Sachsen

Sächsische Wohnteilhabeverordnung

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Quellenkennung: 21127. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2025 Nr. 1, S. 6 Fsn-Nr.: 840 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 11. Januar 2025

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Durchführung des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes (Sächsische Wohnteilhabeverordnung – SächsWTVO) Vom 18. Dezember 2024 Auf Grund des § 34 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 325) verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt: Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Zuständigkeit Teil 2 Bauliche Anforderungen Abschnitt 1 Allgemeine Anforderungen § 3 Allgemeine Grundsätze § 4 Technische Anlagen und Raumklima § 5 Wohnräume § 6 Gemeinschaftsbereiche Abschnitt 2 Besondere Anforderungen an Einrichtungen § 7 Barrierefreiheit § 8 Funktions- und Arbeitsräume, Abstellflächen § 9 Sanitäre Anlagen und Sanitärobjekte § 10 Rufanlage § 11 Besondere Anforderungen an Hospize Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für anbieterverantwortete ambulant betreute und Intensivpflege-Wohngemeinschaften § 12 Wohnräume § 13 Sanitäre Anlagen und Sanitärobjekte § 14 Rufanlage § 15 Besondere Anforderungen an anbieterverantwortete Intensivpflege-Wohngemeinschaften Teil 3 Personelle Anforderungen Abschnitt 1 Allgemeine Anforderungen § 16 Fachkräfte § 17 Fort- und Weiterbildung Abschnitt 2 Besondere Anforderungen an Einrichtungen Unterabschnitt 1 Gemeinsame Anforderungen an Einrichtungen § 18 Persönliche Ausschlussgründe § 19 Leitung mehrerer Einrichtungen Unterabschnitt 2 Personelle Anforderungen an Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen § 20 Fachkräfte § 21 Pflegehilfskräfte oder Pflegeassistenzkräfte § 22 Personaleinsatz § 23 Fachliche Eignung der Leitung § 24 Eignung der verantwortlichen Pflegefachkraft Unterabschnitt 3 Anforderungen an Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen § 25 Fachkräfte § 26 Qualifizierte Assistenzen und vorbehaltene Aufgaben § 27 Personaleinsatz § 28 Fachliche Eignung der Leitung Abschnitt 3 Besondere Anforderungen an anbieterverantwortete ambulant betreute und Intensivpflege-Wohngemeinschaften § 29 Personelle Anforderungen § 30 Personaleinsatz Teil 4 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner Abschnitt 1 Allgemeines § 31 Allgemeines § 32 Neue Mitwirkungsmodelle Abschnitt 2 Bewohnervertretung § 33 Aufgaben des Trägers und der Einrichtungsleitung § 34 Zusammensetzung § 35 Wahlausschuss § 36 Wahlverfahren § 37 Wahlversammlung § 38 Amtszeit § 39 Vorsitz § 40 Sitzungen und Beschlüsse § 41 Aufgaben und Gegenstand der Mitwirkung § 42 Bewohnerversammlung Abschnitt 3 Bewohnersprecherin, Bewohnersprecher § 43 Bestellung und Mitwirkung § 44 Aufhebung der Bestellung Abschnitt 4 Wohngemeinschaftsvertretung § 45 Mitwirkung § 46 Aufgaben des Leistungsanbieters Teil 5 Befreiungen § 47 Befreiung von baulichen Anforderungen § 48 Allgemeine Regelungen zur Befreiung von den personellen Anforderungen § 49 Spezielle Regelung zur Befreiung von personellen Anforderungen für anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften Teil 6 Sonstige Bestimmungen § 50 Sachverständige § 51 Bestandsschutz- und Übergangsregelungen Teil 7 Ordnungswidrigkeiten, Ersetzung von Bundesrecht, Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 52 Ordnungswidrigkeiten § 53 Ersetzung von Bundesrecht § 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für 1. Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes, 2. anbieterverantwortete ambulant betreute und Intensivpflege-Wohngemeinschaften im Sinne der § 3 Absatz 3 Satz 1 und § 4 Absatz 1 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes. § 2 Zuständigkeit Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist der Kommunale Sozialverband Sachsen. Teil 2 Bauliche Anforderungen Abschnitt 1 Allgemeine Anforderungen § 3 Allgemeine Grundsätze 1Die bauliche und räumliche Gestaltung sowie Ausstattung der Gebäude und Räume hat der fachlichen Konzeption Rechnung zu tragen sowie die pflegerischen, behinderungs- und altersbedingten Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Barrierefreiheit, Möglichkeit der Orientierung, Selbständigkeit und Privatsphäre. 2Bei dem notwendigen Raumangebot nach Satz 1 sind auch die nach der fachlichen Konzeption erforderlichen Therapieräume einzuplanen. 3Die Räume und Verkehrsflächen sollen so beschaffen sein, dass sich die Bewohnerinnen und Bewohner darin ohne fremde Hilfe sicher bewegen und möglichst selbständig am Gemeinschaftsleben teilnehmen können. § 4 Technische Anlagen und Raumklima (1) 1In allen Räumen und Verkehrsflächen, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, ist eine dem allgemeinen Standard entsprechende Be- und Entlüftung sowie ein angemessenes Raumklima jederzeit zu gewährleisten. 2Die Raumtemperatur in den Wohn- und Sanitärräumen der Bewohnerinnen und Bewohner muss jeweils reguliert werden können. 3Es sind bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen zu entwickeln, um einen wirksamen Hitzeschutz zu gewährleisten. (2) 1In allen Räumen und Verkehrsflächen ist eine den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner angemessene Beleuchtung zu gewährleisten. 2Anzustreben sind Tageslicht und eine helle gleichmäßige Beleuchtung. 3Bei Dunkelheit muss in Fluren und Treppenräumen eine Nachtbeleuchtung in Betrieb sein. 4In Wohnräumen müssen die Bewohnerinnen und Bewohner die Beleuchtung selbst regulieren und auch von ihrem Bett aus bedienen können. 5Räume und Bedienelemente sollen kontrastreich gestaltet werden. (3) 1Im Wohnraum und im Gemeinschaftsbereich muss für die Bewohnerinnen und Bewohner die Nutzung von Rundfunk, Fernsehen und Internet sichergestellt sein. 2Zusätzlich ist im Wohnraum auf Wunsch für jede Bewohnerin und jeden Bewohner ein Telefonanschluss zu ermöglichen. (4) 1In Gebäuden, in denen bei regelmäßiger Benutzung von den Bewohnerinnen und Bewohnern ein oder mehrere Stockwerke zu überwinden sind oder in denen Bewohnerinnen und Bewohner, welche in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, in nicht stufenlos zugänglichen Stockwerken wohnen, muss mindestens ein Aufzug vorhanden sein. 2In anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften kann davon abgewichen werden, wenn in anderer Form eine barrierearme Vertikalverbindung vorgehalten wird. 3Aufzüge für Personen müssen in Art, Größe und Ausstattung den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen sowie bei Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen und bei anbieterverantworteten Intensivpflege-Wohngemeinschaften auch einen liegenden Transport von Bewohnerinnen und Bewohnern ermöglichen. (5) Der Träger oder Leistungsanbieter hat für die Aufrechterhaltung der lebensnotwendigen Versorgung von Bewohnerinnen und Bewohnern mit intensivpflegerischem Bedarf eine Notstromversorgung von bis zu 24 Stunden zu gewährleisten. § 5 Wohnräume (1) 1Der Wohnraum dient dem Wohnen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie ihrer Betreuung und Versorgung. 2Bei der Gestaltung der Wohnräume soll den Wünschen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner soweit wie möglich entsprochen werden. 3Dies gilt auch für die Verwendung eigener Möbel und sonstiger persönlicher Ausstattungsgegenstände einschließlich Hilfsmittel. (2) 1Der Wohnraum für eine Person muss mindestens eine Wohnfläche von 14 Quadratmetern und der Wohnraum für zwei Personen mindestens eine Wohnfläche von 22 Quadratmetern umfassen. 2Ein zugehöriger Sanitärraum oder Vorraum zählt nicht zur Wohnfläche. 3Wohnräume für mehr als zwei Bewohnerinnen oder Bewohner und Wohnräume in Durchgangszimmern sind unzulässig. 4Die Türen zu den Wohnräumen müssen abschließbar und im Notfall von außen zugänglich sein. (3) 1Für die Berechnung der Wohnfläche gelten die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. 2Wintergärten und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume sowie Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden nicht angerechnet. § 6 Gemeinschaftsbereiche (1) 1Es muss ein Gemeinschaftsraum zur Begegnung der Bewohnerinnen und Bewohner mit ihren Besucherinnen und Besuchern vorhanden sein. 2Gemeinschaftsräume dienen unter anderem dem gemeinschaftlichen Wohnen, der Tagesgestaltung und der Einnahme von Speisen. 3Die Nutzfläche des Gemeinschaftsraumes pro Wohnbereich muss mindestens 2 Quadratmeter je Bewohnerin oder Bewohner, mindestens jedoch insgesamt 20 Quadratmeter betragen. 4Der Gemeinschaftsraum muss so angelegt sein, dass grundsätzlich alle Bewohnerinnen und Bewohner des Wohnbereiches, auch wenn sie in ihrer Mobilität eingeschränkt oder auf Hilfsmittel angewiesen sind, an Zusammenkünften und Veranstaltungen teilnehmen können. 5Gemeinschaftsräume müssen sich in räumlicher Nähe zu den Wohnräumen befinden. 6Bei mehreren Gebäuden muss jedes Gebäude mindestens über einen Gemeinschaftsraum verfügen. (2) 1Den Bewohnerinnen und Bewohnern ist die eigenständige Nutzung einer Küche zu ermöglichen. 2Diese kann Teil eines Gemeinschaftsraumes sein. (3) 1Sofern sie nach Größe und Ausstattung dafür geeignet sind, können Speiseräume, in Ausnahmefällen auch andere Räume und Flure, insbesondere Wohnflure, bei der Berechnung der Fläche nach Absatz 1 angerechnet werden. 2Treppen, sonstige Verkehrsflächen, Loggien und Balkone sind nicht anrechenbar. Abschnitt 2 Besondere Anforderungen an Einrichtungen § 7 Barrierefreiheit 1In Einrichtungen müssen Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume, Verkehrsflächen sowie die sanitären und technischen Anlagen, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, im Sinne von § 3 des Sächsischen Inklusionsgesetzes barrierefrei sein. 2Die Wohnräume der Bewohnerinnen und Bewohner sowie die zugehörigen Sanitärräume müssen den Planungsempfehlungen der DIN 18040-2, Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen, Ausgabe September 2011, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, zu Anforderungen an barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen entsprechen, sofern die Konzeption der Einrichtung und die Bewohnerstruktur im Einzelfall keinen Verzicht auf diese Anforderung rechtfertigen. 3Die Anforderungen an die Barrierefreiheit gelten nicht für Räume, die ausschließlich für das Personal zugänglich sind. § 8 Funktions- und Arbeitsräume, Abstellflächen (1) 1In Einrichtungen muss für die pflegerische Versorgung mindestens ein Funktions- und Arbeitsraum vorhanden sein. 2Funktions- und Arbeitsräume müssen bedarfsgerecht ausgestattet und in ausreichender Anzahl und Größe vorhanden sein. (2) In Einrichtungen, in denen Wohnraum für zwei Personen vorgehalten wird, muss mindestens ein Reservezimmer für bereits in der Einrichtung wohnende Bewohnerinnen und Bewohner zur vorübergehenden Nutzung vorhanden sein. (3) In Einrichtungen müssen ausreichend und gut zugängliche Abstellflächen für Mobilitätshilfen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie entsprechende Ladevorrichtungen vorhanden sein. § 9 Sanitäre Anlagen und Sanitärobjekte (1) Zu den sanitären Anlagen gehören 1. Sanitärräume für Bewohnerinnen und Bewohner sowie 2. Pflegebäder. (2) 1In Einrichtungen muss für jeden Wohnraum ein Sanitärraum zur Verfügung stehen, in dem eine Nutzung für höchstens zwei Bewohnerinnen oder Bewohner vorgesehen ist. 2Jeder Wohnraum muss einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen Vorraum zu einem Sanitärraum haben. 3Der Sanitärraum muss mindestens mit einer Dusche, einer Toilette und einem Waschtisch ausgestattet sein. 4Türen von Sanitärräumen müssen abschließbar und im Notfall von außen zugänglich sein. 5Sie dürfen nicht nach innen schlagen. 6Alle Sanitärobjekte müssen über Haltegriffe verfügen. 7Bei Toiletten sind diese beidseitig anzubringen. 8Bei Badewannen- und Duscharmaturen ist ein Verbrühschutz erforderlich. (3) 1In Einrichtungen muss für jeweils bis zu 40 Bewohnerinnen und Bewohner mindestens ein Pflegebad zur Verfügung stehen. 2Satz 1 gilt in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, sofern die Konzeption der Einrichtung im Einzelfall eine pflegerische Versorgung im Pflegebad nicht ausschließt. 3Das Pflegebad muss mindestens mit einer Toilette sowie einer dreiseitig freistehenden und mit einem Personenlifter nutzbaren Pflegebadewanne ausgestattet sein. (4) 1In Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen muss in jedem Stockwerk mit Wohnräumen mindestens ein Fäkalienspülraum vorhanden sein. 2In Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen müssen Fäkalienspülräume in ausreichender Zahl vorhanden sein, wenn die Konzeption der Einrichtung eine pflegerische Versorgung nicht ausschließt oder der pflegerische Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner es erfordert. § 10 Rufanlage 1Wohn-, Sanitär-, Gemeinschafts- und Therapieräume, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, müssen jeweils mit einer Rufanlage ausgestattet sein. 2In Wohnräumen für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner muss die Rufanlage von jedem Bett aus bedient werden können. § 11 Besondere Anforderungen an Hospize (1) 1Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 sind ausschließlich Einzelzimmer vorzuhalten. 2Die Wohnfläche muss mindestens 16 Quadratmeter betragen. (2) 1Die Wohnräume müssen so gestaltet sein, dass die Übernachtung von Zugehörigen auf Wunsch der Bewohnerin oder des Bewohners möglich ist. 2Es ist ein Gästezimmer vorzuhalten. Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für anbieterverantwortete ambulant betreute und Intensivpflege-Wohngemeinschaften § 12 Wohnräume 1In anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften sind grundsätzlich Einzelzimmer vorzusehen. 2Werden auf Wunsch von Bewohnerinnen und Bewohnern zwei Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammengelegt oder ein Zimmer als Doppelzimmer genutzt, muss die Wohnfläche mindestens 22 Quadratmeter betragen. § 13 Sanitäre Anlagen und Sanitärobjekte (1) 1In anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften muss für jeweils vier Bewohnerinnen und Bewohner mindestens eine Dusche, eine Toilette und ein Waschtisch vorhanden sein. 2Es muss mindestens ein Sanitärraum barrierefrei nutzbar und mit einer Badewanne oder einer Dusche, einer Toilette und einem Waschtisch ausgestattet sein. (2) § 9 Absatz 2 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend. § 14 Rufanlage 1§ 10 gilt entsprechend. 2Es ist keine Rufanlage erforderlich, sofern die Konzeption und die Bewohnerstruktur dies nicht erfordern. § 15 Besondere Anforderungen an anbieterverantwortete Intensivpflege-Wohngemeinschaften (1) § 9 Absatz 2 Satz 4 bis 8 sowie die §§ 12 und 14 gelten entsprechend. (2) 1In anbieterverantworteten ambulant betreuten Intensivpflege-Wohngemeinschaften muss für jeweils bis zu sechs Bewohnerinnen und Bewohner mindestens ein barrierefrei nutzbarer Sanitärraum mit einer Dusche, einer Toilette und einem Waschtisch zur Verfügung stehen. 2Ein Sanitärraum muss mit dem Rollstuhl nutzbar sein. 3Bei von mehreren Bewohnerinnen und Bewohnern genutzten Sanitärräumen ist eine Fäkalienspüle vorzusehen. 4Für Gäste und Personal ist ein separater Sanitärbereich mit Toilette und Händewaschplatz vorzuhalten. Teil 3 Personelle Anforderungen Abschnitt 1 Allgemeine Anforderungen § 16 Fachkräfte (1) Der Träger oder Leistungsanbieter darf als Fachkräfte nur Personen beschäftigen, die einen Fachkraftstatus nach § 20 oder § 25 besitzen. (2) 1Für Tätigkeiten, deren Ausübung eine besondere pflegerische Fachkunde erfordert, dürfen nur Personen eingesetzt werden, welche Fachkräfte gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind. 2Solche Tätigkeiten sind insbesondere 1. die Beratung der Bewohnerinnen und Bewohner, ihrer Vertretung und Angehöriger über fachlich begründete Maßnahmen zur Sicherung der gesundheitlichen und psychosozialen Versorgung sowie die Mitwirkung bei Entscheidungen über deren Anwendung, 2. die Kommunikation mit den Ärztinnen und Ärzten im Hinblick auf die Steuerung des Pflegeprozesses, 3. die Einarbeitung, Anleitung und Überwachung der pflegerischen Tätigkeiten von Beschäftigten, die nicht Pflegefachkräfte sind, 4. die Betreuung und Anleitung von Schülerinnen und Schülern, 5. der Wechsel und die Pflege der Trachealkanüle sowie das Absaugen der oberen Luftwege und Bronchialtoilette, 6. die Bedienung und die Überwachung von Beatmungsgeräten sowie die Überwachung der Beatmung, 7. das Legen und Wechseln von Ernährungssonden, 8. die Pflege von Drainagen, 9. die Pflege von Colo- und Ileostoma bei nichtintakter Umgebung, 10. die Katheterisierung der Harnblase, 11. die Spülung der Harnblase, 12. das Schmerzmanagement, 13. die Portversorgung sowie 14. die Versorgung und Wundheilungskontrolle bei infizierten und chronischen Wunden einschließlich Dekubitusbehandlung. 3§ 4 des Pflegeberufegesetzes bleibt hiervon unberührt. § 17 Fort- und Weiterbildung (1) 1Der Träger oder Leistungsanbieter hat sicherzustellen, dass seine Beschäftigten durch den Besuch von Fort- und Weiterbildungen, die sie zur Ausübung der Betreuung, Assistenz und Pflege benötigen, stets die aktuellen fachlichen Erkenntnisse erlangen. 2Eine ausreichende Fort- und Weiterbildungsmöglichkeit wird vermutet, wenn ein Fort- und Weiterbildungskonzept nachgewiesen wird, das insbesondere die Themenfelder Betreuung, Assistenz und Pflege sowie spezifische auf die Konzeption der Einrichtung, anbieterverantworteten ambulant betreuten oder Intensivpflege-Wohngemeinschaft bezogene Themen beinhaltet. 3Die Beschäftigten sind auch hinsichtlich des Hygiene- und Infektionsschutzes zu schulen. 4Beschäftigten in Einrichtungen oder anbieterverantworteten ambulant betreuten oder Intensivpflege-Wohngemeinschaften, in denen pflegebedürftig gewordene Menschen mit Behinderungen leben, ist Gelegenheit zu einer pflegerischen Qualifizierung zu geben. 5Der Träger oder der Leistungsanbieter hat darauf hinzuwirken, dass bei der Auswahl von Fort- und Weiterbildungen der von der zuständigen Behörde festgestellte Qualifizierungsbedarf berücksichtigt wird. 6Für Intensivpflege-Wohngemeinschaften gelten die weiteren Anforderungen des auf der Internetseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen veröffentlichten § 10 Absatz 12 der Rahmenempfehlungen nach § 132l Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege vom 3. April 20231, in der jeweils geltenden Fassung. (2) 1Die Schulungen zum Gewaltschutzkonzept nach § 11 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes sollen insbesondere Maßnahmen zum Umgang mit herausfordernden Verhaltensweisen, Gewaltprävention und Maßnahmen zur Deeskalation enthalten. 2In den Schulungen sollen Möglichkeiten zur Vermeidung freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen aufgezeigt werden. Abschnitt 2 Besondere Anforderungen an Einrichtungen Unterabschnitt 1 Gemeinsame Anforderungen an Einrichtungen § 18 Persönliche Ausschlussgründe (1) 1Die Einrichtungsleitung, die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die zur Leistungserbringung direkt eingesetzten Personen dürfen nicht eingesetzt oder beschäftigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Leitung oder die Ausübung ihrer Tätigkeit ungeeignet sind. 2Der Träger hat die persönliche Eignung festzustellen. 3Ungeeignet ist insbesondere, 1. wer wegen einer Straftat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, Diebstahl, Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Unterschlagung, Betrug, Hehlerei, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden ist, sofern die Tilgung im Zentralregister noch nicht erledigt ist, 2. wer in Wahrnehmung der Einrichtungsleitung oder als verantwortliche Pflegefachkraft wegen einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden ist, sofern die Tilgung im Zentralregister noch nicht erledigt ist, oder 3. wer in den letzten fünf Jahren wegen einer sonstigen Straftat verurteilt worden ist, die befürchten lässt, dass sie oder er die Vorschriften des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht beachten wird. (2) Zur Wahrnehmung der Einrichtungsleitung oder als verantwortliche Pflegefachkraft ist auch ungeeignet, wer wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, oder nach § 33 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes mehr als zweimal mit einer Geldbuße rechtskräftig belegt worden ist, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheides vergangen sind. (3) 1Der Träger einer Einrichtung für pflegebedürftige Menschen hat sich bei der Einstellung und bei begründeten Zweifeln der Eignung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ein Führungszeugnis vorlegen zu lassen, das nicht älter als drei Monate ist. 2Nimmt der Träger Einsicht in ein solches Führungszeugnis, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer der genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. 3Der Träger darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. 4Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. 5Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Träger wahrgenommen wird. 6Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Träger zu löschen. (4) In Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen gilt für Personen, die für Aufgaben mit Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern beschäftigt oder ehrenamtlich eingesetzt werden, § 124 Absatz 2 Satz 3 bis 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (5) 1Personen, die in vertretungsberechtigter Funktion die Geschäfte in Einrichtungen führen, müssen die erforderliche persönliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen. 2Sie müssen nach ihrer Persönlichkeit die Gewähr dafür bieten, dass die jeweilige Einrichtung entsprechend den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner sachgerecht geleitet wird. (6) 1Gegen Personen, die in vertretungsberechtigter Funktion eine Einrichtung betreiben, dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die jeweilige Einrichtung insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht ordnungsgemäß betrieben wird. 2Dabei ist unerheblich, ob ihnen hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ein Verschulden zuzurechnen ist. § 19 Leitung mehrerer Einrichtungen (1) 1Soll eine Person zwei oder mehr Einrichtungen leiten oder in mehreren Einrichtungen als verantwortliche Pflegefachkraft eingesetzt werden, muss diese der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder Absatz 4 Nummer 2 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes angezeigt werden. 2Die Anzeige hat Angaben zu enthalten, wie die Einhaltung der Anforderungen nach Teil 2 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes trotz des vorgesehenen Personaleinsatzes sichergestellt werden soll. (2) 1Soll eine Person in einer Einrichtung zugleich die Aufgaben der Einrichtungsleitung wahrnehmen und als verantwortliche Pflegefachkraft eingesetzt werden, muss dies der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder Absatz 4 Nummer 2 d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.