Bremen

Bremische Hafengebührenordnung (HGebO)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 306284. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:30.03.2006 Inkrafttreten01.01.2026 Zuletzt geändert durch:§§ 3b, 6a, 7, 8, 9 und 12 geändert sowie §§ 6 und 10 neu gefasst durch Verordnung vom 26.11.2025 (Brem.GBl. S. 1305, ber. S. 1372) Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 135, 157, 363 Gliederungsnummer:9511-d-1 Zitiervorschlag: "Bremische Hafengebührenordnung (HGebO) vom 15. März 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 135, 157, 363), zuletzt §§ 3b, 6a, 7, 8, 9 und 12 geändert sowie §§ 6 und 10 neu gefasst durch Verordnung vom 26. November 2025 (Brem.GBl. S. 1305, ber. S. 1372)"

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verkehr, die nicht umschlagen, ist Liegegeld zu entrichten. Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen Liegegeld, soweit sie nicht nach § 6a gebührenpflichtig sind. Gebührentatbestand Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro Fahrzeuge im Seeverkehr und Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind bis zu 7 Tagen und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 67,00 Euro 0,0702 ab dem 8. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 67,00 Euro 0,0774 ab dem 15. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 67,00 Euro 0,0926 ab dem 22. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 67,00 Euro 0,1110 (2) Werft- und Reparaturschiffe zahlen 50 Prozent des Liegegeldes nach Absatz 1. (3) Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe zahlen pro angefangenen Tag und pro Meter Länge über alles 1,3493 Euro Liegegeld. § 8 Binnenschiffsgebühr (1) Fahrzeuge im Binnenverkehr zahlen pro angefangenen Tag eine Binnenschiffspauschale in Höhe von 19,28 Euro inklusive der Landstromnutzung. (2) Auf Antrag kann eine Jahrespauschale pro Fahrzeug in Höhe von 3 005 Euro für das jeweils aktuell laufende Kalenderjahr gewährt werden. Entscheidend für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Antragseingangs bei bremenports. Eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich. § 9 Nutzungsgebühr Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von: 1. Fahrtgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen. Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit. Die Jahresgebühr beträgt 4,68 Euro je zugelassenen Passagier. 2. Sonstige Nutzer der Anlagen und Wasserflächen Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro   Hafenfahrzeuge sowie Bargen und Leichter im Binnenverkehr     Jahrespauschalgebühr     Je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit 117,38   zuzüglich für je angefangene weitere 100 t Tragfähigkeit 58,70   Seeschiffsassistenzschlepper     Jahrespauschalgebühr 697,72   Lotsenversetzboote     Jahrespauschalgebühr 697,72   Bunkerboote     Jahrespauschalgebühr 596,97   Gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen     Je m2 und Monat mindestens 93,46 Euro 0,79   § 10 Abfallentsorgung (1) Für die Entsorgung der Schiffsabfälle, die der Anlage V des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL-Übereinkommen) (BGBl. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, werden von raumgebührpflichtigen Fahrzeugen für einen Zeitraum von jeweils fünf Tagen nachstehende Gebührensätze erhoben: Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro Kreuzfahrtschiffe   pro BRZ 0,1158 alle anderen Fahrzeuge im Seeverkehr   bis 1 500 BRZ 127,18 ab 1 501 BRZ bis 2 500 BRZ 169,60 ab 2 501 BRZ bis 3 500 BRZ 237,17 ab 3 501 BRZ bis 6 000 BRZ 423,62 ab 6 001 BRZ bis 10 000 BRZ 494,18 ab 10 001 BRZ bis 30 000 BRZ 535,12 ab 30 001 BRZ bis 45 000 BRZ 608,07 ab 45 001 BRZ 885,84 (2) Für Kreuzfahrtschiffe, die Liegegeld zu entrichten haben, werden 100 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 für jeweils bis zu sieben Tagen pro sieben Tage Liegezeit fällig. Für alle anderen Fahrzeuge im Seeverkehr, die Liegegeld zu entrichten haben, werden 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 für jeweils bis zu sieben Tagen pro sieben Tage Liegezeit fällig. Fahrzeuge, die bereits die Gebühr nach Absatz 1 entrichten, zahlen erst nach Ablauf des Berechnungszeitraums des Absatzes 1 die Gebühr nach diesem Absatz. (3) Fahrzeugen, die die Gebühr nach Absatz 1 oder 2 entrichten, werden Behältnisse für die getrennte Abfallentsorgung entsprechend der Schiffsabfallanmeldung gemäß § 6 des Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetzes zur Verfügung gestellt. Es gelten folgende Freimengen: Kreuzfahrtschiffe Kategorie nach MARPOL Anlage V Abfallbeschreibung Freimengen A Kunststoff bis zur maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität B Lebensmittelabfälle bis zur maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität C Haushaltsabfälle (Papier, Glas und Metall) Jeweils bis zur maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität D Speiseöle 1 000 l F Vermischte Betriebsabfälle, nicht gefährlich 480 l F Restmüll 5 cbm F Betriebsabfälle - Putzlappen 800 l Andere Fahrzeuge im Seeverkehr bis 3 500 BRZ Kategorie nach MARPOL Anlage V Abfallbeschreibung Freimengen A Kunststoff bis zur maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität B Lebensmittelabfälle bis zur maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität C Haushaltsabfälle (Papier, Glas und Restmüll) bis zur maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität F Betriebsabfälle - Putzlappen 120 l Andere Fahrzeuge im Seeverkehr über 3 501 BRZ Kategorie nach MARPOL Anlage V Abfallbeschreibung Freimengen A Kunststoff bis zur maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität B Lebensmittelabfälle bis zur maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität C Haushaltsabfälle (Papier, Glas und Restmüll) bis zur maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität F Vermischte Betriebsabfälle, nicht gefährlich 480 l F Betriebsabfälle - Putzlappen 240 l Auf Anforderung können zusätzliche Abfälle entsorgt werden, pro Fraktion bis zur Höhe der geltenden Freimenge. Für jede dieser Entsorgungen wird eine Gebühr in Höhe von 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 erhoben. (4) Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle können Sammelbehälter über die Schiffsabfallanmeldung gemäß § 6 des Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetzes oder den Beauftragten kostenlos beim Entsorgungsunternehmen angefordert werden. Es gelten folgende Freimengen: Kreuzfahrtschiffe Kategorie nach MARPOL Anlage V Abfallbeschreibung Freimengen C Kleinbatterien (keine Lithiumbatterien) 60 l E Asche aus Verbrennungsanlagen 240 l F Lithiumbatterien 60 l F Spraydosen 60 l F Verpackungen mit schädlichen Anhaftungen 5 cbm I Lampen (Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gruppe 3) 60 l I Kleingeräte bis 50 cm Kantenlänge (Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gruppe 5) Geräte dürfen keine Batterien enthalten 240 l Andere Fahrzeuge im Seeverkehr Kategorie nach MARPOL Anlage V Abfallbeschreibung Freimengen C Kleinbatterien (keine Lithiumbatterien) 30 l E Asche aus Verbrennungsanlagen 120 l F Lithiumbatterien 30 l F Spraydosen 30 l F Verpackungen mit schädlichen Anhaftungen 800 l I Lampen (Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gruppe 3) 30 l I Kleingeräte bis 50 cm Kantenlänge (Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gruppe 5) Geräte dürfen keine Batterien enthalten 240 l (5) Die nachfolgend aufgeführten Abfälle werden bis zu der in der Tabelle angegebenen Menge kostenlos entsorgt, wenn die Fahrzeugbesatzung diese als Gebinde oder Gegenstand neben dem Sammelbehälter abstellt: Kreuzfahrtschiffe Kategorie nach MARPOL Anlage V Abfallbeschreibung Gebindegröße C Arzneimittel (keine Betäubungsmittel) 30 l F Ladungsträger (Paletten, unverpackt) Stück F Großbatterien Stück I Kühlgeräte (Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gruppe 1) Stück I Bildschirme (Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gruppe 2) Stück I Elektrogroßgeräte über 50 cm Kantenlänge (Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gruppe 4) Stück andere Fahrzeuge im Seeverkehr Kategorie nach MARPOL Anlage V Abfallbeschreibung Gebindegröße C Kleinbatterien (keine Lithiumbatterien) 30 l C Arzneimittel (keine Betäubungsmittel) 30 l D Speiseöle 30 l F Ladungsträger (Paletten, unverpackt) 3 Stück F Großbatterien Stück I Lampen (Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gruppe 3) 30 l I Kühlgeräte (Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gruppe 1) Stück I Bildschirme (Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gruppe 2) Stück I Elektrogroßgeräte über 50 cm Kantenlänge (Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gruppe 4) Stück (6) Zusätzlich zu den in den Absätzen 4 und 5 genannten Freimengen können auf Anforderung weitere gefährliche Abfälle entsorgt werden. Die jeweilige Entsorgungsmenge ist dabei auf die geltende Freimenge begrenzt. Für jede dieser Entsorgungen wird eine Gebühr in Höhe von 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 erhoben. (7) Fahrzeuge, deren Besatzung die Sammelbehälter nicht bestimmungsgemäß nach der jeweiligen Abfallkategorie verwendet, müssen für den erhöhten Entsorgungsaufwand eine zusätzliche Gebühr für jeden falsch befüllten Behälter wie folgt entrichten: Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro nicht gefährlicher Abfall gefährlicher Abfall Kreuzfahrtschiffe 442,92 885,84 andere Fahrzeug im Seeverkehr     bis 1 500 BRZ 63,59 127,18 ab 1 501 BRZ bis 2 500 BRZ 84,80 169,60 ab 2 501 BRZ bis 3 500 BRZ 118,59 237,17 ab 3 501 BRZ bis 6 000 BRZ 211,81 423,62 ab 6 001 BRZ bis 10 000 BRZ 247,09 494,18 ab 10 001 BRZ bis 30 000 BRZ 267,56 535,12 ab 30 001 BRZ bis 45 000 BRZ 304,04 608,07 ab 45 001 BRZ 442,92 885,84 (8) Für die Entsorgung ölhaltiger Schiffsbetriebsabfälle, die der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle, wird bei jedem Hafenanlauf folgende Gebühr erhoben: Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro Autocarrier und Ro-Ro-Fahrzeuge pro BRZ mindestens 32,50 Euro, höchstens 600,00 Euro 0,0090 Andere Fahrzeuge im Seeverkehr pro BRZ mindestens 63,00 Euro, höchstens 1 200,00 Euro 0,0180 (9) Fahrzeuge im Seeverkehr, die eine Gebühr nach Absatz 8 entrichten, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 2, sofern die Entsorgung durch eine Hafenauffangeinrichtung erfolgt, die im Abfallbewirtschaftungsplan für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht wurde. (10) Für die Entsorgung der in Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt als Hausmüll bezeichneten Abfälle von Fahrgastschiffen im Binnenverkehr, die über Schlafplätze für Fahrgäste verfügen, wird je Hafenanlauf eine Gebühr von 4,53 Euro je zugelassenem Passagier erhoben. Das Entsorgungsunternehmen liefert Sammelbehälter für die getrennte Entsorgung von Lebensmittelabfällen, Kunststoff, Papier und Pappe, Glas, Metall sowie Restmüll an den Liegeplatz des Fahrgastschiffs. § 11 Befreiungen (1) Von der Entrichtung der Gebühren nach § 6 und § 6a sind befreit: 1. Fahrzeuge, die zwischen den bremischen Hafengebieten und den deutschen Nordseebädern verkehren; 2. Fahrzeuge und Fischereifahrzeuge der Küsten- und Hochseefischerei im Sinne der Kauffahrteischifffahrt, die ausschließlich Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse in Bremerhaven löschen oder laden. Ausgenommen ist die Freizeit- und Nebenerwerbsfischerei. 3. Neubauten und Reparaturschiffe in Werftregie. (2) Von der Entrichtung der Gebühren nach §§ 7 und 9 sind befreit: 1. Fahrzeuge im Eigentum des Landes Bremen, einer bremischen Gemeinde oder der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie nicht zum Erwerb durch die Seeschifffahrt bestimmt sind; 2. Fahrzeuge mit ausschließlich Fisch und daraus hergestellten Erzeugnissen in Bremerhaven; 3. Sportfahrzeuge an Anlagen von Sportvereinen; 4. Sportfahrzeuge als Teilnehmer an wassersportlichen Veranstaltungen, für die Dauer der Veranstaltung, jedoch maximal 7 Tage nach Vorlage einer Bescheinigung. 5. Sportfahrzeuge, die überwiegend der sportlichen Ausbildung dienen und deren Eigner schriftlich nachweisen kann, dass das Fahrzeug mindestens für 90 Fahrten im laufenden Jahr als Ausbildungsfahrzeug eingesetzt worden ist. Die Ausbildungsfahrten müssen ausschließlich der Erlangung eines Sportbootführerscheins nach der Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den See- und Binnenschifffahrtsstraßen dienen. Ausgenommen ist die gewerbliche Ausbildung. (3) Von der Entrichtung einer Gebühr nach §§ 6 bis 9 sind befreit: 1. Traditionsschiffe, die an Veranstaltungen für Traditionsschiffe teilnehmen, für die Dauer der Veranstaltung, jedoch maximal 7 Tage nach Vorlage einer Bescheinigung. 2. Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet als Nothafen nutzen. (4) Von der Entrichtung der Gebühr nach § 10 Absatz 1, 2 und 8 sind Fahrzeuge befreit, die über eine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 des Bremisches Schiffsabfall-Entsorgungsgesetzes verfügen. (5) Von der Entrichtung der Gebühr nach § 10 Absatz 8 sind Fahrzeuge befreit, die die Voraussetzung nach § 8 Absatz 4 des Bremisches Schiffsabfall-Entsorgungsgesetzes erfüllen. Abschnitt 3 Hafenlotsgeld § 12 Hafenlotsgeld (1) Für die Leistungen der Lotsen ist Hafenlotsgeld zu entrichten. Das Hafenlotsgeld gliedert sich in: 1. Beratungsgeld; 2. Wartegeld; 3. Auslagen. (2) In Bremen wird der Lotsdienst durch die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Weser I wahrgenommen. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Seelotswesen sind auf das Hafenlotsgeld entsprechend anzuwenden. Im Beratungsgeld sind die anteiligen Kosten der Landradarzentrale enthalten. (3) In Bremerhaven wird der Lotsdienst durch die Hafenlotsen der Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven wahrgenommen. (4) Beratungsgeld in Bremen:   An-/Ablegetarif Verholtarif   Industriehafen Tidehäfen Verholgruppe I Verholgruppe II Verholgruppe III Ohne Berührung der Weser Auf der Weser ohne Industriehafen Unter Benutzung der Schleuse Oslebshausen BRZ Betrag in Euro Betrag in Euro Betrag in Euro Betrag in Euro Betrag in Euro bis 300 83,20 47,64 147,55 187,27 271,24 301 - 500 94,47 54,10 159,03 197,90 282,68 501 - 750 102,05 58,44 169,62 210,27 293,30 751 - 1 000 109,59 62,76 182,88 219,98 304,79 1 001 - 1 250 119,06 68,18 191,70 232,34 316,28 1 251 - 1 500 128,53 73,60 204,98 243,85 327,76 1 501 - 1 750 139,90 80,12 215,58 253,53 338,36 1 751 - 2 000 147,44 84,44 226,16 265,92 349,84 2 001 - 2 250 154,99 88,76 238,52 275,63 359,56 2 251 - 2 500 162,53 93,07 248,24 288,89 372,81 2 501 - 2 750 177,67 101,75 260,62 298,62 381,66 2 751 - 3 000 189,01 108,23 271,24 310,97 394,92 3 001 - 3 250 198,48 113,66 282,68 321,58 405,49 3 251 - 3 500 207,89 119,04 293,30 332,19 417,00 3 501 - 3 750 221,11 126,62 304,79 345,44 429,37 3 751 - 4 000 232,48 133,13 316,28 355,13 438,18 4 001 - 4 250 241,95 138,55 327,76 367,53 451,43 4 251 - 4 500 253,24 145,02 338,36 377,24 461,16 4 501 - 4 750 266,50 152,62 349,84 389,60 473,53 4 751 - 5 000 275,97 158,04 359,56 400,23 484,13 5 001 - 5 500 289,20 165,61 381,66 422,29 507,10 5 501 - 6 000 302,42 173,18 405,49 444,38 528,30 6 001 - 6 500 317,57 181,86 429,37 466,47 551,26 6 501 - 7 000 328,84 188,31 451,43 489,43 573,37 7 001 - 7 500 344,03 197,00 473,53 513,28 595,44 7 501 - 8 000 357,20 204,54 495,60 535,36 619,32 8 001 - 8 500 370,44 212,13 517,71 556,57 640,50 8 501 - 9 000 381,80 218,64 540,68 579,56 663,47 9 001 - 9 500 398,79 228,36 562,77 602,52 686,44 9 501 - 10 000 410,15 234,88 583,95 624,60 708,56 10 001 - 10 500 421,46 241,35 607,80 645,80 730,61 10 501 - 11 000 438,50 251,11 630,78 668,79 752,71 11 001 - 11 500 451,75 258,70 651,98 691,74 775,68 11 501 - 12 000 463,06 265,17 674,08 714,72 798,64 12 001 - 12 500 478,21 273,85 696,18 735,91 819,84 12 501 - 13 000 491,41 281,40 719,13 758,02 842,79 13 001 - 13 500 502,77 287,91 742,11 780,08 863,99 13 501 - 14 000 517,89 296,57 763,29 803,05 887,00 14 001 - 14 500 531,10 304,15 785,38 826,05 909,07 14 501 - 15 000 542,44 310,63 808,37 847,22 932,04 15 001 - 15 500 557,56 319,29 832,20 871,10 955,03 15 501 - 16 000 572,72 327,97 854,31 892,28 977,10 16 001 - 16 500 584,04 334,45 876,36 916,14 998,30 16 501 - 17 000 597,27 342,03 899,36 938,22 1022,13 17 001 - 17 500 610,50 349,60 920,57 960,30 1044,24 17 501 - 18 000 625,61 358,26 943,52 983,27 1067,21 18 001 - 18 500 636,98 364,76 965,61 1005,37 1088,41 18 501 - 19 000 652,10 373,43 987,69 1026,58 1111,38 19 001 - 19 500 663,38 379,88 1010,68 1049,52 1133,48 19 501 - 20 000 678,55 388,57 1033,64 1072,51 1156,44 20 001 - 21 000 699,35 400,48 1076,93 1116,68 1200,63 21 001 - 22 000 716,36 410,22 1122,85 1160,85 1245,67 22 001 - 23 000 740,92 424,29 1167,06 1205,89 1289,85 23 001 - 24 000 757,93 434,03 1212,09 1250,94 1335,77 24 001 - 25 000 776,81 444,84 1257,15 1295,14 1379,95 25 001 - 26 000 799,51 457,84 1302,19 1341,07 1425,01 26 001 - 27 000 818,41 468,66 1346,38 1386,15 1469,19 27 001 - 28 000 837,28 479,47 1391,44 1431,18 1515,13 28 001 - 29 000 859,98 492,47 1436,49 1475,36 1558,42 29 001 - 30 000 878,90 503,30 1480,65 1520,40 1604,38 30 001 - 31 000 899,65 515,19 1524,84 1565,61 1649,40 31 001 - 32 000 920,49 527,12 1570,79 1608,77 1692,69 32 001 - 33 000 939,33 537,92 1614,06 1654,71 1739,50 33 001 - 34 000 960,14 549,83 1660,88 1697,98 1782,82 34 001 - 35 000 980,94 561,74 1705,07 1744,82 1828,73 35 001 - 36 000 999,81 572,55 1750,13 1788,99 1872,92 36 001 - 37 000 1020,65 584,47 1794,28 1834,04 1917,96 37 001 - 38 000 1041,41 596,37 1838,47 1878,23 1963,03 38 001 - 39 000 1058,42 606,11 1885,27 1923,28 2007,20 39 001 - 40 000 1079,23 618,02 1928,57 1968,32 2052,26 40 001 - 42 000 1109,47 635,34 2019,58 2056,68 2140,60 42 001 - 44 000 1141,60 653,74 2108,80 2146,79 2231,60 44 001 - 46 000 1177,50 674,29 2197,14 2236,90 2319,94 46 001 - 48 000 1207,76 691,63 2287,24 2327,90 2410,96 48 001 - 50 000 1243,65 712,18 2375,59 2416,22 2500,18 50 001 - 60 000 1411,89 808,53 2825,28 2864,15 2947,19 60 001 - 70 000 1578,20 903,76 3273,19 3312,04 3395,09 Für jede weitere angefangene 10 000 BRZ erhöht sich das Lotsgeld für den Industriehafen um 170,13 Euro im An-/Ablegetarif, für die Tidehäfen um 97,44 Euro im An-/Ablegetarif und um 451,43 Euro im Verholtarif. (5) Bei Lotsungen ist für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Lotsen annehmen, bei der Annahme von: 1. zwei Lotsen das 1 1/2 - fache; 2. drei Lotsen das 2 - fache; 3. vier Lotsen das 2 1/2 - fache; 4. fünf Lotsen das 3 - fache; 5. sechs Lotsen das 3 1/2 - fache; des Beratungsgeldes nach Absatz 4 zu entrichten. (6) Werden Lotsungen mehrerer Fahrzeuge von einem Lotsen geleitet, so ist für das vorausfahrende mit dem Lotsen besetzte Fahrzeug das volle Beratungsgeld, für jedes nachfahrende Fahrzeug 25 % des Beratungsgeldes zu entrichten. (7) Beratungsgeld in Bremerhaven: 1. Fahrzeuge unter 13 000 BRZ ohne Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 41,80 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ von 1,27 Euro. 2. Fahrzeuge ab 13 000 BRZ ohne Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 211,69 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ über 13 000 BRZ von 1,03 Euro. 3. Fahrzeuge unter 13 000 BRZ mit Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 45,89 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ von 1,98 Euro. 4. Fahrzeuge ab 13 000 BRZ mit Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 318,54 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ über 13 000 BRZ von 1,43 Euro. 5. Für Schleppverbände mit Pontons, Schwimmdocks, Kaskos und Sektionen wird eine Lotsgeldpauschale von 495 Euro erhoben. 6. Werden Fahrzeuge und Schleppverbände verholt, entsprechen das Ablege- und Anlegemanöver zwei gebührenpflichtigen Einsätzen nach den Nummern 1 bis 5. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die mit zwei Lotsen besetzt sind, es sei denn, die Doppelbesetzung erfolgt nach § 8 der Törnordnung der Hafenlotsen Bremerhaven. 7. Es besteht auch ohne Annahme eines Lotsen die Verpflichtung, Hafenlotsgeld zu entrichten für Fahrzeuge im Seeverkehr über 500 BRZ. Das von diesen Fahrzeugen zu zahlende Beratungsgeld ermäßigt sich um 25% des nach den Nummern 1 bis 4 zu zahlenden Beratungsgeldes. 8. Ohne Annahme eines Lotsen sind in Bremerhaven von der Entrichtung des Beratungsgeldes befreit: a) Seeschiffsassistenzschlepper, Schwimmkräne und Fischereifahrzeuge bis 1 000 BRZ; b) Fahrgastschiffe im Verkehr mit den deutschen Nordseebädern; c) Fahrzeuge, die im Eigentum des Landes Bremens, einer bremischen Gemeinde oder der Bundesrepublik Deutschland stehen, soweit sie nicht zum Erwerb durch die Seeschifffahrt bestimmt sind; d) Fahrzeuge, die im Bereich zusammenhängender Werftpieranlagen verholt werden. (8) Zusätzliches Beratungsgeld für Bremen und Bremerhaven: 1. Ein zusätzliches Beratungsgeld in Höhe der jeweils geltenden Sätze nach Anlage 2 Abschnitt B Teil IV Nummer 2 der Lotstarifverordnung wird für anfallende Nebentätigkeiten erhoben. Für Fahrzeuge mit einer BRZ ab 40 000 werden für jede weiteren angefangenen 10 000 BRZ 78 Euro fällig. 2. Für Maschinenstandproben und Zugproben eines Fahrzeuges gelten die Sätze nach Nummer 1. 3. Wird ein Fahrzeug ohne Einsatz der Maschine gelotst, wird ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent des Beratungsgeldes nach Absatz 7 berechnet. 4. Wenn in Bremerhaven ein Fahrzeug auf Wunsch der Schiffsleitung mit dem Strom angelegt wird oder während einer Lotsung aus besonderen Gründen aufgestoppt und in Warteposition gehalten werden muss, wird ein zusätzliches Beratungsgeld nach Nummer 1 fällig. (9) Auslagen für den vergeblichen Weg werden in Höhe der jeweils geltenden Sätze nach Anlage 2 Abschnitt B Teil IV Nummer 4 der Lotstarifverordnung erhoben. (9a) Das Wartegeld für jede angefangene Stunde wird in Höhe der jeweils geltenden Sätze nach Anlage 2 Abschnitt B Teil IV Nummer 3 der Lotstarifverordnung erhoben. Ein Wartegeld wird fällig, wenn 1. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen aber um mehr als 3 Stunden verzögert; 2. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus anderen als revierbedingten Gründen um mehr als eine halbe Stunde verzögert; 3. der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben und er abwesend von der Einsatzstation war. Die Auslage fü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.