Sachsen

Sächsische Wohnteilhabeverordnung

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Quellenkennung: 21127. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2025 Nr. 1, S. 6 Fsn-Nr.: 840 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 11. Januar 2025

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es Sächsischen Wohnteilhabegesetzes angezeigt werden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die zuständige Behörde kann den Personaleinsatz nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 untersagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Betreuung, Assistenz oder Pflege für die Bewohnerinnen und Bewohner dadurch beeinträchtigt werden können. Unterabschnitt 2 Personelle Anforderungen an Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen § 20 Fachkräfte (1) Fachkräfte für pflegerische Tätigkeiten müssen zur Führung von einer der nachfolgenden Berufsbezeichnungen berechtigt sein: 1. Pflegefachfrau, Pflegefachmann und Pflegefachperson, 2. Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Gesundheits- und Krankenpflegefachperson, 3. Altenpflegerin, Altenpfleger und Altenpflegefachperson, 4. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson sowie 5. Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin und Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger mit einem erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang Behandlungspflege nach § 34 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 25 der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe vom 22. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 209), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 189) geändert worden ist. (2) Fachkraft für pflegerische Tätigkeiten ist ebenfalls, wer die Eignung durch einen Bachelor- oder Diplomabschluss eines nach deutschem Recht anerkannten Studiums an einer in- oder ausländischen Hochschule in einem Studiengang der Pflegewissenschaften mit einem angemessenen fachpraktischen Umfang nachgewiesen hat, der die Dauer der praktischen Weiterbildung des Lehrgangs Behandlungspflege nach § 34 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 25 der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe, nicht unterschreiten sollte. (3) Fachkräfte für betreuende Tätigkeiten sind insbesondere: 1. Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin und Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger, 2. Staatlich anerkannte Erzieherin und Staatlich anerkannter Erzieher, 3. Ergotherapeutin und Ergotherapeut, 4. Physiotherapeutin und Physiotherapeut, 5. Logopädin und Logopäde, 6. Staatlich anerkannte Heilpädagogin und Staatlich anerkannter Heilpädagoge, 7. Krankengymnastin und Krankengymnast, 8. Sozialtherapeutin und Sozialtherapeut sowie 9. Altentherapeutin und Altentherapeut. (4) Fachkräfte für betreuende Tätigkeiten sind konzeptionsabhängig auch: 1. Hauswirtschafterin und Hauswirtschafter, 2. Familienpflegerin und Familienpfleger, 3. Haus- und Familienpflegerin sowie Haus- und Familienpfleger sowie 4. Diätassistentin und Diätassistent. (5) Fachkraft für betreuende Tätigkeiten ist ebenfalls, wer die Eignung durch einen Bachelor- oder Diplomabschluss eines nach deutschem Recht anerkannten vergleichbaren Studiums an einer in- oder ausländischen Hochschule nachweist 1. in einem Studiengang der Gesundheits-, Rehabilitations- oder Pflegewissenschaft oder 2. in einem Studiengang für einen Therapieberuf oder 3. in einem psychologischen oder pädagogischen Studiengang, der sozial-, sonder-, förder- oder heilpädagogische Inhalte im Umfang von mindestens 60 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (Leistungspunkte) umfasst. (6) 1Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch andere Personen als Fachkräfte für betreuende Tätigkeiten anerkennen, wenn diese im Einzelfall über eine für die Bewohnerstruktur und die fachliche Konzeption geeignete Ausbildung aufweisen. 2Die Anerkennung setzt entweder einen Bachelor- oder Diplomabschluss eines nach deutschem Recht anerkannten Studiums an einer in- oder ausländischen Hochschule oder eine abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von mindestens 3 600 Stunden in der Summe von theoretischem und praktischem Unterricht sowie praktischer Ausbildung voraus. § 21 Pflegehilfskräfte oder Pflegeassistenzkräfte (1) 1Der Träger darf als Pflegehilfskräfte oder Pflegeassistenzkräfte im Sinne des § 113c Absatz 1 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nur Personen mit einer Qualifikation nach Satz 2 beschäftigen. 2Das sind 1. Personen mit erfolgreichem Abschluss einer landesrechtlich geregelten Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr, 2. Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen, der Nummer 1 gleichwertigen oder gleichgestellten Ausbildung in der Pflegehilfe oder Pflegeassistenz oder 3. Personen, die über die Erlaubnis zur Führung einer der Berufsbezeichnungen nach einer bundesrechtlich geregelten Pflegefachassistenzausbildung verfügen. (2) Soweit der auf der Internetseite der Allgemeinen Ortskrankenkasse2 veröffentlichte Landesrahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege im Freistaat Sachsen Vorgaben nach § 113c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelt, gelten diese vorrangig. § 22 Personaleinsatz (1) Der Träger und die Leitung einer Einrichtung haben durch entsprechende Personalplanung sicherzustellen, dass auch ungeplante Ausfälle von Pflege- und Betreuungskräften ausgeglichen werden können. (2) Für die Überprüfung der Erforderlichkeit, Eignung und Angemessenheit sowie die Überwachung der Anwendung freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen dürfen nur Personen eingesetzt werden, welche Fachkräfte gemäß § 20 Absatz 1 und 2 sind. (3) Besteht die Einrichtung aus mehreren abgeschlossenen Gebäuden, muss in jedem Gebäude als Nachtwache eine Fachkraft eingesetzt werden. (4) Der Träger und die Leitung einer Einrichtung dürfen die Beschäftigten während ihrer Dienstzeit in Einrichtungen nicht in weiteren Wohnformen im Sinne des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes, in Wohnformen außerhalb des Anwendungsbereiches des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes oder in anderen Tätigkeitsfeldern der ambulanten Pflege außerhalb der Einrichtung einsetzen. (5) Auf der Grundlage von § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch eingesetzte Betreuungskräfte werden bei der personellen Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal nicht berücksichtigt. (6) Ehrenamtlich Tätige nach § 82b des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind keine Beschäftigten im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes. (7) Die zuständige Behörde kann höhere Anforderungen festlegen, soweit diese zur Sicherstellung der Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich sind. § 23 Fachliche Eignung der Leitung (1) 1Als Leitung einer Einrichtung für pflegebedürftige Menschen dürfen nur fachlich geeignete Personen beschäftigt werden, die 1. eine abgeschlossene Ausbildung in einem staatlich anerkannten Beruf im Bereich des Sozial- und Gesundheitswesens, im kaufmännischen Bereich oder in der öffentlichen Verwaltung, ein abgeschlossenes Studium in einem der genannten Fachbereiche oder ein Studium der Rechtswissenschaft nachweisen können, wodurch ihnen die tätigkeitsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ausgeübten Funktion vermittelt wurden, und 2. durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer stationären, teilstationären oder ambulanten Pflegeeinrichtung oder in einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren für die Leitung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben. 2Ein nachgewiesener Lehrgang für leitende Funktionen von mindestens 460 Präsenzstunden mit theoretischem und praktischem Unterricht verkürzt die erforderliche zweijährige hauptberufliche Tätigkeit um ein Jahr. (2) Bei Personen mit einer Qualifikation nach § 20 Absatz 1 oder 2, die zusätzlich über einen psychologischen, pädagogischen, gesundheits-, rehabilitations- oder pflegewissenschaftlichen Masterabschluss oder einen vergleichbaren Diplomabschluss verfügen, verkürzt sich die erforderliche zweijährige hauptberufliche Tätigkeit um ein Jahr. (3) Bei Fachkräften mit erfolgreichem Abschluss einer Weiterbildung, die sie als Fachkraft für Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen oder als Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen im Sinne der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe ausweist, entfällt die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. § 24 Eignung der verantwortlichen Pflegefachkraft Als verantwortliche Pflegefachkraft dürfen nur fachlich geeignete Personen beschäftigt werden, die die Anforderungen nach § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe erfüllen, dass die hiernach erforderliche praktische Berufserfahrung in einer hauptberuflichen Tätigkeit nachgewiesen wird. Unterabschnitt 3 Anforderungen an Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen § 25 Fachkräfte (1) Fachkräfte in Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen müssen zur Führung von einer der nachfolgenden Berufsbezeichnungen berechtigt sein: 1. Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger, 2. Staatlich anerkannte Erzieherin oder Staatlich anerkannter Erzieher, 3. Staatlich anerkannte Heilpädagogin oder Staatlich anerkannter Heilpädagoge, 4. Pflegefachfrau, Pflegefachmann oder Pflegefachperson, 5. Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger oder Gesundheits- und Krankenpflegefachperson, 6. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson, 7. Altenpflegerin, Altenpfleger oder Altenpflegefachperson, 8. Ergotherapeutin oder Ergotherapeut, 9. Physiotherapeutin oder Physiotherapeut. (2) Fachkraft ist ebenfalls, wer die Eignung durch einen Bachelor- oder Diplomabschluss eines nach deutschem Recht anerkannten Studiums an einer in- oder ausländischen Hochschule 1. in einem Studiengang der Gesundheits-, Rehabilitations- oder Pflegewissenschaft, 2. in einem Studiengang für einen Therapieberuf oder 3. in einem psychologischen oder pädagogischen Studiengang nachweist, der sozial-, sonder-, förder- oder heilpädagogische Inhalte im Umfang von mindestens 60 Leistungspunkten umfasst. (3) 1Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch andere Personen als Fachkräfte anerkennen, wenn diese im Einzelfall über eine für die Bewohnerstruktur und die fachliche Konzeption geeignete Ausbildung aufweisen. 2Die Anerkennung setzt entweder einen Bachelor- oder Diplomabschluss eines nach deutschem Recht anerkannten Studiums an einer in- oder ausländischen Hochschule oder eine abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von mindestens 3600 Stunden in der Summe von theoretischem und praktischem Unterricht sowie praktischer Ausbildung voraus. § 26 Qualifizierte Assistenzen und vorbehaltene Aufgaben (1) 1In Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen dürfen für qualifizierte Assistenzen nur Fachkräfte eingesetzt werden. 2Qualifizierte Assistenzen umfassen die Befähigung der Bewohnerinnen und Bewohner zu einer selbstbestimmten und eigenständigen Alltagsbewältigung, insbesondere Anleitungen und Übungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags. (2) 1Fachkräfte sind auch für die folgenden vorbehaltenen Aufgaben einzusetzen 1. Planung, Organisation, Gestaltung und Steuerung des personenzentrierten Assistenz- und Betreuungsprozesses entsprechend dem leistungsrechtlich festgestellten Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner, 2. Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung personenzentriert geplanter und durchgeführter Assistenz- und Betreuungsmaßnahmen sowie deren Wirksamkeitskontrolle und 3. Sicherung und Entwicklung der Qualität der Assistenz- und Betreuungsleistungen. 2§ 4 des Pflegeberufegesetzes bleibt hiervon unberührt. § 27 Personaleinsatz (1) 1In Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen, in denen Bewohnerinnen und Bewohner bei der selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags unterstützt werden, muss zwischen 6 und 20 Uhr mindestens eine Fachkraft im aktiven Dienst sein. 2Der Träger ist verpflichtet, jederzeit für eine ausreichende Präsenz von Beschäftigten für weitere Unterstützungsleistungen zu sorgen. (2) 1Kann dem selbstgefährdenden Verhalten von Bewohnerinnen und Bewohnern nicht anders als durch freiheitsentziehende Maßnahmen begegnet werden, müssen Vereinbarungen mit Betreuern oder Bevollmächtigten zur Umsetzung und Auswertung der gerichtlich genehmigten Maßnahmen für die mitwirkenden Beschäftigten bestehen. 2Die Leitung der Einrichtung darf die Verantwortung für die Einhaltung dieser Vereinbarungen und deren regelmäßige Überprüfung nicht an andere Beschäftigte delegieren. § 28 Fachliche Eignung der Leitung (1) 1Als Leitung einer Einrichtung für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen dürfen nur fachlich geeignete Personen beschäftigt werden, die 1. die Qualifikation einer Fachkraft gemäß § 25 Absatz 1 oder 2 besitzen und 2. eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Fachkraft in einer Einrichtung, einer anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder in einem psychiatrischen Krankenhaus nachweisen können. 2Ein nachgewiesener Lehrgang für leitende Funktionen von mindestens 460 Präsenzstunden mit theoretischem und praktischem Unterricht verkürzt die erforderliche zweijährige hauptberufliche Tätigkeit um ein Jahr. 3Dasselbe gilt für einen psychologischen, pädagogischen, gesundheits-, rehabilitations- oder pflegewissenschaftlichen Masterabschluss und für einen vergleichbaren Diplomabschluss. (2) Bei Fachkräften mit erfolgreichem Abschluss einer Weiterbildung, die sie als Fachkraft für Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen oder als Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen im Sinne der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe ausweist, entfällt die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Abschnitt 3 Besondere Anforderungen an anbieterverantwortete ambulant betreute und Intensivpflege-Wohngemeinschaften § 29 Personelle Anforderungen (1) Für Leistungsanbieter von anbieterverantworteten ambulant betreuten und Intensivpflege-Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen gelten die Regelungen des § 18 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 sowie der §§ 20 und 21 entsprechend. (2) Für Leistungsanbieter von anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen gelten die Regelungen des § 18 Absatz 1, 2 und 4 bis 6 sowie der §§ 25 und 26 entsprechend. § 30 Personaleinsatz (1) 1Der Leistungsanbieter muss jederzeit ausreichend Personal einsetzen, um die Betreuung, Assistenz oder Pflege für die Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend der fachlichen Konzeption und der Bewohnerstruktur der anbieterverantworteten ambulant betreuten oder Intensivpflege-Wohngemeinschaft zu gewährleisten. 2Er hat durch entsprechende Personalplanung zu gewährleisten, dass auch ungeplante Ausfälle von Pflege- und Betreuungskräften ausgeglichen werden können. (2) 1In anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften müssen Fachkräfte so eingesetzt werden, dass durch sie eine Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend sichergestellt ist. 2In Zeiten, in denen keine Fachkraft in anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen anwesend ist, ist die Rufbereitschaft einer Fachkraft sicherzustellen. (3) 1Der Leistungsanbieter hat eine qualifizierte Einarbeitung neuer Beschäftigter für Betreuungs-, Assistenz- oder Pflegeleistungen unter der Verantwortung einer Fachkraft sicherzustellen. 2Maßgeblich für die Dauer und Intensität der Einarbeitung ist insbesondere der Ausbildungsstand und die Berufserfahrung bezogen auf das Arbeitsfeld der einzuarbeitenden Personen sowie der Unterstützungsbedarf der betreffenden Bewohnerinnen und Bewohner. (4) Die zuständige Behörde kann höhere Anforderungen festlegen, soweit diese zur Sicherstellung der Betreuung, Assistenz oder Pflege für die Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich sind. Teil 4 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner Abschnitt 1 Allgemeines § 31 Allgemeines (1) Die Mitglieder der Bewohnervertretung und Wohngemeinschaftsvertretung dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert werden und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. (2) 1Die Mitglieder der Bewohnervertretung und der Wohngemeinschaftsvertretung sowie die Unterstützungspersonen nach § 33 Absatz 2 Nummer 6 haben über die ihnen bei Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. 2Dies gilt nicht gegenüber den übrigen in Satz 1 genannten Personen sowie für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Art nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. 3Offenkundige Tatsachen liegen beispielsweise in den Bereichen der Betreuung, der Verpflegung oder des Wohnens sowie für die Weitergabe von Informationen über Mängel an die zuständige Behörde vor. 4Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Ende der Tätigkeit. § 32 Neue Mitwirkungsmodelle (1) Träger von Einrichtungen können auf Antrag bei der zuständigen Behörde andere als die in § 16 Absatz 1 und 3 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes geregelten Mitwirkungsmodelle erproben, einführen oder weiterführen, wenn dies dem Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner dient und dadurch eine wirksame Interessenvertretung aller Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet ist. (2) 1Den Bewohnerinnen und Bewohnern ist im Vorfeld der Erprobung, Einführung oder Weiterführung neuer Mitwirkungsmodelle Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben. 2Ihnen sind dazu alle relevanten Informationen in verständlicher Sprache zur Verfügung zu stellen. 3Abgegebene Stellungnahmen sind in die Entscheidung über die Erprobung, Einführung oder Weiterführung neuer Mitwirkungsmodelle einzubeziehen. Abschnitt 2 Bewohnervertretung § 33 Aufgaben des Trägers und der Einrichtungsleitung (1) Der Träger und die Einrichtungsleitung haben zu gewährleisten, dass 1. die Bewohnerinnen und Bewohner über ihre individuellen Mitwirkungsrechte im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglieder der Bewohnervertretung informiert sind und bei der Ausübung ihres Amtes unterstützt werden, 2. das Interesse und die Bereitschaft von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie von ehrenamtlich engagierten Personen an der Mitarbeit in der Bewohnervertretung gefördert wird und 3. vor der Bestellung einer Bewohnersprecherin oder eines Bewohnersprechers alle zumutbaren Bemühungen zur Bildung einer Bewohnervertretung ausgeschöpft werden. (2) 1Die Mitwirkung soll im gegenseitigen Vertrauen und Verständnis zwischen der Bewohnervertretung und dem Träger sowie der Einrichtungsleitung erfolgen. 2Hierbei haben der Träger und die Einrichtungsleitung insbesondere 1. der Bewohnervertretung die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen mündlichen und schriftlichen Informationen unverzüglich und vollständig zur Verfügung zu stellen, 2. die Bewohnervertretung bei baulichen Veränderungen oder einer umfassenden Instandsetzung der Einrichtung mit Beginn der Planungen rechtzeitig zu beteiligen, 3. der Bewohnervertretung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Hilfen zu gewähren und insbesondere technische Hilfsmittel und Räumlichkeiten für Treffen der Mitglieder zur Verfügung zu stellen, 4. die Bewohnervertretung über Änderungen des Entgelts der Einrichtung zu informieren, 5. der Bewohnervertretung in der Einrichtung Möglichkeiten zu eröffnen, um eigene Mitteilungen zu veröffentlichen, den Informationsaustausch mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie die Möglichkeit der eigenständigen Kontaktaufnahme der Bewohnerinnen und Bewohner zur Bewohnervertretung sicherzustellen, 6. darauf hinzuwirken, dass der Bewohnervertretung bei Bedarf die Hinzuziehung einer vom Träger unabhängigen außenstehenden Unterstützungsperson ermöglicht wird, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl, dem Verfassen von Schreiben und der Verbreitung von Informationen hilft, 7. der Bewohnervertretung zur Hinzuziehung fach- und sachkundiger Personen sowie für Mitgliedsbeiträge für Interessenverbände einen angemessenen Betrag zur Verfügung zu stellen, der zumindest die Kosten für eine Rechtsberatung im Jahr sowie für die Mitgliedschaft in einem Interessenverband deckt, 8. Vorschläge, Anträge und Beschwerden der Bewohnervertretung innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens nach sechs Wochen zu beantworten und Ablehnungen zu begründen, 9. die Bewohnervertretung über die Durchführung und das Ergebnis einer Qualitätsprüfung durch einen außenstehenden Dritten zu informieren und dieser das abschließende Prüfergebnis unverzüglich vorzulegen, 10. die Bewohnervertretung rechtzeitig vor der Aufnahme von Verhandlungen über Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen oder Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit dem Träger der Eingliederungshilfe zu informieren sowie ihr unter Vorlage der Unterlagen die wirtschaftliche Notwendigkeit und Angemessenheit der geplanten Erhöhung zu erläutern. 3Der Bewohnervertretung ist Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu den Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen nach Satz 2 Nummer 10 zu geben. 4Die Stellungnahme ist den Kostenträgern rechtzeitig vor Beginn der Verhandlungen zuzuleiten. (3) 1Der Träger oder die Einrichtungsleitung hat die Wahl einer Bewohnervertretung unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der in § 36 Absatz 6 genannten Anfechtungsfrist der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Kann keine Bewohnervertretung gebildet werden, ist dies unter Angabe der Gründe der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. § 34 Zusammensetzung (1) Die Bewohnervertretung besteht 1. bei bis zu 80 Bewohnerinnen und Bewohnern aus drei Mitgliedern, 2. bei mehr als 80 Bewohnerinnen und Bewohnern aus fünf Mitgliedern. (2) Für Teile der Einrichtung können eigene Bewohnervertretungen gebildet werden, wenn dadurch die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner besser gewährleistet wird. (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Trägers abweichende Anforderungen von Absatz 1 festlegen, wenn dadurch die Bildung einer Bewohnervertretung ermöglicht und eine wirksame Interessenvertretung aller Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet wird. (4) Die Mitgliedschaft in der Bewohnervertretung endet mit 1. Ablauf der Amtszeit, 2. Rücktritt vom Amt, 3. Wegfall der Voraussetzungen zur Wählbarkeit nach § 16 Absatz 2 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes oder 4. Feststellung der zuständigen Behörde auf Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder der Bewohnervertretung, dass das Mitglied der Bewohnervertretung seinen Pflichten nicht mehr nachkommt oder nicht mehr nachkommen kann oder eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht möglich ist. § 35 Wahlausschuss (1) 1Die Wahl wird vom Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt. 2Der Wahlausschuss besteht aus drei Wahlberechtigten. 3Sie werden von der Bewohnervertretung spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit bestellt. 4Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der Träger der Einrichtung. 5Die Bewohnerinnen und Bewohner können nach § 33 Absatz 2 Nummer 6 eine vom Träger unabhängige Unterstützungsperson in den Wahlausschuss berufen. (2) 1Besteht keine Bewohnervertretung oder besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Bewohnervertretung kein Wahlausschuss, so hat die Einrichtungsleitung einen Wahlausschuss zu bestellen. 2Soweit hierfür Wahlberechtigte nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen, hat die Leitung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung zu Mitgliedern im Wahlausschuss zu bestellen. (3) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzend

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.