Sachsen

Sächsische Wohnteilhabeverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 21127. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2025 Nr. 1, S. 6 Fsn-Nr.: 840 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 11. Januar 2025

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erverantworteten ambulant betreuten und Intensivpflege-Wohngemeinschaften die Anforderungen ohne Übergangsfrist nach dieser Verordnung. (6) Personen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechend der bisherigen Rechtslage als Leitung, verantwortliche Pflegefachkraft oder Fachkräfte eingesetzt waren, ohne die fachlichen Voraussetzungen dieser Verordnung zu erfüllen, gelten für diese Tätigkeiten auch weiterhin als fachlich geeignet. Teil 7 Ordnungswidrigkeiten, Ersetzung von Bundesrecht, Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 52 Ordnungswidrigkeiten Nach § 33 Absatz 2 Nummer 6 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes kann mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro belegt werden, wer widerrechtlich vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Einrichtung betreibt, in der entgegen a) § 5 Absatz 2 Satz 1 die Wohnflächen der Wohnräume nicht eingehalten sind, b) § 5 Absatz 2 Satz 3 die Wohnräume für mehr als zwei Bewohnerinnen oder Bewohner und Wohnräume in Durchgangszimmern bereitgestellt sind, c) § 5 Absatz 2 Satz 4 die Türen zu den Wohnräumen nicht abschließbar oder nicht im Notfall von außen zugänglich sind, d) § 6 Absatz 1 Satz 1 kein Gemeinschaftsraum vorhanden ist, e) § 6 Absatz 1 Satz 3 die Nutzfläche des Gemeinschaftsraumes nicht eingehalten ist, f) § 6 Absatz 1 Satz 6 nicht jedes Gebäude mindestens über einen Gemeinschaftsraum verfügt, g) § 7 Satz 1 die Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- oder Wirtschaftsräume, Verkehrsflächen oder die sanitären oder technischen Anlagen, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, nicht im Sinne von § 3 des Sächsischen Inklusionsgesetzes barrierefrei sind, h) § 8 Absatz 2 nicht mindestens ein Reservezimmer für bereits in der Einrichtung wohnende Bewohnerinnen und Bewohner zur vorübergehenden Nutzung vorhanden ist, wenn Wohnraum für zwei Personen vorgehalten wird, i) § 9 Absatz 2 Satz 1 nicht für jeden Wohnraum ein Sanitärraum zur Verfügung steht, in dem eine Nutzung für höchstens zwei Bewohnerinnen oder Bewohner vorgesehen ist, j) § 9 Absatz 2 Satz 2 nicht jeder Wohnraum einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen Vorraum zu einem Sanitärraum hat, k) § 9 Absatz 2 Satz 3 der Sanitärraum nicht mit einer Dusche, einer Toilette oder einem Waschtisch ausgestattet ist, l) § 9 Absatz 2 Satz 4 die Türen von Sanitärräumen nicht abschließbar oder nicht im Notfall von außen zugänglich sind, m) § 9 Absatz 2 Satz 5 die Türen in Sanitärräumen nach innen schlagen, n) § 9 Absatz 2 Satz 6 Sanitärobjekte nicht über Haltegriffe verfügen, o) § 9 Absatz 2 Satz 8 bei Badewannen- oder Duscharmaturen kein Verbrühschutz vorhanden ist, p) § 9 Absatz 3 Satz 1 nicht für jeweils bis zu 40 Bewohnerinnen und Bewohner mindestens ein Pflegebad zur Verfügung steht, q) § 9 Absatz 3 Satz 3 das Pflegebad nicht mit einer Toilette oder einer dreiseitig freistehenden und mit einem Personenlifter nutzbaren Pflegebadewanne ausgestattet ist, r) § 9 Absatz 4 Satz 1 nicht in jedem Stockwerk mit Wohnräumen mindestens ein Fäkalienspülraum vorhanden ist, s) § 10 Satz 1 Wohn-, Sanitär-, Gemeinschafts- und Therapieräume, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, nicht jeweils mit einer Rufanlage ausgestattet sind oder t) § 10 Satz 2 die Rufanlage in Wohnräumen für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner nicht von jedem Bett aus bedient werden kann, 2. eine anbieterverantwortete ambulant betreute oder Intensivpflege-Wohngemeinschaft führt, in der entgegen a) § 5 Absatz 2 Satz 1 die Wohnflächen der Wohnräume nicht eingehalten sind, b) § 5 Absatz 2 Satz 3 die Wohnräume für mehr als zwei Bewohnerinnen oder Bewohner und Wohnräume in Durchgangszimmern bereitgestellt sind, c) § 5 Absatz 2 Satz 4 die Türen zu den Wohnräumen nicht abschließbar oder nicht im Notfall von außen zugänglich sind, d) § 6 Absatz 1 Satz 1 kein Gemeinschaftsraum vorhanden ist, e) § 6 Absatz 1 Satz 3 die Nutzfläche des Gemeinschaftsraumes nicht eingehalten ist, f) § 6 Absatz 1 Satz 6 nicht jedes Gebäude mindestens über einen Gemeinschaftsraum verfügt, g) § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 8 bei Badewannen- oder Duscharmaturen kein Verbrühschutz vorhanden ist, h) § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Satz 1 und § 10 Satz 1 Wohn-, Sanitär-, Gemeinschafts- und Therapieräume, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, nicht jeweils mit einer Rufanlage ausgestattet sind oder i) § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Satz 1 und § 10 Satz 2 die Rufanlage in Wohnräumen für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner nicht von jedem Bett aus bedient werden kann, 3. eine anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaft führt, in der entgegen a) § 13 Absatz 1 Satz 1 nicht für jeweils vier Bewohnerinnen oder Bewohner mindestens eine Dusche, eine Toilette und ein Waschtisch vorhanden ist, b) § 13 Absatz 1 Satz 2 nicht mindestens ein Sanitärraum barrierefrei nutzbar und mit einer Badewanne oder einer Dusche, einer Toilette oder einem Waschtisch ausgestattet ist, 4. eine anbieterverantwortete Intensivpflege-Wohngemeinschaft führt, in der entgegen a) § 15 Absatz 2 Satz 1 nicht mindestens für jeweils sechs Bewohnerinnen und Bewohner mindestens ein barrierefrei nutzbarer Sanitärraum zur Verfügung gestellt wird, b) § 15 Absatz 2 Satz 2 nicht mindestens ein Sanitärraum mit dem Rollstuhl nutzbar ist, c) § 15 Absatz 2 Satz 3 bei von mehreren Bewohnerinnen und Bewohnern genutzten Sanitärraumen keine Fäkalienspüle vorgesehen ist, 5. in Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen entgegen a) § 16 Absatz 1 Personen als Fachkräfte beschäftigt, die den Fachkraftstatus nach § 20 nicht besitzen, b) § 16 Absatz 2 Satz 1 Personen, die den Fachkraftstatus nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 nicht besitzen, für Tätigkeiten einsetzt, deren Ausübung eine besondere pflegerische Fachkunde erfordern, c) § 18 Absatz 1 oder 2 Personen, die Aufgaben der Einrichtungsleitung wahrnehmen, als verantwortliche Pflegefachkraft oder direkt zur Leistungserbringung einsetzt oder beschäftigt, die für die Leitung oder die Ausübung ihrer Tätigkeit ungeeignet sind, d) § 21 Absatz 1 Satz 1 Personen als Pflegehilfskräfte oder Pflegeassistenzkräfte beschäftigt, die nicht über eine Qualifikation nach § 21 Absatz 1 Satz 2 verfügen, e) § 22 Absatz 3 nicht in jedem Gebäude als Nachtwache eine Fachkraft einsetzt, f) § 22 Absatz 4 Personen als Beschäftigte während ihrer Dienstzeit in Einrichtungen in weiteren Wohnformen im Sinne des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes, in Wohnformen außerhalb des Anwendungsbereiches des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes oder in anderen Tätigkeitsfeldern der ambulanten Pflege außerhalb der Einrichtung einsetzt, g) § 23 Absatz 1 Personen als Leitung beschäftigt, ohne dass diese fachlich geeignet sind, oder h) § 24 Personen als verantwortliche Pflegefachkraft beschäftigt, ohne dass diese fachlich geeignet sind, 6. in Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen entgegen a) § 16 Absatz 1 Personen als Fachkräfte beschäftigt, die den Fachkraftstatus nach § 25 nicht besitzen, b) § 18 Absatz 1 oder 2 Personen, die Aufgaben der Einrichtungsleitung wahrnehmen, als verantwortliche Pflegefachkraft oder direkt zur Leistungserbringung einsetzt oder beschäftigt, die für die Leitung oder die Ausübung ihrer Tätigkeit ungeeignet sind, c) § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Personen für qualifizierte Assistenzen oder vorbehaltene Aufgaben einsetzt, die nicht Fachkräfte sind, d) § 27 Absatz 1 Satz 1 nicht zwischen 6 und 20 Uhr mindestens eine Fachkraft im aktiven Dienst einsetzt, oder e) § 28 Personen als Leitung beschäftigt, ohne dass diese fachlich geeignet sind, 7. in anbieterverantworteten ambulant betreuten oder Intensivpflege-Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen entgegen a) § 16 Absatz 1 Personen als Fachkräfte beschäftigt, die den Fachkraftstatus nach § 20 nicht besitzen, b) § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 oder 2 Personen einsetzt oder beschäftigt, die für die Leitung oder die Ausübung ihrer Tätigkeit ungeeignet sind, c) § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Personen als Pflegehilfskräfte oder Pflegeassistenzkräfte beschäftigt, die nicht über eine Qualifikation nach § 21 Absatz 1 Satz 2 verfügen, d) § 30 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass in Zeiten, in denen keine Fachkraft anwesend ist, die Rufbereitschaft einer Fachkraft gegeben ist, oder 8. in anbieterverantworteten ambulant betreuten oder Intensivpflege-Wohngemeinschaften für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen entgegen a) § 16 Absatz 1 als Fachkräfte beschäftigt, die den Fachkraftstatus nach § 25 nicht besitzen, b) § 29 Absatz 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 oder 2 Personen, die Aufgaben der Einrichtungsleitung wahrnehmen, als verantwortliche Pflegefachkraft oder direkt zur Leistungserbringung einsetzt oder beschäftigt, die für die Leitung oder die Ausübung ihrer Tätigkeit ungeeignet sind, c) § 30 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass in Zeiten, in denen keine Fachkraft anwesend ist, die Rufbereitschaft einer Fachkraft gegeben ist, oder 9. in Einrichtungen entgegen a) § 33 Absatz 2 Nummer 8 den Mitgliedern der Bewohnervertretung oder entgegen § 43 Absatz 7 Satz 3 in Verbindung mit § 33 Absatz 2 Nummer 8 der Bewohnersprecherin oder dem Bewohnersprecher nicht innerhalb von sechs Wochen die Vorschläge, Anträge oder Beschwerden beantwortet oder Ablehnungen nicht begründet, b) § 33 Absatz 3 Satz 1 nicht innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der in § 36 Absatz 6 genannten Anfechtungsfrist der Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde nachkommt, oder c) § 35 Absatz 2 nicht den Wahlausschuss bestellt, 10. in anbieterverantworteten ambulant betreuten oder Intensivpflege-Wohngemeinschaften entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 Vorschläge, Anträge oder Beschwerden der Wohngemeinschaftsvertretung nicht innerhalb von sechs Wochen beantwortet. § 53 Ersetzung von Bundesrecht Diese Verordnung ersetzt im Freistaat Sachsen gemäß Artikel 125a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland die Heimmitwirkungsverordnung. § 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 5. September 2014 (SächsGVBl. S. 504), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2020 (SächsGVBl. S. 627) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 18. Dezember 2024 Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping 1 Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse lautet: https://www.gkv-spitzenverband.de 2 Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse lautet: https://www.aok.de/gp/vertraege/pflege/75-abs-1-sgb-xi-landesrahmenvertraege-fuer-die-pflege 3 Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse lautet: https://www.gkv-spitzenverband.de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.