Sachsen

Schulordnung Berufsfachschule

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19746. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2022 Nr. 31, S. 547 Fsn-Nr.: 710-1.53/6 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2024

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ung heraus, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung aufheben und das Abschlusszeugnis einziehen. 2§ 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. (6) Die Prüflinge sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.22 § 35 Wiederholung der Prüfung (1) 1Wer bei der Festsetzung der Zeugnisnoten bis zu zweimal die Note mangelhaft oder einmal die Note ungenügend und in allen weiteren Lernfeldern mindestens die Note ausreichend erhalten hat, kann die Prüfung in den nicht mindestens mit ausreichend bewerteten Lernfeldern der Abschlussprüfung in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schuljahres einmal wiederholen. 2Der Termin der Wiederholungsprüfung ist spätestens zehn Werktage vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben. 3§ 33 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (2) 1Eine Wiederholung der Prüfung ist schriftlich beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu beantragen. 2Der Antrag ist spätestens fünf Werktage nach Bekanntgabe der Zeugnisnoten zu stellen. (3) 1Bei der Bekanntgabe der Zeugnisnoten sind die Schülerinnen und Schüler auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 und auf die Antragsfrist gemäß Absatz 2 Satz 2 hinzuweisen. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung. (4) 1Vor einer erneuten Zulassung zur Abschlussprüfung muss die Klassenstufe wiederholen, wer 1. bei der Festsetzung der Zeugnisnoten mehr als zweimal die Note mangelhaft oder mindestens je einmal die Noten ungenügend und mangelhaft erhalten hat, 2. an der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 erfolglos teilgenommen oder diese Wiederholungsprüfung nicht beantragt hat oder 3. gemäß § 34 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen wurde. 2Die Wiederholung ist in der Regel nur im unmittelbar anschließenden Schuljahr möglich. 3Die Abschlussprüfung nach Wiederholung einer Klassenstufe umfasst alle Prüfungslernfelder. 4Die in der Klassenstufe vor der Wiederholung erteilten Noten verfallen. (5) Wer zu dieser Abschlussprüfung nicht zugelassen wurde oder diese nicht bestanden hat, schließt die Ausbildung endgültig ohne Erfolg ab.23 24 Abschnitt 8 Halbjahresinformationen, Zeugnisse und Bescheinigungen § 36 Halbjahresinformationen, Zeugnisse und Bescheinigungen (1) Im Rahmen der Ausbildung erteilt die Schule Halbjahresinformationen, Jahreszeugnisse, Halbjahreszeugnisse, Abschlusszeugnisse, Abgangszeugnisse und Bescheinigungen nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Mustern. (2) 1Halbjahresinformationen sind Mitteilungen über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende des ersten Schulhalbjahres. 2Sie enthalten eine Note für jedes Lernfeld, das in diesem Schulhalbjahr unterrichtet wurde, sowie die Note für die praktische Ausbildung und werden jeweils am letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres ausgegeben. (3) 1Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, in denen den Schülerinnen und Schülern der erreichte Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende einer Klassenstufe bescheinigt wird. 2Sie enthalten Jahresnoten für jedes Lernfeld der Stundentafel sowie die Jahresnote für die praktische Ausbildung und werden in der Regel am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben. (4) 1Halbjahreszeugnisse werden bei mehrjährigen Bildungsgängen im letzten Jahr der Ausbildung anstelle der Halbjahresinformation erteilt. 2Sie enthalten Gesamtnoten für jedes Lernfeld, das bis zu diesem Zeitpunkt in dem betreffenden Bildungsgang unterrichtet wurde, und die Note für die praktische Ausbildung. (5) 1Abschlusszeugnisse sind staatliche Urkunden für Schülerinnen, Schüler und Schulfremde, die erfolgreich an der Abschlussprüfung teilgenommen haben. 2Die Abschlusszeugnisse bescheinigen den Abschluss des Bildungsgangs und enthalten die Zeugnisnoten, das Gesamtergebnis der Ausbildung und die damit verbundene Berechtigung zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung. 3Wird ein Abschlusszeugnis erteilt, entfällt das Jahreszeugnis. (6) 1Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden, die bescheinigen, dass die Ausbildung ohne Abschluss absolviert wurde und das Schulverhältnis beendet ist. 2Sie enthalten in den Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 die Zeugnisnoten und das Gesamtergebnis der schulischen Ausbildung sowie im Übrigen eine Darstellung des bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Leistungsstandes auf der Grundlage sämtlicher Leistungsnachweise. 3Wer zur Abschlussprüfung zugelassen war, kann beantragen, dass dies im Abgangszeugnis vermerkt wird. (7) 1Wer die Abschlussprüfung für Schulfremde nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die in dieser Abschlussprüfung erbrachten Leistungen. 2Die Bescheinigung enthält die Zeugnisnoten und die Feststellung, dass die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde. (8) Im Fall einer Teilzeitausbildung verschiebt sich der Zeitpunkt für die Erteilung der Halbjahresinformationen sowie der Halbjahres- und Jahreszeugnisse entsprechend.25 § 37 Mittlerer Schulabschluss (1) Der mittlere Schulabschluss wird Schülerinnen und Schüler, die noch keinen Realschulabschluss erworben haben, auf der Grundlage eines qualifizierenden Hauptschulabschlusses, eines Hauptschulabschlusses oder eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses zuerkannt, wenn das Abschlusszeugnis der Berufsfachschule einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 aufweist und ein Fremdsprachenunterricht von mindestens 5 Jahren oder Fremdsprachenkenntnisse auf dem Sprachniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen26 nachgewiesen werden. (2) 1An den Berufsfachschulen gemäß Teil 2 Abschnitt 2 enthält das Abschlusszeugnis eine Gesamtnote für jedes Lernfeld und für die praktische Ausbildung. 2Die Gesamtnote wird aus sämtlichen während der Ausbildung in dem jeweiligen Lernfeld oder in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungsnachweisen gebildet. (3) 1Der Gesamtnotendurchschnitt des Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule ist das arithmetische Mittel aus allen Zeugnisnoten oder, im Fall von Absatz 2, der im Zeugnis enthaltenen Gesamtnoten. 2Der Gesamtnotendurchschnitt ist mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung anzugeben. (4) 1An den Berufsfachschulen gemäß Teil 2 Abschnitt 1 wird der mittlere Schulabschluss gemeinsam mit dem Berufsabschluss auf dem Abschlusszeugnis der Berufsfachschule zuerkannt. 2An den sonstigen Berufsfachschulen gemäß Teil 2 erfolgt die Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses auf einem gesonderten Zeugnis. 3Dabei sind der Berufsabschluss und die auf die Fremdsprachenkenntnisse bezogenen Voraussetzungen gemäß Absatz 1 gegenüber der Berufsfachschule nachzuweisen.27 § 38 Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen und Berufsqualifikationen (1) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Befähigungsnachweisen und Berufsqualifikationen findet für die Bildungsgänge an den Berufsfachschulen gemäß § 44 das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 522) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung. (2) Zuständige Stelle ist die Schulaufsichtsbehörde. Abschnitt 9 Abschlussprüfung für Schulfremde § 39 Allgemeines (1) Im Rahmen der Abschlussprüfung für Schulfremde (Schulfremdenprüfung) finden § 13 Absatz 1 und 2, die §§ 14 und 22 bis 26, die §§ 28 und 29 sowie die §§ 31, 33, 34 und 35 Absatz 1 bis 3 sowie § 36 Absatz 5 und § 37 entsprechende Anwendung. (2) Die Schulfremdenprüfung kann nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgelegt werden, als dies im Fall des Besuchs des entsprechenden Bildungsgangs an einer öffentlichen Schule möglich wäre. (3) 1Die Schulaufsichtsbehörde beauftragt einen Prüfungsausschuss mit der Durchführung der Schulfremdenprüfung. 2In der Regel ist dies der Prüfungsausschuss einer öffentlichen Schule.28 § 40 Zulassung und Prüfungsverfahren (1) Die Schulaufsichtsbehörde erteilt auf Antrag die Zulassung zur Schulfremdenprüfung. (2) Antragsberechtigt ist, wer 1. eine staatlich genehmigte Ersatzschule im entsprechenden Bildungsgang besucht oder 2. im Freistaat Sachsen seinen Hauptwohnsitz hat und nachweisen kann, dass Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, die den Zielen und Inhalten des Bildungsgangs entsprechen, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. (3) 1Dem Antrag sind beizufügen: 1. beglaubigte Kopien der Zeugnisse, welche die Aufnahmevoraussetzungen nachweisen, 2. Nachweise über die Aufnahmevoraussetzungen, die nicht durch Zeugnisse nachgewiesen werden können, 3. ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf, 4. eine Erklärung darüber, ob bereits an Abschlussprüfungen in dem betreffenden Bildungsgang teilgenommen wurde und welche Ergebnisse dabei erzielt wurden, sowie 5. eine Erklärung darüber, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber auf die Ziele und Inhalte des entsprechenden Bildungsgangs vorbereitet hat. 2Die Antragsfrist endet 1. am 15. Januar für eine Schulfremdenprüfung, die am Ende desselben Schuljahres stattfindet oder 2. am 15. Juli für eine Schulfremdenprüfung, die am Ende des folgenden Schulhalbjahres stattfindet. (4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. die Nachweise gemäß Absatz 3 Satz 1 nicht erbracht wurden, 2. ein Versagungsgrund gemäß § 5 Absatz 2 vorliegt, oder 3. Bewerberinnen oder Bewerber gemäß Absatz 2 Nummer 2 keine gleichwertige praktische Ausbildung oder keine gleichwertige berufliche Vorbildung nachweisen können oder diese länger als drei Jahre seit dem Antrag auf Prüfungszulassung zurückliegt. (5) Die Prüfungszulassung kann versagt werden, wenn diese nicht fristgerecht beantragt wurde. (6) Die Prüfungszulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. (7) 1Mit der Prüfungszulassung fordert die Schulaufsichtsbehörde die Bewerberinnen oder Bewerber auf, unverzüglich ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. 2Liegt das Führungszeugnis innerhalb von sechs Wochen seit der Bekanntgabe der Prüfungszulassung nicht vor, wird die Bewerberin oder der Bewerber von der Schulaufsichtsbehörde aufgefordert, die Beantragung des Führungszeugnisses innerhalb von zwei Wochen nachzuweisen. 3Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht oder werden nachträglich Tatsachen bekannt, die gemäß § 5 Absatz 2 einen Versagungsgrund darstellen, ist die Prüfungszulassung unverzüglich zu widerrufen. (8) Zugelassene Bewerberinnen und Bewerber haben sich vor Beginn jeder Prüfung durch ein gültiges Personaldokument auszuweisen.29 § 41 Prüfungslernfelder der Schulfremdenprüfung (1) Die Schulfremdenprüfung in den Bildungsgängen gemäß § 44 umfasst alle Lernfelder, die in diesen Bildungsgängen Gegenstand der Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen sind. (2) In den nicht von Absatz 1 umfassten Lernfeldern finden Prüfungen nach Maßgabe der besonderen Vorschriften gemäß Teil 2 Abschnitt 1 statt.30 § 42 Prüfungsergebnisse, Zeugnisnoten und Bestehen der Schulfremdenprüfung (1) Die Zeugnisnoten ergeben sich aus den in der Schulfremdenprüfung erbrachten Leistungen. (2) 1Auf Grund der Zeugnisnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Schulfremdenprüfung. 2Diese ist unter folgenden Voraussetzungen bestanden: 1. in keinem der Prüfungslernfelder gemäß § 41 Absatz 1 wurde eine schlechtere Zeugnisnote als ausreichend erteilt, 2. in den übrigen Prüfungslernfeldern wurde höchstens einmal die Zeugnisnote mangelhaft und keinmal die Note ungenügend erteilt und 3. die Zeugnisnote für die praktische Ausbildung ist nicht schlechter als ausreichend.31 § 43 Teilwiederholung und Wiederholung der Schulfremdenprüfung (1) 1Wer bei der Festsetzung der Zeugnisnoten einmal die Note ungenügend oder höchstens zweimal die Note mangelhaft und im Übrigen keine schlechtere Zeugnisnote als ausreichend erhalten hat, kann jeweils die schlechter als mit ausreichend bewertete Prüfung innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schul- oder Schulhalbjahres wiederholen. 2Die Teilwiederholung ist beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu beantragen. (2) Die Schulfremdenprüfung kann einmal wiederholt werden, wenn die Teilwiederholung nicht beantragt oder diese ohne Erfolg abgeschlossen wurde. (3) Wer zweimal erfolglos an der Schulfremdenprüfung in demselben Bildungsgang teilgenommen hat, hat die Ausbildung endgültig nicht bestanden.32 Teil 2 Besondere Vorschriften Abschnitt 1 Berufsfachschulen für landesrechtlich geregelte Berufe Unterabschnitt 1 Allgemeines § 44 Gliederung Die Ausbildung an Berufsfachschulen für landesrechtlich geregelte Berufe erfolgt an Berufsfachschulen für 1. medizinische Dokumentation, 2. Pflegehilfe und 3. Sozialwesen. Unterabschnitt 2 Berufsfachschule für medizinische Dokumentation § 45 Ausbildungsziel und -dauer (1) 1Die Ausbildung an einer Berufsfachschule für medizinische Dokumentation befähigt dazu, Aufgaben der medizinischen Informationsverarbeitung und Dokumentation interdisziplinär, weitgehend selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen. 2Die Schülerinnen und Schüler werden für die Erfassung, Sammlung, Ordnung, Verschlüsselung, Speicherung, Aufbereitung und Auswertung von medizinischen Daten qualifiziert. (2) Die Ausbildung dauert drei Jahre. § 46 Aufnahmevoraussetzungen Voraussetzung für die Aufnahme ist der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss. § 47 Schriftliche Prüfung Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus den folgenden Lernfeldern: 1. Im beruflichen Umfeld orientieren mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten, 2. Diagnosen und Prozeduren verschlüsseln mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten, 3. Medizinische Daten zusammenstellen und biometrisch auswerten mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und 4. Studien planen und durchführen mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten. § 48 Mündliche Prüfung Gegenstand der mündlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus dem Lernfeld Kunden beraten, betreuen und schulen. § 49 Praktische Prüfung Gegenstand der praktischen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern 1. Medizinische Leistungen überprüfen und abrechnen mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten und 2. Datenbanken erstellen, pflegen und abfragen mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten. § 50 Schulfremdenprüfung (1) Die Abschlussprüfung wird gemäß den §§ 47 bis 49 durchgeführt. (2) Gegenstand weiterer schriftlicher Prüfungen sind Aufgaben aus den Prüfungslernfeldern: 1. Dokumentationseinheiten erfassen und erschließen mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten, 2. Daten recherchieren und präsentieren mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten, 3. In englischer Fachsprache kommunizieren mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten, 4. Medizinische Daten verwalten mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten, 5. Qualitätssichernde Maßnahmen entwickeln und anwenden mit einer Bearbeitungsdauer 60 Minuten, 6. Formulare und andere Schriftstücke erstellen mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten und 7. Studien auswerten mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten.33 § 51 Berufsbezeichnung Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Medizinische Dokumentationsassistentin oder Staatlich geprüfter Medizinischer Dokumentationsassistent. Unterabschnitt 3 Berufsfachschule für Pflegehilfe § 52 Ausbildungsziel 1Die Ausbildung an einer Berufsfachschule für Pflegehilfe befähigt dazu, Kompetenzen zu erwerben, um alte Menschen, kranke Menschen und Menschen mit Behinderung unter Anleitung einer Pflegefachkraft qualifiziert zu pflegen und zu betreuen. 2Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen, 1. eigenständig die im Rahmen des individuellen Pflegeplans übertragenen Aufgaben der Grundpflege zu verrichten und die ausgeführten pflegerischen Leistungen ordnungsgemäß zu dokumentieren sowie 2. im Rahmen der Assistenz von Pflegefachkräften, bei der Anwendung spezifischer Pflegekonzepte und bei der Durchführung der Behandlungspflege mitzuwirken. § 53 Dauer und Gliederung der Ausbildung (1) 1Die Ausbildung dauert zwei Jahre. 2Sie ist in Klassenstufen gegliedert und kann in Vollzeit- oder in Teilzeitform durchgeführt werden. 3Eine Klassenstufe dauert bei Unterricht in Vollzeitform ein Schuljahr und bei Unterricht in Teilzeitform in der Regel eineinhalb Schuljahre. (2) 1Wird die Ausbildung in Teilzeitform durchgeführt, setzt dies ein im Umfang reduziertes Beschäftigungsverhältnis mit dem Träger der praktischen Ausbildung voraus. 2Die Praxiseinrichtung muss die Voraussetzungen für die Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß § 55 erfüllen. 3Das Beschäftigungsverhältnis ist der Schule im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nachzuweisen. (3) Ein Wechsel zwischen der Vollzeit- und der Teilzeitform ist nur am Ende einer Klassenstufe möglich. (4) 1Bei einer Ausbildung in Teilzeitform endet das Schulverhältnis mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. 2Es lebt wieder auf, wenn die Schülerin oder der Schüler unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monates nach dem Ende des Schulverhältnisses ein neues Beschäftigungsverhältnis eingeht.34 § 54 Anrechnung beruflicher Vorbildung (1) 1Auf die Ausbildung sind auf Antrag eine andere Ausbildung oder Teile dieser anderen Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit mit bis zu einer Klassenstufe anzurechnen, sofern dadurch das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist. 2Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde. 3Insbesondere sind anzurechnen Ausbildungen oder Ausbildungsteile 1. zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger oder zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger gemäß dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017(BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, 2. zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger gemäß dem Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, 3. zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann gemäß dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder 4. zur Staatlich geprüften Sozialassistentin oder zum Staatlich geprüften Sozialassistenten gemäß Teil 2 Unterabschnitt 4. (2) 1Wurde eine pflegerische und betreuende berufliche Tätigkeit in einer der Einrichtungen gemäß § 55 Absatz 1 ausgeübt, soll, sofern nicht bereits eine Anrechnung gemäß Absatz 1 erfolgt ist, diese berufliche Tätigkeit auf Antrag mit bis zu einer Klassenstufe von der Schulaufsichtsbehörde auf die Ausbildung angerechnet werden. 2Dazu sind nachzuweisen: 1. innerhalb der letzten zehn Jahre eine berufliche Tätigkeit in einem Umfang, der einer Vollzeitbeschäftigung von mindestens zwei Jahren entspricht, oder 2. eine berufliche Tätigkeit in einem Umfang, der insgesamt einer Vollzeitbeschäftigung von mindestens fünf Jahren entspricht.35 § 55 Praktische Ausbildung (1) Die praktische Ausbildung findet statt 1. in einer stationären Pflegeeinrichtung gemäß § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, oder 2. in einem Krankenhaus gemäß § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, und 3. in einer ambulanten Pflegeeinrichtung gemäß § 71 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. (2) Befähigt zur Praxisanleitung sind Fachkräfte, die 1. über einen Abschluss als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Altenpflegerin oder Altenpfleger sowie Pflegefachfrau oder Pflegefachmann und 2. über eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung verfügen.36 § 56 Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren (1) Voraussetzungen für die Aufnahme sind 1. der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und 2. ein Nachweis über die gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufes, der im Zeitpunkt des Aufnahmeantrags nicht älter als drei Monate sein darf. (2) Vor Beginn der Ausbildung hat die Schule mit Einrichtungen der praktischen Ausbildung gemäß § 55 Absatz 1 jeweils eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen, welche mindestens enthalten muss 1. die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, 2. die Dauer des jeweiligen Ausbildungsabschnittes, 3. die Einsatzschwerpunkte und 4. die zu vermittelnden Ausbildungsinhalte. (3) 1Für Bewerberinnen und Bewerber mit einem Realschulabschluss oder mit einem gleichwertigen mittleren Schulabschluss kann auf ihren oder bei Minderjährigen auf Antrag der Eltern die Ausbildung um bis zu eine Klassenstufe verkürzt werden. 2Diese Entscheidung ergeht auf der Grundlage eines Eignungsgesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter gemeinsam mit einer im berufsbezogenen Bereich unterrichtenden Lehrkraft führt. 3Das Eignungsgespräch, in dem ein grundlegendes Verständnis zum pflegerischen Handeln nachzuweisen ist, orientiert sich an den Inhalten der Lernfelder aus dem berufsbezogenen Bereich der Stundentafel. 4Es soll 20 Minuten dauern. 5Die Entscheidung ergeht einstimmig. 6Das Eignungsgespräch ist zu protokollieren.37 § 57 Zulassung zur Abschlussprüfung (1) Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 27 Absatz 2 Satz 2 wird zur Abschlussprüfung nur zugelassen, wer 1. für die praktische Ausbildung keine schlechtere Vornote als ausreichend erhalten hat und 2. die praktische Ausbildung im Umfang von mindestens 80 Prozent der in der Stundentafel ausgewiesenen Ausbildungszeit absolviert hat oder dies bis zum Ende der Ausbildung noch erreichen kann. (2) 1Die Vornote für die praktische Ausbildung wird aus den Einschätzungen und Leistungsnachweisen gemäß § 12 Absatz 5 gebildet. 2Dabei geht jeder während der praktischen Ausbildung erbrachte Leistungsnachweis entsprechend seiner Gewichtung in die Vornote ein, ohne dass zuvor ein arithmetisches Mittel gebildet wird. 3Die Jahresnote gemäß § 12 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberücksichtigt.38 § 58 Schriftliche Prüfung Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern 1. Pflegesituationen erkennen und bei Pflegemaßnahmen mitwirken mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten und 2. Berufliches Selbstverständnis entwickeln und berufliche Anforderungen bewältigen mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten. § 59 Praktische Prüfung und Prüfungsnote (1) Gegenstand der praktischen Prüfung ist eine komplexe Pflegehandlung, die sich an der individuellen Bedürfnislage der pflegebedürftigen Person ausrichtet. (2) 1Die praktische Prüfung findet am Ende der zweiten Klassenstufe in einer der Einrichtungen der praktischen Ausbildung gemäß § 55 Absatz 1 statt und umfasst die Pflege und Betreuung von höchstens zwei pflegebedürftigen Personen. 2Sie soll insgesamt bis zu 105 Minuten dauern, wobei unabhängig von der Anzahl der pflegebedürftigen Personen in der Prüfung in der Regel 15 Minuten auf das Erkennen der aktuellen Bedürfnislage der pflegebedürftigen Person und 15 Minuten auf das Reflexionsgespräch entfallen. (3) 1Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 2 setzt sich der Fachausschuss für die praktische Prüfung aus der prüfenden und einer weiteren protokollführenden Fachlehrkraft ohne Stimmrecht zusammen. 2Die prüfende Fachlehrkraft soll die Schülerin oder den Schüler während der praktischen Ausbildung fachlich begleitet

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.