieb einer Einrichtung oder einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft vollständig oder teilweise einzustellen, hat dies der zuständigen Behörde ohne schuldhaftes Zögern, jedoch spätestens sechs Monate vor der tatsächlichen Einstellung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, soweit der Zeitpunkt der tatsächlichen Einstellung dem Träger einer Einrichtung, dem Leistungsanbieter oder dem Selbstbestimmungsgremium einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft bekannt ist oder bekannt sein muss. 2In der Anzeige über die Einstellung oder Teileinstellung des Betriebs einer Einrichtung muss die anderweitige Unterkunft und die dem Bedarf entsprechende Pflege, Assistenz oder Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner nachgewiesen sowie die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern angegeben werden. § 8 Transparenz und Informationspflichten, Qualitäts- und Beschwerdeverfahren (1) Der Träger oder Leistungsanbieter ist vorbehaltlich weitergehender zivilrechtlicher und datenschutzrechtlicher Ansprüche der Bewohnerinnen und Bewohner verpflichtet, 1. alle Interessierten über sein Leistungsangebot in Textform und leicht verständlicher Sprache nach Art, Umfang und Kosten zu informieren, 2. Bewohnerinnen und Bewohner schriftlich vor Vertragsschluss über vorhandene Beratungs- und Beschwerdestellen zu informieren, 3. den anonymisierten Prüfbericht der letzten wiederkehrenden Prüfung der zuständigen Behörde am Ort der Einrichtung oder ambulant betreuten Wohngemeinschaft zur Einsichtnahme vorzuhalten und gegenwärtigen oder künftigen Bewohnerinnen und Bewohnern, ihren rechtlichen Vertreterinnen und Vertretern auf Wunsch zur Einsichtnahme vorzulegen, 4. Bewohnerinnen und Bewohnern oder ihren rechtlichen Vertreterinnen und Vertretern Einsichtnahme in die sie betreffende Dokumentation zu gewähren. (2) 1Der Träger oder Leistungsanbieter hat ein Beschwerdeverfahren sicherzustellen. 2Das Verfahren ist in leicht verständlicher Sprache schriftlich zu regeln. 3Die Regelung muss mindestens beinhalten: 1. die Information der Bewohnerinnen und Bewohner über ihr Beschwerderecht einschließlich eines Hinweises auf die Erreichbarkeit der zuständigen Behörde, 2. die Benennung der für die Bearbeitung der Beschwerden verantwortlichen Person, 3. die Bestimmung einer angemessenen Bearbeitungsfrist sowie 4. die Dokumentation, Auswertung und Erledigung der Beschwerden. § 9 Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten (1) 1Der Träger oder Leistungsanbieter hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass der ordnungsgemäße Betrieb festgestellt werden kann. 2Es müssen ersichtlich sein: 1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung oder anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaft, 2. die Nutzungsart, die Lage, die Anzahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume, 3. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Berufs- oder Hochschulabschluss der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in der Einrichtung oder ambulant betreuten Wohngemeinschaft ausgeübte Tätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Dienstpläne, 4. Name, Vorname, Geburtsdatum, Betreuungs- oder Assistenzbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner, bei Pflegebedürftigkeit der Pflegegrad sowie Namen und Vornamen der vertretungsberechtigten Personen, 5. der Erhalt sowie die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der Überprüfung der ordnungsgemäßen bewohnerbezogenen Aufbewahrung der Arzneimittel und der Unterweisung der Beschäftigten zum sachgerechten Umgang mit diesen, 6. die Maßnahmenplanung, die Pflegeverläufe sowie die fach- und sachgerechte Pflegedokumentation für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Betreuungsdokumentation für Menschen mit Behinderungen, 7. die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung sowie zur Qualitätssicherung, 8. die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1831 des Bürgerlichen Gesetzbuches bei Bewohnerinnen und Bewohnern einschließlich der Angabe des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen, die Dokumentation der Einwilligung der oder des Betroffenen, ihrer Betreuerin oder ihres Betreuers oder seiner Betreuerin oder seines Betreuers nach § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder ihrer oder seines nach § 1831 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches Bevollmächtigten sowie die Genehmigung des Betreuungsgerichts gemäß § 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, 9. die bei Bewohnerinnen und Bewohnern ergriffenen ärztlichen Zwangsmaßnahmen einschließlich der Angabe der oder des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen, die Einwilligung ihrer oder seines nach § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestellten Betreuerin oder Betreuers oder ihrer oder seines nach § 1832 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches Bevollmächtigten sowie die Genehmigung des Betreuungsgerichts gemäß § 1832 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, 10. die für die Bewohnerinnen und Bewohner verwalteten Gelder und Wertsachen sowie die zu Grunde liegenden Verträge, soweit dies vereinbart wurde. (2) 1Betreibt der Träger oder Leistungsanbieter mehr als eine Einrichtung oder ambulant betreute Wohngemeinschaft, sind für jede Einrichtung oder ambulant betreute Wohngemeinschaft gesonderte Aufzeichnungen anzufertigen. 2Die Aufzeichnungen sind am Ort der Einrichtung oder ambulant betreuten Wohngemeinschaft vorzuhalten. 3Eine Ausnahme bilden Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für den Träger, der über eine Zentralverwaltung verfügt. 4Bei einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft beschränkt sich die Verpflichtung zur Vorhaltung der Aufzeichnungen auf die bewohnerbezogenen Unterlagen. 5Befinden sich Aufzeichnungen nicht am Ort der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, sind sie auf entsprechende Anforderung der zuständigen Behörde zu übermitteln. 6Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 1 verwendet werden. 7Dem Träger einer Einrichtung bleibt es vorbehalten, seine wirtschaftliche und finanzielle Situation durch Vorlage der im Rahmen der Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), die zuletzt durch Artikel 25 Absatz 9 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, geforderten Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nachzuweisen. (3) 1Der Träger oder Leistungsanbieter hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und Belege üb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.