Sachsen

Schulordnung Berufsfachschule

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Quellenkennung: 19746. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2022 Nr. 31, S. 547 Fsn-Nr.: 710-1.53/6 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2024

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stung den Anforderungen nicht entspricht und selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. 4Es werden nur ganze Noten vergeben. (2) Der erbrachten Leistung soll unter Berücksichtigung der erwarteten Leistung eine der folgenden Noten zugeordnet werden: 1. 100 bis 92 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note sehr gut, 2. unter 92 bis 81 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note gut, 3. unter 81 bis 67 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note befriedigend, 4. unter 67 bis 50 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note ausreichend, 5. unter 50 bis 30 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note mangelhaft, 6. unter 30 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note ungenügend. (3) Wird eine Projektarbeit, eine Präsentation oder ein praktischer Leistungsnachweis als Gruppenarbeit erbracht, ist die Einzelleistung jedes Gruppenmitglieds auszuweisen und zu bewerten. (4) 1Leistungsnachweise in Wahllernfeldern werden nicht benotet. 2Die Teilnahme am Unterricht in einem Wahllernfeld wird im Zeugnis bescheinigt. 3Diese Teilnahmebescheinigung kann durch eine verbale Einschätzung ergänzt werden. § 14 Nachteilsausgleich (1) 1Ist der Nachweis der Leistungsfähigkeit einer Schülerin oder eines Schülers auf Grund einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs im Vergleich zu den Mitschülerinnen und Mitschülern ohne Beeinträchtigung erschwert, sind die besonderen Belange dieser Schülerin oder dieses Schülers während der Ausbildung und während des Prüfungsverfahrens zu berücksichtigen. 2Eine chronische Erkrankung ist eine über einen Zeitraum von 6 Monaten hinausgehende diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung. (2) Die Berufsfachschule legt während der Ausbildung geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Leistungsermittlung fest, welche die besonderen Belange der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers berücksichtigen, jedoch die allgemein geltenden Leistungsanforderungen nicht verändern. (3) 1Für das Prüfungsverfahren soll der Antrag auf Nachteilsausgleich von der Schülerin oder dem Schüler und bei Minderjährigen von den Eltern zu Beginn des letzten Ausbildungsjahres und spätestens drei Monate vor Beginn der ersten Prüfung gestellt werden. 2Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich nach Eintritt der Beeinträchtigung zu stellen. 3Dabei sind auch die antragsbegründenden Umstände gegenüber der Berufsfachschule nachzuweisen. 4Diese leitet die Nachweise unverzüglich an die zuständige Prüfungsbehörde weiter. 5Während des Prüfungsverfahrens legt die zuständige Prüfungsbehörde die Maßnahmen gemäß Absatz 2 fest.9 § 15 Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises (1) 1Wer einen Leistungsnachweis versäumt, erhält die Note ungenügend, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. 2§ 33 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Liegt nach Einschätzung der Lehrkraft ein wichtiger Grund vor, entscheidet diese unverzüglich nach Rückkehr der Schülerin oder des Schülers, ob und zu welchem Termin der Leistungsnachweis nachzuholen ist. (2) Weigert sich eine Schülerin oder ein Schüler, einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird die Note ungenügend erteilt. § 16 Täuschungshandlung (1) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch das Mitführen, Bereithalten oder Verwenden nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe einer anderen Person oder durch die Hilfe für eine andere Person zu beeinflussen. (2) Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, ist für das Anfertigen des Leistungsnachweises die Note ungenügend unter Angabe des Grundes zu erteilen.10 Abschnitt 5 Fortgang und Ende des Schulverhältnisses § 17 Versetzung (1) Die Klassenkonferenz entscheidet auf der Grundlage der Jahresnoten in allen Lernfeldern und der praktischen Ausbildung über die Versetzung in die nächste Klassenstufe. (2) Die Versetzung ist zu versagen, wenn 1. die Leistungen in mindestens einem Lernfeld mit der Jahresnote ungenügend bewertet wurden, 2. die Leistungen in mehr als einem Lernfeld mit der Jahresnote mangelhaft bewertet wurden, 3. auf Grund einer nicht ausreichenden Zahl von Leistungsnachweisen eine Jahresnote in mindestens einem Lernfeld nicht gebildet werden konnte oder 4. die Jahresnote für die praktische Ausbildung schlechter als ausreichend ist.11 § 18 Wiederholung 1Wer nicht versetzt oder gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1 nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wurde, kann die jeweils letzte Klassenstufe wiederholen, wenn während dieser Ausbildung nicht bereits eine Klassenstufe wiederholt wurde. 2Die Wiederholung der Klassenstufe erfolgt in der Regel im unmittelbar anschließenden Schuljahr. 3Eine freiwillige Wiederholung ist nicht möglich. § 19 Schulwechsel und Verlängerung des Schulverhältnisses (1) 1Ein Schulwechsel ist innerhalb des gleichen Bildungsgangs auf Antrag aus wichtigem Grund möglich. 2Bei einem Schulwechsel erhält die aufnehmende Schule von der abgebenden Schule sämtliche Schülerunterlagen einschließlich der im laufenden Schuljahr erteilten Noten. 3Bei der abgebenden Schule verbleiben die Zeugniskopien. 4Erfolgt ein Schulwechsel an eine Schule in freier Trägerschaft, verbleiben die Originalunterlagen bei der abgebenden Schule. (2) 1Kann die Teilnahme an der praktischen Ausbildung oder am Betriebspraktikum im Umfang von mindestens 80 Prozent der hierfür in der Stundentafel vorgesehenen Gesamtstundenzahl nicht nachgewiesen werden, können diese Fehlzeiten unmittelbar nach Abschluss der Klassenstufe oder unmittelbar im Anschluss an die Regelausbildungszeit mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters nachgeholt werden. 2Werden die Fehlzeiten im Anschluss an die Regelausbildungszeit nachgeholt, verlängert sich das Schulverhältnis entsprechend, längstens jedoch um ein Jahr.12 § 20 Beendigung des Schulverhältnisses (1) Das Schulverhältnis endet nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung mit der Aushändigung des Abschlusszeugnisses. (2) Es endet auch 1. nach schriftlicher Erklärung der Schülerin oder des Schülers und bei Minderjährigen der Eltern über das Ausscheiden aus dem Bildungsgang, 2. auf Grund wiederholter Nichtversetzung, 3. auf Grund wiederholter Nichtzulassung zur Abschlussprüfung, 4. auf Grund Nichtbestehens der Ausbildung, wenn bereits die letzte Klassenstufe wiederholt wurde, 5. auf Grund wiederholten Nichtbestehens der Abschlussprüfung, 6. wenn sich die Schülerin oder der Schüler während der Ausbildung an den Berufsfachschulen gemäß § 44 Nummer 2 und 3 sowie § 72 eines Verhaltens schuldig gemacht hat, welches einen Versagungsgrund gemäß § 5 Absatz 2 darstellt, oder 7. mit Zugang des Bescheids der Schulleiterin oder des Schulleiters über den Ausschluss aus der Schule gemäß § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Sächsischen Schulgesetzes. (3) In diesen Fällen wird ein Abgangszeugnis erteilt. Abschnitt 6 Abweichende Regelungen für die praktische Ausbildung auf Grund der COVID-19-Pandemie13 § 21 Besondere Regelungen auf Grund der COVID-19-Pandemie (1) Kann die praktische Ausbildung auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Praxiseinrichtung stattfinden, gelten an den Berufsfachschulen gemäß § 44 die folgenden Regelungen. (2) 1Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 wird die fachliche Anleitung der Schülerinnen und Schüler in diesem Zeitraum ausschließlich an der Berufsfachschule von der Lehrkraft durchgeführt. 2Diese fachliche Anleitung erfolgt mittels simulierter Praxissituationen. 3Im Bedarfsfall ist der Kontakt zur Fachkraft der Praxiseinrichtung durch Video- oder Telefonverbindung herzustellen. 4Die Leistungseinschätzung durch die Fachkraft der Praxiseinrichtung während der praktischen Ausbildung entfällt. 5§ 11 Absatz 4 Satz 4 findet keine Anwendung. (3) 1Abweichend von § 19 Absatz 2 müssen Fehlzeiten nicht nachgeholt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nach Einschätzung der Schulleiterin oder des Schulleiters dadurch nicht gefährdet ist. 2Die §§ 57 und 65 finden keine Anwendung.14 Abschnitt 7 Abschlussprüfung § 22 Allgemeines (1) Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Schülerin oder der Schüler das Ziel des jeweiligen Bildungsgangs erreicht hat. (2) Die Prüfungsteile und die Lernfelder, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind, ergeben sich aus Teil 2 Abschnitt 1. (3) In der Abschlussprüfung findet § 13 entsprechende Anwendung.15 § 23 Aufgabenerstellungskommission (1) 1Die Schulaufsichtsbehörde bildet für jede Aufsichtsarbeit, die an den Berufsfachschulen gemäß § 44 zu bearbeiten ist, eine Aufgabenerstellungskommission. 2Diese setzt sich aus mindestens drei Lehrkräften zusammen, welche zum Zeitpunkt ihrer Berufung in den Lernfeldern unterrichten sollen, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind (Prüfungslernfelder). 3In der Regel werden in die Aufgabenerstellungskommission Lehrkräfte verschiedener Berufsfachschulen berufen. (2) 1Die Schulaufsichtsbehörde legt die Anzahl der zu erstellenden Aufgabenvorschläge fest und wählt aus den eingereichten Vorschlägen der jeweiligen Aufgabenerstellungskommissionen einen Vorschlag für jede Aufsichtsarbeit aus. 2Die Vorschläge bestehen aus einem Aufgaben- und einem Lösungsteil. § 24 Prüfungsausschuss (1) 1An der Berufsfachschule wird für jeden Bildungsgang ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Dessen vorsitzendes Mitglied ist für die Durchführung der Abschlussprüfung verantwortlich. 3Mitglieder des Prüfungsausschusses sind 1. als vorsitzendes Mitglied die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft, 2. als Vertreter des vorsitzenden Mitglieds die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter oder eine vom vorsitzenden Mitglied beauftragte Lehrkraft und 3. die Lehrkräfte, die in den Prüfungslernfeldern der Abschlussprüfung unterrichtet oder die Schülerinnen und Schüler während der praktischen Ausbildung fachlich begleitet haben. 4Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die Schulaufsichtsbehörde das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und dessen Vertreterin oder Vertreter benennen sowie andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen, wenn zu besorgen ist, dass die Prüfung anderenfalls nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. (4) 1Kommt ein Ausschluss gemäß § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Betracht, meldet dies das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses rechtzeitig vor Prüfungsbeginn der Schulaufsichtsbehörde. 2Diese entscheidet über den Ausschluss. (5) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (6) Ist das vorsitzende Mitglied der Auffassung, dass ein Beschluss des Prüfungs- oder eines Fachausschusses gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, muss es den Beschluss beanstanden, seinen Vollzug aussetzen und eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.16 § 25 Fachausschuss (1) 1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung Fachausschüsse und bestimmt für diese jeweils das vorsitzende Mitglied, die weiteren Mitglieder sowie deren Vertretungen. 2Ein Fachausschuss besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet mit einfacher Mehrheit. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (2) Fachausschüsse können durch Festlegung der Schulaufsichtsbehörde auch schulübergreifend gebildet werden.17 § 26 Protokoll (1) 1Jeder Ausschuss fertigt über Verlauf und Ergebnis einer Sitzung ein Protokoll. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt die protokollführende Person. 3Das Protokoll ist vom vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Ausschusses und von der protokollführenden Person zu unterzeichnen. (2) 1Über die schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das insbesondere Angaben über Beginn und Ende der Prüfung, die Belehrungen über die Bestimmungen der §§ 33 und 34 sowie über besondere Vorkommnisse enthält. 2Es ist von den Aufsichtführenden zu unterschreiben. (3) Das Protokoll der mündlichen Prüfung muss die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Prüflings, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den wesentlichen Inhalt der Beiträge des Prüflings und das Ergebnis der mündlichen Prüfung enthalten. (4) 1Das Protokoll der praktischen Prüfung muss die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Prüflings, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgabe, die Art und Weise der Umsetzung der Aufgabe und das Ergebnis der praktischen Prüfung enthalten. 2Für die Protokollierung einer Präsentation oder eines Fachgesprächs gilt Absatz 3 entsprechend. § 27 Festsetzung der Vornote und Zulassung (1) 1Vor Beginn der Abschlussprüfung ermittelt der Prüfungsausschuss die Vornoten für jedes Lernfeld der Stundentafel. 2Die Vornote ist die Gesamtnote für das jeweilige Lernfeld. 3Die Vornoten werden den Schülerinnen und Schülern mindestens drei Werktage vor Beginn der Abschlussprüfung mitgeteilt. (2) 1Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. 2Eine Schülerin oder ein Schüler wird zur Abschlussprüfung nicht zugelassen, wenn 1. in einem Lernfeld die Vornote ungenügend oder in mehr als einem Lernfeld die Vornote mangelhaft erteilt wurde oder 2. auf Grund einer nicht ausreichenden Anzahl von Leistungsnachweisen in der letzten Klassenstufe in einem Lernfeld keine Jahresnote gebildet werden konnte. 3Wer die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, erhält hierüber einen schriftlichen Bescheid unter Angabe der Gründe. 4Bei Minderjährigen ergeht der Bescheid an die Eltern. (3) Mit der Nichtzulassung gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. § 28 Schriftliche Prüfung (1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus Aufsichtsarbeiten. 2Eine Aufsichtsarbeit besteht aus lernfeldbezogenen Prüfungsaufgaben. (2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragt zwei, dem Prüfungsausschuss angehörende Lehrkräfte, mit der Erst- und Zweitkorrektur der jeweiligen Aufsichtsarbeit. (3) Können sich die beiden mit der Erst- und Zweitkorrektur beauftragten Lehrkräfte nach Abschluss ihrer Korrekturen nicht auf eine Prüfungsnote einigen, legt im Auftrag des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses eine weitere dem Prüfungsausschuss angehörende Fachlehrkraft die Prüfungsnote im Rahmen der beiden vorgeschlagenen Prüfungsnoten fest.18 § 29 Mündliche Prüfung (1) 1Der Fachausschuss legt die Prüfungsaufgaben und soweit erforderlich die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung fest. 2Gegenstand der Prüfungsaufgaben sind in der Regel berufliche Handlungssituationen. (2) 1Die Einzelprüfung dauert in der Regel 15 Minuten. 2Eine Gruppenprüfung ist mit bis zu drei Prüflingen zulässig. 3Wird die Prüfung als Gruppenprüfung durchgeführt, verlängert sich die Prüfungszeit um fünf Minuten für jeden weiteren Prüfling. 4Die Leistung jedes Prüflings ist einzeln zu bewerten. 5Das Ergebnis ist dem Prüfling unmittelbar nach der Prüfung mitzuteilen. (3) 1An der mündlichen Prüfung, einschließlich der Beratung, Festsetzung und Mitteilung des Ergebnisses, können als Zuhörende Bedienstete der Schulaufsichtsbehörden teilnehmen. 2Bei berechtigtem dienstlichen oder wissenschaftlichen Interesse ist die Teilnahme anderer Personen an der mündlichen Prüfung mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses zulässig. 3Die Teilnahme von mehr als zwei Zuhörenden bedarf des Einverständnisses des Prüflings. (4) 1Zur mündlichen Prüfung wird ein Prüfling nicht zugelassen, wenn auf Grund der Vornoten und der bisher in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen feststeht, dass ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nicht möglich ist. 2Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss. § 30 Zusätzliche mündliche Prüfung (1) 1Ein Prüfling kann auf schriftlichen Antrag einmal in einem Prüfungslernfeld zusätzlich mündlich geprüft werden, wenn bei der Ermittlung der Zeugnisnote auf Grund der schriftlichen Prüfungsnote aufzurunden wäre. 2Der Antrag ist spätestens am dritten Werktag nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen. (2) Der Termin für die zusätzliche mündliche Prüfung wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens drei Werktage vor Beginn der Prüfung dem Prüfling bekannt gegeben. (3) Die zusätzliche mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 15 Minuten. (4) § 29 Absatz 4 gilt entsprechend. § 31 Praktische Prüfung (1) 1Der Prüfungsausschuss legt die Prüfungsaufgaben für die praktische Prüfung und die Einzelheiten der Aufsichtsführung fest. 2Aus der Aufgabenstellung muss sich ergeben, ob die praktische Prüfung 1. die Ausführung einer komplexen beruflichen Handlung, 2. eine Übergabe des Ergebnisses in schriftlicher Form, 3. eine Präsentation des Ergebnisses vor dem Fachausschuss, 4. ein Fachgespräch mit dem Fachausschuss oder 5. eine Kombination aus den in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgabenstellungen zum Gegenstand hat. (2) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling unverzüglich nach der Prüfung mitzuteilen. (3) § 29 Absatz 4 gilt entsprechend.19 § 32 Zeugnis- und Prüfungsnoten sowie Bestehen der Ausbildung (1) Der Prüfungsausschuss setzt für jedes Prüfungslernfeld die Prüfungsnoten sowie nach Beendigung der Abschlussprüfung die Zeugnisnoten fest und entscheidet über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. (2) In den Lernfeldern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, ist die Vornote gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 die Zeugnisnote. (3) 1In den Prüfungslernfeldern wird die Zeugnisnote als arithmetisches Mittel aus der Vornote gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 und der Prüfungsnote gebildet. 2Ist die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Prüfungsnote die bessere Note ist. 3Wurde eine zusätzliche mündliche Prüfung gemäß § 30 durchgeführt und ist die Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung besser als die Prüfungsnote, wird ebenfalls abgerundet. 4Die Sätze 1 und 2 gelten für die Bildung der Zeugnisnote für die praktische Ausbildung entsprechend. (4) Die Ausbildung ist mit Erfolg abgeschlossen, wenn 1. in keinem Prüfungslernfeld eine schlechtere Zeugnisnote als ausreichend erteilt wurde, 2. in den Lernfeldern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, keinmal die Note ungenügend und höchstens einmal die Zeugnisnote mangelhaft erteilt wurde, und 3. die Zeugnisnote für die praktische Ausbildung nicht schlechter als ausreichend ist und die praktische Ausbildung im Umfang von mindestens 80 Prozent der jeweils in der Stundentafel vorgesehenen Gesamtstunden absolviert wurde. (5) Das Gesamtergebnis der Ausbildung lautet bestanden oder nicht bestanden. (6) 1Kann die praktische Ausbildung auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Praxiseinrichtung stattfinden, ist abweichend von Absatz 3 die Prüfungsnote für die praktische Prüfung die Zeugnisnote. 2Abweichend von Absatz 4 Nummer 3 ist die Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen, wenn die Schülerin oder der Schüler die praktische Ausbildung gemäß der jeweils geltenden Stundentafel bis zum Ende der Ausbildungszeit absolvieren kann. 3§ 69 findet keine Anwendung.20 § 33 Versäumnis und Nachholung (1) 1Versäumt ein Prüfling die Abschlussprüfung, einen Prüfungsteil oder eine Prüfung, wird dafür die Note ungenügend erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. 2Der Prüfling hat den Grund des Versäumnisses unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. 3Als ein wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit, die unverzüglich durch ärztliches Attest, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf, nachzuweisen ist. 4In Zweifelsfällen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. 5Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) 1Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, muss der Prüfling die Abschlussprüfung, den versäumten Prüfungsteil oder die versäumte Prüfung nachholen. 2Dies geschieht in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schulhalbjahres. 3Versäumt der Prüfling auch die Nachprüfung aus einem wichtigen Grund, findet eine weitere Nachprüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin statt. 4Die Pflicht zur Unterrichtsteilnahme besteht in der Regel bis zur Nachprüfung fort. 5Auf Antrag kann die Schulleiterin oder der Schulleiter den Prüfling von der Teilnahme am Unterricht befreien. (3) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis von Umständen, die ein Versäumnis rechtfertigen würden, der Abschlussprüfung, einem Prüfungsteil oder einer Prüfung unterzogen, können diese nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. (4) Die Prüflinge sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.21 § 34 Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße (1) 1Im Rahmen der Abschlussprüfung gilt § 16 Absatz 1 entsprechend. 2Wird während einer Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist dieser Sachverhalt zu protokollieren. (2) 1Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die noch nicht beendete Prüfung für die an der Täuschungshandlung beteiligten Prüflinge abgebrochen und die Prüfungsleistung mit der Note ungenügend bewertet. 2In schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausschließen. 3Die Entscheidung über den Prüfungsabbruch trifft bei einer schriftlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, im Übrigen das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses. 4In der schriftlichen Prüfung sind die Aufsichtführenden, im Übrigen das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses, berechtigt, nicht zugelassene Hilfsmittel sicherzustellen. (3) Bei Verdacht einer Täuschungshandlung setzt der Prüfling die Prüfung bis zur Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses fort. (4) Behindert ein Prüfling eine Prüfung so, dass es nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß durchzuführen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (5) 1Stellt sich nach Aushändigung des Zeugnisses eine Täuschungshandl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.