Sachsen

Schulordnung Berufsfachschule

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19746. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2022 Nr. 31, S. 547 Fsn-Nr.: 710-1.53/6 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2024

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsfachschule – BFSO) erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Neufassung und Änderung der Schulordnung Berufsfachschule Vom 24. Oktober 2022 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2024 Inhaltsübersicht1 Teil 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich § 2 Ziel, Inhalt und Gliederung der Ausbildung Abschnitt 2 Aufnahme- und Auswahlverfahren § 3 Aufnahmeverfahren § 4 Auswahlverfahren § 5 Versagungsgründe § 6 Aufnahmeentscheidung und Nachrückverfahren § 7 Aufnahme in ein erweitertes Bildungsangebot § 8 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Abschnitt 3 Grundsätze des Schulbetriebs § 9 Stundentafeln, Lehrpläne und Klassenbücher § 10 Unterrichts- und Ausbildungszeit, Beurlaubung § 11 Betriebspraktikum und praktische Ausbildung Abschnitt 4 Nachweis und Bewertung der Leistung § 12 Leistungsnachweise § 13 Bewertung der Leistungen § 14 Nachteilsausgleich § 15 Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises § 16 Täuschungshandlung Abschnitt 5 Fortgang und Ende des Schulverhältnisses § 17 Versetzung § 18 Wiederholung § 19 Schulwechsel und Verlängerung des Schulverhältnisses § 20 Beendigung des Schulverhältnisses Abschnitt 6 Abweichende Regelungen für die praktische Ausbildung auf Grund der COVID-19-Pandemie § 21 Besondere Regelungen auf Grund der COVID-19-Pandemie Abschnitt 7 Abschlussprüfung § 22 Allgemeines § 23 Aufgabenerstellungskommission § 24 Prüfungsausschuss § 25 Fachausschuss § 26 Protokoll § 27 Festsetzung der Vornote und Zulassung § 28 Schriftliche Prüfung § 29 Mündliche Prüfung § 30 Zusätzliche mündliche Prüfung § 31 Praktische Prüfung § 32 Zeugnis- und Prüfungsnoten sowie Bestehen der Ausbildung § 33 Versäumnis und Nachholung § 34 Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße § 35 Wiederholung der Prüfung Abschnitt 8 Halbjahresinformationen, Zeugnisse und Bescheinigungen § 36 Halbjahresinformationen, Zeugnisse und Bescheinigungen § 37 Mittlerer Schulabschluss § 38 Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen und Berufsqualifikationen Abschnitt 9 Abschlussprüfung für Schulfremde § 39 Allgemeines § 40 Zulassung und Prüfungsverfahren § 41 Prüfungslernfelder der Schulfremdenprüfung § 42 Prüfungsergebnisse, Zeugnisnoten und Bestehen der Schulfremdenprüfung § 43 Teilwiederholung und Wiederholung der Schulfremdenprüfung Teil 2 Besondere Vorschriften Abschnitt 1 Berufsfachschulen für landesrechtlich geregelte Berufe Unterabschnitt 1 Allgemeines § 44 Gliederung Unterabschnitt 2 Berufsfachschule für medizinische Dokumentation § 45 Ausbildungsziel und -dauer § 46 Aufnahmevoraussetzungen § 47 Schriftliche Prüfung § 48 Mündliche Prüfung § 49 Praktische Prüfung § 50 Schulfremdenprüfung § 51 Berufsbezeichnung Unterabschnitt 3 Berufsfachschule für Pflegehilfe § 52 Ausbildungsziel § 53 Dauer und Gliederung der Ausbildung § 54 Anrechnung beruflicher Vorbildung § 55 Praktische Ausbildung § 56 Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren § 57 Zulassung zur Abschlussprüfung § 58 Schriftliche Prüfung § 59 Praktische Prüfung und Prüfungsnote § 60 Schulfremdenprüfung § 61 Berufsbezeichnung Unterabschnitt 4 Berufsfachschule für Sozialwesen § 62 Ausbildungsziel § 63 Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren sowie Dauer der Ausbildung § 64 Leistungsnachweise während der praktischen Ausbildung § 65 Zulassung zur Abschlussprüfung § 66 Schriftliche Prüfung § 67 Mündliche Prüfung § 68 Praktische Prüfung § 69 Zeugnisnote für die praktische Ausbildung § 70 Schulfremdenprüfung § 71 Berufsbezeichnung Abschnitt 2 Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe Unterabschnitt 1 Gliederung, Geltungsbereich und Allgemeines § 72 Gliederung § 73 Geltungsbereich § 74 Halbjahres- und Jahreszeugnisse § 75 Praktische Ausbildung § 76 Nachweis der Teilnahme § 77 Staatliche Prüfung Unterabschnitt 2 Berufsfachschule für Anästhesietechnische Assistenz § 78 Ausbildungsziel § 79 Beendigung des Schulverhältnisses Unterabschnitt 3 Berufsfachschule für Diätassistenz § 80 Ausbildungsziel Unterabschnitt 4 Berufsfachschule für Ergotherapie § 81 Ausbildungsziel Unterabschnitt 5 Berufsfachschule für Logopädie § 82 Ausbildungsziel Unterabschnitt 6 Berufsfachschule für Medizinische Technologie § 83 Ausbildungsziel § 84 Beendigung des Schulverhältnisses Unterabschnitt 7 Berufsfachschule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter § 85 Ausbildungsziel § 86 Beendigung des Schulverhältnisses Unterabschnitt 8 Berufsfachschule für Operationstechnische Assistenz § 87 Ausbildungsziel § 88 Beendigung des Schulverhältnisses Unterabschnitt 9 Berufsfachschule für Orthoptik § 89 Ausbildungsziel Unterabschnitt 10 Berufsfachschule für Pflegeberufe § 90 Ausbildungsziel § 91 Praxisbegleitung § 92 Schriftlicher Prüfungsteil der Zwischenprüfung § 93 Praktischer Teil der Zwischenprüfung § 94 Gefährdung des Ausbildungsziels § 95 Wechsel des Trägers der praktischen Ausbildung § 96 Beendigung des Schulverhältnisses Unterabschnitt 11 Berufsfachschule für Pharmazeutisch-technische Assistenz § 97 Ausbildungsziel § 98 Beendigung des Schulverhältnisses § 99 Auswahlverfahren und Versagungsgrund Unterabschnitt 12 Berufsfachschule für Physiotherapie § 100 Ausbildungsziel Unterabschnitt 13 Berufsfachschule für Podologie § 101 Ausbildungsziel Abschnitt 3 Berufsfachschule für anerkannte Ausbildungsberufe Unterabschnitt 1 Allgemeines § 102 Zeugnisse § 103 Anzuwendende Vorschriften Unterabschnitt 2 Berufsfachschule für Musikinstrumentenbau § 104 Ausbildungsziel und Dauer der Ausbildung § 105 Aufnahmevoraussetzungen Unterabschnitt 3 Berufsfachschule für das Uhrmacherhandwerk § 106 Ausbildungsziel und Dauer der Ausbildung § 107 Aufnahmevoraussetzungen Teil 3 Schlussbestimmungen § 108 Übergangsvorschriften Teil 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung an den öffentlichen Berufsfachschulen, einschließlich der in § 3 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten medizinischen Berufsfachschulen, die Ausbildung und Prüfung an den staatlich anerkannten Ersatzschulen, die als Berufsfachschule geführt werden, nach Maßgabe von Absatz 2 und die Schulfremdenprüfung. (2) Auf staatlich anerkannte Ersatzschulen, die als Berufsfachschule geführt werden, finden Teil 1 Abschnitt 1, Abschnitt 2 mit Ausnahme von § 4, § 6 Absatz 1 und Absatz 4 bis 6 sowie von § 8, Abschnitt 3, die Abschnitte 4 bis 7, Abschnitt 8 mit Ausnahme von § 38, Teil 2 mit Ausnahme der §§ 50, 60 und 70 sowie Teil 3 entsprechende Anwendung. § 2 Ziel, Inhalt und Gliederung der Ausbildung (1) Die Berufsfachschule hat das Ziel, im Rahmen einer vollzeitschulischen Ausbildung und auf der Grundlage einer bereits erworbenen allgemeinen Bildung einen berufsqualifizierenden Abschluss zu vermitteln. (2) 1Die Ausbildung besteht aus berufsübergreifendem und berufsbezogenem Unterricht. 2Der berufsbezogene Unterricht kann in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht gegliedert werden. 3Die Ausbildung beinhaltet Betriebspraktika oder eine praktische Ausbildung. (3) 1Es wird in Lernfeldern oder in Fächern unterrichtet. 2Lernfelder sind an beruflichen Aufgabenstellungen und Handlungsabläufen orientierte thematische Einheiten. 3Die Vorschriften für Lernfelder gelten für Fächer entsprechend. (4) 1Die Bildungsgänge führen zu einem Berufsabschluss. 2Sie sind in Klassenstufen gegliedert. 3Eine Klassenstufe dauert ein Schuljahr, bei einer Teilzeitausbildung entsprechend länger.2 Abschnitt 2 Aufnahme- und Auswahlverfahren § 3 Aufnahmeverfahren (1) 1Die Aufnahme an einer Berufsfachschule setzt einen an die Schule gerichteten Aufnahmeantrag voraus. 2Die Bewerbungsfrist wird von der Schule auf der Grundlage von Festlegungen der Schulaufsichtsbehörde bekannt gegeben. (2) Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen, soweit in den besonderen Vorschriften nichts anderes geregelt ist: 1. eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist, oder soweit dieses noch nicht vorliegt, eine beglaubigte Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses, 2. ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf, 3. eine Erklärung darüber, ob bereits a) eine Zulassung zu einer Abschlussprüfung in demselben Bildungsgang vorliegt, oder b) an der Abschlussprüfung in demselben Bildungsgang teilgenommen worden ist und welche Ergebnisse dabei erzielt wurden, und 4. soweit erforderlich, eine Erklärung über das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3. (3) Wird dem Aufnahmeantrag eine beglaubigte Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses beigefügt, ist eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses nachzureichen. (4) Folgende Daten der Bewerberin oder des Bewerbers werden verarbeitet: 1. Vor- und Familienname, 2. Geburtsdatum und -ort, 3. Geschlecht, 4. Anschrift und Telefonnummer, 5. Staatsangehörigkeit, 6. Religionszugehörigkeit, sofern eine Teilnahme am evangelischen oder katholischen Religionsunterricht beabsichtigt ist, 7. Art und Grad einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs, soweit dies für die Ausbildung von Bedeutung ist, 8. die Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist, sowie 9. bei Minderjährigen der Name, die Anschrift und die Telefonnummer der Eltern. (5) 1Für die Verarbeitung der Daten nach Absatz 4 Nummer 6 und 7 muss die Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers, bei Minderjährigen die Einwilligung der Eltern vorliegen. 2Sind im Notfall nicht die Eltern Minderjähriger zu benachrichtigen, sondern eine dritte Person, ist für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dieser Person jeweils deren Einwilligung erforderlich. 3Dieser genannten Person ist es freigestellt, ihre Angaben durch ihre E-Mail-Adresse zu ergänzen. 4Widerspricht sie später einer weiteren Verwendung ihrer E-Mail-Adresse, ist diese von der Schule unverzüglich zu löschen. § 4 Auswahlverfahren (1) Kann eine Schule in einen Bildungsgang nicht alle Bewerberinnen oder Bewerber aufnehmen, findet ein Auswahlverfahren statt. (2) 1Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben: 1. 75 Prozent an die Bewerbergruppe ohne einen berufsqualifizierenden oder studienqualifizierenden Abschluss, 2. 20 Prozent an die Bewerbergruppe mit einem berufsqualifizierenden oder studienqualifizierenden Abschluss und 3. 5 Prozent an die Bewerbergruppe, für deren Mitglieder die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. 2Die von einer Bewerbergruppe nicht beanspruchten Plätze werden an die anderen Bewerbergruppen im jeweiligen Quotenverhältnis vergeben. (3) 1Innerhalb einer Bewerbergruppe nach Absatz 2 sind die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses zu vergeben, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist. 2Die Durchschnittsnote ist das arithmetische Mittel aller Fächer dieses Zeugnisses, ohne die Fächer Sport, Evangelische und Katholische Religion sowie Ethik. 3Sie wird mit zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung gebildet. 4Liegt das Abschlusszeugnis, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist, noch nicht vor, ist das letzte Halbjahreszeugnis der Bewerberin oder des Bewerbers maßgeblich. (4) Die Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses wird mit jeder erneuten Bewerbung jeweils um einen viertel Notenpunkt fiktiv angehoben, wenn die Bewerbung im jeweils laufenden Bewerbungsverfahren nicht berücksichtigt werden konnte. (5) Verspätete Aufnahmeanträge können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder anderweitig erledigt worden sind. § 5 Versagungsgründe (1) Die Aufnahme ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. die Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang nicht erfüllt, 2. in dem Bildungsgang bereits zweimal a) in derselben Klassenstufe nicht versetzt worden ist, b) zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wurde oder c) ohne Erfolg an der Abschlussprüfung teilgenommen hat oder 3. im Auswahlverfahren nach § 4 nicht berücksichtigt werden kann. (2) Die Aufnahme an den Berufsfachschulen gemäß § 44 Nummer 2 und 3 sowie § 72 ist auch zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oder aus einem sonstigen personenbezogenen Grund für den angestrebten Beruf nicht geeignet erscheint. (3) Die Aufnahme kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber keinen Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen hat und 1. die Aufnahme die Einrichtung einer weiteren Klasse an der Berufsfachschule zur Folge hätte oder 2. die Bewerberin oder der Bewerber nicht durch eine Bescheinigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nachweisen kann, dass im Bundesland des Hauptwohnsitzes kein gleichwertiger Bildungsgang angeboten wird.3 § 6 Aufnahmeentscheidung und Nachrückverfahren (1) 1Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2Sie ist schriftlich bekanntzugeben. (2) 1An den Berufsfachschulen gemäß § 44 Nummer 2 und 3 sowie § 72 wird die Bewerberin oder der Bewerber mit der Aufnahmeentscheidung aufgefordert, unverzüglich ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1129, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu beantragen und die Antragstellung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin oder dem Schulleiter nachzuweisen. 2Sind die Unterlagen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 bei der Aufnahmeentscheidung unvollständig, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die fehlenden Unterlagen innerhalb der Frist nachzureichen sind. (3) 1Die Aufnahmeentscheidung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 Satz 1 1. die fehlenden Unterlagen nicht vorgelegt oder 2. der Nachweis über die Beantragung des Führungszeugnisses nicht erbracht wird. 2Die Aufnahmeentscheidung ist auch dann unverzüglich zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die gemäß § 5 Absatz 2 einen Versagungsgrund darstellen. (4) 1Die Bewerberin oder der Bewerber hat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung schriftlich mitzuteilen, ob der Ausbildungsplatz in Anspruch genommen wird. 2Anderenfalls gilt der Ausbildungsplatz als nicht in Anspruch genommen. (5) Für zusätzliche und von § 3 Absatz 2 Satz 1 abweichende Nachweise, die nach Maßgabe von Teil 2 erforderlich sind, gelten die Absätze 2 bis 3 entsprechend. (6) 1Nicht in Anspruch genommene Plätze werden im Nachrückverfahren vergeben. 2Das Nachrückverfahren ist spätestens zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn abzuschließen.4 § 7 Aufnahme in ein erweitertes Bildungsangebot (1) Nicht mehr Berufsschulpflichtige können auf der Grundlage eines erweiterten Bildungsangebotes aufgenommen werden, wenn dieses durchgeführt werden soll 1. im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der beruflichen Weiterbildung, 2. im Auftrag eines Renten- oder Unfallversicherungsträgers im Rahmen der beruflichen Rehabilitation, 3. im Rahmen der Förderung der schulischen und beruflichen Bildung ehemaliger Soldatinnen und Soldaten auf Zeit oder 4. im Auftrag eines anderen Bildungsträgers. (2) 1Die Aufnahme setzt voraus, dass für die Durchführung des erweiterten Bildungsangebots ausreichend personelle und sächliche Mittel vorhanden sind. 2Für die Teilnahme am erweiterten Bildungsangebot werden die mit dem Maßnahmeträger oder die mit der auszubildenden Person jeweils vertraglich vereinbarten Entgelte erhoben.5 § 8 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (1) Die Schulaufsichtsbehörde ordnet einer Schülerin oder einem Schüler mit einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung in Abhängigkeit von der individuellen Beeinträchtigung einen Förderschwerpunkt zu und stellt auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters den sonderpädagogischen Förderbedarf durch Bescheid fest, sofern diese Feststellung noch nicht getroffen worden ist. (2) Für jede Schülerin oder jeden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist ein individueller Förderplan zu erstellen, umzusetzen und nach Bedarf fortzuschreiben. (3) 1Verfügt die Schule nicht über die erforderlichen sächlichen oder personellen Voraussetzungen, um die Teilhabe am Unterricht zu gewährleisten, benennt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern unter Berücksichtigung des jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarfs eine andere Berufsfachschule, an welcher die Schülerin oder der Schüler das Bildungsziel erreichen kann. 2Für Schülerinnen und Schüler, die volljährig sind, gilt dies entsprechend. Abschnitt 3 Grundsätze des Schulbetriebs § 9 Stundentafeln, Lehrpläne und Klassenbücher (1) Für den Unterricht gelten die von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Stundentafeln und Lehrpläne. (2) Kann aus zwingenden Gründen Unterricht in einzelnen Fächern des berufsübergreifenden Bereichs nicht oder nur teilweise erteilt werden, wird Unterricht in Lernfeldern des berufsbezogenen Bereichs erteilt. (3) Zum Nachweis der Unterrichtsinhalte und des ordnungsgemäßen Unterrichtsablaufs wird ein Klassenbuch geführt. § 10 Unterrichts- und Ausbildungszeit, Beurlaubung (1) 1Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. 2Die Betriebspraktika und die praktische Ausbildung können auch am Wochenende durchgeführt werden. 3Am Sonnabend kann Unterricht erteilt werden, 1. in den Wahllernfeldern der Stundentafel, 2. an der Berufsfachschule für Pflegehilfe während der Teilzeitausbildung oder 3. an den Berufsfachschulen gemäß § 72 nach Maßgabe der Stundentafel. (2) 1An einer Berufsfachschule gemäß § 45, 104 oder 106 kann die Schülerin oder der Schüler auf Antrag bis zu vier Wochen beurlaubt werden, um Teile der Ausbildung im Ausland zu absolvieren, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. 2Über die Beurlaubung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.6 § 11 Betriebspraktikum und praktische Ausbildung (1) 1Die praktische Ausbildung und die Betriebspraktika dienen der Entwicklung beruflicher Handlungskompetenz unter Praxisbedingungen. 2Insbesondere sollen folgende Ziele erreicht werden: 1. Anwendung von Kenntnissen und Fähigkeiten unter Praxisbedingungen, 2. Vertrautmachen mit dem sozialen Umfeld in einer Praxiseinrichtung, 3. Vertiefen und Erweitern von Fach-, Human- und Sozialkompetenz, 4. Erlangen beruflicher Fertigkeiten, 5. Kennenlernen des Zusammenwirkens verschiedener Bereiche der Praxiseinrichtung und deren Zusammenarbeit mit Partnern, 6. Vertrautmachen mit Arbeitsabläufen und deren zugrundeliegenden Vorschriften. (2) 1Die praktische Ausbildung ist nach Maßgabe der Stundentafel an verschiedenen geeigneten Praxiseinrichtungen durchzuführen. 2Die Entscheidung über die Eignung der Praxiseinrichtung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit keine andere Regelung besteht. (3) 1Die Schülerin oder der Schüler wird während der praktischen Ausbildung von einer Fachkraft der Praxiseinrichtung angeleitet und ausgebildet. 2Zwischen der Praxiseinrichtung und der Schule sind die Dauer der Ausbildung, die Arbeitszeit, die Einsatzbereiche, die betreuenden Fachkräfte sowie die zu erstellenden Tätigkeits- oder Ausbildungsnachweise und Einschätzungen festzulegen. (4) 1Ergänzend zu Absatz 3 erfolgt während der praktischen Ausbildung eine fachliche Begleitung von der Lehrkraft der Schule. 2Die fachliche Begleitung umfasst die fachliche Betreuung und Beurteilung der Tätigkeit der Schülerin oder des Schülers in der Praxiseinrichtung sowie reflektierende und beratende Gespräche mit der Schülerin oder dem Schüler und mit der Fachkraft der Praxiseinrichtung. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt mit der für die fachliche Begleitung zuständigen Lehrkraft und im Benehmen mit der Fachkraft der Praxiseinrichtung Art und Umfang der fachlichen Begleitung fest. 4Diese soll je Schülerin oder Schüler mindestens 1 Prozent der Mindeststundenzahl betragen, die in der Stundentafel für die praktische Ausbildung festgelegt ist. (5) 1Die Betriebspraktika werden nach Maßgabe der Stundentafel durchgeführt. 2Sie finden in der Regel vollumfänglich in Ausbildungsbetrieben statt oder können, soweit die notwendigen sächlichen Voraussetzungen dafür vorhanden sind, in zeitlich begrenztem Umfang auch an der Berufsfachschule absolviert werden. 3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Für die Betriebspraktika gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach vorheriger Festlegung seitens der Schulleiterin oder des Schulleiters die Einschätzung der Schülerleistung während des Betriebspraktikums entfällt.7 Abschnitt 4 Nachweis und Bewertung der Leistung § 12 Leistungsnachweise (1) 1Im Unterricht werden schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise erhoben. 2Schriftliche Leistungsnachweise sind Klassenarbeiten, Projektarbeiten, Dokumentationen, Kurzkontrollen, Berichte und Hausaufgaben. 3Mündliche Leistungsnachweise sind Kurzbeiträge, Präsentationen und die Unterrichtsbeteiligung. 4Praktische Leistungsnachweise sind Arbeitsproben und die Ausführung von praktischen Aufgaben sowie Projekte. (2) Art, Anzahl und Gewichtung der Leistungsnachweise werden zu Beginn des Schuljahres von der Fachkonferenz festgelegt und den Schülerinnen und Schülern bekannt gegeben. (3) Die Jahresnote in einem Lernfeld wird aus den Noten aller in der Klassenstufe erbrachten Leistungsnachweise gebildet. (4) 1Die Gesamtnote wird in einem Lernfeld aus den Noten aller in der bisherigen Ausbildung in diesem Lernfeld erbrachten Leistungsnachweise gebildet. 2Wurde eine Klassenstufe wiederholt, sind für diese nur die in der Wiederholung erbrachten Leistungsnachweise zu berücksichtigen. (5) 1Während der praktischen Ausbildung schätzt die Fachkraft der jeweiligen Praxiseinrichtung schriftlich die Leistungen der Schülerin oder des Schülers ein. 2Auf der Grundlage dieser Einschätzungen und der Leistungsnachweise gemäß Absatz 1 bildet die fachlich begleitende Lehrkraft im Benehmen mit der Fachkraft der Praxiseinrichtung eine Note gemäß Absatz 3. (6) 1Auf die Betriebspraktika findet Absatz 5 keine Anwendung. 2Das Betriebspraktikum wird nicht benotet.8 § 13 Bewertung der Leistungen (1) 1Die Note eines Leistungsnachweises ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung der von der Schülerin oder von dem Schüler erbrachten Leistung. 2Diese Schülerleistungen sind von der Lehrkraft bezogen auf die Anforderungen der im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte zu beurteilen. 3Die Notenstufen haben folgende Bedeutung: 1. sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 2. gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht, 3. befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 4. ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 5. mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, 6. ungenügend (6), wenn eine Lei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.