Sachsen

Schulordnung Berufsfachschule

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Quellenkennung: 19746. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2022 Nr. 31, S. 547 Fsn-Nr.: 710-1.53/6 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2024

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haben. 3Die Auswahl der pflegebedürftigen Personen erfolgt durch den Fachausschuss auf Vorschlag der Pflegedienstleistung und setzt das Einverständnis der betroffenen pflegebedürftigen Person voraus. 4Die Fachkraft der Praxiseinrichtung kann an der Prüfung teilnehmen, darf am Bewertungsvorgang jedoch nicht mitwirken. (4) 1Die Zeugnisnote für die praktische Ausbildung setzt sich aus der Vornote für die praktische Ausbildung und der Prüfungsnote für die praktische Prüfung zusammen. 2Die Vornote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 3Ist bei der Bildung des arithmetischen Mittels die erste Nachkommastelle mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Prüfungsnote die bessere Note ist. (5) 1Kann die praktische Ausbildung auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Praxiseinrichtung stattfinden, findet die praktische Prüfung in der Berufsfachschule statt. 2Sie umfasst abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Bearbeitung einer praktischen Aufgabe und ein Prüfungsgespräch. 3Die praktische Prüfung soll 105 Minuten dauern, wobei 15 Minuten auf das Prüfungsgespräch entfallen. 4Gegenstand der praktischen Prüfung sind Handlungssituationen aus dem Lernfeld Pflegesituationen erkennen und bei Pflegemaßnahmen mitwirken, die sich auf die Pflege und Betreuung von höchstens zwei fiktiven pflegebedürftigen Personen beziehen und Merkmale realer Pflegesituationen enthalten. 5Die Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler während der praktischen Ausbildung überwiegend fachlich begleitet und angeleitet hat, muss Mitglied des Fachausschusses sein.39 § 60 Schulfremdenprüfung (1) Die Prüfung wird gemäß den §§ 58 und 59 durchgeführt. (2) Gegenstand weiterer schriftlicher Prüfungen sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern 1. Eigene Arbeit strukturieren und organisieren mit einer Bearbeitungsdauer von 45 Minuten und 2. Pflegehandeln an Qualitätskriterien, rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausrichten mit einer Bearbeitungsdauer von 45 Minuten. (3) 1Es findet eine mündliche Prüfung als Einzelprüfung gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 statt. 2Gegenstand dieser mündlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern 1. Situationsgerecht kommunizieren, 2. Gesundheit erhalten und fördern sowie 3. Lebensraum und Lebenszeit gestalten. 3Darüber hinaus werden gemäß § 29 Absatz 2 weitere mündliche Prüfungen in den Fächern des berufsübergreifenden Bereichs der Stundentafel mit Ausnahme der Fächer Sport, Ethik, Evangelische Religion oder Katholische Religion durchgeführt. (4) Gegenstand einer weiteren praktischen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus dem Lernfeld In akuten Notfällen adäquat handeln mit einer Prüfungsdauer von 15 Minuten. (5) 1Verfügt der Prüfling bereits über einen Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss, soll die in dem abschlussnachweisenden Zeugnis enthaltene Zeugnisnote übernommen werden, wenn sie 1. für ein Fach erteilt wurde, das dem berufsübergreifenden Fach der Stundentafel entspricht, und 2. nicht schlechter als ausreichend ist. 2Wird eine Zeugnisnote übernommen, entfällt jeweils die mündliche Prüfung gemäß Absatz 3 Satz 3 in diesem berufsübergreifenden Fach der Stundentafel. (6) Die Schulfremdenprüfung ist bestanden, wenn ergänzend zu § 42 Absatz 2 die Zeugnisnote für die praktische Prüfung nicht schlechter als ausreichend ist.40 § 61 Berufsbezeichnung Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Krankenpflegehelferin oder Staatlich geprüfter Krankenpflegehelfer. Unterabschnitt 4 Berufsfachschule für Sozialwesen § 62 Ausbildungsziel 1Die Ausbildung an einer Berufsfachschule für Sozialwesen befähigt dazu, teilweise selbstständig, in der Regel aber unter Mitwirkung im Team, Grundtätigkeiten auf pädagogischem, sozialpflegerischem und hauswirtschaftlichem Gebiet sowie im Umgang mit Behörden auszuführen. 2Sie vermittelt eine Berufsbefähigung, die Fachkompetenz mit Human- und Sozialkompetenz verbindet. 3Während der Ausbildung werden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten aus den Bereichen Erziehung, Pflege und Arbeit mit sozial Benachteiligten vermittelt. § 63 Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren sowie Dauer der Ausbildung (1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre. (2) Voraussetzungen für die Aufnahme sind 1. der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und 2. ein Nachweis über die für die Ausübung des Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung, der im Zeitpunkt des Aufnahmeantrags nicht älter als drei Monate sein darf. (3) 1Die Ausbildung kann für Bewerberinnen und Bewerber mit allgemeiner Hochschulreife oder Fachhochschulreife auf Antrag um ein Jahr verkürzt werden. 2Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage eines Eignungsgesprächs, an dem die Schulleiterin oder der Schulleiter und eine im berufsbezogenen Bereich unterrichtende Lehrkraft teilnehmen. 3Gegenstand dieses Eignungsgesprächs sind Inhalte aus den Lernfeldern des berufsbezogenen Bereichs der Stundentafel. 4Das Eignungsgespräch soll 20 Minuten dauern. 5Die Entscheidung ergeht einstimmig. 6Das Eignungsgespräch ist zu protokollieren.41 § 64 Leistungsnachweise während der praktischen Ausbildung Während der praktischen Ausbildung ist als schriftliche Leistung jeweils ein Situationsbericht und ein Reflexionsbericht anzufertigen.42 § 65 Zulassung zur Abschlussprüfung Ergänzend zu den Anforderungen gemäß § 27 Absatz 2 Satz 2 wird zur Abschlussprüfung nur zugelassen, wer an der praktischen Ausbildung im Umfang von mindestens 80 Prozent der in der Stundentafel ausgewiesenen Ausbildungszeit teilgenommen hat oder dies bis zum Ende der Ausbildung noch erreichen kann.43 § 66 Schriftliche Prüfung Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern 1. An der Gestaltung von Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsprozessen mitwirken mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten, 2. Die Pflege von Menschen in Gesundheit und Krankheit unterstützen mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten und 3. Soziale Beziehungen aufbauen und mitgestalten mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten. § 67 Mündliche Prüfung Gegenstand der mündlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus dem Lernfeld Beobachtung als Grundlage sozialen Handelns nutzen. § 68 Praktische Prüfung (1) 1Gegenstand der praktischen Prüfung sind die Ausführung einer komplexen beruflichen Handlung einschließlich der Anfertigung eines schriftlichen Organisationsplans und ein Fachgespräch. 2Die Prüfung soll 180 Minuten dauern, wobei 150 Minuten auf die Vorbereitung und Durchführung der komplexen beruflichen Handlung und 30 Minuten auf das Fachgespräch entfallen. 3Die praktische Prüfung findet am Ende des letzten Praktikums in der praktischen Ausbildung statt, das nach Maßgabe der Stundentafel durchgeführt wird. (2) 1Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 2 setzt sich der Fachausschuss für die praktische Prüfung aus der prüfenden Fachlehrkraft und einer weiteren protokollführenden Fachlehrkraft ohne Stimmrecht zusammen. 2Die prüfende Fachlehrkraft soll die Schülerin oder den Schüler in dem Teil der praktischen Ausbildung fachlich begleitet haben, der gemäß Absatz 1 Satz 3 Gegenstand der praktischen Prüfung ist. 3Erfolgt die praktische Prüfung im Bereich der Pflege, gilt § 59 Absatz 3 entsprechend. (3) 1Die Prüfungsnote für die praktische Prüfung wird ermittelt aus den Noten für die komplexe berufliche Handlung und das Fachgespräch. 2Beide Noten sind gleichwertig. 3Ist bei der Bildung des arithmetischen Mittels die erste Nachkommastelle mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Note für die komplexe berufliche Handlung die bessere Note ist. (4) 1Kann die praktische Ausbildung auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Praxiseinrichtung stattfinden, findet die praktische Prüfung an der Berufsfachschule statt. 2Sie umfasst abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine komplexe praktische Aufgabe sowie ein Fachgespräch und dauert insgesamt 75 Minuten, wobei 45 Minuten auf die berufspraktische Aufgabe entfallen. 3Davon stehen 20 Minuten für das Erstellen eines schriftlichen Organisationsplans, 15 Minuten für die Präsentation des methodischen Vorgehens und 10 Minuten für die Vorbereitung und das Zusammenstellen der erforderlichen Materialien zur Verfügung. 4Das anschließende Fachgespräch mit dem Schwerpunkt auf der Reflexion und Begründung des eigenen Handelns in der komplexen berufspraktischen Aufgabe soll 30 Minuten dauern. § 69 Zeugnisnote für die praktische Ausbildung (1) Die Zeugnisnote für die praktische Ausbildung setzt sich aus der Vornote für die praktische Ausbildung und der Prüfungsnote für die praktische Prüfung zusammen. (2) Die Vornote wird gebildet aus den 1. Noten der Leistungsnachweise gemäß § 64 und 2. Jahresnoten gemäß § 12 Absatz 5 Satz 2 mit doppelter Gewichtung. (3) 1Die Vornote und die Note der praktischen Prüfung sind gleichwertig. 2Ist bei der Bildung des arithmetischen Mittels die erste Nachkommastelle mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Note der praktischen Prüfung die bessere Note ist.44 § 70 Schulfremdenprüfung (1) Die Prüfung wird gemäß den §§ 66 bis 68 durchgeführt. (2) Gegenstand weiterer schriftlicher Prüfungen sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern 1. Berufliche Identität und berufliche Perspektiven entwickeln mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten und 2. Eigene Arbeit strukturieren und organisieren sowie im Team mitarbeiten mit einer Bearbeitungsdauer von 45 Minuten. (3) Gegenstand weiterer mündlicher Prüfungen sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern 1. Menschen bei der Bewältigung des Alltags unterstützen und 2. Kulturell-kreative Prozesse begleiten. (4) Die Schulfremdenprüfung ist bestanden, wenn ergänzend zu § 42 Absatz 2 die Zeugnisnote für die praktische Prüfung nicht schlechter als ausreichend ist.45 § 71 Berufsbezeichnung Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Sozialassistentin oder Staatlich geprüfter Sozialassistent. Abschnitt 2 Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe Unterabschnitt 1 Gliederung, Geltungsbereich und Allgemeines § 72 Gliederung Die Ausbildung an Berufsfachschulen für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe wird durchgeführt an Berufsfachschulen für 1. Anästhesietechnische Assistenz, 2. Diätassistenz, 3. Ergotherapie, 4. Logopädie, 5. Medizinische Technologie mit dem Berufsabschluss a) Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik oder Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik, b) Medizinischer Technologe für Radiologie oder Medizinische Technologin für Radiologie, c) Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik oder Medizinische Technologien für Funktionsdiagnostik und d) Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin oder Medizinische Technologin für Veterinärmedizin, 6. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, 7. Operationstechnische Assistenz, 8. Orthoptik, 9. Pflegeberufe mit dem Berufsabschluss a) Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, b) Altenpflegerin oder Altenpfleger, c) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, 10. Pharmazeutisch-technische Assistenz, 11. Physiotherapie mit dem Berufsabschluss a) Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister und b) Physiotherapeutin oder Physiotherapeut und 12. Podologie46 § 73 Geltungsbereich (1) Für Berufsfachschulen nach diesem Abschnitt findet Teil 1 mit Ausnahme von Abschnitt 9 Anwendung, soweit in den bundesrechtlich geregelten Vorschriften über die jeweilige Ausbildung und Prüfung nichts anderes geregelt ist. (2) Es gelten ferner nicht 1. an Berufsfachschulen für a) Anästhesietechnische Assistenz, b) Medizinische Technologie, c) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, d) Operationstechnische Assistenz und e) Pflegeberufe die §§ 4 sowie 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sowie Nummer 3, § 6 Absatz 6, die §§ 17, 18 sowie 20 Absatz 2 Nummer 2 bis 4, § 75 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 und 2. an einer Berufsfachschule für Pharmazeutisch-technische Assistenz während der praktischen Ausbildung die §§ 17 und 18 sowie 75 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2.47 § 74 Halbjahres- und Jahreszeugnisse (1) An Berufsfachschulen für Anästhesietechnische Assistenz, Medizinische Technologie, Operationstechnische Assistenz und an Berufsfachschulen für Pflegeberufe wird im letzten Ausbildungsjahr das Halbjahreszeugnis durch das Jahreszeugnis ersetzt. (2) 1An Berufsfachschulen für Medizinische Technologie und an Berufsfachschulen für Pflegeberufe wird abweichend von § 12 Absatz 3 in jedem Jahreszeugnis zusätzlich zu den für die Lernfelder erteilten Jahresnoten jeweils eine Note über die im Unterricht und die in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen ausgewiesen. 2Die Note für den schulischen Bereich ist das arithmetische Mittel sämtlicher Lernfelder der Stundentafel ohne die Fächer Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik. 3Dabei geht jeder Leistungsnachweis entsprechend seiner Gewichtung in diese Durchschnittsnote ein, ohne dass zuvor eine Gesamtnote gebildet wurde. 4Die Durchschnittsnote wird mit zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung ausgewiesen. 5Die Bildung der Durchschnittsnote für den Bereich der praktischen Ausbildung erfolgt nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechend. 6§ 7 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4467), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, und § 6 Absatz 1 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, bleiben unberührt. (3) Das Jahreszeugnis, das am Ende des zweiten Ausbildungsdrittels an der Berufsfachschule für Pflegeberufe ausgestellt wird, enthält auch die Noten für den schriftlichen und praktischen Teil der Zwischenprüfung gemäß § 92 Absatz 3 Satz 2 und § 93 Absatz 3.48 § 75 Praktische Ausbildung (1) 1Umfasst der Bildungsgang eine praktische Ausbildung und kann eine Schule diese praktische Ausbildung nicht in eigenen Einrichtungen durchführen, muss sie durch Vereinbarungen mit Krankenhäusern oder anderen geeigneten Einrichtungen sicherstellen, dass dieser Ausbildungsteil dort ordnungsgemäß durchgeführt wird. 2Die Auswahl und Sicherung der Plätze zur praktischen Ausbildung obliegt der Schule. 3Sie muss die fachliche Begleitung der Schülerin oder des Schülers gewährleisten. (2) Die Schule legt für jede Schülerin und jeden Schüler einen Ausbildungsplan fest.49 § 76 Nachweis der Teilnahme (1) 1Während der praktischen Ausbildung gelten fünf Arbeitstage als eine Woche. 2Ein Arbeitstag entspricht dabei einem Fünftel der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses. (2) Die erfolgreiche Teilnahme ist festzustellen, wenn 1. in allen Lernfeldern Noten gebildet werden konnten und 2. in keinem Lernfeld die Note ungenügend sowie in höchstens einem Lernfeld die Note mangelhaft erteilt wurde. (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 liegt eine erfolgreiche Teilnahme auch dann vor, wenn im Einzelfall das Fehlen einer Note durch einen wichtigen Grund im Sinne von § 33 Absatz 1 Satz 3 gerechtfertigt ist. (4) Absatz 2 gilt nicht für Berufsfachschulen für Pflegeberufe.50 § 77 Staatliche Prüfung (1) 1Sofern in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen des Bundes nichts anderes bestimmt ist, erarbeiten die Berufsfachschulen für jedes Lernfeld des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zwei Aufsichtsarbeiten. 2Die Vorschläge für die Aufsichtsarbeiten bestehen aus einem Aufgabenteil und einem Lösungsteil und müssen den in den Lehrplänen festgelegten Zielen und Inhalten entsprechen. 3Sie sind dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung vorzulegen, sofern dieses nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet. 4Die Aufgaben für jedes Prüfungslernfeld werden vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses ausgewählt. (2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann sich die Prüfungsaufgaben für den mündlichen und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung frühestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung vorlegen lassen. (3) Die Prüfungsaufgaben für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung werden, sofern in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nichts anderes bestimmt ist, von der Schule festgelegt und in einem Arbeitsplan schriftlich festgehalten. Unterabschnitt 2 Berufsfachschule für Anästhesietechnische Assistenz § 78 Ausbildungsziel Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Anästhesietechnische Assistenz dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 21 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295),die durch Artikel 8z6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.51 § 79 Beendigung des Schulverhältnisses 1Das Schulverhältnis endet mit dem Ende des Ausbildungsverhältnisses. 2Es lebt wieder auf, wenn die Schülerin oder der Schüler unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats nach dem Ende des Schulverhältnisses ein neues Ausbildungsverhältnis eingeht. Unterabschnitt 3 Berufsfachschule für Diätassistenz § 80 Ausbildungsziel Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Diätassistenz dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.52 Unterabschnitt 4 Berufsfachschule für Ergotherapie § 81 Ausbildungsziel Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Ergotherapie dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 8z2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.53 Unterabschnitt 5 Berufsfachschule für Logopädie54 § 82 Ausbildungsziel Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Logopädie dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 8z1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.55 Unterabschnitt 6 Berufsfachschule für Medizinische Technologie56 § 83 Ausbildungsziel Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Medizinische Technologie dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 25 Absatz 1 des MTB-Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.57 § 84 Beendigung des Schulverhältnisses § 79 gilt entsprechend. Unterabschnitt 7 Berufsfachschule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter58 § 85 Ausbildungsziel Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.59 § 86 Beendigung des Schulverhältnisses § 79 gilt entsprechend.60 Unterabschnitt 8 Berufsfachschule für Operationstechnische Assistenz § 87 Ausbildungsziel Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Operationstechnische Assistenz dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 21 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung und der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. § 88 Beendigung des Schulverhältnisses § 79 gilt entsprechend.61 Unterabschnitt 9 Berufsfachschule für Orthoptik § 89 Ausbildungsziel Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Orthoptik dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Orthoptistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.62 Unterabschnitt 10 Berufsfachschule für Pflegeberufe § 90 Ausbildungsziel Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Pflegeberufe dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit Teil 1 Abschnitt 2 und Teil 2 Abschnitt 2 und 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.63 § 91 Praxisbegleitung Während der praktischen Ausbildung und des jeweiligen Einsatzes gemäß Anlage 7 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung soll 1. im ersten und zweiten Ausbildungsdrittel im Umfang von jeweils 160 Minuten und 2. im dritten Ausbildungsdrittel im Umfang von jeweils 240 Minuten eine fachliche Begleitung von den Lehrkräften der Schule erfolgen. § 92 Schriftlicher Prüfungsteil der Zwischenprüfung (1) 1Der schriftliche Prüfungsteil umfasst eine schriftliche Aufsichtsarbeit von 90 Minuten. 2Die schriftliche Prüfung findet an der Schule statt. 3Die fallbezogenen Aufgaben werden von der Schule erstellt und sollen in Bezug auf 1. die Altersstufe der zu pflegenden Menschen, 2. ihr soziales und kulturelles Umfeld und 3. die Versorgungsbereiche, in denen die Fallsituation eingebettet ist, variieren. (2) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Kompetenzbereiche gemäß Anlage 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.