Sachsen

Schulordnung Berufsfachschule

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19746. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2022 Nr. 31, S. 547 Fsn-Nr.: 710-1.53/6 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2024

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fungsverordnung: 1. Ziffer I Nummer 1 bis 6, 2. Ziffer II Nummer 1 bis 3, 3. Ziffer III Nummer 2 und 4. Ziffer V Nummer 1. (3) 1Die schriftliche Aufsichtsarbeit wird von einer Lehrkraft der Schule korrigiert. 2Diese setzt die Note für diesen Prüfungsteil fest. (4) Die schriftliche Prüfung ist gemäß § 26 Absatz 2 zu protokollieren. § 93 Praktischer Teil der Zwischenprüfung (1) Der praktische Prüfungsteil findet an der Pflegeeinrichtung statt und besteht aus folgenden Teilen: 1. Ausarbeitung des Pflegeplans in schriftlicher oder elektronischer Form, 2. Fallvorstellung mit einer Dauer von maximal 15 Minuten, 3. Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Pflegemaßnahmen mit einer Dauer von maximal 120 Minuten und 4. Reflexionsgespräch mit einer Dauer von maximal 20 Minuten. (2) 1Die Prüfungsaufgabe wird von der Schule erstellt. 2Die Dauer für die Ausarbeitung des Pflegeplans wird jeweils in Abhängigkeit vom Umfang der Prüfungsaufgabe von der fachlich begleitenden Lehrkraft und nach Abstimmung mit der für den zu pflegenden Menschen zuständigen Fachkraft der Pflegeeinrichtung festgelegt. 3Die praktische Prüfung ist gemäß § 26 Absatz 4 zu protokollieren. (3) Die Note für den praktischen Prüfungsteil wird von der fachlich begleitenden Lehrkraft im Benehmen mit der für den zu pflegenden Menschen zuständigen Fachkraft der Pflegeeinrichtung festgesetzt. (4) Das Ergebnis des praktischen Prüfungsteils ist der Schülerin oder dem Schüler unmittelbar nach dem Prüfungsende bekanntzugeben. § 94 Gefährdung des Ausbildungsziels 1Bei Gefährdung des Ausbildungsziels sind pädagogische Maßnahmen, insbesondere Förderstunden, zusätzliche Praxisbegleitung oder sonstige individuelle Fördermaßnahmen, die zur Sicherung des Ausbildungserfolgs geeignet erscheinen, vorzunehmen. 2Sie werden gemeinsam mit den Partnern der praktischen Ausbildung, der Schülerin oder dem Schüler und bei Minderjährigen mit den Eltern vereinbart und sind im letzten Drittel der Ausbildungszeit umzusetzen. § 95 Wechsel des Trägers der praktischen Ausbildung 1Wird während der Ausbildung der Träger der praktischen Ausbildung gewechselt, hat der abgebende Träger unverzüglich alle während der Ausbildung erstellten Leistungseinschätzungen der Schule zu übergeben. 2Diese leitet Kopien hiervon an den neuen Träger der praktischen Ausbildung weiter. § 96 Beendigung des Schulverhältnisses § 79 gilt entsprechend.64 Unterabschnitt 11 Berufsfachschule für Pharmazeutisch-technische Assistenz65 § 97 Ausbildungsziel Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Pharmazeutisch-technische Assistenz dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 14 Absatz 1 des PTA-Berufegesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen.66 § 98 Beendigung des Schulverhältnisses § 79 gilt entsprechend. § 99 Auswahlverfahren und Versagungsgrund (1) Bewerberinnen und Bewerber mit dem Abschluss Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter erhalten im Auswahlverfahren ergänzend zu § 4 Absatz 3 eine Aufwertung ihrer Durchschnittsnote um einen viertel Notenpunkt. (2) Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c ist die Aufnahme an einer Berufsfachschule für Pharmazeutisch-technische Assistenz zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits dreimal die Abschlussprüfung nicht bestanden hat.67 Unterabschnitt 12 Berufsfachschule für Physiotherapie68 § 100 Ausbildungsziel Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Physiotherapie dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 8z3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (Artikel 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Masseuren und medizinischen Bademeistern und zur Änderung verschiedener Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen betreffend andere Heilberufe) vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen.69 Unterabschnitt 13 Berufsfachschule für Podologie70 § 101 Ausbildungsziel71 Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Podologie dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen vom 18. Dezember 2001 (BGBl. I S. 12), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.72 Abschnitt 3 Berufsfachschule für anerkannte Ausbildungsberufe Unterabschnitt 1 Allgemeines § 102 Zeugnisse (1) 1An Berufsfachschulen für Musikinstrumentenbau und an Berufsfachschulen für das Uhrmacherhandwerk werden im Abschlusszeugnis gemäß § 36 Absatz 5 zusätzlich jeweils eine Durchschnittsnote für den berufsbezogenen und eine Durchschnittsnote für den berufsübergreifenden Bereich ausgewiesen. 2Die Durchschnittsnote ist jeweils das arithmetische Mittel aus den Zeugnisnoten der Lernfelder, die nach Maßgabe der Stundentafel dem jeweiligen Bereich zugeordnet sind. 3Die Durchschnittsnoten sind mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung auszuweisen. (2) Die Schülerinnen und Schüler sind bei der Vergabe des Abschlusszeugnisses auf die Möglichkeit der Antragstellung gemäß § 37 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinzuweisen.73 § 103 Anzuwendende Vorschriften (1) Teil 1 Abschnitt 7 und 9 gilt nicht für die Berufsfachschulen nach diesem Abschnitt. (2) Sofern für diese Berufsfachschulen keine Regelungen getroffen sind, ist die Schulordnung Berufsschule vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.74 Unterabschnitt 2 Berufsfachschule für Musikinstrumentenbau § 104 Ausbildungsziel und Dauer der Ausbildung (1) 1Die Ausbildung an einer Berufsfachschule für Musikinstrumentenbau befähigt dazu, in Betrieben des Musikinstrumentenbaus und im Musikinstrumentenhandwerk eine qualifizierte berufliche Tätigkeit als Geigenbauerin oder Geigenbauer, Handzuginstrumentenmacherin oder Handzuginstrumentenmacher und Zupfinstrumentenmacherin oder Zupfinstrumentenmacher auszuüben. 2Dazu vermittelt sie eine Berufsbefähigung, die Fachkompetenz mit Human- und Sozialkompetenz verbindet. 3Während der Ausbildung werden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Form beruflicher Handlungskompetenz insbesondere zur Herstellung und Instandhaltung von Musikinstrumenten vermittelt. (2) Die Ausbildung dauert drei Jahre. § 105 Aufnahmevoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Aufnahme ist der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss. (2) 1Weitere Voraussetzung für die Aufnahme ist das Bestehen eines Eignungstests. 2Inhalt und Verfahren des Eignungstests legt die Fachkonferenz der aufnehmenden Schule fest. 3Der Eignungstest findet an der aufnehmenden Schule statt und umfasst folgende Teile: 1. einen praktisch-handwerklichen Eignungstest mit einer Dauer von 20 Minuten, 2. einen schriftlichen Eignungstest mit einer Dauer von 45 Minuten, 3. einen rhythmisch-instrumentalen Test mit einer Dauer von 15 Minuten, 4. eine Arbeitsprobe mit einer Dauer von 40 Minuten und 5. ein Eignungsgespräch mit einer Dauer von 15 Minuten. Unterabschnitt 3 Berufsfachschule für das Uhrmacherhandwerk § 106 Ausbildungsziel und Dauer der Ausbildung (1) 1Die Ausbildung an einer Berufsfachschule für das Uhrmacherhandwerk befähigt dazu, in Betrieben der Uhrenindustrie und im Uhrmacherhandwerk eine qualifizierte berufliche Tätigkeit auszuüben. 2Dazu vermittelt sie eine Berufsbefähigung, die Fachkompetenz mit Human- und Sozialkompetenz verbindet. 3Während der Ausbildung werden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Form beruflicher Handlungskompetenz insbesondere zur Fertigung hochwertiger Uhren sowie zur Instandhaltung von mechanischen und elektronischen Uhren vermittelt. (2) Die Ausbildung dauert drei Jahre. § 107 Aufnahmevoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Aufnahme ist der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss. (2) 1Weitere Voraussetzung für die Aufnahme ist das Bestehen eines Eignungstests. 2Inhalt und Verfahren des Eignungstests legt die Fachkonferenz der aufnehmenden Schule fest. 3Der Eignungstest findet an der aufnehmenden Schule statt und umfasst folgende Teile: 1. einen praktisch-handwerklichen Eignungstest mit einer Dauer von 30 Minuten, 2. einen schriftlichen Eignungstest mit einer Dauer von 60 Minuten und 3. ein Eignungsgespräch mit einer Dauer von 15 Minuten. Teil 3 Schlussbestimmungen § 108 Übergangsvorschriften (1) Genehmigungen sowie Anerkennungen von Ersatzschulen gelten als erteilt und fortbestehend 1. für die Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe als für die Berufsfachschule für Pflegehilfe, 2. für die Berufsfachschule für Rettungsassistenten als für die Berufsfachschule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, 3. für die Berufsfachschule für Altenpflege und die Berufsfachschule für Krankenpflege mit der Ausbildung zur a) Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger sowie b) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger als für die Berufsfachschule für Pflegeberufe, 4. für die Berufsfachschule für medizinisch-technische Assistenz mit der Ausbildung a) zur Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin oder zum Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, b) zur Medizinisch-technischen Radiologieassistentin oder zum Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, c) zur Medizinisch-technischen Assistentin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik und d) zur Veterinärmedizinisch-technischen Assistentin oder zum Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten als für die Berufsfachschule für Medizinische Technologie, 5. für die Ausbildung zum Altenpfleger gemäß den §§ 46 bis 52 und 54 der Schulordnung Fachschule vom 9. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 36) als für die Ausbildung zum Altenpfleger gemäß § 73 der Schulordnung Berufsfachschule vom 13. August 2014 (SächsGVBl. S. 461, 463) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung. (2) 1Für Schülerinnen und Schüler, die sich in einer Ausbildung an einer Berufsfachschule gemäß § 44 befinden oder Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem 16. November 2022 zur Abschlussprüfung für Schulfremde zugelassen wurden, findet die Schulordnung Berufsfachschule vom 21. Februar 2020 (SächsGVBl. S. 50), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1281) geändert worden ist, bis zum Ende ihrer Ausbildung Anwendung. 2Satz 2 gilt für Teilnehmende an der Schulfremdenprüfung längstens bis zum 31. Juli 2025. (3) 1Für Schülerinnen, Schüler und Schulfremde, die sich vor dem 1. August 2024 in einer Ausbildung an einer Berufsfachschule gemäß Teil 2 Abschnitt 1 befinden oder zur Schulfremdenprüfung zugelassen wurden, gilt die Schulordnung Berufsfachschule vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 547), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 547) geändert worden ist, bis zum Ende ihrer Ausbildung fort, für Schulfremde jedoch längstens bis zum 31. Juli 2027. 2§ 43 findet Anwendung. (4) 1Absatz 5 Satz 1 gilt für Schülerinnen und Schüler, die sich in der Ausbildung in einer Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe befinden, entsprechend. 2Die Ausbildung ist längstens möglich 1. an einer Berufsfachschule für Alten- oder Krankenpflege bis zum 31. Dezember 2024, 2. an einer Berufsfachschule für Hebammen und Entbindungspfleger bis zum 31. Dezember 2027 und 3. an einer Berufsfachschule für Medizinisch-technische Assistenz bis zum 31. Dezember 2026. (5) 1Eine Aufnahme ist nach dem 31. Dezember 2022 nicht mehr zulässig an Berufsfachschulen für 1. Hebammen und Entbindungspfleger und 2. Medizinisch-technische Assistenz. 2Genehmigungen und Anerkennungen gemäß den §§ 4 und 8 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft gelten für die Berufsfachschulen gemäß Satz 1 Nummer 2 fort, soweit in diesem Bildungsgang unterrichtet wird. 3Sie erlöschen spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2027.75 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 547) und durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 2 § 2 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 3 § 5 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 4 § 6 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 5 § 7 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 6 § 10 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 7 § 11 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 8 § 12 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 9 § 14 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 10 § 16 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 11 § 17 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 12 § 19 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 13 Überschrift Abschnitt 6 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 14 § 21 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 15 § 22 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 16 § 24 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 17 § 25 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 18 § 28 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 19 § 31 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 20 § 32 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 21 § 33 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 22 § 34 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 23 Beachte die redaktionelle Fußnote zur Ausführung des Änderungsbefehls in Artikel 3 Nummer 23 Buchstabe b der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 24 § 35 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 25 § 36 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 26 Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen; Herausgegeben vom Goethe-Institut Inter Nationes, der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland (KMK), der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EKD) und dem Österreichischen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BMBWK), 2001 Europarat, Straßburg 27 § 37 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 28 § 39 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 29 § 40 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 30 § 41 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 31 § 42 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 32 § 43 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 33 § 50 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 34 § 53 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 35 § 54 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 36 § 55 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 37 § 56 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 38 § 57 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 39 § 59 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 40 § 60 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 41 § 63 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 42 § 64 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 43 § 65 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 44 § 69 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 45 § 70 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 46 § 72 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 547) 47 § 73 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 547) und durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 48 § 74 eingefügt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 547) und geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783); nachfolgend neue Nummerierung der §§ 74 bis 80 zu §§ 75 bis 81 49 § 75 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 50 § 76 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 51 § 78 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 52 § 80 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 53 § 81 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 54 bisheriger Unterabschnitt 6 wird durch Aufhebung des Unterabschnitts 5 neu Unterabschnitt 5 durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 547) 55 bisheriger § 83 wird neu § 82 durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 547) und geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 56 bisheriger Unterabschnitt 7 wird neu Unterabschnitt 6 und inkl. §§ 83 und 84 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 547) 57 § 83 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 58 bisherige Unterabschnitte 8 bis 11 werden neu Unterabschnitte 7 bis 10 durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 547) 59 § 85 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 60 § 86 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 547) 61 § 88 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 547) 62 § 89 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 63 § 90 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 64 § 96 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 547) 65 bisheriger Unterabschnitt 12 wird Unterabschnitt 11 und inkl. der §§ 97 und 98 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 547) 66 § 97 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 67 § 99 eingefügt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 547) 68 bisheriger Unterabschnitt 13 wird neu Unterabschnitt 12 durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 547) 69 § 100 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 70 bisheriger Unterabschnitt 14 wird neu Unterabschnitt 13 durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 547) 71 bisherige §§ 100 bis 106 werden neu §§ 101 bis 107 durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 547) 72 § 101 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 73 § 102 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 74 § 103 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 75 bisheriger § 107 wird § 108 und geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 547) und durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.