Sachsen

Sächsische Wohnteilhabeverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 21127. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2025 Nr. 1, S. 6 Fsn-Nr.: 840 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 11. Januar 2025

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en und trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. (4) Der Träger und die Einrichtungsleitung haben die Vorbereitung und Durchführung der Wahl im erforderlichen Maß personell und mit Sachmitteln zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (5) 1Der Wahlausschuss bestimmt Ort und Zeit der Wahl und informiert die Bewohnerinnen und Bewohner über die bevorstehende Wahl. 2Der Wahltermin ist mindestens vier Wochen vor der Wahl bekannt zu geben. 3Der Wahlausschuss holt die Wahlvorschläge und die Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Personen ein. 4Er erstellt eine Liste mit Wahlvorschlägen und gibt diese sowie den Ablauf der Wahl mindestens eine Woche vor dem Wahltermin bekannt. (6) 1Der Wahlausschuss hat die Wahl zu überwachen, die Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis in einer Niederschrift festzuhalten. 2Das Ergebnis der Wahl hat er in Textform in der Einrichtung bekannt zu machen. 3Der Wahlausschuss informiert unverzüglich die gewählten Mitglieder der Bewohnervertretung über das Wahlergebnis. (7) 1Ist die Bewohnervertretung neu gewählt, lädt der Wahlausschuss zur ersten Sitzung der Bewohnervertretung ein. 2Dies gilt auch, wenn über Einwände zu dem Wahlergebnis noch nicht entschieden ist. 3Zwischen der Wahl und der ersten Sitzung sollen nicht mehr als 14 Tage liegen. (8) 1Die Mitglieder des Wahlausschusses haben über die ihnen bei der Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. 2Dies gilt nicht gegenüber den anderen Mitgliedern des Wahlausschusses. 3Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Ende der Tätigkeit. 4Sie besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind. (9) Die Berufung des Wahlausschusses endet mit der Erfüllung seiner Dokumentations- und Informationspflichten nach Absatz 6 und der Einladung zur ersten Sitzung der Bewohnervertretung nach Absatz 7 Satz 1. § 36 Wahlverfahren (1) Die Bewohnervertretung wird in gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl an der persönlichen Stimmabgabe gehindert sind, ist auf deren Verlangen die schriftliche Stimmabgabe zu ermöglichen. (3) 1Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder der Bewohnervertretung zu wählen sind. 2Es kann für jede Person, die sich bewirbt, nur eine Stimme abgegeben werden. 3Gewählt ist jeweils, wer die meisten Stimmen erhält. 4Bei Stimmengleichheit von Kandidatinnen oder Kandidaten ist gewählt, wer in der Einrichtung wohnt. 5Im Übrigen entscheidet das Los. 6Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht gewählt wurden, kommen auf eine Ersatzliste. (4) Die Wahl findet statt, wenn 1. noch keine Bewohnervertretung besteht, 2. die Amtszeit der Bewohnervertretung nach § 38 Absatz 1 endet, 3. die Zahl der Mitglieder um mehr als die Hälfte der nach § 34 Absatz 1 vorgeschriebenen Zahl gesunken ist, 4. die Bewohnervertretung mit einfacher Mehrheit ihre Auflösung beschlossen hat. (5) Die Wahl der Bewohnervertretung darf nicht behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst werden. (6) 1Mindestens drei Wahlberechtigte können innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Wahlergebnisses nach § 35 Absatz 6 die Wahl bei der zuständigen Behörde anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. 2Eine Anfechtung ist unzulässig, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst wird. 3Über die Anfechtung entscheidet die zuständige Behörde. § 37 Wahlversammlung (1) 1Im vereinfachten Wahlverfahren kann abweichend von § 36 in Einrichtungen mit bis zu 50 Bewohnerinnen und Bewohnern auch auf einer Wahlversammlung gewählt werden. 2Die Bewohnerinnen und Bewohner können ihre Stimme in dieser persönlich abgeben. 3Der Wahlausschuss entscheidet, ob ein solches vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt wird. (2) 1Bewohnerinnen und Bewohnern, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen, ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben. 2Die Stimmen dürfen erst nach Ablauf der Frist ausgezählt werden. (3) 1Der Wahlausschuss hat mindestens 14 Tage vor der geplanten Wahlversammlung einzuladen. 2In der Wahlversammlung können noch Wahlvorschläge gemacht werden. (4) 1Die Einrichtungsleitung kann an der Wahlversammlung teilnehmen. 2Der Wahlausschuss kann sie jedoch durch Beschluss von der Wahlversammlung ausschließen. § 38 Amtszeit (1) 1Die regelmäßige Amtszeit der Bewohnervertretung beträgt zwei Jahre, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen vier Jahre. 2Eine vorübergehende Weiterführung der Amtsgeschäfte ist bis zu einem Zeitraum von vier Wochen nach Ablauf der Amtszeit ausnahmsweise möglich, sofern das Wahlverfahren zur Bildung einer Bewohnervertretung bis dahin noch nicht abgeschlossen wurde oder die Bestellung einer Bewohnersprecherin oder eines Bewohnersprechers noch nicht erfolgt ist. (2) 1Scheidet ein Mitglied aus der Bewohnervertretung aus oder ist es länger als sechs Monate verhindert, rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl aus der Ersatzliste nach. 2Sinkt die Anzahl der Mitglieder in der Bewohnervertretung um mehr als die Hälfte, ist eine Neuwahl erforderlich. § 39 Vorsitz 1Die Bewohnervertretung wählt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. 2Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses unberücksichtigt. 3Den Vorsitz soll eine Bewohnerin oder ein Bewohner innehaben. 4Sie oder er hat die Aufgabe, die Beschlüsse der Bewohnervertretung sowie die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber der Einrichtungsleitung und dem Träger zu vertreten. § 40 Sitzungen und Beschlüsse (1) 1Die oder der Vorsitzende der Bewohnervertretung lädt zu Sitzungen ein, legt die Tagesordnungen fest und leitet die Sitzungen. 2Die Einladung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung sieben Werktage vor Sitzungsbeginn. 3Die Sitzungen sollen mindestens einmal im Jahr stattfinden. (2) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Bewohnervertretung oder der Einrichtungsleitung hat die oder der Vorsitzende eine Sitzung über den betreffenden Gegenstand einzuberufen. (3) 1Beschlüsse trifft die Bewohnervertretung mit einfacher Mehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 3Die Bewohnervertretung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 4Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens die Sitzungsteilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthält. 5Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden sowie von einem weiteren Mitglied durch Wort oder Schrift zu bestätigen. 6Beschlüsse der Bewohnervertretung müssen den Bewohnerinnen und Bewohnern bekannt gegeben werden. (4) 1Die Bewohnervertretung kann beschließen, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben fach- und sachkundige Personen zu einem bestimmten Thema einzuladen. 2Die Einrichtungsleitung ist hierüber zu unterrichten. (5) Die Einrichtungsleitung ist vom Zeitpunkt der Sitzungen zu unterrichten und hat auf Einladung teilzunehmen. (6) 1Die Bewohnervertretung kann Arbeitsgruppen bilden. 2Das weitere Verfahren regelt die Bewohnervertretung. § 41 Aufgaben und Gegenstand der Mitwirkung (1) Die Bewohnervertretung hat folgende Aufgaben: 1. auf die Durchführung von Maßnahmen, die dem Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner dienen, insbesondere solcher zur Förderung der Qualität im Bereich der Betreuung, der Verpflegung oder des Wohnens, bei der Einrichtungsleitung oder dem Träger der Einrichtung hinzuwirken, 2. Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegenzunehmen und erforderlichenfalls bei der Einrichtungsleitung oder in besonderen Fällen beim Träger auf deren Erledigung hinzuwirken, 3. neuen Bewohnerinnen und Bewohnern auf deren Wunsch zu helfen, sich in der Einrichtung einzuleben, 4. bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach Absatz 2 mitzuwirken, 5. auf deren Wunsch eine Stellungnahme zum Prüfbericht der zuständigen Behörde abzugeben, 6. Versammlungen der Bewohnerinnen und Bewohner durchzuführen sowie 7. vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bilden. (2) Die Bewohnervertretung wirkt bei Entscheidungen der Einrichtungsleitung oder des Trägers der Einrichtung in folgenden Angelegenheiten mit: 1. Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Hausordnung, 2. Änderungen des Entgelts der Einrichtung, 3. Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen, 4. Unterkunft, Betreuung, Verpflegung und Teilhabe, 5. Alltags- und Freizeitgestaltung, 6. Planung oder Durchführung von Veranstaltungen, 7. Maßnahmen des Beschwerdemanagements der Einrichtung, sofern diese Auswirkungen auf die Qualität der Betreuung, der Verpflegung oder des Wohnens haben oder der Weiterentwicklung der Versorgungsqualität dienen, 8. Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Betriebs der Einrichtung, 9. der Änderung der Art und des Zwecks der Einrichtung oder ihrer Teile, 10. dem Zusammenschluss mit einer anderen Einrichtung, 11. baulichen Veränderungen oder einer umfassenden Instandsetzung der Einrichtung, 12. Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen, 13. Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit dem Träger der Eingliederungshilfe, 14. Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung und Teilhabe. (3) 1Die Bewohnervertretung wird von der Einrichtungsleitung und dem Träger rechtzeitig in die Entscheidungsfindung der Angelegenheiten nach Absatz 2 einbezogen und nach Möglichkeit auch fachlich beraten. 2Sie hat das Recht, die Vorstellungen der Bewohnerinnen und Bewohner darzulegen sowie Vorschläge zu unterbreiten. (4) 1Die Bewohnervertretung kann sich jederzeit an die zuständige Behörde mit der Bitte um Beratung hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Rechte wenden. 2In Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ist der Bewohnervertretung die Gelegenheit zu geben, mit der Besuchskommission nach § 14 des Sächsischen Inklusionsgesetzes sowie nach § 4 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 673) zu sprechen und Wünsche oder Beschwerden vorzutragen. § 42 Bewohnerversammlung 1Auf der nach § 16 Absatz 5 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes einmal jährlich stattfindenden Bewohnerversammlung hat die Bewohnervertretung über ihre Tätigkeit im vergangenen Jahr zu berichten. 2Auf Verlangen der Bewohnervertretung hat der Träger oder die Einrichtungsleitung an der Bewohnerversammlung teilzunehmen. 3Teilbewohnerversammlungen sind zulässig. Abschnitt 3 Bewohnersprecherin, Bewohnersprecher § 43 Bestellung und Mitwirkung (1) 1Im Fall von § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes hat die zuständige Behörde unverzüglich eine Bewohnersprecherin oder einen Bewohnersprecher zu bestimmen. 2In Einrichtungen mit mehr als 80 Plätzen können zwei Bewohnersprecherinnen oder Bewohnersprecher eingesetzt werden. 3Diese stimmen ihre Tätigkeit untereinander ab und legen fest, welche Bewohnersprecherin oder welcher Bewohnersprecher die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber dem Träger oder der Einrichtungsleitung und außerhalb der Einrichtung vertritt. (2) Für Teile der Einrichtung können eigene Bewohnersprecherinnen oder Bewohnersprecher eingesetzt werden, wenn dadurch die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner besser gewährleistet wird. (3) Zur Bewohnersprecherin oder zum Bewohnersprecher kann nur bestellt werden, wer nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten zur Ausübung des Amtes geeignet, von der zuständigen Behörde, dem Träger und seinen Verbänden und den Leistungsträgern unabhängig und mit der Bestellung einverstanden ist. (4) 1Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre. 2Eine Wiederbestellung ist zulässig, sofern in der Einrichtung keine Bewohnervertretung gebildet werden kann. (5) 1Die Bestellung der Bewohnersprecherin oder des Bewohnersprechers ist dem Träger oder der Einrichtungsleitung schriftlich mitzuteilen. 2Der Träger oder die Einrichtungsleitung hat die Bewohnerinnen und Bewohner über die Bestellung zu informieren. (6) 1Die Bewohnersprecherin oder der Bewohnersprecher hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bewohnervertretung. 2Die Bewohnersprecherin oder der Bewohnersprecher hat auf die Bildung einer Bewohnervertretung hinzuwirken. (7) 1Der Träger oder die Einrichtungsleitung hat die Bewohnersprecherin oder den Bewohnersprecher bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. 2Er hat der Bewohnersprecherin oder dem Bewohnersprecher insbesondere Zutritt zur Einrichtung zu gewähren und ihr oder ihm zu ermöglichen, sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern in Verbindung zu setzen. 3Für die Tätigkeit der Bewohnersprecherin oder des Bewohnersprechers gelten die §§ 31, 33, 41 und 42 entsprechend. § 44 Aufhebung der Bestellung (1) 1Die Tätigkeit der Bewohnersprecherin oder des Bewohnersprechers endet mit 1. Ablauf der Amtszeit oder 2. Aufhebung der Bestellung durch die zuständige Behörde. 2Eine vorübergehende Weiterführung der Amtsgeschäfte ist bis zu einem Zeitraum von vier Wochen nach Ablauf der Amtszeit nach § 43 Absatz 4 Satz 1 ausnahmsweise möglich, sofern das Wahlverfahren zur Bildung einer Bewohnervertretung bis dahin noch nicht abgeschlossen wurde oder die Bestellung einer Bewohnersprecherin oder eines Bewohnersprechers noch nicht erfolgt ist. (2) 1Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn eine Bewohnersprecherin oder ein Bewohnersprecher 1. die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt, 2. ihren oder seinen Aufgaben nach § 41 Absatz 1 nicht mehr nachkommt oder nicht mehr nachkommen kann, 3. das Amt niedergelegt hat oder 4. eine Bewohnervertretung entsprechend § 16 Absatz 1 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes gebildet worden ist. 2Die zuständige Behörde kann die Bestellung aufheben, wenn eine Zusammenarbeit zwischen der Bewohnersprecherin oder dem Bewohnersprecher und den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht mehr möglich ist. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 hat die Behörde eine neue Bewohnersprecherin oder einen neuen Bewohnersprecher zu bestellen. Abschnitt 4 Wohngemeinschaftsvertretung § 45 Mitwirkung (1) 1Die Wohngemeinschaftsvertretung nach § 22 Absatz 1 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 2Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses unberücksichtigt. 3Die oder der Vorsitzende vertritt die Interessen der Wohngemeinschaftsvertretung gegenüber dem Leistungsanbieter. (2) Die Wohngemeinschaftsvertretung wirkt bei Angelegenheiten nach § 22 Absatz 3 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes mit. § 46 Aufgaben des Leistungsanbieters (1) 1Vorschläge, Anträge und Beschwerden der Wohngemeinschaftsvertretung sind von dem Leistungsanbieter innerhalb von sechs Wochen zu beantworten. 2Wird einem Anliegen nicht entsprochen, sind die Gründe in der Antwort und bei Bedarf in leicht verständlicher Sprache darzulegen. (2) Wird gemäß § 22 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes eine Wohngemeinschaftsvertretung gebildet, gilt bezogen auf den Leistungsanbieter § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 9 entsprechend. Teil 5 Befreiungen § 47 Befreiung von baulichen Anforderungen (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Trägers oder Leistungsanbieters aus wichtigem Grund diesen von den in dieser Verordnung genannten baulichen Anforderungen befreien, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist und die Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit oder Behinderung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie die fachliche Konzeption der Einrichtung, der anbieterverantworteten ambulant betreuten oder Intensivpflege-Wohngemeinschaften einer solchen nicht entgegen stehen. (2) Die Befreiung von einzelnen Anforderungen kann zugleich die Verpflichtung zur Angleichung an andere Anforderungen enthalten. § 48 Allgemeine Regelungen zur Befreiung von den personellen Anforderungen 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Trägers oder Leistungsanbieters diesen von den in dieser Verordnung genannten personellen Anforderungen befreien, wenn dies zur Weiterentwicklung des Pflege- und Betreuungskonzeptes dient und die weiteren personellen Anforderungen des § 15 oder 21 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes sowie dieser Verordnung eingehalten werden. 2Hierzu ist ein mit den zuständigen Leistungsträgern abgestimmtes Pflege- und Betreuungskonzept vorzulegen. 3Der Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner muss gedeckt und die Betreuungsqualität und -kontinuität sichergestellt sein. 4Der Antrag ist zu begründen. § 49 Spezielle Regelung zur Befreiung von personellen Anforderungen für anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften (1) 1Leistungsanbieter von anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner können ein Nachtbetreuungskonzept vorlegen. 2Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vollständig erfüllt und wird das Nachtbetreuungskonzept entsprechend der Transparenzregelungen des Absatzes 4 bekannt gemacht, kann der Leistungsanbieter auch ohne Ausnahmegenehmigung in dem Zeitraum von 20 bis 6 Uhr für bis zu 24 Bewohnerinnen und Bewohner in mehreren Wohngemeinschaften eine gemeinsame Nachtwache einsetzen. (2) Die Nutzung eines Nachtbetreuungskonzeptes ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich: 1. die Wohngemeinschaften befinden sich im gleichen Gebäude in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander, 2. in den Wohngemeinschaften sind alle Wohnräume und Sanitärräume, welche von pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, mit einer Rufanlage ausgestattet und 3. das im Zeitraum von 20 bis 6 Uhr eingesetzte Personal verfügt nachweislich über einen aktuellen Nachweis zu einer Erste-Hilfe-Schulung, welche mindestens alle zwei Jahre aktualisiert wird. (3) Das Nachtbetreuungskonzept muss folgende Angaben enthalten: 1. die Anzahl der ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Gesamtanzahl der Wohnplätze bezüglich aller ambulant betreuten Wohngemeinschaften, welche vom Nachtbetreuungskonzept umfasst sind, 2. die Beschreibung der vorliegenden Voraussetzungen nach Absatz 2, 3. Angaben zum genauen Zeitrahmen, in dem das Nachtbetreuungskonzept in der Zeitspanne von 20 bis 6 Uhr Anwendung findet. (4) Das Nachtbetreuungskonzept muss in seiner aktuellen Fassung wie folgt bekannt gegeben werden: 1. es ist im Gemeinschaftsraum jeder ambulant betreuten Wohngemeinschaft, auf welche es sich bezieht, an gut sichtbarer Stelle zur Einsichtnahme auszuhängen, 2. es ist in leicht verständlicher Sprache zu formulieren, 3. die Bewohnerinnen und Bewohner sind in Textform über das Nachtbetreuungskonzept zu informieren, 4. künftige Bewohnerinnen und Bewohner sind rechtzeitig vor Abgabe ihrer Vertragserklärung in Textform über das Nachtbetreuungskonzept zu informieren, 5. das Nachtbetreuungskonzept ist der zuständigen Behörde bekannt zu machen; Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. (5) Die zuständige Behörde kann die Nutzung des Nachtbetreuungskonzeptes untersagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Betreuung und Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner unter Nutzung des Nachtbetreuungskonzeptes beeinträchtigt ist. Teil 6 Sonstige Bestimmungen § 50 Sachverständige (1) Sachverständige oder Sachverständiger im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 5 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes ist, wer unabhängig und aufgrund besonderer Sachkunde sowie fachlicher Expertise geeignet ist, die Ergebnis-, Prozess- und Strukturqualität von Leistungen in Einrichtungen festzustellen. (2) Von besonderer Sachkunde ist insbesondere auszugehen, wenn die Eignung als Prüferin oder Prüfer nach den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes für die Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die vollstationäre Pflege vom 17. Dezember 2018, veröffentlicht auf der Internetseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen3, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. (3) Unabhängig ist nicht, wer bei einem Einrichtungsträger, einem Verband von Einrichtungsträgern, einem Leistungsträger oder der zuständigen Behörde gegen Entgelt oder als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines Trägers oder mit einer mit ihm wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Organisation tätig ist. § 51 Bestandsschutz- und Übergangsregelungen (1) Bestehende Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes, für die vor dem 6. September 2014 1. die Anzeige der Betriebsaufnahme nach § 12 Absatz 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) geändert worden ist, oder § 4 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vorliegt oder 2. die Feststellung der Anwendbarkeit des Heimgesetzes oder des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden ist, und noch nicht in Betrieb befindliche Einrichtungen, für die vor dem 6. September 2014 eine Baugenehmigung beantragt worden ist, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Anforderungen erfüllen nach der Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) geändert worden ist, und nicht nach § 31 der Heimmindestbauverordnung oder § 35 Absatz 1 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes etwas anderes bestimmt ist. (2) Zum 6. September 2014 bestehende Einrichtungen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung 1. die Anzeige der Betriebsaufnahme nach § 4 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vorliegt oder 2. die Feststellung der Anwendbarkeit des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden ist, und noch nicht in Betrieb befindliche Einrichtungen, für die im Zeitraum vom 6. September 2014 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eine Baugenehmigung beantragt worden ist, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Anforderungen erfüllen nach den §§ 2 bis 13 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 5. September 2014 (SächsGVBl. S. 504), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2020 (SächsGVBl. S. 627) geändert worden ist, soweit nicht nach § 22 Absatz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes oder § 35 Absatz 1 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes etwas anderes bestimmt ist. (3) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb befindliche anbieterverantwortete ambulant betreute und Intensivpflege-Wohngemeinschaften gelten die räumlichen Anforderungen dieser Verordnung nach einer Übergangsfrist von zehn Jahren, soweit § 20 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes nichts anderes bestimmt. (4) Absatz 3 gilt entsprechend für anbieterverantwortete ambulant betreute und Intensivpflege-Wohngemeinschaften, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Folgendes vorlag: 1. die Anzeige der Betriebsaufnahme nach § 2 Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes oder 2. der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung. (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 richten sich für Neubauten, wesentliche Umbauten und Ersatzbauten an Einrichtungen sowie anbiet

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.